18.02.2014 Aufrufe

05-45 - Staatskanzlei

05-45 - Staatskanzlei

05-45 - Staatskanzlei

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

12 153.01<br />

Amtsdauer von vier Jahren begründet. Erfolgt die Wahl während der<br />

Amtsdauer,so gilt sie bis zuderen Ablauf.<br />

Aufsichtsbehörde<br />

Beendigung<br />

mit Ablauf<br />

der Amtsdauer<br />

Rücktritt<br />

während der<br />

Amtsdauer<br />

Abberufung<br />

von Behördenmitgliedern<br />

Art.38<br />

1 Aufsichtsbehörden über die hauptamtlichen Behördenmitglieder<br />

sind<br />

a die Justizkommission des Grossen Rates für die Mitglieder des<br />

Obergerichts, des Verwaltungsgerichts, der übrigen verwaltungsunabhängigen<br />

Verwaltungsjustizbehörden und für die Generalprokuratorin<br />

oder den Generalprokurator,<br />

b das Obergericht oder dessen Abteilungen für die Mitglieder der<br />

erstinstanzlichen Gerichte, der Untersuchungsbehörden und der<br />

Staatsanwaltschaft, soweit es ihre Funktionen als Organe der<br />

Rechtspflege betrifft,<br />

c die Oberaufsichtskommission des Grossen Rates für die Staatsschreiberin<br />

oder den Staatsschreiber und für die Ratssekretärin<br />

oder den Ratssekretär,<br />

d die Steuerungskommission des Grossen Rates für die Vorsteherin<br />

oder den Vorsteher der Finanzkontrolle,<br />

e der Regierungsrat für die übrigen durch das Volk gewählten Personen,<br />

f die durch die besondere Gesetzgebung bezeichneten Behörden.<br />

2<br />

Aufsichtsbehörde über die Geistlichen ist die zuständige Stelle der<br />

Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion.<br />

Art.39<br />

1 Das Arbeitsverhältnis endet mit Ablauf der Amtsdauer.<br />

2<br />

Wenn das Obergericht ein hauptamtliches Behördenmitglied nicht<br />

wieder zuwählen gedenkt, setzt es die davon betroffene Person mindestens<br />

sechs Monate vor Ablauf der Amtsdauer unter Angabe der<br />

Gründe in Kenntnis. Die fristgerechte Ankündigung ist Voraussetzung<br />

für die Gültigkeit einer Nichtwiederwahl.<br />

Art.40 Hauptamtliche Behördenmitgliederund Geistliche,die während<br />

der Amtsdauer zurücktreten wollen, haben mindestens drei Monate<br />

vor dem gewünschten Austrittstermin bei der Aufsichtsbehörde<br />

den Rücktritt einzureichen. Die Aufsichtsbehörde entscheidet über<br />

dessen Annahme. Er ist zu gewähren, wenn nicht zwingende öffentliche<br />

Interessen entgegenstehen. Der Rücktritt ist nur auf Ende eines<br />

Monats zulässig.<br />

Art.41<br />

1 Die Beendigung des Arbeitsverhältnisses während der<br />

Amtsdauer erfolgt mit Urteil des Abberufungsgerichts auf Antrag der<br />

zuständigen Behörde.<br />

2<br />

Als Abberufungsgericht amtet für die Mitglieder und Ersatzmitglieder<br />

des Verwaltungsgerichts, die Mitglieder des Schiedsgerichts in<br />

Sozialversicherungsstreitigkeiten,die Mitgliederdererstinstanzlichen

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!