05-45 - Staatskanzlei
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12 153.01<br />
Amtsdauer von vier Jahren begründet. Erfolgt die Wahl während der<br />
Amtsdauer,so gilt sie bis zuderen Ablauf.<br />
Aufsichtsbehörde<br />
Beendigung<br />
mit Ablauf<br />
der Amtsdauer<br />
Rücktritt<br />
während der<br />
Amtsdauer<br />
Abberufung<br />
von Behördenmitgliedern<br />
Art.38<br />
1 Aufsichtsbehörden über die hauptamtlichen Behördenmitglieder<br />
sind<br />
a die Justizkommission des Grossen Rates für die Mitglieder des<br />
Obergerichts, des Verwaltungsgerichts, der übrigen verwaltungsunabhängigen<br />
Verwaltungsjustizbehörden und für die Generalprokuratorin<br />
oder den Generalprokurator,<br />
b das Obergericht oder dessen Abteilungen für die Mitglieder der<br />
erstinstanzlichen Gerichte, der Untersuchungsbehörden und der<br />
Staatsanwaltschaft, soweit es ihre Funktionen als Organe der<br />
Rechtspflege betrifft,<br />
c die Oberaufsichtskommission des Grossen Rates für die Staatsschreiberin<br />
oder den Staatsschreiber und für die Ratssekretärin<br />
oder den Ratssekretär,<br />
d die Steuerungskommission des Grossen Rates für die Vorsteherin<br />
oder den Vorsteher der Finanzkontrolle,<br />
e der Regierungsrat für die übrigen durch das Volk gewählten Personen,<br />
f die durch die besondere Gesetzgebung bezeichneten Behörden.<br />
2<br />
Aufsichtsbehörde über die Geistlichen ist die zuständige Stelle der<br />
Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion.<br />
Art.39<br />
1 Das Arbeitsverhältnis endet mit Ablauf der Amtsdauer.<br />
2<br />
Wenn das Obergericht ein hauptamtliches Behördenmitglied nicht<br />
wieder zuwählen gedenkt, setzt es die davon betroffene Person mindestens<br />
sechs Monate vor Ablauf der Amtsdauer unter Angabe der<br />
Gründe in Kenntnis. Die fristgerechte Ankündigung ist Voraussetzung<br />
für die Gültigkeit einer Nichtwiederwahl.<br />
Art.40 Hauptamtliche Behördenmitgliederund Geistliche,die während<br />
der Amtsdauer zurücktreten wollen, haben mindestens drei Monate<br />
vor dem gewünschten Austrittstermin bei der Aufsichtsbehörde<br />
den Rücktritt einzureichen. Die Aufsichtsbehörde entscheidet über<br />
dessen Annahme. Er ist zu gewähren, wenn nicht zwingende öffentliche<br />
Interessen entgegenstehen. Der Rücktritt ist nur auf Ende eines<br />
Monats zulässig.<br />
Art.41<br />
1 Die Beendigung des Arbeitsverhältnisses während der<br />
Amtsdauer erfolgt mit Urteil des Abberufungsgerichts auf Antrag der<br />
zuständigen Behörde.<br />
2<br />
Als Abberufungsgericht amtet für die Mitglieder und Ersatzmitglieder<br />
des Verwaltungsgerichts, die Mitglieder des Schiedsgerichts in<br />
Sozialversicherungsstreitigkeiten,die Mitgliederdererstinstanzlichen