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05-45 - Staatskanzlei

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3<br />

Das Obergericht kann seine Befugnis auf die erstinstanzlichen Gerichte<br />

übertragen.<br />

Aufsichtsbehörde<br />

Art.20<br />

1 Aufsichtsbehörde ist in der Regel die Ernennungsbehörde.<br />

2<br />

Aufsichtsbehörden sind jedoch<br />

a die Direktionen bzw.die <strong>Staatskanzlei</strong>,wenn die Ernennungsbehörde<br />

eine unterstellte Organisationseinheit ist, sowie<br />

b die Abteilungen desObergerichts bzw.desVerwaltungsgerichts für<br />

ihre Angestellten und Aushilfen.<br />

Stellenbesetzung Art.21 1 Der Regierungsrat regelt das Verfahren für die Besetzung<br />

offener Stellen.<br />

2<br />

Vor jeder Neubesetzung ist zu prüfen, ob die frei gewordene Stelle<br />

aufgehoben oder durch die Inhaberin oder den Inhaber einer anderen<br />

Stelle besetzt werden kann.<br />

Probezeit Art.22 1 Unter Vorbehalt einer abweichenden Regelung im Einzelfall<br />

stellt die Ernennungsbehörde die Angestellten und Aushilfen in<br />

der Regel auf Probe an.<br />

2<br />

Während der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis von beiden Seiten<br />

aufdasEnde einesMonats gekündigtwerden. Während desersten<br />

Monats beträgt die Kündigungsfrist sieben Tage, während der weiteren<br />

Probezeit einen Monat.<br />

3<br />

Die Probezeit dauert unter Vorbehalt von Absatz 4höchstens sechs<br />

Monate. Erfolgtwährend derProbezeitkeine Kündigung,wirddasArbeitsverhältnis<br />

definitiv.<br />

4<br />

Verkürzt sich die Beurteilungszeit infolge Abwesenheit vom Arbeitsplatz,<br />

kann die Ernennungsbehörde die Probezeit entsprechend<br />

verlängern.<br />

2.2.2 Änderung des Arbeitsverhältnisses<br />

Art.23<br />

1 Die Ernennungsbehörde kann den Angestellten und Aushilfen<br />

unter Beibehaltung des bisherigen Gehalts vorübergehend oder<br />

dauernd eine anderezumutbareArbeitzuweisen,wenn die Aufgabenerfüllung<br />

oder der zweckmässige und wirtschaftliche Personaleinsatz<br />

es erfordert.<br />

2<br />

Unter den gleichen Voraussetzungen können Angestellte und Aushilfen<br />

an einen anderen Arbeitsort versetzt werden, soweit dieser für<br />

die betroffene Person zumutbar ist.<br />

3<br />

Der Regierungsrat regelt das Nähere durch Verordnung.

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