05-45 - Staatskanzlei
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3<br />
Das Obergericht kann seine Befugnis auf die erstinstanzlichen Gerichte<br />
übertragen.<br />
Aufsichtsbehörde<br />
Art.20<br />
1 Aufsichtsbehörde ist in der Regel die Ernennungsbehörde.<br />
2<br />
Aufsichtsbehörden sind jedoch<br />
a die Direktionen bzw.die <strong>Staatskanzlei</strong>,wenn die Ernennungsbehörde<br />
eine unterstellte Organisationseinheit ist, sowie<br />
b die Abteilungen desObergerichts bzw.desVerwaltungsgerichts für<br />
ihre Angestellten und Aushilfen.<br />
Stellenbesetzung Art.21 1 Der Regierungsrat regelt das Verfahren für die Besetzung<br />
offener Stellen.<br />
2<br />
Vor jeder Neubesetzung ist zu prüfen, ob die frei gewordene Stelle<br />
aufgehoben oder durch die Inhaberin oder den Inhaber einer anderen<br />
Stelle besetzt werden kann.<br />
Probezeit Art.22 1 Unter Vorbehalt einer abweichenden Regelung im Einzelfall<br />
stellt die Ernennungsbehörde die Angestellten und Aushilfen in<br />
der Regel auf Probe an.<br />
2<br />
Während der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis von beiden Seiten<br />
aufdasEnde einesMonats gekündigtwerden. Während desersten<br />
Monats beträgt die Kündigungsfrist sieben Tage, während der weiteren<br />
Probezeit einen Monat.<br />
3<br />
Die Probezeit dauert unter Vorbehalt von Absatz 4höchstens sechs<br />
Monate. Erfolgtwährend derProbezeitkeine Kündigung,wirddasArbeitsverhältnis<br />
definitiv.<br />
4<br />
Verkürzt sich die Beurteilungszeit infolge Abwesenheit vom Arbeitsplatz,<br />
kann die Ernennungsbehörde die Probezeit entsprechend<br />
verlängern.<br />
2.2.2 Änderung des Arbeitsverhältnisses<br />
Art.23<br />
1 Die Ernennungsbehörde kann den Angestellten und Aushilfen<br />
unter Beibehaltung des bisherigen Gehalts vorübergehend oder<br />
dauernd eine anderezumutbareArbeitzuweisen,wenn die Aufgabenerfüllung<br />
oder der zweckmässige und wirtschaftliche Personaleinsatz<br />
es erfordert.<br />
2<br />
Unter den gleichen Voraussetzungen können Angestellte und Aushilfen<br />
an einen anderen Arbeitsort versetzt werden, soweit dieser für<br />
die betroffene Person zumutbar ist.<br />
3<br />
Der Regierungsrat regelt das Nähere durch Verordnung.