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05-45 - Staatskanzlei

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13 153.01<br />

Gerichte, die Untersuchungsbehörden sowie die Mitglieder der<br />

Staatsanwaltschaft das Obergericht. In allen anderen Fällen ist das<br />

Verwaltungsgericht zuständig.<br />

3<br />

Die Behörde nach Absatz 4beantragt die Abberufung, wenn Unfähigkeit,dauerhaftungenügende<br />

Leistungen,schwereoderwiederholte<br />

Pflichtverletzung oder ein anderer wichtiger Grund die Fortsetzung<br />

der Amtsführung unzumutbar machen.<br />

4<br />

Zuständig für die Antragstellung sind<br />

a die Justizkommission des Grossen Rates für die Mitglieder des<br />

Obergerichts und des Verwaltungsgerichts, für die Mitglieder der<br />

erstinstanzlichen Gerichte, für die Generalprokuratorin oder den<br />

Generalprokurator,für die Untersuchungsrichterinnen und -richter,<br />

für die Prokuratorinnen und Prokuratoren, für die Jugendgerichtspräsidentinnen<br />

und -präsidenten ,für die Jugendstaatsanwältinnen<br />

und -anwälte, für die Mitglieder des Schiedsgerichts in Sozialversicherungsstreitigkeiten,für<br />

die Präsidentin,den Präsidenten und die<br />

Mitglieder der Steuerrekurskommission, der Enteignungsschätzungskommission,<br />

der Bodenverbesserungskommission und der<br />

Rekurskommission für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführern,<br />

für die Ersatzrichterinnen und -richter des Obergerichts und des<br />

Verwaltungsgerichts, für die nebenamtlichen Richterinnen und<br />

Richtersowie für die Präsidentin oderden Präsidenten und die Mitglieder<br />

der Rekurskommission für fürsorgerische Freiheitsentziehungen,<br />

b die Oberaufsichtskommission des Grossen Rates für die Staatsschreiberin<br />

oder den Staatsschreiber und für die Ratssekretärin<br />

oder den Ratssekretär,<br />

c die Steuerungskommission des Grossen Rates für die Vorsteherin<br />

oder den Vorsteher der Finanzkontrolle,<br />

d der Regierungsrat für die Regierungsstatthalterinnen und -statthalter.<br />

5<br />

Führt ein Verfahren nicht zur Abberufung und hat sich die betroffene<br />

Person verbeiständen lassen, hat sie Anspruch auf Parteikostenersatz.<br />

Abberufung<br />

von Geistlichen<br />

Art.42 Die Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion verfügt die Abberufung<br />

von Geistlichen aufAntragdeszuständigen Kirchgemeinderates<br />

oder der kirchlichen Oberbehörde.<br />

Folgen<br />

unverschuldeter<br />

Abberufung oder<br />

Nichtwiederwahl<br />

Art.43<br />

1 ImFalle einer unverschuldeten Abberufung oder Nichtwiederwahl<br />

gelten die Bestimmungen der Artikel 31 bis 36. Unter Vorbehalt<br />

von Absatz 2stellt das Abberufungsgericht fest, ob die Nichtwiederwahl<br />

oder die Auflösung vor Ablauf der Amtsdauer unverschuldet<br />

ist oder nicht.

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