05-45 - Staatskanzlei
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13 153.01<br />
Gerichte, die Untersuchungsbehörden sowie die Mitglieder der<br />
Staatsanwaltschaft das Obergericht. In allen anderen Fällen ist das<br />
Verwaltungsgericht zuständig.<br />
3<br />
Die Behörde nach Absatz 4beantragt die Abberufung, wenn Unfähigkeit,dauerhaftungenügende<br />
Leistungen,schwereoderwiederholte<br />
Pflichtverletzung oder ein anderer wichtiger Grund die Fortsetzung<br />
der Amtsführung unzumutbar machen.<br />
4<br />
Zuständig für die Antragstellung sind<br />
a die Justizkommission des Grossen Rates für die Mitglieder des<br />
Obergerichts und des Verwaltungsgerichts, für die Mitglieder der<br />
erstinstanzlichen Gerichte, für die Generalprokuratorin oder den<br />
Generalprokurator,für die Untersuchungsrichterinnen und -richter,<br />
für die Prokuratorinnen und Prokuratoren, für die Jugendgerichtspräsidentinnen<br />
und -präsidenten ,für die Jugendstaatsanwältinnen<br />
und -anwälte, für die Mitglieder des Schiedsgerichts in Sozialversicherungsstreitigkeiten,für<br />
die Präsidentin,den Präsidenten und die<br />
Mitglieder der Steuerrekurskommission, der Enteignungsschätzungskommission,<br />
der Bodenverbesserungskommission und der<br />
Rekurskommission für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführern,<br />
für die Ersatzrichterinnen und -richter des Obergerichts und des<br />
Verwaltungsgerichts, für die nebenamtlichen Richterinnen und<br />
Richtersowie für die Präsidentin oderden Präsidenten und die Mitglieder<br />
der Rekurskommission für fürsorgerische Freiheitsentziehungen,<br />
b die Oberaufsichtskommission des Grossen Rates für die Staatsschreiberin<br />
oder den Staatsschreiber und für die Ratssekretärin<br />
oder den Ratssekretär,<br />
c die Steuerungskommission des Grossen Rates für die Vorsteherin<br />
oder den Vorsteher der Finanzkontrolle,<br />
d der Regierungsrat für die Regierungsstatthalterinnen und -statthalter.<br />
5<br />
Führt ein Verfahren nicht zur Abberufung und hat sich die betroffene<br />
Person verbeiständen lassen, hat sie Anspruch auf Parteikostenersatz.<br />
Abberufung<br />
von Geistlichen<br />
Art.42 Die Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion verfügt die Abberufung<br />
von Geistlichen aufAntragdeszuständigen Kirchgemeinderates<br />
oder der kirchlichen Oberbehörde.<br />
Folgen<br />
unverschuldeter<br />
Abberufung oder<br />
Nichtwiederwahl<br />
Art.43<br />
1 ImFalle einer unverschuldeten Abberufung oder Nichtwiederwahl<br />
gelten die Bestimmungen der Artikel 31 bis 36. Unter Vorbehalt<br />
von Absatz 2stellt das Abberufungsgericht fest, ob die Nichtwiederwahl<br />
oder die Auflösung vor Ablauf der Amtsdauer unverschuldet<br />
ist oder nicht.