05-45 - Staatskanzlei
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Vorgesetztenbeurteilung<br />
Art.49 Die Direktionen und die <strong>Staatskanzlei</strong> können zur Sicherung<br />
der Führungsqualität Systeme und Instrumente zur Beurteilung der<br />
Vorgesetzten einführen.<br />
Arbeitszeugnis Art.50 1 Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter können jederzeit ein<br />
Zeugnis verlangen, das sich über die Art und Dauer des Arbeitsverhältnisses<br />
sowie über ihre Leistungen und ihr Verhalten ausspricht.<br />
2<br />
Wenn esgewünschtwird,erhalten sie eine Bestätigung,die sichauf<br />
Angaben überdie Art und DauerdesArbeitsverhältnissesbeschränkt.<br />
Kostenersatz Art.51 1 Werden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Ausübung ihres<br />
Amtes durch Dritte inein Verfahren gezogen, übernimmt der Arbeitgeber<br />
auf Gesuch hin die Gerichts- und Anwaltskosten ganz oder<br />
teilweise nach Massgabe des Verschuldens.<br />
2<br />
Die Gerichts- oder Anwaltskosten können als Vorschuss geleistet<br />
werden.<br />
Ausübung eines<br />
öffentlichen<br />
Amtes<br />
Art.52<br />
1 Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind berechtigt, öffentliche<br />
Ämter auszuüben, soweit diese mit ihrer beruflichen Tätigkeit<br />
vereinbar sind.<br />
2<br />
Für die Ausübung öffentlicher Ämter können je nach Bedeutung<br />
des auszuübenden Amtes maximal 15Arbeitstage pro Jahr in Anspruch<br />
genommen werden, ohne dass damit eine Gehaltskürzung<br />
oder eine Abgabepflicht verbunden ist. Erfordert die Ausübung des<br />
Amtes eine weiter gehende Abwesenheit, ist der Regierungsrat zur<br />
Regelung des Einzelfalles ermächtigt. Er kann in diesem Fall eine angemessene<br />
Gehaltskürzung oder eine Abgabepflicht der für die Ausübung<br />
des öffentlichen Amtes bezogenen Entschädigung festlegen.<br />
3<br />
Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten durch Verordnung.<br />
Nebenbeschäftigungen<br />
Art.53<br />
1 Die Ausübung einer Nebenbeschäftigung ist nur zulässig,<br />
wenn sie die Aufgabenerfüllung nicht beeinträchtigt und mit der beruflichen<br />
Tätigkeit vereinbar ist.<br />
2<br />
Eine Bewilligung der Aufsichtsbehörde ist erforderlich, sofern Arbeitszeit<br />
beansprucht wird. Die Bewilligung kann mit Auflagen zur<br />
Kompensation beanspruchterArbeitszeitund zur Abgabevon Nebeneinnahmen<br />
verbunden werden.<br />
3<br />
Für die Benutzung kantonaler Einrichtungen für private Zwecke,<br />
insbesondere zum Erzielen eines Nebenerwerbseinkommens, ist eine<br />
kostendeckende Benutzungsgebühr zuleisten.<br />
4<br />
Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten durch Verordnung. Er<br />
kann bestimmte Nebenbeschäftigungen generell zulassen oder als<br />
unzulässig bezeichnen.