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05-45 - Staatskanzlei

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15 153.01<br />

Vorgesetztenbeurteilung<br />

Art.49 Die Direktionen und die <strong>Staatskanzlei</strong> können zur Sicherung<br />

der Führungsqualität Systeme und Instrumente zur Beurteilung der<br />

Vorgesetzten einführen.<br />

Arbeitszeugnis Art.50 1 Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter können jederzeit ein<br />

Zeugnis verlangen, das sich über die Art und Dauer des Arbeitsverhältnisses<br />

sowie über ihre Leistungen und ihr Verhalten ausspricht.<br />

2<br />

Wenn esgewünschtwird,erhalten sie eine Bestätigung,die sichauf<br />

Angaben überdie Art und DauerdesArbeitsverhältnissesbeschränkt.<br />

Kostenersatz Art.51 1 Werden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Ausübung ihres<br />

Amtes durch Dritte inein Verfahren gezogen, übernimmt der Arbeitgeber<br />

auf Gesuch hin die Gerichts- und Anwaltskosten ganz oder<br />

teilweise nach Massgabe des Verschuldens.<br />

2<br />

Die Gerichts- oder Anwaltskosten können als Vorschuss geleistet<br />

werden.<br />

Ausübung eines<br />

öffentlichen<br />

Amtes<br />

Art.52<br />

1 Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind berechtigt, öffentliche<br />

Ämter auszuüben, soweit diese mit ihrer beruflichen Tätigkeit<br />

vereinbar sind.<br />

2<br />

Für die Ausübung öffentlicher Ämter können je nach Bedeutung<br />

des auszuübenden Amtes maximal 15Arbeitstage pro Jahr in Anspruch<br />

genommen werden, ohne dass damit eine Gehaltskürzung<br />

oder eine Abgabepflicht verbunden ist. Erfordert die Ausübung des<br />

Amtes eine weiter gehende Abwesenheit, ist der Regierungsrat zur<br />

Regelung des Einzelfalles ermächtigt. Er kann in diesem Fall eine angemessene<br />

Gehaltskürzung oder eine Abgabepflicht der für die Ausübung<br />

des öffentlichen Amtes bezogenen Entschädigung festlegen.<br />

3<br />

Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten durch Verordnung.<br />

Nebenbeschäftigungen<br />

Art.53<br />

1 Die Ausübung einer Nebenbeschäftigung ist nur zulässig,<br />

wenn sie die Aufgabenerfüllung nicht beeinträchtigt und mit der beruflichen<br />

Tätigkeit vereinbar ist.<br />

2<br />

Eine Bewilligung der Aufsichtsbehörde ist erforderlich, sofern Arbeitszeit<br />

beansprucht wird. Die Bewilligung kann mit Auflagen zur<br />

Kompensation beanspruchterArbeitszeitund zur Abgabevon Nebeneinnahmen<br />

verbunden werden.<br />

3<br />

Für die Benutzung kantonaler Einrichtungen für private Zwecke,<br />

insbesondere zum Erzielen eines Nebenerwerbseinkommens, ist eine<br />

kostendeckende Benutzungsgebühr zuleisten.<br />

4<br />

Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten durch Verordnung. Er<br />

kann bestimmte Nebenbeschäftigungen generell zulassen oder als<br />

unzulässig bezeichnen.

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