05-45 - Staatskanzlei
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3 153.01<br />
sationen der Wirtschaft und der Gemeinden zu Eckwerten der kantonalen<br />
Anstellungsbedingungen durch.<br />
2<br />
Anspruch auf Konsultation haben repräsentative Verbände mit gesamtkantonaler<br />
Ausrichtung. Im Zweifelsfall entscheidet der Regierungsrat.<br />
3<br />
Die Konsultationen finden in der Regel im Rahmen bestehender<br />
Kontaktgremien mindestens einmal imJahr statt.<br />
Umsetzung Art.6 1 Der Regierungsrat legt die Personalpolitik nach den Grundsätzen<br />
von Artikel 4fest. Er schafft Instrumente zu deren Umsetzung,<br />
insbesondere zur Führung und Förderung der Mitarbeiterinnen und<br />
Mitarbeiter.<br />
2<br />
Die Finanzdirektion erarbeitetdie Personalpolitik zuhanden desRegierungsrates<br />
und wacht über die Anwendung der Personalgesetzgebung.<br />
3<br />
Die Finanzdirektion koordiniert die personalpolitischen Massnahmen<br />
auf der Ebene der Direktionen und der <strong>Staatskanzlei</strong>. Sie berät<br />
und unterstützt die anderen Direktionen,die <strong>Staatskanzlei</strong> und die Personalverantwortlichen<br />
der Kantonsverwaltung in allen Fragen des<br />
Personalwesens.<br />
4<br />
Die Direktionen und die <strong>Staatskanzlei</strong> vollziehen die regierungsrätliche<br />
Personalpolitik in ihrem Zuständigkeitsbereich. Sie fördern und<br />
überwachen insbesondere den zweckmässigen Personaleinsatz sowie<br />
die Weiterbildung.<br />
5<br />
Die Vorgesetzten sind für einen zweckmässigen, wirtschaftlichen<br />
und sozial verantwortbaren Personaleinsatz verantwortlich.<br />
Art.7 Der Regierungsrat schafft Instrumente zur Überwachung und<br />
Steuerung der Personalkosten- und der Stellenentwicklung.<br />
1.3 Mitwirkung und Sozialpartnerschaft<br />
Steuerungsinstrumente<br />
Personalverbände<br />
Art.8<br />
1 Der Regierungsrat oder die von ihm bestimmten Organisationseinheiten<br />
informieren die Personalverbände rechtzeitig über alle<br />
wichtigen Personalangelegenheiten,insbesondereüberPläne für umfassende<br />
Reorganisationen und die Aufhebung von Stellen in grösserem<br />
Umfang.<br />
2<br />
Der Regierungsrat oder seine Delegation hört die Personalverbände<br />
an, bevor er wesentliche Bestimmungen über das Arbeitsverhältniserlässt,ändert<br />
oderaufhebtsowie bevorerdie jährlichen Gehaltsmassnahmen<br />
beschliesst.<br />
3<br />
Eine Delegation des Regierungsrates führt nach Bedarf Gespräche<br />
mit den Personalverbänden.