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05-45 - Staatskanzlei

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3 153.01<br />

sationen der Wirtschaft und der Gemeinden zu Eckwerten der kantonalen<br />

Anstellungsbedingungen durch.<br />

2<br />

Anspruch auf Konsultation haben repräsentative Verbände mit gesamtkantonaler<br />

Ausrichtung. Im Zweifelsfall entscheidet der Regierungsrat.<br />

3<br />

Die Konsultationen finden in der Regel im Rahmen bestehender<br />

Kontaktgremien mindestens einmal imJahr statt.<br />

Umsetzung Art.6 1 Der Regierungsrat legt die Personalpolitik nach den Grundsätzen<br />

von Artikel 4fest. Er schafft Instrumente zu deren Umsetzung,<br />

insbesondere zur Führung und Förderung der Mitarbeiterinnen und<br />

Mitarbeiter.<br />

2<br />

Die Finanzdirektion erarbeitetdie Personalpolitik zuhanden desRegierungsrates<br />

und wacht über die Anwendung der Personalgesetzgebung.<br />

3<br />

Die Finanzdirektion koordiniert die personalpolitischen Massnahmen<br />

auf der Ebene der Direktionen und der <strong>Staatskanzlei</strong>. Sie berät<br />

und unterstützt die anderen Direktionen,die <strong>Staatskanzlei</strong> und die Personalverantwortlichen<br />

der Kantonsverwaltung in allen Fragen des<br />

Personalwesens.<br />

4<br />

Die Direktionen und die <strong>Staatskanzlei</strong> vollziehen die regierungsrätliche<br />

Personalpolitik in ihrem Zuständigkeitsbereich. Sie fördern und<br />

überwachen insbesondere den zweckmässigen Personaleinsatz sowie<br />

die Weiterbildung.<br />

5<br />

Die Vorgesetzten sind für einen zweckmässigen, wirtschaftlichen<br />

und sozial verantwortbaren Personaleinsatz verantwortlich.<br />

Art.7 Der Regierungsrat schafft Instrumente zur Überwachung und<br />

Steuerung der Personalkosten- und der Stellenentwicklung.<br />

1.3 Mitwirkung und Sozialpartnerschaft<br />

Steuerungsinstrumente<br />

Personalverbände<br />

Art.8<br />

1 Der Regierungsrat oder die von ihm bestimmten Organisationseinheiten<br />

informieren die Personalverbände rechtzeitig über alle<br />

wichtigen Personalangelegenheiten,insbesondereüberPläne für umfassende<br />

Reorganisationen und die Aufhebung von Stellen in grösserem<br />

Umfang.<br />

2<br />

Der Regierungsrat oder seine Delegation hört die Personalverbände<br />

an, bevor er wesentliche Bestimmungen über das Arbeitsverhältniserlässt,ändert<br />

oderaufhebtsowie bevorerdie jährlichen Gehaltsmassnahmen<br />

beschliesst.<br />

3<br />

Eine Delegation des Regierungsrates führt nach Bedarf Gespräche<br />

mit den Personalverbänden.

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