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05-45 - Staatskanzlei

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19 153.01<br />

4.1.2 Gehaltssystem<br />

Gehaltsbestandteile<br />

Art.68<br />

1 DasGehaltsetzt sichzusammen aus dem Grundgehaltund<br />

einem individuell festgelegten Gehaltsbestandteil.<br />

2<br />

Das Grundgehalt bemisst sich nach der für die Funktion massgebenden<br />

Gehaltsklasse.<br />

3<br />

Der individuelle Gehaltsbestandteil beträgt höchstens 60Prozent<br />

des Grundgehalts.<br />

Gehaltsklassen Art.69 1 Die Anzahl der Gehaltsklassen und die entsprechenden<br />

Grundgehälter werden im Anhang zu diesem Gesetz festgelegt.<br />

2<br />

Bei den aufgeführten Beträgen handelt es sich um Jahresgehälter<br />

bei vollem Beschäftigungsgradeinschliesslichdes13.Monatsgehalts.<br />

Sie werden im Ausmass des gewährten generellen Gehaltsaufstiegs<br />

jeweils angepasst.<br />

Einreihung<br />

der Funktionen<br />

Art.70 Der Regierungsrat reiht durch Verordnung jede Funktion in<br />

eine Gehaltsklasse ein. Er aktualisiert die Einreihungen periodisch<br />

nach Massgabe allfällig veränderter Verhältnisse.<br />

Anfangsgehalt Art.71 1 Das Anfangsgehalt entspricht dem Grundgehalt der für die<br />

betreffende Funktion vorgesehenen Gehaltsklasse, wenn die Stelleninhaberin<br />

oderderStelleninhaberdie grundsätzlichen Anforderungen<br />

der Stelle erfüllt. Zur Bestimmung des individuellen Gehaltsbestandteils<br />

sind die zur Ausübung der Funktion dienlichen Erfahrungen und<br />

Fähigkeiten, die Gehälter der bereits beschäftigten Mitarbeiterinnen<br />

und Mitarbeiter und die Lage auf dem Arbeitsmarkt angemessen zu<br />

berücksichtigen.<br />

2<br />

Das Anfangsgehalt kann tiefer festgelegt werden als das Grundgehalt,<br />

wenn das Gehalt vergleichbarer Funktionen in anderen öffentlichen<br />

Gemeinwesen und in derPrivatwirtschaftwesentlichtieferist als<br />

das Grundgehalt oder wenn nicht alle für die Funktion verlangten Voraussetzungen<br />

erfüllt werden.<br />

3<br />

Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten durch Verordnung.<br />

Individueller<br />

Gehaltsaufstieg<br />

Art.72<br />

1 Der Aufstieg vom Grundgehalt zum maximalen Gehalt erfolgt<br />

mittels Gehaltsstufen. Der Regierungsrat legt den Wert der Gehaltsstufen<br />

durch Verordnung fest.<br />

2<br />

DerGehaltsaufstieg stützt sichaufdie Leistungs-und Verhaltensbeurteilung<br />

nach Artikel 48. Überdies kann eine für die Ausübung der<br />

Funktion dienliche Fort- und Weiterbildung für den Gehaltsaufstieg<br />

berücksichtigt werden.

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