05-45 - Staatskanzlei
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3<br />
Für Teilzeitbeschäftigte wird die Betreuungszulage im Verhältnis<br />
zum Beschäftigungsgrad ausgerichtet.<br />
4<br />
Die Artikel 83 und 85 sind sinngemäss anwendbar.<br />
4.2.3 Funktionsbezogene Zulagen<br />
Art.87<br />
1 Den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern kann für die vorübergehende<br />
Übernahme von zusätzlichen Aufgaben oder für die länger<br />
dauernde Vertretung eine funktionsbezogene Zulage gewährt<br />
werden.<br />
2<br />
DerRegierungsratregeltdie Höhe und die Voraussetzungen zur Gewährung<br />
der Zulagen durch Verordnung.<br />
4.2.4 Arbeitsmarktzulage<br />
Art.88<br />
1 Lassen sichAnstellungen bei Angehörigen bestimmterBerufsgruppen<br />
odereinzelnerFunktionen aufGrund derArbeitsmarktlage<br />
nur durchentsprechende Erhöhung desGehalts weiterführen oder<br />
neuvornehmen,kann derRegierungsratfür die betroffenen Personen<br />
eine Zulage festlegen.<br />
2<br />
Die Arbeitsmarktzulage ist zeitlich zu befristen. Sie beträgt höchstens20Prozentdesnormalerweisemassgebenden<br />
Grundgehalts.Der<br />
Regierungsrat prüft periodisch, ob die Voraussetzungen für die Ausrichtung<br />
der Arbeitsmarktzulage weiterhin gegeben sind.<br />
3<br />
DerRegierungsratregeltdie Einzelheiten durchVerordnung,insbesondere,<br />
ob die Zulage für die berufliche Vorsorge massgebend ist<br />
oder nicht.<br />
4.3 Prämien<br />
Leistungsprämien<br />
Art.89<br />
1 Für ausserordentliche Leistungen können einmalige Prämien<br />
ausgerichtet werden.<br />
2<br />
Die Leistungsprämie beträgt pro Jahr und Person höchstens einen<br />
Dreizehntel des Mittelwerts der Grundgehälter aller Gehaltsklassen.<br />
3<br />
Der Regierungsrat regelt das Nähere durch Verordnung.<br />
Innovationsprämien<br />
Art.90<br />
1 Für innovative Vorschläge können einmalige Prämien nach<br />
Massgabe des Nutzens und des Werts ausgerichtet werden.<br />
2<br />
Der Regierungsrat regelt Berechnung und Verfahren durch Verordnung.<br />
Treueprämien Art.91 1 Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben Anspruch auf<br />
Treueprämien. Die Prämie bestehtaus bezahltem Urlaubbiszueinem<br />
Kalendermonat oder aus einem entsprechenden Entgelt in bar.