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05-45 - Staatskanzlei

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23 153.01<br />

3<br />

Für Teilzeitbeschäftigte wird die Betreuungszulage im Verhältnis<br />

zum Beschäftigungsgrad ausgerichtet.<br />

4<br />

Die Artikel 83 und 85 sind sinngemäss anwendbar.<br />

4.2.3 Funktionsbezogene Zulagen<br />

Art.87<br />

1 Den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern kann für die vorübergehende<br />

Übernahme von zusätzlichen Aufgaben oder für die länger<br />

dauernde Vertretung eine funktionsbezogene Zulage gewährt<br />

werden.<br />

2<br />

DerRegierungsratregeltdie Höhe und die Voraussetzungen zur Gewährung<br />

der Zulagen durch Verordnung.<br />

4.2.4 Arbeitsmarktzulage<br />

Art.88<br />

1 Lassen sichAnstellungen bei Angehörigen bestimmterBerufsgruppen<br />

odereinzelnerFunktionen aufGrund derArbeitsmarktlage<br />

nur durchentsprechende Erhöhung desGehalts weiterführen oder<br />

neuvornehmen,kann derRegierungsratfür die betroffenen Personen<br />

eine Zulage festlegen.<br />

2<br />

Die Arbeitsmarktzulage ist zeitlich zu befristen. Sie beträgt höchstens20Prozentdesnormalerweisemassgebenden<br />

Grundgehalts.Der<br />

Regierungsrat prüft periodisch, ob die Voraussetzungen für die Ausrichtung<br />

der Arbeitsmarktzulage weiterhin gegeben sind.<br />

3<br />

DerRegierungsratregeltdie Einzelheiten durchVerordnung,insbesondere,<br />

ob die Zulage für die berufliche Vorsorge massgebend ist<br />

oder nicht.<br />

4.3 Prämien<br />

Leistungsprämien<br />

Art.89<br />

1 Für ausserordentliche Leistungen können einmalige Prämien<br />

ausgerichtet werden.<br />

2<br />

Die Leistungsprämie beträgt pro Jahr und Person höchstens einen<br />

Dreizehntel des Mittelwerts der Grundgehälter aller Gehaltsklassen.<br />

3<br />

Der Regierungsrat regelt das Nähere durch Verordnung.<br />

Innovationsprämien<br />

Art.90<br />

1 Für innovative Vorschläge können einmalige Prämien nach<br />

Massgabe des Nutzens und des Werts ausgerichtet werden.<br />

2<br />

Der Regierungsrat regelt Berechnung und Verfahren durch Verordnung.<br />

Treueprämien Art.91 1 Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben Anspruch auf<br />

Treueprämien. Die Prämie bestehtaus bezahltem Urlaubbiszueinem<br />

Kalendermonat oder aus einem entsprechenden Entgelt in bar.

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