18.02.2014 Aufrufe

05-45 - Staatskanzlei

05-45 - Staatskanzlei

05-45 - Staatskanzlei

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

31 153.01<br />

Art.25 Die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter ist für die Dauer eines<br />

Schlichtungs- oder Beschwerdeverfahrens sowie sechs Monate darüber<br />

hinaus vor einer Auflösung des Dienstverhältnisses geschützt.<br />

3.Gesetz vom 30.Juni 1993überdie bernische Pensionskasse(BPKG):<br />

Art.8<br />

1und 2 Unverändert.<br />

3<br />

Die angeschlossenen Organisationen oder der Kanton haben der<br />

BPK die Mehrleistungen und die Mindereinnahmen sowie den administrativen<br />

Mehraufwand zurückzuerstatten, die durch Sonderregelungen<br />

bei unverschuldeter Entlassung von Mitgliedern angeschlossener<br />

Betriebe sowie beim Ausscheiden eines Mitglieds des Regierungsrates<br />

aus dem Amt anfallen.<br />

4. Gesetz vom 23.Mai1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG):<br />

Art.78 Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist unzulässig gegen<br />

Verfügungen und Entscheide aus folgenden Sach- und Rechtsgebieten:<br />

a unverändert,<br />

b aufgehoben,<br />

c Disziplinarwesen; zulässig bleibt die Verwaltungsgerichtsbeschwerde<br />

gegen Disziplinarmassnahmen nach der Gesetzgebung<br />

über die Notare und Fürsprecher,<br />

d bis o unverändert.<br />

Art.87 Das Verwaltungsgericht beurteilt auf Klage hin als einzige Instanz<br />

a Verantwortlichkeitsansprüche aus öffentlichem Recht gegen den<br />

Kanton, öffentliche Organisationen des kantonalen Rechts sowie<br />

private Organisationen oder Personen, die unmittelbar mit kantonalen<br />

öffentlichen Aufgaben betraut sind,<br />

b Streitigkeiten aus öffentlich-rechtlichen Verträgen, andenen der<br />

Kanton beteiligt ist, soweit die zuständige Behörde die Streitigkeit<br />

nach dem Gesetz nicht durch Verfügung zu regeln hat,<br />

c und d unverändert,<br />

e aufgehoben.<br />

Art.88 Die Regierungsstatthalterin oder der Regierungsstatthalter<br />

beurteilt auf Klage hin<br />

a Verantwortlichkeitsansprüche aus öffentlichem Recht gegen Gemeinden,<br />

öffentliche Organisationen des Gemeinderechts sowie<br />

privateOrganisationen oderPersonen,die unmittelbarmitkommunalen<br />

öffentlichen Aufgaben betraut sind,<br />

b und c unverändert,

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!