05-45 - Staatskanzlei
05-45 - Staatskanzlei
05-45 - Staatskanzlei
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
31 153.01<br />
Art.25 Die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter ist für die Dauer eines<br />
Schlichtungs- oder Beschwerdeverfahrens sowie sechs Monate darüber<br />
hinaus vor einer Auflösung des Dienstverhältnisses geschützt.<br />
3.Gesetz vom 30.Juni 1993überdie bernische Pensionskasse(BPKG):<br />
Art.8<br />
1und 2 Unverändert.<br />
3<br />
Die angeschlossenen Organisationen oder der Kanton haben der<br />
BPK die Mehrleistungen und die Mindereinnahmen sowie den administrativen<br />
Mehraufwand zurückzuerstatten, die durch Sonderregelungen<br />
bei unverschuldeter Entlassung von Mitgliedern angeschlossener<br />
Betriebe sowie beim Ausscheiden eines Mitglieds des Regierungsrates<br />
aus dem Amt anfallen.<br />
4. Gesetz vom 23.Mai1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG):<br />
Art.78 Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist unzulässig gegen<br />
Verfügungen und Entscheide aus folgenden Sach- und Rechtsgebieten:<br />
a unverändert,<br />
b aufgehoben,<br />
c Disziplinarwesen; zulässig bleibt die Verwaltungsgerichtsbeschwerde<br />
gegen Disziplinarmassnahmen nach der Gesetzgebung<br />
über die Notare und Fürsprecher,<br />
d bis o unverändert.<br />
Art.87 Das Verwaltungsgericht beurteilt auf Klage hin als einzige Instanz<br />
a Verantwortlichkeitsansprüche aus öffentlichem Recht gegen den<br />
Kanton, öffentliche Organisationen des kantonalen Rechts sowie<br />
private Organisationen oder Personen, die unmittelbar mit kantonalen<br />
öffentlichen Aufgaben betraut sind,<br />
b Streitigkeiten aus öffentlich-rechtlichen Verträgen, andenen der<br />
Kanton beteiligt ist, soweit die zuständige Behörde die Streitigkeit<br />
nach dem Gesetz nicht durch Verfügung zu regeln hat,<br />
c und d unverändert,<br />
e aufgehoben.<br />
Art.88 Die Regierungsstatthalterin oder der Regierungsstatthalter<br />
beurteilt auf Klage hin<br />
a Verantwortlichkeitsansprüche aus öffentlichem Recht gegen Gemeinden,<br />
öffentliche Organisationen des Gemeinderechts sowie<br />
privateOrganisationen oderPersonen,die unmittelbarmitkommunalen<br />
öffentlichen Aufgaben betraut sind,<br />
b und c unverändert,