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GRUNDORDNUNG

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oder Religionsgemeinschaft angehören. 2 Sie sind damit zugleich Mitglieder einer<br />

Kirchengemeinde und eines Kirchenkreises. 3 Das Nähere wird kirchengesetzlich<br />

geregelt.<br />

(3) Wer nicht Mitglied einer Kirchengemeinde ist, kann sich am kirchlichen Leben<br />

beteiligen und nach den Bestimmungen der Ordnung des kirchlichen Lebens Mitglied<br />

werden.<br />

(4) 1 Wer aus der Kirche austritt oder zu einer anderen Kirche oder Religionsgemeinschaft<br />

übertritt, verliert die Kirchenmitgliedschaft. 2 Der Gemeindekirchenrat<br />

oder eine andere von der Kirchenleitung bevollmächtigte Stelle entscheidet<br />

über die Wiederaufnahme von Ausgetretenen und die Aufnahme von aus einer<br />

anderen christlichen Kirche Übertretenden. 3 Die Wiederaufnahme oder der<br />

Übertritt finden ihren angemessenen Ausdruck in der Teilnahme am Abendmahl.<br />

Artikel 4<br />

Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter<br />

(1) Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Sinne der Grundordnung sind alle, denen<br />

zur ehrenamtlichen oder beruflichen Wahrnehmung Dienste in der Kirche<br />

übertragen worden sind.<br />

(2) 1 Die Kirche hat eine Fürsorgepflicht für ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.<br />

2Sie unterstützt ihre Arbeit durch Angebote zur Fort- und Weiterbildung.<br />

(3) Berufliche kirchliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind solche, die aufgrund<br />

eines Arbeits- oder Dienstverhältnisses in kirchlichen Körperschaften,<br />

Einrichtungen und Werken unter deren Dienstaufsicht tätig sind.<br />

Artikel 5<br />

Arbeit in Gremien<br />

(1) 1 Jedes kirchliche Gremium empfängt seine Vollmacht im Hören auf Gottes<br />

Wort. 2 Schriftwort und Gebet sind Bestandteil jeder Beratung. 3 Das Bemühen um<br />

geschwisterliche Verständigung und Rücksichtnahme bestimmt den Umgang<br />

miteinander.<br />

(2) In kirchlichen Gremien sollen Frauen und Männer in einem angemessenen<br />

Verhältnis vertreten sein.

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