GRUNDORDNUNG
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oder Religionsgemeinschaft angehören. 2 Sie sind damit zugleich Mitglieder einer<br />
Kirchengemeinde und eines Kirchenkreises. 3 Das Nähere wird kirchengesetzlich<br />
geregelt.<br />
(3) Wer nicht Mitglied einer Kirchengemeinde ist, kann sich am kirchlichen Leben<br />
beteiligen und nach den Bestimmungen der Ordnung des kirchlichen Lebens Mitglied<br />
werden.<br />
(4) 1 Wer aus der Kirche austritt oder zu einer anderen Kirche oder Religionsgemeinschaft<br />
übertritt, verliert die Kirchenmitgliedschaft. 2 Der Gemeindekirchenrat<br />
oder eine andere von der Kirchenleitung bevollmächtigte Stelle entscheidet<br />
über die Wiederaufnahme von Ausgetretenen und die Aufnahme von aus einer<br />
anderen christlichen Kirche Übertretenden. 3 Die Wiederaufnahme oder der<br />
Übertritt finden ihren angemessenen Ausdruck in der Teilnahme am Abendmahl.<br />
Artikel 4<br />
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter<br />
(1) Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Sinne der Grundordnung sind alle, denen<br />
zur ehrenamtlichen oder beruflichen Wahrnehmung Dienste in der Kirche<br />
übertragen worden sind.<br />
(2) 1 Die Kirche hat eine Fürsorgepflicht für ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.<br />
2Sie unterstützt ihre Arbeit durch Angebote zur Fort- und Weiterbildung.<br />
(3) Berufliche kirchliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind solche, die aufgrund<br />
eines Arbeits- oder Dienstverhältnisses in kirchlichen Körperschaften,<br />
Einrichtungen und Werken unter deren Dienstaufsicht tätig sind.<br />
Artikel 5<br />
Arbeit in Gremien<br />
(1) 1 Jedes kirchliche Gremium empfängt seine Vollmacht im Hören auf Gottes<br />
Wort. 2 Schriftwort und Gebet sind Bestandteil jeder Beratung. 3 Das Bemühen um<br />
geschwisterliche Verständigung und Rücksichtnahme bestimmt den Umgang<br />
miteinander.<br />
(2) In kirchlichen Gremien sollen Frauen und Männer in einem angemessenen<br />
Verhältnis vertreten sein.