GRUNDORDNUNG
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so ist auf anderen Wegen für eine möglichst umfassende Bekanntgabe zu sorgen.<br />
4 In diesem Fall treten Kirchengesetze, wenn nichts anderes bestimmt ist,<br />
einen Monat nach der Beschlussfassung in Kraft.<br />
(1) Der Landessynode gehören an:<br />
Artikel 72<br />
Zusammensetzung<br />
1. Mitglieder aus den Kirchenkreisen nach Absatz 2,<br />
2. die Bischöfin oder der Bischof,<br />
3. die Generalsuperintendentinnen und Generalsuperintendenten sowie die<br />
geistliche Moderatorin oder der geistliche Moderator,<br />
4. die Präsidentin oder der Präsident und die Pröpstin oder der Propst des<br />
Konsistoriums,<br />
5. Superintendentinnen und Superintendenten nach Absatz 3,<br />
6. eine Lehrstuhlinhaberin oder ein Lehrstuhlinhaber der Theologischen Fakultät<br />
der Humboldt-Universität zu Berlin,<br />
7. berufene Mitglieder nach Absatz 4.<br />
(2) Für die Wahl der von den Kirchenkreisen zu wählenden Mitglieder der Landessynode<br />
gilt Folgendes:<br />
1. 1In dem Sprengel, dessen Gebiet vollständig oder zu wesentlichen Teilen<br />
im Land Berlin liegt, wählen die Kirchenkreise insgesamt sechs Mitglieder<br />
zuzüglich je angefangene 20 000 Kirchenmitglieder im Sprengel ein<br />
Mitglied der Landessynode. 2 In jedem übrigen Sprengel wählen die Kirchenkreise<br />
insgesamt neun Mitglieder zuzüglich je angefangene 20 000<br />
Kirchenmitglieder im Sprengel ein Mitglied der Landessynode.<br />
2. 1Für die Aufteilung der nach Nummer 1 im Sprengel zu wählenden Mitglieder<br />
der Landessynode auf die Kirchenkreise wird die Zahl dieser Mitglieder,<br />
vervielfacht mit der Zahl der Mitglieder jedes Kirchenkreises,<br />
durch die Gesamtzahl der Kirchenmitglieder im Sprengel geteilt. 2 Jeder<br />
Kirchenkreis kann zunächst so viele Mitglieder der Landes synode wählen,<br />
wie ganze Zahlen auf ihn entfallen. 3 Weitere zu vergebende Sitze<br />
sind den Kirchenkreisen in der Reihenfolge der höchsten Zahlenbruchteile,<br />
die sich bei der Berechnung nach Satz 2 ergeben, zuzuteilen.<br />
3. Der Reformierte Kirchenkreis wählt unabhängig von der Zahl der Mitglieder<br />
ein Mitglied der Landessynode.<br />
4. 1Kirchenkreise können innerhalb des Sprengels Wählgemeinschaften bilden.<br />
2Auf Antrag eines Kirchenkreises, der zwei Monate vor der Feststellung<br />
der Zahl der Mitglieder der Kirchengemeinde durch die Landessynode<br />
nach Nummer 6 eingegangen sein muss, bestimmt die Landessynode<br />
eine Wählgemeinschaft, wenn der Kirchenkreis weniger als zwei Mitglieder<br />
der Landessynode zu wählen hätte.