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GRUNDORDNUNG

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so ist auf anderen Wegen für eine möglichst umfassende Bekanntgabe zu sorgen.<br />

4 In diesem Fall treten Kirchengesetze, wenn nichts anderes bestimmt ist,<br />

einen Monat nach der Beschlussfassung in Kraft.<br />

(1) Der Landessynode gehören an:<br />

Artikel 72<br />

Zusammensetzung<br />

1. Mitglieder aus den Kirchenkreisen nach Absatz 2,<br />

2. die Bischöfin oder der Bischof,<br />

3. die Generalsuperintendentinnen und Generalsuperintendenten sowie die<br />

geistliche Moderatorin oder der geistliche Moderator,<br />

4. die Präsidentin oder der Präsident und die Pröpstin oder der Propst des<br />

Konsistoriums,<br />

5. Superintendentinnen und Superintendenten nach Absatz 3,<br />

6. eine Lehrstuhlinhaberin oder ein Lehrstuhlinhaber der Theologischen Fakultät<br />

der Humboldt-Universität zu Berlin,<br />

7. berufene Mitglieder nach Absatz 4.<br />

(2) Für die Wahl der von den Kirchenkreisen zu wählenden Mitglieder der Landessynode<br />

gilt Folgendes:<br />

1. 1In dem Sprengel, dessen Gebiet vollständig oder zu wesentlichen Teilen<br />

im Land Berlin liegt, wählen die Kirchenkreise insgesamt sechs Mitglieder<br />

zuzüglich je angefangene 20 000 Kirchenmitglieder im Sprengel ein<br />

Mitglied der Landessynode. 2 In jedem übrigen Sprengel wählen die Kirchenkreise<br />

insgesamt neun Mitglieder zuzüglich je angefangene 20 000<br />

Kirchenmitglieder im Sprengel ein Mitglied der Landessynode.<br />

2. 1Für die Aufteilung der nach Nummer 1 im Sprengel zu wählenden Mitglieder<br />

der Landessynode auf die Kirchenkreise wird die Zahl dieser Mitglieder,<br />

vervielfacht mit der Zahl der Mitglieder jedes Kirchenkreises,<br />

durch die Gesamtzahl der Kirchenmitglieder im Sprengel geteilt. 2 Jeder<br />

Kirchenkreis kann zunächst so viele Mitglieder der Landes synode wählen,<br />

wie ganze Zahlen auf ihn entfallen. 3 Weitere zu vergebende Sitze<br />

sind den Kirchenkreisen in der Reihenfolge der höchsten Zahlenbruchteile,<br />

die sich bei der Berechnung nach Satz 2 ergeben, zuzuteilen.<br />

3. Der Reformierte Kirchenkreis wählt unabhängig von der Zahl der Mitglieder<br />

ein Mitglied der Landessynode.<br />

4. 1Kirchenkreise können innerhalb des Sprengels Wählgemeinschaften bilden.<br />

2Auf Antrag eines Kirchenkreises, der zwei Monate vor der Feststellung<br />

der Zahl der Mitglieder der Kirchengemeinde durch die Landessynode<br />

nach Nummer 6 eingegangen sein muss, bestimmt die Landessynode<br />

eine Wählgemeinschaft, wenn der Kirchenkreis weniger als zwei Mitglieder<br />

der Landessynode zu wählen hätte.

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