24.02.2014 Aufrufe

GRUNDORDNUNG

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

36<br />

Wahlhandlung beschließen, dass nur ein Wahlgang stattfinden soll. 5 In diesem<br />

Fall sind in der Reihenfolge der Stimmenzahl diejenigen gewählt, die die meisten<br />

der abgegebenen Stimmen erhalten haben. 6 Bei Stimmengleichheit findet eine<br />

Stichwahl statt; nach erfolgloser Stichwahl entscheidet das Los.<br />

(4) Sofern sich die Kreissynode keine eigene Geschäftsordnung gibt, gilt ergänzend<br />

zu den vorstehenden Bestimmungen die Geschäftsordnung der Landessynode<br />

sinngemäß.<br />

Artikel 48<br />

Ausschüsse und Arbeitsgruppen<br />

(1) 1 Die Kreissynode bildet zur Vorbereitung ihrer Entscheidungen Ausschüsse.<br />

2Sie wählt die Ausschussmitglieder aus dem Kreis der Synodalen und ihrer Stellvertreterinnen<br />

oder Stellvertreter und bestimmt eines ihrer ordentlichen Mitglieder<br />

für den Vorsitz. 3 Die Verhandlungen der Ausschüsse sind nicht öffentlich; die<br />

Mitglieder der Kreissynode haben Zutritt. 4 Die Ausschüsse können sachverständige<br />

Personen zu ihren Verhandlungen zuziehen.<br />

(2) 1 Für Arbeitsgebiete, für die kein Ausschuss gemäß Absatz 1 gebildet worden<br />

ist, kann die Kreissynode Arbeitsgruppen einsetzen. 2 In die Arbeitsgruppen können<br />

auch Personen berufen werden, die nicht der Kreissynode angehören. 3 Die<br />

Kreissynode kann dem Kreiskirchenrat überlassen, Aufgaben, Zusammensetzung<br />

und Vorsitz zu regeln.<br />

(3) 1 Die Ausschüsse und Arbeitsgruppen sind dem Kreiskirchenrat verantwortlich<br />

und berichten ihm. 2 Beschlüsse, die dem Kirchenkreis rechtliche Verpflichtungen<br />

auferlegen, können sie nicht fassen. 3 Die Mitglieder des Kreiskirchenrates<br />

können an den Beratungen der Ausschüsse und Arbeitsgruppen jederzeit<br />

teilnehmen.<br />

ABSCHNITT 3: DER KREISKIRCHENRAT<br />

Artikel 49<br />

Grundsätze<br />

(1) 1 Der Kreiskirchenrat leitet den Kirchenkreis. 2 Er nimmt die Aufgaben der<br />

Kreissynode zwischen deren Tagungen wahr und achtet darauf, dass die Aufgaben<br />

des Kirchenkreises gemäß Artikel 39 erfüllt werden.<br />

(2) 1 Die in Artikel 42 genannten Aufgaben darf der Kreiskirchenrat nur wahrnehmen,<br />

wenn die Kreissynode nicht versammelt ist und nicht einberufen werden<br />

kann oder der Gegenstand ihre Einberufung nicht rechtfertigt und wenn die Regelung<br />

keinen Aufschub duldet. 2 Entsprechende Beschlüsse sind der Kreissynode<br />

bei ihrer nächsten Tagung zur Bestätigung vorzulegen.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!