GRUNDORDNUNG
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Wahlhandlung beschließen, dass nur ein Wahlgang stattfinden soll. 5 In diesem<br />
Fall sind in der Reihenfolge der Stimmenzahl diejenigen gewählt, die die meisten<br />
der abgegebenen Stimmen erhalten haben. 6 Bei Stimmengleichheit findet eine<br />
Stichwahl statt; nach erfolgloser Stichwahl entscheidet das Los.<br />
(4) Sofern sich die Kreissynode keine eigene Geschäftsordnung gibt, gilt ergänzend<br />
zu den vorstehenden Bestimmungen die Geschäftsordnung der Landessynode<br />
sinngemäß.<br />
Artikel 48<br />
Ausschüsse und Arbeitsgruppen<br />
(1) 1 Die Kreissynode bildet zur Vorbereitung ihrer Entscheidungen Ausschüsse.<br />
2Sie wählt die Ausschussmitglieder aus dem Kreis der Synodalen und ihrer Stellvertreterinnen<br />
oder Stellvertreter und bestimmt eines ihrer ordentlichen Mitglieder<br />
für den Vorsitz. 3 Die Verhandlungen der Ausschüsse sind nicht öffentlich; die<br />
Mitglieder der Kreissynode haben Zutritt. 4 Die Ausschüsse können sachverständige<br />
Personen zu ihren Verhandlungen zuziehen.<br />
(2) 1 Für Arbeitsgebiete, für die kein Ausschuss gemäß Absatz 1 gebildet worden<br />
ist, kann die Kreissynode Arbeitsgruppen einsetzen. 2 In die Arbeitsgruppen können<br />
auch Personen berufen werden, die nicht der Kreissynode angehören. 3 Die<br />
Kreissynode kann dem Kreiskirchenrat überlassen, Aufgaben, Zusammensetzung<br />
und Vorsitz zu regeln.<br />
(3) 1 Die Ausschüsse und Arbeitsgruppen sind dem Kreiskirchenrat verantwortlich<br />
und berichten ihm. 2 Beschlüsse, die dem Kirchenkreis rechtliche Verpflichtungen<br />
auferlegen, können sie nicht fassen. 3 Die Mitglieder des Kreiskirchenrates<br />
können an den Beratungen der Ausschüsse und Arbeitsgruppen jederzeit<br />
teilnehmen.<br />
ABSCHNITT 3: DER KREISKIRCHENRAT<br />
Artikel 49<br />
Grundsätze<br />
(1) 1 Der Kreiskirchenrat leitet den Kirchenkreis. 2 Er nimmt die Aufgaben der<br />
Kreissynode zwischen deren Tagungen wahr und achtet darauf, dass die Aufgaben<br />
des Kirchenkreises gemäß Artikel 39 erfüllt werden.<br />
(2) 1 Die in Artikel 42 genannten Aufgaben darf der Kreiskirchenrat nur wahrnehmen,<br />
wenn die Kreissynode nicht versammelt ist und nicht einberufen werden<br />
kann oder der Gegenstand ihre Einberufung nicht rechtfertigt und wenn die Regelung<br />
keinen Aufschub duldet. 2 Entsprechende Beschlüsse sind der Kreissynode<br />
bei ihrer nächsten Tagung zur Bestätigung vorzulegen.