GRUNDORDNUNG
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<strong>GRUNDORDNUNG</strong><br />
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(2) 1 Die oder der Präses soll nicht bei kirchlichen Körperschaften, Einrichtungen<br />
oder Werken beruflich tätig sein. 2 Die Mitglieder gemäß Artikel 72 Abs. 1 Nr. 2 bis<br />
4 stehen nicht zur Wahl.<br />
(3) Artikel 22 Abs. 1a gilt entsprechend.<br />
Artikel 75<br />
Amtszeit, Versprechen<br />
(1) 1 Die Amtszeit der Landessynode dauert sechs Jahre. 2 Sie beginnt mit der Eröffnung<br />
der ersten Tagung, die spätestens vier Wochen nach dem Ende der<br />
Amtszeit der vorigen Landessynode stattfindet.<br />
(2) 1 Beim Eintritt in die Landessynode legen die Mitglieder ein Versprechen ab.<br />
2Die oder der Präses fragt: »Ihr seid bestellt, Mitglieder dieser Landessynode zu<br />
sein. Versprecht ihr vor Gott und dieser Landessynode, den euch übertragenen<br />
Dienst in der Bindung an Jesus Christus und in Treue zu Schrift und Bekenntnis<br />
wahrzunehmen und den Ordnungen der Kirche gemäß zu erfüllen, so antwortet:<br />
Ja, mit Gottes Hilfe.« 3 Die Mitglieder antworten: »Ja, mit Gottes Hilfe.« 4 Wer das<br />
Versprechen verweigert, kann nicht Mitglied der Landessynode sein.<br />
Artikel 76<br />
Gottesdienst, Fürbitte, Information der Kirchengemeinden<br />
(1) Während jeder Tagung der Landessynode findet ein Abendmahlsgottesdienst<br />
statt.<br />
(2) In den Gottesdiensten der Kirchengemeinden wird der Landessynode fürbittend<br />
gedacht.<br />
(3) In den Kirchengemeinden wird durch Mitglieder der Landessynode über die<br />
Tagung informiert.<br />
Artikel 77<br />
Ständige Ausschüsse<br />
(1) 1 Die Landessynode bestellt zur Vorbereitung und Durchführung ihrer Aufgaben<br />
den Ältestenrat, der aus dem Präsidium und bis zu weiteren sechs Mitgliedern<br />
der Landes synode besteht, und weitere ständige Ausschüsse, deren Vorsitzende<br />
sie bestimmt. 2 Die Mitglieder der Kirchenleitung können an den Sitzungen<br />
der Ausschüsse teilnehmen. 3 Der Ältestenrat oder einzelne seiner Mitglieder<br />
können mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder der Landessynode<br />
abgewählt werden.<br />
(2) 1 Der Ältestenrat bereitet im Benehmen mit der Kirchenleitung die Tagungen<br />
der Landessynode vor; er prüft vorläufig die Legitimation der Mitglieder. 2 Er be-