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GRUNDORDNUNG

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<strong>GRUNDORDNUNG</strong><br />

51<br />

(2) 1 Die oder der Präses soll nicht bei kirchlichen Körperschaften, Einrichtungen<br />

oder Werken beruflich tätig sein. 2 Die Mitglieder gemäß Artikel 72 Abs. 1 Nr. 2 bis<br />

4 stehen nicht zur Wahl.<br />

(3) Artikel 22 Abs. 1a gilt entsprechend.<br />

Artikel 75<br />

Amtszeit, Versprechen<br />

(1) 1 Die Amtszeit der Landessynode dauert sechs Jahre. 2 Sie beginnt mit der Eröffnung<br />

der ersten Tagung, die spätestens vier Wochen nach dem Ende der<br />

Amtszeit der vorigen Landessynode stattfindet.<br />

(2) 1 Beim Eintritt in die Landessynode legen die Mitglieder ein Versprechen ab.<br />

2Die oder der Präses fragt: »Ihr seid bestellt, Mitglieder dieser Landessynode zu<br />

sein. Versprecht ihr vor Gott und dieser Landessynode, den euch übertragenen<br />

Dienst in der Bindung an Jesus Christus und in Treue zu Schrift und Bekenntnis<br />

wahrzunehmen und den Ordnungen der Kirche gemäß zu erfüllen, so antwortet:<br />

Ja, mit Gottes Hilfe.« 3 Die Mitglieder antworten: »Ja, mit Gottes Hilfe.« 4 Wer das<br />

Versprechen verweigert, kann nicht Mitglied der Landessynode sein.<br />

Artikel 76<br />

Gottesdienst, Fürbitte, Information der Kirchengemeinden<br />

(1) Während jeder Tagung der Landessynode findet ein Abendmahlsgottesdienst<br />

statt.<br />

(2) In den Gottesdiensten der Kirchengemeinden wird der Landessynode fürbittend<br />

gedacht.<br />

(3) In den Kirchengemeinden wird durch Mitglieder der Landessynode über die<br />

Tagung informiert.<br />

Artikel 77<br />

Ständige Ausschüsse<br />

(1) 1 Die Landessynode bestellt zur Vorbereitung und Durchführung ihrer Aufgaben<br />

den Ältestenrat, der aus dem Präsidium und bis zu weiteren sechs Mitgliedern<br />

der Landes synode besteht, und weitere ständige Ausschüsse, deren Vorsitzende<br />

sie bestimmt. 2 Die Mitglieder der Kirchenleitung können an den Sitzungen<br />

der Ausschüsse teilnehmen. 3 Der Ältestenrat oder einzelne seiner Mitglieder<br />

können mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder der Landessynode<br />

abgewählt werden.<br />

(2) 1 Der Ältestenrat bereitet im Benehmen mit der Kirchenleitung die Tagungen<br />

der Landessynode vor; er prüft vorläufig die Legitimation der Mitglieder. 2 Er be-

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