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GRUNDORDNUNG

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ABSCHNITT 4: DIE BISCHÖFIN ODER DER BISCHOF, DIE<br />

GENERAL SUPERINTENDENTINNEN UND GENERAL SUPERINTENDENTEN<br />

UND DAS REFORMIERTE MODERAMEN<br />

Artikel 87<br />

Gemeinsame Aufgaben<br />

(1) 1 Die Bischöfin oder der Bischof und die Generalsuperintendentinnen und Generalsuperintendenten<br />

nehmen eine gesamtkirchliche Aufgabe im Verkündigungsdienst<br />

der Kirche wahr und haben teil an der Leitung der Kirche. 2 Sie achten<br />

mit der Kirchenleitung auf das Geschehen in den Gemeinden und in der Ökumene<br />

und helfen, dass die Kirche ihre Aufgaben als Zeugnis- und Dienstgemeinschaft<br />

in der Welt wahrnimmt.<br />

(2) 1 Sie achten gemeinsam mit der Kirchenleitung darauf, dass das Evangelium<br />

unverfälscht verkündigt und gelehrt wird und Kirchengemeinden sowie Mitarbeiterinnen<br />

und Mitarbeiter bei aller Vielfalt an der Einheit des Glaubens festhalten.<br />

2Sie haben das Recht, in ihrem Dienstbereich in jeder Kirchengemeinde zu predigen<br />

und an den Beratungen aller kirchlichen Gremien teilzunehmen.<br />

(3) 1 Sie versehen an den Kirchengemeinden und deren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern<br />

einen geschwisterlichen Dienst in geistlicher Beratung und seelsorglichem<br />

Gespräch. 2 Darüber hinaus stehen sie allen Menschen zur Verfügung, die<br />

ihres Dienstes bedürfen.<br />

(4) 1 Die Bischöfin oder der Bischof und die Generalsuperintendentinnen und Generalsuperintendenten<br />

versehen im Zusammenwirken mit der Kirchenleitung den<br />

Dienst der Ordination. 2 Verfahren und Zuständigkeit regelt die Kirchenleitung.<br />

(5) 1 Die Bischöfin oder der Bischof und die Generalsuperintendentinnen und Generalsuperintendenten<br />

beraten regelmäßig Fragen ihres gemeinsamen Dienstes.<br />

2Die geistliche Moderatorin oder der geistliche Moderator und die Pröpstin oder<br />

der Propst nehmen an den Beratungen teil.<br />

Artikel 88<br />

Aufgaben der Bischöfin oder des Bischofs<br />

(1) 1 Die Bischöfin oder der Bischof fördert die Gemeinsamkeit im Bereich der<br />

Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz. 2 Sie oder er<br />

sorgt zusammen mit der Kirchenleitung für die geschwisterliche Zusammenarbeit<br />

aller kirchlichen Organe, Einrichtungen und Werke, für das Aufnehmen<br />

neu erkannter Aufgaben und für die Festlegung der Schwerpunkte und der Rangfolge<br />

kirchlicher Leitungsaufgaben.

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