GRUNDORDNUNG
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ABSCHNITT 4: DIE BISCHÖFIN ODER DER BISCHOF, DIE<br />
GENERAL SUPERINTENDENTINNEN UND GENERAL SUPERINTENDENTEN<br />
UND DAS REFORMIERTE MODERAMEN<br />
Artikel 87<br />
Gemeinsame Aufgaben<br />
(1) 1 Die Bischöfin oder der Bischof und die Generalsuperintendentinnen und Generalsuperintendenten<br />
nehmen eine gesamtkirchliche Aufgabe im Verkündigungsdienst<br />
der Kirche wahr und haben teil an der Leitung der Kirche. 2 Sie achten<br />
mit der Kirchenleitung auf das Geschehen in den Gemeinden und in der Ökumene<br />
und helfen, dass die Kirche ihre Aufgaben als Zeugnis- und Dienstgemeinschaft<br />
in der Welt wahrnimmt.<br />
(2) 1 Sie achten gemeinsam mit der Kirchenleitung darauf, dass das Evangelium<br />
unverfälscht verkündigt und gelehrt wird und Kirchengemeinden sowie Mitarbeiterinnen<br />
und Mitarbeiter bei aller Vielfalt an der Einheit des Glaubens festhalten.<br />
2Sie haben das Recht, in ihrem Dienstbereich in jeder Kirchengemeinde zu predigen<br />
und an den Beratungen aller kirchlichen Gremien teilzunehmen.<br />
(3) 1 Sie versehen an den Kirchengemeinden und deren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern<br />
einen geschwisterlichen Dienst in geistlicher Beratung und seelsorglichem<br />
Gespräch. 2 Darüber hinaus stehen sie allen Menschen zur Verfügung, die<br />
ihres Dienstes bedürfen.<br />
(4) 1 Die Bischöfin oder der Bischof und die Generalsuperintendentinnen und Generalsuperintendenten<br />
versehen im Zusammenwirken mit der Kirchenleitung den<br />
Dienst der Ordination. 2 Verfahren und Zuständigkeit regelt die Kirchenleitung.<br />
(5) 1 Die Bischöfin oder der Bischof und die Generalsuperintendentinnen und Generalsuperintendenten<br />
beraten regelmäßig Fragen ihres gemeinsamen Dienstes.<br />
2Die geistliche Moderatorin oder der geistliche Moderator und die Pröpstin oder<br />
der Propst nehmen an den Beratungen teil.<br />
Artikel 88<br />
Aufgaben der Bischöfin oder des Bischofs<br />
(1) 1 Die Bischöfin oder der Bischof fördert die Gemeinsamkeit im Bereich der<br />
Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz. 2 Sie oder er<br />
sorgt zusammen mit der Kirchenleitung für die geschwisterliche Zusammenarbeit<br />
aller kirchlichen Organe, Einrichtungen und Werke, für das Aufnehmen<br />
neu erkannter Aufgaben und für die Festlegung der Schwerpunkte und der Rangfolge<br />
kirchlicher Leitungsaufgaben.