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GRUNDORDNUNG

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reitet die der Landessynode vorbehaltenen Wahlen vor, falls das kirchliche Recht<br />

nichts anderes bestimmt. 3 Er koordiniert die Arbeit der Ausschüsse der Landessynode.<br />

Artikel 78<br />

Einspruch der Kirchenleitung<br />

1Gegen einen Beschluss der Landessynode kann die Kirchenleitung innerhalb<br />

von zwei Monaten Einspruch erheben, wenn zwei Drittel ihrer Mitglieder es beschließen.<br />

2 Der Verhandlungsgegenstand ist der Landessynode bei der nächsten<br />

Tagung erneut vorzulegen. 3 Hält diese ihren Beschluss aufrecht, so ist danach zu<br />

verfahren. 4 Gegen Wahlen ist ein Einspruch nicht möglich.<br />

Artikel 79<br />

Rechte der vom Reformierten Kirchenkreis gewählten Mitglieder<br />

(1) 1 Widersprechen die vom Reformierten Kirchenkreis gewählten Mitglieder der<br />

Landessynode einer synodalen Entscheidung mit der Begründung, dass sie mit<br />

Bekenntnis oder Ordnung der Kirchengemeinden des Reformierten Kirchenkreises<br />

nicht im Einklang steht, so hat die Entscheidung insoweit für diese reformierten<br />

Gemeinden keine Geltung. 2 Die zuständigen reformierten Gremien können<br />

mit Zustimmung der Kirchenleitung den Gegenstand im Wege einer Satzung im<br />

Rahmen der gesamtkirchlichen Ordnung regeln. 3 Die Satzung wird wie ein Kirchengesetz<br />

bekannt gemacht.<br />

(2) Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend, wenn die Landessynode eine von<br />

den reformierten Mitgliedern vorgeschlagene Änderung der Ordnung der reformierten<br />

Gemeinden ablehnt.<br />

ABSCHNITT 3: DIE KIRCHENLEITUNG<br />

Artikel 80<br />

Grundsätze<br />

(1) Die Kirchenleitung ist berufen, die Landeskirche im Rahmen der kirchlichen<br />

Ordnung zu leiten.<br />

(2) Die Kirchenleitung nimmt die in Artikel 69 genannten Aufgaben wahr, wenn<br />

die Landessynode nicht versammelt ist.<br />

(3) Die Kirchenleitung berichtet der Landessynode jährlich über ihre Tätigkeit<br />

und alle wichtigen Ereignisse in der Landeskirche und führt die Beschlüsse der<br />

Landessynode aus.

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