GRUNDORDNUNG
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reitet die der Landessynode vorbehaltenen Wahlen vor, falls das kirchliche Recht<br />
nichts anderes bestimmt. 3 Er koordiniert die Arbeit der Ausschüsse der Landessynode.<br />
Artikel 78<br />
Einspruch der Kirchenleitung<br />
1Gegen einen Beschluss der Landessynode kann die Kirchenleitung innerhalb<br />
von zwei Monaten Einspruch erheben, wenn zwei Drittel ihrer Mitglieder es beschließen.<br />
2 Der Verhandlungsgegenstand ist der Landessynode bei der nächsten<br />
Tagung erneut vorzulegen. 3 Hält diese ihren Beschluss aufrecht, so ist danach zu<br />
verfahren. 4 Gegen Wahlen ist ein Einspruch nicht möglich.<br />
Artikel 79<br />
Rechte der vom Reformierten Kirchenkreis gewählten Mitglieder<br />
(1) 1 Widersprechen die vom Reformierten Kirchenkreis gewählten Mitglieder der<br />
Landessynode einer synodalen Entscheidung mit der Begründung, dass sie mit<br />
Bekenntnis oder Ordnung der Kirchengemeinden des Reformierten Kirchenkreises<br />
nicht im Einklang steht, so hat die Entscheidung insoweit für diese reformierten<br />
Gemeinden keine Geltung. 2 Die zuständigen reformierten Gremien können<br />
mit Zustimmung der Kirchenleitung den Gegenstand im Wege einer Satzung im<br />
Rahmen der gesamtkirchlichen Ordnung regeln. 3 Die Satzung wird wie ein Kirchengesetz<br />
bekannt gemacht.<br />
(2) Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend, wenn die Landessynode eine von<br />
den reformierten Mitgliedern vorgeschlagene Änderung der Ordnung der reformierten<br />
Gemeinden ablehnt.<br />
ABSCHNITT 3: DIE KIRCHENLEITUNG<br />
Artikel 80<br />
Grundsätze<br />
(1) Die Kirchenleitung ist berufen, die Landeskirche im Rahmen der kirchlichen<br />
Ordnung zu leiten.<br />
(2) Die Kirchenleitung nimmt die in Artikel 69 genannten Aufgaben wahr, wenn<br />
die Landessynode nicht versammelt ist.<br />
(3) Die Kirchenleitung berichtet der Landessynode jährlich über ihre Tätigkeit<br />
und alle wichtigen Ereignisse in der Landeskirche und führt die Beschlüsse der<br />
Landessynode aus.