GRUNDORDNUNG
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Artikel 19<br />
Befähigung zum Ältestenamt, Wählbarkeit<br />
(1) 1 Älteste können nur Gemeindeglieder sein, die sich zu Wort und Sakrament<br />
halten und ihr Leben am Evangelium Jesu Christi ausrichten; damit nicht vereinbar<br />
ist die Mitgliedschaft in oder die tätige Unterstützung von Gruppierungen,<br />
Organisationen oder Parteien, die menschenfeindliche Ziele verfolgen.<br />
(2) Zu Ältesten können nur Mitglieder der Kirchengemeinde gewählt oder berufen<br />
werden, die<br />
1. mindestens 18 Jahre alt sind,<br />
2. zum Abendmahl zugelassen sind, und<br />
3. am Leben der Kirchengemeinde teilnehmen und bereit sind, über die innere<br />
und äußere Lage der Kirchengemeinde Kenntnis und Urteil zu gewinnen.<br />
(3) In den Gemeindekirchenrat kann nicht gewählt werden, wer<br />
1. in einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis zu derselben Kirchengemeinde<br />
steht,<br />
2. mit einem beruflichen Dienst in derselben Kirchengemeinde beauftragt<br />
ist oder<br />
3. mit pfarramtlichen Diensten in derselben Kirchengemeinde beauftragt ist<br />
oder war.<br />
(4) 1 Die Mitgliedschaft von beruflichen kirchlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern<br />
ruht, wenn ihnen aus disziplinarischen oder sonstigen Gründen die Ausübung<br />
des Dienstes untersagt ist. 2 Die Mitgliedschaft von Mitgliedern nach Artikel<br />
16 Abs. 1 Nr. 3 ruht auch, wenn sie aus anderen Gründen länger als sechs<br />
Monate beurlaubt oder vollständig abgeordnet sind.<br />
Artikel 20<br />
Einführung<br />
1Die Ältesten werden im Gottesdienst in ihren Dienst eingeführt. 2 Die oder der<br />
Einführende spricht zu ihnen:<br />
»Ihr seid dazu bestellt, Älteste dieser Kirchengemeinde zu sein. Versprecht ihr<br />
vor Gott und dieser Gemeinde, den euch übertragenen Dienst in der Bindung an<br />
Jesus Christus und in Treue zu Schrift und Bekenntnis wahrzunehmen und den<br />
Ordnungen der Kirche gemäß zu erfüllen, so antwortet: Ja, mit Gottes Hilfe.« 3 Sie<br />
antworten einzeln unter Handschlag: »Ja, mit Gottes Hilfe.« 4 Erst nach Abgabe<br />
dieses Versprechens können sie ihren Dienst ausüben.