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GRUNDORDNUNG

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Artikel 19<br />

Befähigung zum Ältestenamt, Wählbarkeit<br />

(1) 1 Älteste können nur Gemeindeglieder sein, die sich zu Wort und Sakrament<br />

halten und ihr Leben am Evangelium Jesu Christi ausrichten; damit nicht vereinbar<br />

ist die Mitgliedschaft in oder die tätige Unterstützung von Gruppierungen,<br />

Organisationen oder Parteien, die menschenfeindliche Ziele verfolgen.<br />

(2) Zu Ältesten können nur Mitglieder der Kirchengemeinde gewählt oder berufen<br />

werden, die<br />

1. mindestens 18 Jahre alt sind,<br />

2. zum Abendmahl zugelassen sind, und<br />

3. am Leben der Kirchengemeinde teilnehmen und bereit sind, über die innere<br />

und äußere Lage der Kirchengemeinde Kenntnis und Urteil zu gewinnen.<br />

(3) In den Gemeindekirchenrat kann nicht gewählt werden, wer<br />

1. in einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis zu derselben Kirchengemeinde<br />

steht,<br />

2. mit einem beruflichen Dienst in derselben Kirchengemeinde beauftragt<br />

ist oder<br />

3. mit pfarramtlichen Diensten in derselben Kirchengemeinde beauftragt ist<br />

oder war.<br />

(4) 1 Die Mitgliedschaft von beruflichen kirchlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern<br />

ruht, wenn ihnen aus disziplinarischen oder sonstigen Gründen die Ausübung<br />

des Dienstes untersagt ist. 2 Die Mitgliedschaft von Mitgliedern nach Artikel<br />

16 Abs. 1 Nr. 3 ruht auch, wenn sie aus anderen Gründen länger als sechs<br />

Monate beurlaubt oder vollständig abgeordnet sind.<br />

Artikel 20<br />

Einführung<br />

1Die Ältesten werden im Gottesdienst in ihren Dienst eingeführt. 2 Die oder der<br />

Einführende spricht zu ihnen:<br />

»Ihr seid dazu bestellt, Älteste dieser Kirchengemeinde zu sein. Versprecht ihr<br />

vor Gott und dieser Gemeinde, den euch übertragenen Dienst in der Bindung an<br />

Jesus Christus und in Treue zu Schrift und Bekenntnis wahrzunehmen und den<br />

Ordnungen der Kirche gemäß zu erfüllen, so antwortet: Ja, mit Gottes Hilfe.« 3 Sie<br />

antworten einzeln unter Handschlag: »Ja, mit Gottes Hilfe.« 4 Erst nach Abgabe<br />

dieses Versprechens können sie ihren Dienst ausüben.

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