GRUNDORDNUNG
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<strong>GRUNDORDNUNG</strong><br />
43<br />
ABSCHNITT 5: BESONDERE BESTIMMUNGEN<br />
Artikel 62<br />
Zusammenarbeit von Kirchenkreisen<br />
(1) Mehrere Kirchenkreise können Aufgaben gemeinsam wahrnehmen und Angelegenheiten<br />
gemeinsam regeln.<br />
(2) Sie können gemeinsame Einrichtungen schaffen und unterhalten, wenn die<br />
zuständigen Organe der beteiligten Kirchenkreise zustimmen.<br />
(3) 1 Die Wahrnehmung der erforderlichen Leitungsaufgaben regeln die beteiligten<br />
Kirchenkreise im gegenseitigen Einvernehmen. 2 Entsprechende Beschlüsse<br />
von Kreissynoden und Kreiskirchenräten bedürfen der kirchenaufsichtlichen Genehmigung.<br />
(4) Einzelheiten der Zusammenarbeit von Kirchenkreisen können kirchengesetzlich<br />
geregelt werden.<br />
Artikel 63<br />
Kirchenkreisverbände<br />
(1) Mehrere Kirchenkreise können in einem Kirchenkreisverband als Körperschaft<br />
des öffentlichen Rechts zusammenarbeiten.<br />
(2) 1 Die Errichtung, Veränderung oder Aufhebung von Kirchenkreisverbänden<br />
wird nach Anhörung der Beteiligten durch das Konsistorium beschlossen, das<br />
auch die Satzung genehmigt. 2 Kirchengesetzlich kann Abweichendes geregelt<br />
werden, wenn die Rechte der Kirchengemeinden und Kirchenkreise nicht eingeschränkt<br />
werden.<br />
Artikel 64<br />
Kirchliche Verwaltungsämter<br />
1Verwaltungsaufgaben von Kirchenkreisen und Kirchengemeinden werden in<br />
Kirchlichen Verwaltungsämtern wahrgenommen. 2 Durch Kirchengesetz werden<br />
die Rechtsstellung der Verwaltungsämter, ihre Aufgaben sowie das Verfahren<br />
der Zuordnung von Kirchenkreisen und Kirchengemeinden zu einem Verwaltungsamt<br />
geregelt. 3 Das Kirchengesetz kann auch festlegen, dass Kirchenkreisverbände<br />
als Rechtsträger der Verwaltungsämter errichtet werden.<br />
Artikel 65<br />
Reformierter Kirchenkreis<br />
(1) Für die reformierten Kirchengemeinden, die im Reformierten Kirchenkreis zusammengeschlossen<br />
sind, übt die Rechte und Pflichten der Superintendentin