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GRUNDORDNUNG

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<strong>GRUNDORDNUNG</strong><br />

43<br />

ABSCHNITT 5: BESONDERE BESTIMMUNGEN<br />

Artikel 62<br />

Zusammenarbeit von Kirchenkreisen<br />

(1) Mehrere Kirchenkreise können Aufgaben gemeinsam wahrnehmen und Angelegenheiten<br />

gemeinsam regeln.<br />

(2) Sie können gemeinsame Einrichtungen schaffen und unterhalten, wenn die<br />

zuständigen Organe der beteiligten Kirchenkreise zustimmen.<br />

(3) 1 Die Wahrnehmung der erforderlichen Leitungsaufgaben regeln die beteiligten<br />

Kirchenkreise im gegenseitigen Einvernehmen. 2 Entsprechende Beschlüsse<br />

von Kreissynoden und Kreiskirchenräten bedürfen der kirchenaufsichtlichen Genehmigung.<br />

(4) Einzelheiten der Zusammenarbeit von Kirchenkreisen können kirchengesetzlich<br />

geregelt werden.<br />

Artikel 63<br />

Kirchenkreisverbände<br />

(1) Mehrere Kirchenkreise können in einem Kirchenkreisverband als Körperschaft<br />

des öffentlichen Rechts zusammenarbeiten.<br />

(2) 1 Die Errichtung, Veränderung oder Aufhebung von Kirchenkreisverbänden<br />

wird nach Anhörung der Beteiligten durch das Konsistorium beschlossen, das<br />

auch die Satzung genehmigt. 2 Kirchengesetzlich kann Abweichendes geregelt<br />

werden, wenn die Rechte der Kirchengemeinden und Kirchenkreise nicht eingeschränkt<br />

werden.<br />

Artikel 64<br />

Kirchliche Verwaltungsämter<br />

1Verwaltungsaufgaben von Kirchenkreisen und Kirchengemeinden werden in<br />

Kirchlichen Verwaltungsämtern wahrgenommen. 2 Durch Kirchengesetz werden<br />

die Rechtsstellung der Verwaltungsämter, ihre Aufgaben sowie das Verfahren<br />

der Zuordnung von Kirchenkreisen und Kirchengemeinden zu einem Verwaltungsamt<br />

geregelt. 3 Das Kirchengesetz kann auch festlegen, dass Kirchenkreisverbände<br />

als Rechtsträger der Verwaltungsämter errichtet werden.<br />

Artikel 65<br />

Reformierter Kirchenkreis<br />

(1) Für die reformierten Kirchengemeinden, die im Reformierten Kirchenkreis zusammengeschlossen<br />

sind, übt die Rechte und Pflichten der Superintendentin

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