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GRUNDORDNUNG

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1. die gewählten Mitglieder der Landessynode,<br />

2. die Vorsitzenden der Kreissynoden und<br />

3. die Superintendentinnen und Superintendenten<br />

des Sprengels vertreten sein müssen. 3 Das Nähere über die Wahlen wird kirchengesetzlich<br />

geregelt.<br />

(3) Auf Antrag des Wahlkonventes eines Sprengels kann die Kirchenleitung beschließen,<br />

dass die Generalsuperintendentin oder der Generalsuperintendent<br />

dieses Sprengels die Amtsbezeichnung Regionalbischöfin oder Regionalbischof<br />

führt.<br />

(4) Die Bischöfin oder der Bischof und die Generalsuperintendentinnen und Generalsuperintendenten<br />

können von ihrem Amt durch Erklärung gegenüber der<br />

Kirchenleitung zurücktreten.<br />

(5) Für das Ausscheiden aus Altersgründen gelten die Regelungen des Pfarrdienstrechts<br />

für den Eintritt in den Ruhestand.<br />

(6) 1 Die Vertretung der Bischöfin oder des Bischofs und der Generalsuperintendentinnen<br />

und Generalsuperintendenten wird von ihnen im Benehmen mit der<br />

Kirchenleitung geregelt, bei Verhinderung von längerer Dauer und im Falle der<br />

Vakanz durch die Kirchenleitung. 2 Artikel 85 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.<br />

Artikel 91<br />

Evangelisch-reformiertes Moderamen<br />

(1) 1 Das Evangelisch-reformierte Moderamen ist berufen, das reformierte Bekenntnis<br />

innerhalb der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische<br />

Oberlausitz zu vertreten. 2 Im Rahmen der landeskirchlichen Bestimmungen ordnet<br />

es für die reformierten Gemeinden nach den in ihrem Bekenntnis niedergelegten<br />

Schriftverständnis den Gottesdienst mit Einschluss der Sakramente und<br />

die Dienste der Predigt, der Lehre, der Zucht und der Diakonie.<br />

(2) 1 Das Moderamen besteht aus der geistlichen Moderatorin oder dem geistlichen<br />

Moderator, der rechtskundigen Sekretärin oder dem rechtskundigen Sekretär<br />

sowie weiteren Mitgliedern. 2 Näheres über Zusammensetzung, Bildung<br />

und Arbeitsweise des Moderamens regelt die Moderamenordnung.<br />

ABSCHNITT 5: DAS KONSISTORIUM<br />

Artikel 92<br />

Aufgaben<br />

(1) 1 Die laufenden Geschäfte der Landeskirche führt das Konsistorium im Rahmen<br />

der kirchlichen Ordnung nach dem ihm von der Landessynode und der Kir-

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