GRUNDORDNUNG
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1. die gewählten Mitglieder der Landessynode,<br />
2. die Vorsitzenden der Kreissynoden und<br />
3. die Superintendentinnen und Superintendenten<br />
des Sprengels vertreten sein müssen. 3 Das Nähere über die Wahlen wird kirchengesetzlich<br />
geregelt.<br />
(3) Auf Antrag des Wahlkonventes eines Sprengels kann die Kirchenleitung beschließen,<br />
dass die Generalsuperintendentin oder der Generalsuperintendent<br />
dieses Sprengels die Amtsbezeichnung Regionalbischöfin oder Regionalbischof<br />
führt.<br />
(4) Die Bischöfin oder der Bischof und die Generalsuperintendentinnen und Generalsuperintendenten<br />
können von ihrem Amt durch Erklärung gegenüber der<br />
Kirchenleitung zurücktreten.<br />
(5) Für das Ausscheiden aus Altersgründen gelten die Regelungen des Pfarrdienstrechts<br />
für den Eintritt in den Ruhestand.<br />
(6) 1 Die Vertretung der Bischöfin oder des Bischofs und der Generalsuperintendentinnen<br />
und Generalsuperintendenten wird von ihnen im Benehmen mit der<br />
Kirchenleitung geregelt, bei Verhinderung von längerer Dauer und im Falle der<br />
Vakanz durch die Kirchenleitung. 2 Artikel 85 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.<br />
Artikel 91<br />
Evangelisch-reformiertes Moderamen<br />
(1) 1 Das Evangelisch-reformierte Moderamen ist berufen, das reformierte Bekenntnis<br />
innerhalb der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische<br />
Oberlausitz zu vertreten. 2 Im Rahmen der landeskirchlichen Bestimmungen ordnet<br />
es für die reformierten Gemeinden nach den in ihrem Bekenntnis niedergelegten<br />
Schriftverständnis den Gottesdienst mit Einschluss der Sakramente und<br />
die Dienste der Predigt, der Lehre, der Zucht und der Diakonie.<br />
(2) 1 Das Moderamen besteht aus der geistlichen Moderatorin oder dem geistlichen<br />
Moderator, der rechtskundigen Sekretärin oder dem rechtskundigen Sekretär<br />
sowie weiteren Mitgliedern. 2 Näheres über Zusammensetzung, Bildung<br />
und Arbeitsweise des Moderamens regelt die Moderamenordnung.<br />
ABSCHNITT 5: DAS KONSISTORIUM<br />
Artikel 92<br />
Aufgaben<br />
(1) 1 Die laufenden Geschäfte der Landeskirche führt das Konsistorium im Rahmen<br />
der kirchlichen Ordnung nach dem ihm von der Landessynode und der Kir-