GRUNDORDNUNG
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TEIL 2:<br />
DIE KIRCHENGEMEINDE<br />
ABSCHNITT 1: AUFTRAG UND GESTALT<br />
Artikel 8<br />
Auftrag<br />
(1) 1 Die Kirchengemeinde nimmt den Auftrag der Kirche Jesu Christi in ihrem Bereich<br />
wahr. 2 Sie steht in Zeugnis und Dienst in gesamtkirchlicher Verantwortung.<br />
(2) 1 Die Kirchengemeinde hat die Aufgabe, in ihrem Bereich den Menschen das<br />
Evangelium zu bezeugen und sie zur Gemeinschaft der Glaubenden zu sammeln.<br />
2Das geschieht in vielfältiger Weise, insbesondere im Gottesdienst und in der<br />
Feier der Sakramente sowie durch Unterweisung, Kirchenmusik, Diakonie, Seelsorge,<br />
missionarischen Dienst, Zurüstung und gemeinsames Leben.<br />
Artikel 9<br />
Aufgaben<br />
(1) 1 In der durch die Grundartikel bestimmten Bindung und in den Grenzen der<br />
kirchlichen Ordnung erfüllt die Kirchengemeinde ihre Aufgaben in eigener Verantwortung.<br />
2 Die Kirchengemeinde kann Aufgaben gemeinsam mit anderen Kirchengemeinden<br />
wahrnehmen.<br />
(2) 1 Die Kirchengemeinde ist eingegliedert in den Kirchenkreis und die Landeskirche.<br />
2 Sie beteiligt sich an übergemeindlichen Aufgaben und trägt zum Erfahrungsaustausch<br />
und zur gegenseitigen Unterstützung der Kirchengemeinden<br />
bei.<br />
(3) Die Kirchengemeinde arbeitet mit diakonischen Einrichtungen zusammen<br />
und unterstützt sie im Rahmen ihrer Möglichkeiten.<br />
Artikel 10<br />
Verhältnis zu Gemeinden anderer christlicher Kirchen,<br />
zu Religionen und Weltanschauungen<br />
(1) Die Kirchengemeinde nimmt Beziehungen zu Gemeinden anderer christlicher<br />
Kirchen in ihrem Umkreis und in der Ökumene auf.<br />
(2) Sie nimmt Anteil an Geschichte und Weg des jüdischen Volkes und pflegt dort,<br />
wo es in ihrem Umkreis eine jüdische Kultusgemeinde gibt, den Kontakt zu dieser.