PCgo mit DVD Raubkopien ohne Reue (Vorschau)
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ungen einlegen“. Es öffnet sich der Setup-Assistent. Folgen<br />
Sie den Anweisungen <strong>mit</strong> Klicks auf „Weiter“, und schließen<br />
Sie die Einrichtung ab. Nach einem Windows-Neustart passen<br />
Sie die Bildschirmauflösung von Windows 7 an. Klicken<br />
Sie dazu <strong>mit</strong> der rechten Maustaste auf den Desktop, und<br />
wählen Sie „Bildschirmauflösung“. Wählen Sie eine andere<br />
Größe, und übernehmen Sie die Änderung.<br />
Der Zweit-PC kann nun wie ein gewöhnlicher Rechner<br />
genutzt werden. Sie können Windows ganz nach Ihren<br />
Vorlieben anpassen und beliebige Programme installieren.<br />
Viren und andere Schädlinge können nun zwar das<br />
virtuelle System befallen, nicht aber den Host-PC, sofern<br />
Sie ihn nicht über Dateifreigaben in das Dateisystem der<br />
virtuellen Maschine einbinden.<br />
Mit einem einfachen Tricks können Sie sogar zeitlich beschränkte<br />
Testversionen quasi <strong>ohne</strong> Ablaufdatum im virtuellen<br />
PC nutzen. Stellen Sie einfach in der Systemsteuerung<br />
von Windows das Datum auf die 30-Tage-Spanne<br />
zurück, die üblicherweise für Testversionen vom Hersteller<br />
verwendet wird.<br />
Raupkopien aus dem Internet<br />
Heruntergeladen wird heute meist <strong>mit</strong> einem Download-Manager<br />
wie jDownloader bei One-Klick-Filehostern<br />
oder per Usenet-Zugang und einem entsprechenden<br />
Tool wie Newsleecher (www.newsleecher.com). Die<br />
Filehoster arbeiten alle nach einem ähnlichen Prinzip:<br />
Als Nutzer des kostenlosen Angebots muss man Wartezeiten<br />
und li<strong>mit</strong>ierte Bandbreiten bei den Downloads in<br />
Kauf nehmen. Erst nach Zahlung einer entsprechenden<br />
Gebühr entfallen diese Li<strong>mit</strong>ierungen, und man kann<br />
Dateien <strong>mit</strong> voller Geschwindigkeit auf seinen PC laden.<br />
Für die Nutzung eines News-Servers im Usenet muss man<br />
ebenfalls bezahlen, etwa bei Giganews (www.giganews.<br />
com), um an alle Inhalte zu gelangen. Kostenlose News-<br />
Server stellen in der Regel keine Binärdateien zum Download<br />
bereit. Mit Newsleecher (30 Euro Jahresgebühr)<br />
kann man sogar in einem Index nach Dateien bis zu 1.800<br />
Sind die Gasterweiterungen von Virtual Box installiert, stehen<br />
Ihnen einige Extras und Gerätetreiber zur Verfügung.<br />
Ihr gutes<br />
recht<br />
Ein Computerprogramm darf nicht <strong>ohne</strong> Einwilligung<br />
des Rechteinhabers vervielfältigt werden, nicht einmal<br />
zu privaten Zwecken.<br />
KNacken von Software ist verboten Die Anwendung<br />
von Programmen zum Knacken geschützter Software sowie<br />
Seriennummergeneratoren usw. sind grundsätzlich verboten. Beim<br />
Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMU) vertritt<br />
man die Meinung, dass § 53 UrhG, nach dem Privatkopien gestattet<br />
sind, nicht für Computerprogramme und Betriebssysteme gilt. Sogar<br />
Privatkopien von Computerspielen sind laut BMU nicht erlaubt. Nach<br />
dem Urheberrechtsgesetz darf man für Computerprogramme nur eine<br />
Sicherungskopie erstellen, wenn man dazu berechtigt ist. Die Kopie<br />
muss für die Sicherung der künftigen Nutzung erforderlich sein<br />
(§ 96 d UrhG). Dies darf nicht vertraglich untersagt werden.<br />
Merhrfachnutzung untersagt Unerlaubt ist nach vielen<br />
Lizenzvereinbarungen das sogenannte „Softlifting“: Programme dürfen<br />
nicht <strong>mit</strong> Freunden oder Kollegen gemeinsam genutzt werden. Man<br />
darf – nach Meinung der Juristen – nicht einmal selbst erworbene Programme<br />
auf einem eigenen Zweitcomputer installieren, wenn das durch<br />
die Lizenzvereinbarung nicht ausdrücklich erlaubt ist. Das ist keinesfalls<br />
kundenfreundlich. Natürlich muss man auch den Kauf von illegal kopierter<br />
Software vermeiden. Indizien für Illegalität sind fehlende Lizenzvereinbarungen,<br />
niedrige Preise sowie schlechte Qualität der Verpackung.<br />
Unerlaubte Software-Kopien<br />
Strafe und Schadenersatz<br />
Regula<br />
Heinzelmann,<br />
Juristin, Zürich /<br />
Berlin<br />
Für unerlaubte Vervielfältigung droht Freiheitsstrafe<br />
bis zu drei Jahren oder Geldstrafe<br />
(§ 106 UrhG). Schon der Versuch ist strafbar.<br />
In jedem Fall kann der Rechteinhaber eine<br />
zivilrechtliche Klage auf Unterlassung und<br />
Schadenersatz einreichen. Nach § 108 b UrhG<br />
macht man sich nicht strafbar, wenn man eine<br />
wirksame technische Maßnahme zu privaten<br />
Zwecken umgeht, z.B. um Musik oder andere<br />
Werke zu kopieren. Für Computerprogramme<br />
gelten die Paragrafen (UrhG § 95 a-d) nicht,<br />
die die Umgehung von Schutzvorrichtungen<br />
untersagen. Das hält man offenbar nicht für<br />
nötig, da das Kopieren auf jeden Fall verboten<br />
ist. Daraus könnte ein Gericht letztendlich<br />
den Schluss ziehen, dass die Straffreiheit nach<br />
§ 108 b UrhG auch bei Privatkopien von Computerprogrammen<br />
nicht gilt.<br />
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