DIGITAL TESTED 7 LED-TVs im Test (Vorschau)
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Fehler zugunsten des Käufers vermutet, dass<br />
der Mangel bereits bei der Übergabe bestand<br />
(§ 476 BGB), es sei denn, der Verkäufer kann<br />
das Gegenteil nachweisen. Ist dies nicht der Fall,<br />
stehen dem Käufer sämtliche Ansprüche aus<br />
dem Sachmängelhaftungsrecht zu (siehe Kasten<br />
FAQ). Diese sogenannte Beweislastumkehr gilt<br />
nur be<strong>im</strong> Verbrauchsgüterkauf, bei dem also ein<br />
Unternehmer an einen Verbraucher verkauft.<br />
Ein privat handelnder Verkäufer kann die Gewährleistung<br />
durch einen entsprechenden Passus<br />
in seiner Artikelbeschreibung ganz ausschließen<br />
oder auf eine kurze Frist beschränken,<br />
der Ausschluss ist aber unwirksam, wenn er<br />
einen Mangel vorsätzlich oder fahrlässig verschwiegen<br />
hat oder wenn er gar eine best<strong>im</strong>mte<br />
Eigenschaft ausdrücklich zugesichert hat. Bei<br />
Kaufverträgen zwischen <strong>im</strong> Handelsregister eingetragenen<br />
Unternehmen (Kaufleuten) ist die<br />
Rügeobliegenheit gemäß § 377 HGB zu beachten.<br />
Demnach muss der Käufer die gelieferte Ware<br />
unverzüglich überprüfen und etwaige Mängel<br />
anzeigen, wenn er seine Gewährleistungsansprüche<br />
nicht verlieren will.<br />
Nach sechs Monaten<br />
Tritt der Defekt des Gerätes später als sechs Monate<br />
nach dem Kauf zutage, so muss der Käufer<br />
den Nachweis erbringen, dass der Mangel bereits<br />
bei der Übergabe angelegt war. Dies gilt<br />
für neue wie gebrauchte Waren gleichermaßen.<br />
Gelingt dem Kunden dieser Nachweis nicht,<br />
so kann er zwar die Beseitigung des Mangels<br />
verlangen, hat aber die entstehenden Kosten<br />
selbst zu tragen. Tatsächlich stellt sich in der<br />
Praxis ein solcher Nachweis für beide Parteien<br />
meist gleich problematisch dar, sodass mit der<br />
Beweislastumkehr nach sechs Monaten der<br />
Anspruch auf Gewährleistung rechtlich zwar<br />
besteht, in der Praxis jedoch faktisch nur unter<br />
großen Schwierigkeiten durchsetzbar ist und<br />
der Kunde <strong>im</strong> Regelfall auf die Kulanz des Händlers<br />
angewiesen sein wird. Doch auch die Beweislastumkehr<br />
nach sechs Monaten macht es<br />
dem Käufer noch nicht völlig unmöglich, seinen<br />
Anspruch durchzusetzen. Beharren Händler, wie<br />
vielerorts üblich, auf einem Beweis dafür, dass<br />
der Mangel schon bei der Übergabe vorhanden<br />
war, bleibt die Möglichkeit, einen Sachverständigen<br />
zu beauftragen. Mit einem Gutachten des<br />
defekten Gerätes können diese Experten meist<br />
zweifelsfrei feststellen, ob der Mangel schon<br />
be<strong>im</strong> Kauf vorhanden war oder ob der Kunde,<br />
etwa durch unsachgemäße Handhabung, den<br />
Schaden selbst verursacht hat. Der Nachteil<br />
ist, dass diese Gutachten nicht billig sind und<br />
schnell der Wert der Ware überschritten sein<br />
kann. Auch Verbraucherzentralen können unter<br />
Umständen helfen.<br />
24 Monate nach dem Kauf<br />
Die Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängelhaftung<br />
verjähren <strong>im</strong> Normalfall nach zwei Jahren<br />
(siehe Kasten FAQ), sodass Herr K. nach Ablauf<br />
dieses Zeitraums die Ansprüche aus Rechtsund<br />
Sachmängelhaftung nicht mehr gegen den<br />
Verkäufer geltend machen kann. Die Kosten<br />
für eine Reparatur hätte er nach Ablauf dieses<br />
Zeitraums selbst zu tragen. Ausnahmsweise<br />
verjähren die Ansprüche in der regelmäßigen<br />
Verjährungsfrist (drei Jahre), wenn der Verkäufer<br />
den Mangel arglistig verschwiegen hat.<br />
Außerdem kann die Frist durch eine vertragliche<br />
Vereinbarung verlängert werden. Beispielsweise<br />
bieten viele Händler eine freiwillige Garantie<br />
an, die zeitlich weit über die gesetzliche<br />
Gewährleistung hinausgeht. So ist es ratsam,<br />
be<strong>im</strong> Kauf auf solche Garantieversprechen zu<br />
achten, auf die dann während der gesamten<br />
Zeitdauer dieses Versprechens zurückgegriffen<br />
werden kann.<br />
Trotz aller hier genannten Fakten können Reklamationen,<br />
sei es kurz nach dem Kauf oder eben<br />
nach den oben genannten Zeitpunkten, auch<br />
völlig anders laufen. Durch den hohen Konkurrenzdruck<br />
sind viele Händler sehr kulant und<br />
darauf bedacht, ihre Kundschaft zufriedenzustellen.<br />
Schließlich kann man Kunden nur so für<br />
zukünftige Käufe binden. Ein freiwilliges Rückgaberecht<br />
<strong>im</strong> stationären Handel, besondere<br />
Garantieaktionen und -pakete sollen ein Gefühl<br />
von Sicherheit vermitteln. Wenn Sie jedoch<br />
trotzdem einmal Probleme haben sollten, so beharren<br />
Sie auf Ihrem Recht und lassen Sie sich<br />
nicht voreilig vom Verkäufer abspeisen. Meist<br />
erkennt man als Kunde sehr schnell, ob der<br />
Händler interessiert ist, zu helfen, und <strong>im</strong> Zweifelsfall<br />
können Sie best<strong>im</strong>mte Reklamationsfälle<br />
auch direkt mit dem Hersteller klären.<br />
Susanne Sprotte<br />
FAQ<br />
Wo liegt der Unterschied zwischen Garantie<br />
und Gewährleistung?<br />
Unter Gewährleistung – rechtlich korrekt<br />
spricht man von Rechts- und Sachmängelhaftung<br />
– versteht man die gesetzliche Verpflichtung<br />
des Verkäufers bzw. Werkunternehmers,<br />
für Rechts- und Sachmängel des<br />
Vertragsgegenstandes einstehen zu müssen.<br />
Der Verkäufer haftet daher für alle Mängel,<br />
die schon zum Zeitpunkt des Verkaufs bestanden<br />
haben, auch für solche, die sich erst<br />
später bemerkbar gemacht haben (sog. versteckter<br />
Mangel). Garantie ist eine freiwillige<br />
Erklärung des Verkäufers, für eine best<strong>im</strong>mte<br />
Leistung einzustehen. Trotz der Freiwilligkeit<br />
wird sie für den Verkäufer verbindlich, wenn<br />
sie vertraglich vereinbart wurde.<br />
Was ist ein Mangel?<br />
Ein Sachmangel liegt vor, wenn der tatsächliche<br />
Zustand der Ware von dem Zustand<br />
abweicht, den die Parteien bei Abschluss<br />
des Kaufvertrages vereinbart haben („Abweichung<br />
der Soll-Beschaffenheit von der Ist-<br />
Beschaffenheit“). Fehlt eine ausdrückliche<br />
Vereinbarung, so muss die Sache für die nach<br />
dem Vertrag vorausgesetzte Verwendungsart<br />
geeignet sein beziehungsweise die für eine<br />
entsprechende Sache übliche Beschaffenheit<br />
aufweisen<br />
Mein Gerät ist defekt, kann ich mein Geld<br />
zurückfordern?<br />
Wenn der Käufer einen Mangel an der Kaufsache<br />
feststellt, muss er dem Verkäufer zunächst<br />
die Möglichkeit zur Nacherfüllung<br />
geben. Er hat die Wahl zwischen der Nachbesserung<br />
(Reparatur) oder Ersatzlieferung.<br />
Erst wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen<br />
ist oder nicht innerhalb einer (vom Käufer zu<br />
best<strong>im</strong>menden angemessenen) Frist erbracht<br />
wurde, kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten<br />
und sein Geld zurückverlangen.<br />
Mein Fernseher ist nach neun Monaten kaputt<br />
und der Händler sagt, ich müsse mich an<br />
den Hersteller wenden. Ist das korrekt?<br />
Der Verweis auf eine bestehende Herstellergarantie<br />
entbindet den Verkäufer nicht von<br />
seinen Pflichten. Weist die Kaufsache bereits<br />
bei der Übergabe einen Mangel auf, haftet<br />
der Verkäufer unmittelbar und darf den Kunden<br />
nicht auf den Hersteller verweisen.<br />
Wichtige Etappen der Gewährleistungsfrist (24 Monate)<br />
KAUF<br />
Zeitpunkt des Kaufs<br />
BIS ZU 6 MONATE<br />
Beweispflicht des Verkäufers, dass<br />
die Sache zum Kaufzeitpunkt<br />
mangelfrei war<br />
NACH 6 MONATEN<br />
Beweislastumkehr zugunsten<br />
des Verkäufers<br />
NACH 12 MONATEN<br />
für gewerbliche Käufer kann der<br />
Gewährleistungszeitraum vom Händler<br />
auf 12 Monate verkürzt werden, ebenso<br />
bei Kauf durch privaten Verwender für<br />
Gebrauchtwaren, wenn explizit per AGB<br />
oder einzelvertraglich vereinbart<br />
NACH 24 MONATEN<br />
Ende des gesetzlichen Gewährleistungszeitraums<br />
für private Verbraucher<br />
OPTIONAL<br />
freiwillige Einräumung einer<br />
Garantie durch den Verkäufer<br />
(beliebiger Zeitraum)<br />
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