Planungs- und Baureglement - Gemeinde Ried b. Kerzers
Planungs- und Baureglement - Gemeinde Ried b. Kerzers
Planungs- und Baureglement - Gemeinde Ried b. Kerzers
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
<strong>Gemeinde</strong> <strong>Ried</strong>: Bau- <strong>und</strong> <strong>Planungs</strong>reglement 20.08.13<br />
Öffentliche Auflage<br />
ZWEITER TEIL: ZONENVORSCHRIFTEN<br />
Allgemeine Vorschriften<br />
Artikel 6. Abstände zu Strassen, zum Wald, zu Naturhecken, zu Baumreihen,<br />
zu Hochspannungsleitungen <strong>und</strong> zu Rohrleitungen<br />
1 Die Strassenbaugrenzen (gemäss Strassengesetz) sind als minimale Grenzabstände zu<br />
betrachten. Im Rahmen eines Detailbebauungs- oder Baugrenzenplanes können Strassenbaugrenzen<br />
zur besseren Gestaltung verändert werden.<br />
2 Der minimale Abstand eines Gebäudes zur Waldgrenze beträgt 20.00 m, sofern der<br />
Zonennutzungsplan oder ein Detailbebauungsplan keinen niedrigen Abstand zulässt.<br />
3 Der Waldabstand in der Arbeitszone „Brüggfeld“ beträgt 15.0 m, gestützt auf den Bericht<br />
des Kreisforstamtes 5 vom 31.10.1988.<br />
4 Der minimale Abstand eines Gebäudes zu einer geschützten Hecke, Baumreihe oder<br />
Baumgruppe beträgt innerhalb der Bauzone 8.00 m, ausserhalb der Bauzone 15.00 m. Der<br />
<strong>Gemeinde</strong>rat kann höhere Abstände festlegen, wenn dies die Schutzwürdigkeit <strong>und</strong> der<br />
ökologische Wert rechtfertigen.<br />
5 Der Abstand eines Gebäudes oder einer Anlage von einer elektrischen Hochspannungsleitung<br />
richtet sich nach der Eidgenössischen Starkstromverordnung sowie nach<br />
der Verordnung über den Schutz nichtionisierende Strahlung.<br />
6 Der Abstand eines Gebäudes oder eine Anlage von einer Rohrleitung (Transitgasleitung)<br />
richtet sich nach der Eidgenössischen Rohrleitungsverordnung.<br />
Artikel 7.<br />
Raumbedarf der Gewässer<br />
a) Raumbedarf für Fliessgewässer<br />
1 Dieser Bereich ist für den Schutz vor Hochwasser, die Gewährleistung der natürlichen<br />
Funktion sowie der Zugänglichkeit, insbesondere zu Unterhaltszwecken, notwendig.<br />
2 Innerhalb des von Fliessgewässern benötigten Raums können keine Bau- oder Erschliessungsvorhaben<br />
(auch Anbringen von Umzäunungen usw.) ausgeführt werden. Gleiches gilt<br />
für Materialdeponien oder jegliche Änderungen des natürlichen Geländes. Es sind ausschliesslich<br />
Eingriffe zwecks Unterhalts <strong>und</strong> Pflege der Gewässer erlaubt.<br />
3 Bauprojekte oder Anlagen müssen den Mindestabstand von 4.00 Metern zu äusseren<br />
Grenze des Raumbedarfs der Gewässer einhalten.<br />
b) Raumbedarf der Bibera<br />
1 Generell beträgt der Raumbedarf der Bibera 17.50 m beidseitig von der Gewässerachse<br />
aus gemessen. Der minimale Abstand einer neuen Baute zur Bibera beträgt somit 21.50 m<br />
beidseitig von der Gewässerachse aus gemessen.<br />
2 Der Abstand zur Bibera im Perimeter für diversifizierte Landwirtschaft beträgt 20.00 m ab<br />
Gewässerachse, gestützt auf das Gutachten des Tiefbauamtes vom 15.01.2003.<br />
Seite - 2 -