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Planungs- und Baureglement - Gemeinde Ried b. Kerzers

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<strong>Gemeinde</strong> <strong>Ried</strong>: Bau- <strong>und</strong> <strong>Planungs</strong>reglement 20.08.13<br />

Öffentliche Auflage<br />

ZWEITER TEIL: ZONENVORSCHRIFTEN<br />

Allgemeine Vorschriften<br />

Artikel 6. Abstände zu Strassen, zum Wald, zu Naturhecken, zu Baumreihen,<br />

zu Hochspannungsleitungen <strong>und</strong> zu Rohrleitungen<br />

1 Die Strassenbaugrenzen (gemäss Strassengesetz) sind als minimale Grenzabstände zu<br />

betrachten. Im Rahmen eines Detailbebauungs- oder Baugrenzenplanes können Strassenbaugrenzen<br />

zur besseren Gestaltung verändert werden.<br />

2 Der minimale Abstand eines Gebäudes zur Waldgrenze beträgt 20.00 m, sofern der<br />

Zonennutzungsplan oder ein Detailbebauungsplan keinen niedrigen Abstand zulässt.<br />

3 Der Waldabstand in der Arbeitszone „Brüggfeld“ beträgt 15.0 m, gestützt auf den Bericht<br />

des Kreisforstamtes 5 vom 31.10.1988.<br />

4 Der minimale Abstand eines Gebäudes zu einer geschützten Hecke, Baumreihe oder<br />

Baumgruppe beträgt innerhalb der Bauzone 8.00 m, ausserhalb der Bauzone 15.00 m. Der<br />

<strong>Gemeinde</strong>rat kann höhere Abstände festlegen, wenn dies die Schutzwürdigkeit <strong>und</strong> der<br />

ökologische Wert rechtfertigen.<br />

5 Der Abstand eines Gebäudes oder einer Anlage von einer elektrischen Hochspannungsleitung<br />

richtet sich nach der Eidgenössischen Starkstromverordnung sowie nach<br />

der Verordnung über den Schutz nichtionisierende Strahlung.<br />

6 Der Abstand eines Gebäudes oder eine Anlage von einer Rohrleitung (Transitgasleitung)<br />

richtet sich nach der Eidgenössischen Rohrleitungsverordnung.<br />

Artikel 7.<br />

Raumbedarf der Gewässer<br />

a) Raumbedarf für Fliessgewässer<br />

1 Dieser Bereich ist für den Schutz vor Hochwasser, die Gewährleistung der natürlichen<br />

Funktion sowie der Zugänglichkeit, insbesondere zu Unterhaltszwecken, notwendig.<br />

2 Innerhalb des von Fliessgewässern benötigten Raums können keine Bau- oder Erschliessungsvorhaben<br />

(auch Anbringen von Umzäunungen usw.) ausgeführt werden. Gleiches gilt<br />

für Materialdeponien oder jegliche Änderungen des natürlichen Geländes. Es sind ausschliesslich<br />

Eingriffe zwecks Unterhalts <strong>und</strong> Pflege der Gewässer erlaubt.<br />

3 Bauprojekte oder Anlagen müssen den Mindestabstand von 4.00 Metern zu äusseren<br />

Grenze des Raumbedarfs der Gewässer einhalten.<br />

b) Raumbedarf der Bibera<br />

1 Generell beträgt der Raumbedarf der Bibera 17.50 m beidseitig von der Gewässerachse<br />

aus gemessen. Der minimale Abstand einer neuen Baute zur Bibera beträgt somit 21.50 m<br />

beidseitig von der Gewässerachse aus gemessen.<br />

2 Der Abstand zur Bibera im Perimeter für diversifizierte Landwirtschaft beträgt 20.00 m ab<br />

Gewässerachse, gestützt auf das Gutachten des Tiefbauamtes vom 15.01.2003.<br />

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