Stand: § 3 (1) BauGB / § 4 (1) BauGB - Stadt Hörstel
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II. Umweltbericht<br />
Seit dem Inkrafttreten des Europarechtsanpassungsgesetzes Bau am 20. Juli 2004 ist für alle<br />
Bauleitpläne eine Umweltprüfung vorzunehmen, sofern nicht die Voraussetzungen für ein<br />
vereinfachtes Verfahren nach <strong>§</strong> 13 Baugesetzbuch vorliegen.<br />
Nach <strong>§</strong> 1 des Baugesetzbuches sind bei der Aufstellung, Änderung oder Aufhebung der<br />
Bauleitpläne insbesondere die unter Abs. 6 aufgeführten Belange zu berücksichtigen. Hierzu<br />
gehören neben anderen Belangen (z.B. Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, Bedürfnisse der<br />
Wirtschaft etc.) auch die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes, die Belange des<br />
Umweltschutzes, des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere des<br />
Naturhaushaltes, des Wassers, der Luft und des Bodens sowie des Klimas.<br />
Hinsichtlich der Belange von Natur und Landschaft ist die Eingriffsregelung des Bundesnaturschutzgesetzes<br />
zu beachten. Eingriffe in Natur und Landschaft im Sinne dieses Gesetzes sind<br />
Veränderungen der Gestalt oder Nutzung von Grundflächen, die die Leistungsfähigkeit des<br />
Naturhaushaltes oder das Landschaftsbild erheblich oder nachhaltig beeinträchtigen können.<br />
Die Eingriffsregelung wird integriert im Umweltbericht abgearbeitet.<br />
Mit der <strong>BauGB</strong>-Novelle 2011 sind der Klimaschutz und die Anpassung an den Klimawandel in<br />
Anknüpfung an den Nachhaltigkeitsgrundsatz in <strong>§</strong> 1 Abs. 5 <strong>BauGB</strong> sozusagen als<br />
Programmsatz in das städtebauliche Leitbild integriert worden. Dabei „soll den Erfordernissen<br />
des Klimaschutzes sowohl durch Maßnahmen, die dem Klimawandel entgegenwirken, als auch<br />
solche, die der Anpassung an den Klimawandel dienen, Rechnung getragen werden“. Die<br />
Belange des Klimaschutzes sind daher bei der Aufstellung von Bauleitplänen verstärkt in die<br />
Abwägung einzustellen.<br />
Einleitung<br />
Inhalt und Ziele der Bauleitplanung<br />
Mit der Bauleitplanung sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für den Bau von<br />
Ferienwohnungen geschaffen werden.<br />
Entsprechend den städtebaulichen Zielsetzungen der <strong>Stadt</strong> <strong>Hörstel</strong> wird ein Sondergebiet für<br />
die Erholung gemäß <strong>§</strong> 10 BauNVO festgesetzt.<br />
Der Planbereich umfasst eine Fläche von 5.400 m² von denen bereits 1.305 m² baulich genutzt<br />
werden und ist nordwestlich von Riesenbeck im <strong>Stadt</strong>gebiet von <strong>Hörstel</strong> am sogenannten<br />
„Nassen Dreieck“ gelegen.<br />
Das „Nasse Dreieck“ entstand 1916 in Bergeshövede mit dem Bau des Mittellandkanals, der<br />
hier an den Dortmund-Ems-Kanal anschloss. Es ist bis heute ein wichtiger Knotenpunkt in der<br />
Binnenschifffahrt.<br />
Mit dem Aufkommen der motorisierten Selbstfahrer und der Auflösung der Schleppschifffahrt<br />
gingen jedoch die Umsätze zurück, das „Nasse Dreieck“ entwickelte sich in Ergänzung zur noch<br />
vorhandenen gewerblichen Nutzung zu einem beliebten Ausflugsziel.<br />
Es ist nunmehr beabsichtigt, den bestehenden Schiffsausrüsterbetrieb (Bunkerstation,<br />
Lädchen/Bistro, Betriebsleiterwohnung) weiter zu führen; dabei ist eine Verlagerung des<br />
Lädchens bzw. des Bistros auf dem Grundstück, jedoch außerhalb des Planbereiches<br />
vorgesehen. Die westlich des Planbereiches angrenzenden gewerblichen Nutzungen sowie die<br />
vorhandene Reithalle bleiben bestehen.<br />
Zur Förderung des Tourismus ist die Modernisierung bzw. der Umbau der im Planbereich<br />
vorhandenen Bebauung geplant, dabei sind hier vornehmlich notwendige Betriebswohnungen