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Stand: § 3 (1) BauGB / § 4 (1) BauGB - Stadt Hörstel

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II. Umweltbericht<br />

Seit dem Inkrafttreten des Europarechtsanpassungsgesetzes Bau am 20. Juli 2004 ist für alle<br />

Bauleitpläne eine Umweltprüfung vorzunehmen, sofern nicht die Voraussetzungen für ein<br />

vereinfachtes Verfahren nach <strong>§</strong> 13 Baugesetzbuch vorliegen.<br />

Nach <strong>§</strong> 1 des Baugesetzbuches sind bei der Aufstellung, Änderung oder Aufhebung der<br />

Bauleitpläne insbesondere die unter Abs. 6 aufgeführten Belange zu berücksichtigen. Hierzu<br />

gehören neben anderen Belangen (z.B. Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, Bedürfnisse der<br />

Wirtschaft etc.) auch die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes, die Belange des<br />

Umweltschutzes, des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere des<br />

Naturhaushaltes, des Wassers, der Luft und des Bodens sowie des Klimas.<br />

Hinsichtlich der Belange von Natur und Landschaft ist die Eingriffsregelung des Bundesnaturschutzgesetzes<br />

zu beachten. Eingriffe in Natur und Landschaft im Sinne dieses Gesetzes sind<br />

Veränderungen der Gestalt oder Nutzung von Grundflächen, die die Leistungsfähigkeit des<br />

Naturhaushaltes oder das Landschaftsbild erheblich oder nachhaltig beeinträchtigen können.<br />

Die Eingriffsregelung wird integriert im Umweltbericht abgearbeitet.<br />

Mit der <strong>BauGB</strong>-Novelle 2011 sind der Klimaschutz und die Anpassung an den Klimawandel in<br />

Anknüpfung an den Nachhaltigkeitsgrundsatz in <strong>§</strong> 1 Abs. 5 <strong>BauGB</strong> sozusagen als<br />

Programmsatz in das städtebauliche Leitbild integriert worden. Dabei „soll den Erfordernissen<br />

des Klimaschutzes sowohl durch Maßnahmen, die dem Klimawandel entgegenwirken, als auch<br />

solche, die der Anpassung an den Klimawandel dienen, Rechnung getragen werden“. Die<br />

Belange des Klimaschutzes sind daher bei der Aufstellung von Bauleitplänen verstärkt in die<br />

Abwägung einzustellen.<br />

Einleitung<br />

Inhalt und Ziele der Bauleitplanung<br />

Mit der Bauleitplanung sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für den Bau von<br />

Ferienwohnungen geschaffen werden.<br />

Entsprechend den städtebaulichen Zielsetzungen der <strong>Stadt</strong> <strong>Hörstel</strong> wird ein Sondergebiet für<br />

die Erholung gemäß <strong>§</strong> 10 BauNVO festgesetzt.<br />

Der Planbereich umfasst eine Fläche von 5.400 m² von denen bereits 1.305 m² baulich genutzt<br />

werden und ist nordwestlich von Riesenbeck im <strong>Stadt</strong>gebiet von <strong>Hörstel</strong> am sogenannten<br />

„Nassen Dreieck“ gelegen.<br />

Das „Nasse Dreieck“ entstand 1916 in Bergeshövede mit dem Bau des Mittellandkanals, der<br />

hier an den Dortmund-Ems-Kanal anschloss. Es ist bis heute ein wichtiger Knotenpunkt in der<br />

Binnenschifffahrt.<br />

Mit dem Aufkommen der motorisierten Selbstfahrer und der Auflösung der Schleppschifffahrt<br />

gingen jedoch die Umsätze zurück, das „Nasse Dreieck“ entwickelte sich in Ergänzung zur noch<br />

vorhandenen gewerblichen Nutzung zu einem beliebten Ausflugsziel.<br />

Es ist nunmehr beabsichtigt, den bestehenden Schiffsausrüsterbetrieb (Bunkerstation,<br />

Lädchen/Bistro, Betriebsleiterwohnung) weiter zu führen; dabei ist eine Verlagerung des<br />

Lädchens bzw. des Bistros auf dem Grundstück, jedoch außerhalb des Planbereiches<br />

vorgesehen. Die westlich des Planbereiches angrenzenden gewerblichen Nutzungen sowie die<br />

vorhandene Reithalle bleiben bestehen.<br />

Zur Förderung des Tourismus ist die Modernisierung bzw. der Umbau der im Planbereich<br />

vorhandenen Bebauung geplant, dabei sind hier vornehmlich notwendige Betriebswohnungen

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