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Sicherheit bei Veranstaltungen und Produktionen - VBG

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<strong>Sicherheit</strong> <strong>bei</strong> <strong>Veranstaltungen</strong> <strong>und</strong> <strong>Produktionen</strong><br />

Fachinformationen<br />

Veranstaltungs- <strong>und</strong><br />

Produktionsstätten<br />

Technik <strong>und</strong> betriebliche<br />

Prozesse<br />

<strong>Veranstaltungen</strong> <strong>und</strong><br />

<strong>Produktionen</strong><br />

Persönliche<br />

Schutzausrüstung<br />

Fachinformationen<br />

Führen Sie für besondere szenische Darstellungen immer<br />

eine Gefährdungsbeurteilung durch. Ermitteln Sie dazu,<br />

ob die gewünschte szenische Darstellung Gefährdungen<br />

mit sich bringt, die besondere Fähigkeiten oder Fertigkeiten<br />

<strong>bei</strong> den Darstellern erfordern.<br />

Die Durchführung besonderer szenischer Vorgänge, <strong>bei</strong><br />

deren Ausführung ein erhebliches, nicht reduzierbares<br />

Restrisiko besteht – zum Beispiel Fahrzeugcrashs, Hochseilartistik,<br />

Messerwerfen – kann nur durch Spezialisten<br />

erfolgen. Werden Spezialisten wie Artisten, Akrobaten<br />

oder Stuntleute eingesetzt, sind diese zur Mitwirkung an<br />

der Gefährdungsbeurteilung verpflichtet. Über die Durchführung<br />

muss eine Abstimmung mit Ihnen beziehungsweise<br />

mit der Bühnen- <strong>und</strong> Studiofachkraft erfolgen.<br />

Die besonderen szenischen Darstellungen müssen mit den<br />

anderen Abläufen durch geeignetes Personal – zum Beispiel<br />

einem Stunt Coordinator – koordiniert werden. Eine Gefährdung<br />

anderer Personen ist gr<strong>und</strong>sätzlich zu verhindern.<br />

BGI 810-5 „<strong>Sicherheit</strong> <strong>bei</strong> <strong>Veranstaltungen</strong> <strong>und</strong> <strong>Produktionen</strong><br />

– Besondere szenische Darstellungen“<br />

3.3.4 Fliegen von Personen<br />

Unter „Fliegen von Personen“ sind Darstellungen gemeint,<br />

<strong>bei</strong> denen Flugwerke eingesetzt werden. Flugwerke sind<br />

Einrichtungen, an denen Personen oder Bauteile mit Personen<br />

über dem Boden hängen <strong>und</strong> den Eindruck der<br />

Schwerelosigkeit, des Schwebens, des Fliegens oder des<br />

Fallens vermitteln sollen.<br />

oder Produktion durch eine befähigte Person – zum Beispiel<br />

durch einen Sachk<strong>und</strong>igen – geprüft wird, wo<strong>bei</strong> eine Belastungsprobe<br />

erfolgen muss. Bei Belastungsproben mit Personen<br />

finden diese höchstens 0,5 m über dem Boden statt.<br />

Personen, die mit einem Flugwerk bewegt werden, müssen<br />

körperlich geeignet sein. Gr<strong>und</strong>sätzlich muss die körperliche<br />

Eignung durch eine Eignungsuntersuchung (keine<br />

ar<strong>bei</strong>tsmedizinische Vorsorge) nachgewiesen werden.<br />

Über eine auch nur vorübergehende ges<strong>und</strong>heitliche Beeinträchtigung,<br />

die die Belastungsfähigkeit einschränkt,<br />

muss die eingesetzte Person Sie als die verantwortliche<br />

Bühnen- <strong>und</strong> Studiofachkraft informieren. In diesem Fall<br />

darf diese Person die Darstellung nicht ausführen.<br />

Beim Einsatz von Personen in Flugwerken oder <strong>Sicherheit</strong>sgeschirren<br />

besteht die Gefahr des Hängetraumas.<br />

Aus diesem Gr<strong>und</strong> muss die Einsatzzeit begrenzt sein.<br />

Organisieren Sie für den Notfall geeignete Möglichkeiten<br />

zur sofortigen Rettung aus dem Flugwerk <strong>und</strong> die geeignete<br />

Erste Hilfe.<br />

Siehe auch GUV-I 8636 „Fliegen von Personen <strong>bei</strong> szenischen<br />

Darstellungen“<br />

3.3.5 <strong>Veranstaltungen</strong> <strong>und</strong> <strong>Produktionen</strong> mit<br />

Tieren<br />

Werden <strong>bei</strong> <strong>Veranstaltungen</strong> <strong>und</strong> <strong>Produktionen</strong> Tiere eingesetzt,<br />

muss immer mit ihrem nicht vorhersehbaren, teilweise<br />

gefährlichen Verhalten gerechnet werden. Deshalb<br />

ist es wichtig, auf den Schutz des Personals <strong>und</strong> der Besucher<br />

zu achten.<br />

Flugwerke für Personen müssen so gebaut sein, dass sie<br />

die auftretenden statischen <strong>und</strong> dynamischen Belastungen<br />

aufnehmen können.<br />

Sorgen Sie dafür, dass sie vor der ersten Inbetriebnahme auf<br />

ihren sicheren Zustand durch eine befähigte Person – zum<br />

Beispiel durch einen ermächtigten Sachverständigen – geprüft<br />

werden.<br />

Planen Sie ein, dass das Flugwerk vor jeder Veranstaltung<br />

Beachten Sie, dass zur Gefährdungsminimierung die Tiere<br />

artgerecht transportiert, untergebracht <strong>und</strong> eingesetzt<br />

werden. Zudem ist auf die Beseitigung von Exkrementen<br />

<strong>und</strong> dadurch erforderliche Hygiene zu achten.<br />

Eine mit dem Tier vertraute Aufsichtsperson muss ständig<br />

anwesend sein. Die Tiere sind ausreichend mit den Umgebungsbedingungen<br />

vertraut zu machen.<br />

Treffen Sie Vorsorge für geeignete Erste Hilfe in Notfällen.<br />

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