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Prüfungsfragen für Elektroberufe - Die BG ETEM

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Allgemeine Vorschriften<br />

M + G<br />

Wer ist <strong>für</strong> die Absicherung von gefährlichen Öffnungen und Vertiefungen<br />

auf Baustellen verantwortlich?<br />

Verantwortlich <strong>für</strong> das Vorhandensein von Sicherungseinrichtungen<br />

ist der Unternehmer, der in Gefahr<br />

drohender Nähe von gefährlichen Öffnungen arbeiten lässt<br />

oder der die gefährdeten Bereiche benutzt.<br />

<strong>BG</strong>V A1<br />

<strong>BG</strong>V C22<br />

Öffnungen, die gesichert werden müssen, sind z. B.<br />

• Fenster und ähnliche Öffnungen<br />

• Balkonplattformen<br />

• Luken an Dachaustrittsöffnungen<br />

• Öffnungen an Aufzugsschächten<br />

• Fußbodenöffnungen <strong>für</strong> Aufzüge, Pumpen oder<br />

andere Versorgungsanlagen<br />

• Treppenaufgänge<br />

<strong>Die</strong> Öffnungen sind abzudecken, abzusperren oder zu umwehren<br />

(z. B. durch stabile und ausreichend dicht angebrachte Sperrbalken).<br />

Vollständiger Seitenschutz besteht aus<br />

• Bordbrett<br />

Abmessungen und<br />

• Zwischenholm<br />

Ausführung<br />

• Geländerholm DIN 4420 Teil 1<br />

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