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Bebauungsplan Nr. 620 „Wildpark Schorfheide“ Begründung zum ...

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<strong>Bebauungsplan</strong> <strong>Nr</strong>. <strong>620</strong> <strong>„Wildpark</strong> <strong>Schorfheide“</strong><br />

<strong>Begründung</strong> <strong>zum</strong> Entwurf<br />

Aufstellung eines <strong>Bebauungsplan</strong>s gemäß<br />

§ 30 Baugesetzbuch (BauGB). Hierdurch sollen die kommunalen<br />

sowie privaten Planungsziele in Einklang gebracht und gesichert<br />

sowie eine geordnete städtebauliche Entwicklung gewährleistet<br />

werden. Da innerhalb des Geltungsbereichs des <strong>Bebauungsplan</strong>s<br />

keine Verkehrsflächen zeichnerisch oder textlich festgesetzt werden,<br />

handelt es sich bei dem vorliegenden <strong>Bebauungsplan</strong> um einen<br />

einfachen <strong>Bebauungsplan</strong> gemäß § 30 (3) BauGB.<br />

Der Wildpark und die vorhandenen Nutzungsangebote bedürfen einer<br />

fortwährenden Instandhaltung, Modernisierung und Weiterentwicklung<br />

(beabsichtigt sind z.B. die Erweiterung der Tiergehege und<br />

-unterkünfte, die Anlage von Spielplätzen, die Erneuerung von<br />

Zaunanlagen etc.), deshalb soll das gesamte Gelände, also auch<br />

der Bestand, durch den <strong>Bebauungsplan</strong> erfasst und mit klaren<br />

Maßgaben bezüglich Art und Maß der baulichen Nutzung versehen<br />

werden. Schließlich dient der <strong>Bebauungsplan</strong> auch der Regelung<br />

des Ausgleichs für die mit dem Vorhaben verbundenen Eingriffe in<br />

Natur und Landschaft.<br />

4.3 Wesentliche Planinhalte<br />

Der <strong>Bebauungsplan</strong> trifft im Wesentlichen die folgenden Festsetzungen:<br />

• Art der Nutzung: Sondergebiete mit der Zweckbestimmung<br />

Wildpark, Hochseilgarten und Besucherzentrum<br />

• Maß der baulichen Nutzung: zulässige Grundfläche, für das<br />

Besucherzentrum zusätzlich eine maximal zulässige Zahl<br />

der Vollgeschosse<br />

• Sicherung der vorhandenen Wald- und Biotopflächen<br />

4.4 Umweltbelange<br />

Eingriff – Ausgleich<br />

Nicht zu vermeidende Eingriffe sind vom Verursacher grundsätzlich<br />

in geeigneter Weise auszugleichen oder zu ersetzen. Ausgleichsund<br />

Ersatzmaßnahmen sollen möglichst in unmittelbarem räumlichen<br />

Bezug <strong>zum</strong> Ort des Eingriffs zu erfolgen. Bei der Aufstellung<br />

von Bebauungsplänen erfolgt der Ausgleich nicht den Regelungen<br />

des Bundesnaturschutzgesetzes, sondern auf Grundlage des Baugesetzbuchs.<br />

Dieses sieht vor, dass die Eingriffsregelung, d.h. die<br />

Pflicht <strong>zum</strong> Ausgleich nicht zu vermeidender Eingriffe, in der in der<br />

Abwägung zu berücksichtigen ist.<br />

Der Umweltbericht enthält Vorschläge zur Vermeidung oder Kompensation<br />

des Eingriffs, vgl. Kap 5.2.<br />

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