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Juristisches Repetitorium hemmer

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<strong>Juristisches</strong> <strong>Repetitorium</strong> Seite 3<br />

<strong>hemmer</strong><br />

Kopien: Grds. sind Fotokopien keine Urkunden, da keiner Gewähr dafür übernimmt, dass die<br />

Kopie mit dem Original übereinstimmt, da der Aussteller (das ist nämlich derjenige, der die Urkunde<br />

kopiert) nicht erkennbar ist (vgl. hierzu L§L 2001, S.329 = NJW 2001, S.167).<br />

Ausn.: Reproduktion wird als angeblich vom Aussteller herrührende Urschrift hergestellt<br />

und soll durch geschickte Manipulation den Anschein einer Originalurkunde erwecken.<br />

Beachte: Auch Collagen, die nicht den Anschein einer echten Urkunde erwecken sollen, fallen<br />

nicht unter den Urkundenbegriff (BGHSt 24, 140; BGH, MDR 1976, 813)<br />

P: Anwendbarkeit des § 268: Umstritten ist, ob in den Fällen des Kopierens einer Urkunde §<br />

268 eingreift. Nach h.M. ist dies nicht der Fall, da die Kopie nicht Ergebnis eines selbsttätigen<br />

Vorgangs ist (vgl. § 268 II), sondern durch den Menschen bewirkt wird.. Nach einer m.M. ist der<br />

Kopiervorgang selbsttätig i.d.S.. Der Mensch sei nur Auslöser dieses Vorgangs.<br />

Abschriften: Die einfache Abschrift stellt keine Urkunde dar, da sie die Erklärung nicht selbst<br />

enthält und daher weder die Beweis- noch die Garantiefunktion erfüllt.<br />

Eine beglaubigte Abschrift stellt i.V.m. dem Beglaubigungsvermerk eine zusammengesetzte<br />

Urkunde dar.<br />

Durchschriften sind Urkunden, da sie gerade dazu angefertigt werden mit mehreren Exemplaren<br />

der Urkunde Beweis antreten zu können.<br />

Telefax: Die Fernkopie (Telefax) ist grds. keine Urkunde i.S.d. § 267 StGB, da sie nicht geeignet<br />

ist, im Rechtsverkehr den Eindruck zu erwecken, es handele sich um das Original. Der<br />

Fernkopie kommt grds. keine höhere Qualität zu als einer einfachen Kopie (vgl. OLG Zweibrücken<br />

NJW 1998, 2918 mit Bespr. in JuS 2000 123; a.A.: Schönke/Schröder StGB 25. Aufl. §<br />

267 Rdn. 42 a; Lackner StGB 22. Aufl. § 267 Rdn. 16; Zielinski CR 1995, 286 ff). Ein Fall zu<br />

dieser Problematik findet sich in JuS 1998, 719.<br />

b) Tathandlung<br />

(1) Herstellen einer unechten Urkunde<br />

Herstellen: Jede zurechenb. Verursachung d.Existenz e.unechten Urk. durch Ident.täuschung.<br />

Echtheit der Urkunde: Sowohl bei dem Herstellen einer echten, wie bei dem Verfälschen einer<br />

echten Urkunde ist die Echtheit der Urkunde von zentraler Bedeutung.<br />

Unecht ist eine Urkunde, wenn derjenige, der aus obj. Sicht als Aussteller aus der Urkunde<br />

hervorgeht, nicht mit dem tatsächlichen Aussteller identisch ist.<br />

Auf die inhaltliche Richtigkeit kommt es - im Gegensatz zu § 271 - nicht an !!! Die schriftliche<br />

Lüge ist straflos!<br />

Ermittlung des wirklichen Ausstellers: Wer der wirkliche Aussteller ist, bestimmt sich nach<br />

der heute herrschenden sog. Geistigkeitstheorie. Aussteller ist demnach derjenige, der „geistiger<br />

Urheber“ der Urkunde ist. Dies muss – entgegen der früher vertretenen Körperlichkeitstheorie<br />

– nicht unbedingt derjenige sein, der die Urkunde anfertigt. Ferner ist der geistige Urheber<br />

nicht derjenige, der den geistigen Gedanken „erfunden“ hat, sondern derjenige, der sich die<br />

Gedankenerklärung im Rechtsverkehr zurechnen lassen will und kann. Das könne ist dabei<br />

strafrechtlich und nicht zivilrechtlich zu bestimmen (siehe dazu unten bei der verdeckten Stellvertretung)<br />

Bsp.: Schreibt jemand in Absprache mit dem eigentlichen Ersteller seinen Namen unter einen<br />

fremden Text (etwa bei einer Klausur) und will sich diesen somit geistig zurechnen lassen, so<br />

liegt nicht das Herstellen einer unechten Urkunde vor, da dieser Fall nicht anders zu behandeln<br />

ist, als wenn der ganze Text abgeschrieben wird. Anders hingegen wenn ein „Schlepper“ die<br />

Klausur schreibt und mit anderen Namen unterschreibt ( 267 I 1. und 3. Alt. (+) ).<br />

RA Dr. Philipp Hammerich

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