Juristisches Repetitorium hemmer
Juristisches Repetitorium hemmer
Juristisches Repetitorium hemmer
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
<strong>Juristisches</strong> <strong>Repetitorium</strong> Seite 3<br />
<strong>hemmer</strong><br />
Kopien: Grds. sind Fotokopien keine Urkunden, da keiner Gewähr dafür übernimmt, dass die<br />
Kopie mit dem Original übereinstimmt, da der Aussteller (das ist nämlich derjenige, der die Urkunde<br />
kopiert) nicht erkennbar ist (vgl. hierzu L§L 2001, S.329 = NJW 2001, S.167).<br />
Ausn.: Reproduktion wird als angeblich vom Aussteller herrührende Urschrift hergestellt<br />
und soll durch geschickte Manipulation den Anschein einer Originalurkunde erwecken.<br />
Beachte: Auch Collagen, die nicht den Anschein einer echten Urkunde erwecken sollen, fallen<br />
nicht unter den Urkundenbegriff (BGHSt 24, 140; BGH, MDR 1976, 813)<br />
P: Anwendbarkeit des § 268: Umstritten ist, ob in den Fällen des Kopierens einer Urkunde §<br />
268 eingreift. Nach h.M. ist dies nicht der Fall, da die Kopie nicht Ergebnis eines selbsttätigen<br />
Vorgangs ist (vgl. § 268 II), sondern durch den Menschen bewirkt wird.. Nach einer m.M. ist der<br />
Kopiervorgang selbsttätig i.d.S.. Der Mensch sei nur Auslöser dieses Vorgangs.<br />
Abschriften: Die einfache Abschrift stellt keine Urkunde dar, da sie die Erklärung nicht selbst<br />
enthält und daher weder die Beweis- noch die Garantiefunktion erfüllt.<br />
Eine beglaubigte Abschrift stellt i.V.m. dem Beglaubigungsvermerk eine zusammengesetzte<br />
Urkunde dar.<br />
Durchschriften sind Urkunden, da sie gerade dazu angefertigt werden mit mehreren Exemplaren<br />
der Urkunde Beweis antreten zu können.<br />
Telefax: Die Fernkopie (Telefax) ist grds. keine Urkunde i.S.d. § 267 StGB, da sie nicht geeignet<br />
ist, im Rechtsverkehr den Eindruck zu erwecken, es handele sich um das Original. Der<br />
Fernkopie kommt grds. keine höhere Qualität zu als einer einfachen Kopie (vgl. OLG Zweibrücken<br />
NJW 1998, 2918 mit Bespr. in JuS 2000 123; a.A.: Schönke/Schröder StGB 25. Aufl. §<br />
267 Rdn. 42 a; Lackner StGB 22. Aufl. § 267 Rdn. 16; Zielinski CR 1995, 286 ff). Ein Fall zu<br />
dieser Problematik findet sich in JuS 1998, 719.<br />
b) Tathandlung<br />
(1) Herstellen einer unechten Urkunde<br />
Herstellen: Jede zurechenb. Verursachung d.Existenz e.unechten Urk. durch Ident.täuschung.<br />
Echtheit der Urkunde: Sowohl bei dem Herstellen einer echten, wie bei dem Verfälschen einer<br />
echten Urkunde ist die Echtheit der Urkunde von zentraler Bedeutung.<br />
Unecht ist eine Urkunde, wenn derjenige, der aus obj. Sicht als Aussteller aus der Urkunde<br />
hervorgeht, nicht mit dem tatsächlichen Aussteller identisch ist.<br />
Auf die inhaltliche Richtigkeit kommt es - im Gegensatz zu § 271 - nicht an !!! Die schriftliche<br />
Lüge ist straflos!<br />
Ermittlung des wirklichen Ausstellers: Wer der wirkliche Aussteller ist, bestimmt sich nach<br />
der heute herrschenden sog. Geistigkeitstheorie. Aussteller ist demnach derjenige, der „geistiger<br />
Urheber“ der Urkunde ist. Dies muss – entgegen der früher vertretenen Körperlichkeitstheorie<br />
– nicht unbedingt derjenige sein, der die Urkunde anfertigt. Ferner ist der geistige Urheber<br />
nicht derjenige, der den geistigen Gedanken „erfunden“ hat, sondern derjenige, der sich die<br />
Gedankenerklärung im Rechtsverkehr zurechnen lassen will und kann. Das könne ist dabei<br />
strafrechtlich und nicht zivilrechtlich zu bestimmen (siehe dazu unten bei der verdeckten Stellvertretung)<br />
Bsp.: Schreibt jemand in Absprache mit dem eigentlichen Ersteller seinen Namen unter einen<br />
fremden Text (etwa bei einer Klausur) und will sich diesen somit geistig zurechnen lassen, so<br />
liegt nicht das Herstellen einer unechten Urkunde vor, da dieser Fall nicht anders zu behandeln<br />
ist, als wenn der ganze Text abgeschrieben wird. Anders hingegen wenn ein „Schlepper“ die<br />
Klausur schreibt und mit anderen Namen unterschreibt ( 267 I 1. und 3. Alt. (+) ).<br />
RA Dr. Philipp Hammerich