Rundschreiben IV/2013 - Handwerkskammer Chemnitz
Rundschreiben IV/2013 - Handwerkskammer Chemnitz
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<strong>Rundschreiben</strong> Hauptabteilung Gewerbeförderung <strong>IV</strong>/<strong>2013</strong> 2<br />
1. Informationen zu Mindestlöhnen<br />
1.1. Gebäudereinigerhandwerk<br />
Tarifabschluss – Antrag auf Allgemeinverbindlichkeit ist gestellt<br />
Am 20. Juni <strong>2013</strong> erzielten der Bundesinnungsverband des Gebäudereinigerhandwerks und<br />
die Gewerkschaft IG Bau einen Tarifabschluss für die rund 590.000 gewerblich Beschäftigten<br />
der Branche mit folgenden wesentlichen Inhalten:<br />
Mindestlohn<br />
Die Lohngruppen 1 und 6 werden erneut als Mindestlöhne vorgesehen, für die ein Antrag auf<br />
Allgemeinverbindlicherklärung nach dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz gestellt werden soll.<br />
Höhe der Lohngruppen 1 (Innenreinigung, Reinigung von Verkehrs- und Freiflächen<br />
sowie Winterdienst) und 6 (Glas- und Fassadenreinigung)<br />
Ost<br />
West<br />
ab 01.11.<strong>2013</strong><br />
Lohngruppe I 7,56 € 9,00 €<br />
Lohngruppe II 9,00 € 11,33 €<br />
ab 01.01.2014<br />
Lohngruppe I 7,96 € 9,31 €<br />
Lohngruppe VI 10,31 € 12,33 €<br />
ab 01.01.2015<br />
Lohngruppe I 8,21 € 9,55 €<br />
Lohngruppe VI 10,63 € 12,65 €<br />
Der Tarifvertrag hat eine Laufzeit bis zum 31.10.2015.<br />
In einer Presseerklärung äußerte sich der Bundesinnungsverband des Gebäudereiniger-<br />
Handwerks zu den erfolgreich abgeschlossen Tarifverhandlungen für das Gebäudereiniger-<br />
Handwerk auch dahingehend, dass dieser sowohl Handwerksbetrieben als auch den Kunden<br />
Planungssicherheit für die kommenden zwei Jahre gebe. Gleichzeitig rücke das erklärte Ziel<br />
einer weiteren Angleichung der Ost- an die Westlöhne näher. Das hohe Gut des<br />
Mindestlohns müsse nun durch einen schnellen Erlass im Rahmen des<br />
Arbeitnehmerentsendegesetzes durch das Bundesarbeitsministerium gewährleistet werden.<br />
Dafür wurde mit dem frühzeitigen Abschluss von Seiten der Verhandlungspartner die<br />
Grundlage geschaffen.<br />
1.2. Gerüstbauerhandwerk<br />
Für die Gerüstbaubranche gilt ab dem 01.08.<strong>2013</strong> ein allgemeinverbindlicher<br />
Mindestlohn in Höhe von 10,00 €.<br />
Dieser Tarifvertrag gilt für alle Betriebe, die nach ihrer durch die Art der betrieblichen<br />
Tätigkeit geprägten Zweckbestimmung mit eigenem oder fremdem Material gewerblich<br />
Gerüste erstellen. Erfasst werden insbesondere auch Betriebe, die gewerblich<br />
Gerüstmaterial bereitstellen oder gewerblich die Gerüstbau-Logistik (insbesondere<br />
Lagerung, Wartung und Reparatur, Ladung oder Transport von Gerüstmaterial) übernehmen.<br />
Erfasst vom Mindestlohn werden alle gewerblichen Arbeitnehmer. Ausgeschlossen sind:<br />
• Personen, die nachweislich aufgrund einer Schul-, Ausbildungs- oder<br />
Studienverordnung ein Praktikum absolvieren,