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Rundschreiben IV/2013 - Handwerkskammer Chemnitz

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<strong>Rundschreiben</strong> Hauptabteilung Gewerbeförderung <strong>IV</strong>/<strong>2013</strong> 2<br />

1. Informationen zu Mindestlöhnen<br />

1.1. Gebäudereinigerhandwerk<br />

Tarifabschluss – Antrag auf Allgemeinverbindlichkeit ist gestellt<br />

Am 20. Juni <strong>2013</strong> erzielten der Bundesinnungsverband des Gebäudereinigerhandwerks und<br />

die Gewerkschaft IG Bau einen Tarifabschluss für die rund 590.000 gewerblich Beschäftigten<br />

der Branche mit folgenden wesentlichen Inhalten:<br />

Mindestlohn<br />

Die Lohngruppen 1 und 6 werden erneut als Mindestlöhne vorgesehen, für die ein Antrag auf<br />

Allgemeinverbindlicherklärung nach dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz gestellt werden soll.<br />

Höhe der Lohngruppen 1 (Innenreinigung, Reinigung von Verkehrs- und Freiflächen<br />

sowie Winterdienst) und 6 (Glas- und Fassadenreinigung)<br />

Ost<br />

West<br />

ab 01.11.<strong>2013</strong><br />

Lohngruppe I 7,56 € 9,00 €<br />

Lohngruppe II 9,00 € 11,33 €<br />

ab 01.01.2014<br />

Lohngruppe I 7,96 € 9,31 €<br />

Lohngruppe VI 10,31 € 12,33 €<br />

ab 01.01.2015<br />

Lohngruppe I 8,21 € 9,55 €<br />

Lohngruppe VI 10,63 € 12,65 €<br />

Der Tarifvertrag hat eine Laufzeit bis zum 31.10.2015.<br />

In einer Presseerklärung äußerte sich der Bundesinnungsverband des Gebäudereiniger-<br />

Handwerks zu den erfolgreich abgeschlossen Tarifverhandlungen für das Gebäudereiniger-<br />

Handwerk auch dahingehend, dass dieser sowohl Handwerksbetrieben als auch den Kunden<br />

Planungssicherheit für die kommenden zwei Jahre gebe. Gleichzeitig rücke das erklärte Ziel<br />

einer weiteren Angleichung der Ost- an die Westlöhne näher. Das hohe Gut des<br />

Mindestlohns müsse nun durch einen schnellen Erlass im Rahmen des<br />

Arbeitnehmerentsendegesetzes durch das Bundesarbeitsministerium gewährleistet werden.<br />

Dafür wurde mit dem frühzeitigen Abschluss von Seiten der Verhandlungspartner die<br />

Grundlage geschaffen.<br />

1.2. Gerüstbauerhandwerk<br />

Für die Gerüstbaubranche gilt ab dem 01.08.<strong>2013</strong> ein allgemeinverbindlicher<br />

Mindestlohn in Höhe von 10,00 €.<br />

Dieser Tarifvertrag gilt für alle Betriebe, die nach ihrer durch die Art der betrieblichen<br />

Tätigkeit geprägten Zweckbestimmung mit eigenem oder fremdem Material gewerblich<br />

Gerüste erstellen. Erfasst werden insbesondere auch Betriebe, die gewerblich<br />

Gerüstmaterial bereitstellen oder gewerblich die Gerüstbau-Logistik (insbesondere<br />

Lagerung, Wartung und Reparatur, Ladung oder Transport von Gerüstmaterial) übernehmen.<br />

Erfasst vom Mindestlohn werden alle gewerblichen Arbeitnehmer. Ausgeschlossen sind:<br />

• Personen, die nachweislich aufgrund einer Schul-, Ausbildungs- oder<br />

Studienverordnung ein Praktikum absolvieren,

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