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Amtliche und öffentliche Beglaubigungen Gemeinsames ...

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<strong>Amtliche</strong> <strong>und</strong> öffentliche <strong>Beglaubigungen</strong><br />

<strong>Gemeinsames</strong> R<strong>und</strong>schreiben des Ministeriums des Innern <strong>und</strong> für Sport<br />

<strong>und</strong> des Ministeriums der Justiz<br />

vom 28. Juli 2006<br />

1 Für die Anwendung der Regelungen über<br />

- die amtliche Beglaubigung (§ 1 Abs. 1 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes<br />

[LVwVfG] in Verbindung mit [i. V. m.] den §§ 33 <strong>und</strong> 34 des Verwaltungsverfahrensgesetzes<br />

[VwVfG] <strong>und</strong> §§ 1 <strong>und</strong> 5 Abs. 3 des Landesgesetzes über die Beglaubigungsbefugnis)<br />

<strong>und</strong><br />

- die öffentliche Beglaubigung (§ 129 des Bürgerlichen Gesetzbuchs [BGB] <strong>und</strong> §§ 2 <strong>und</strong><br />

4 Abs. 1 <strong>und</strong> § 5 Abs. 1 des Landesgesetzes über die Beglaubigungsbefugnis)<br />

werden folgende Hinweise gegeben:<br />

2 Unterscheidung zwischen amtlicher <strong>und</strong> öffentlicher Beglaubigung<br />

Die amtliche Beglaubigung <strong>und</strong> die öffentliche Beglaubigung sind streng voneinander zu<br />

unterscheiden. Insbesondere ist dies notwendig, weil<br />

a) eine rechtlich ausdrücklich vorgeschriebene öffentliche Beglaubigung durch eine amtliche<br />

Beglaubigung nicht ersetzt werden kann,<br />

b) für beide Beglaubigungsarten teilweise unterschiedliche Zuständigkeiten bestehen,<br />

c) für die amtliche Beglaubigung andere Form- <strong>und</strong> Verfahrensvorschriften als für die öffentliche<br />

Beglaubigung gelten <strong>und</strong><br />

d) die Unterscheidung zwischen amtlicher Beglaubigung <strong>und</strong> öffentlicher Beglaubigung auch<br />

für die Kostenerhebung von Bedeutung ist.<br />

3 Beglaubigung von Urk<strong>und</strong>en für die Verwendung im Ausland<br />

Für die Beglaubigung inländischer öffentlicher Urk<strong>und</strong>en für die Verwendung im Ausland gilt<br />

die Verwaltungsvorschrift vom 1. Februar 2000 (MinBl. S. 98).<br />

4 <strong>Amtliche</strong> Beglaubigung<br />

4.1 <strong>Amtliche</strong> Beglaubigung von Dokumenten (§ 1 Abs. 1 LVwVfG i. V. m. § 33 VwVfG)


- 2 -<br />

4.1.1 Jede Behörde ist befugt, Abschriften von Urk<strong>und</strong>en, die sie selbst ausgestellt hat, amtlich zu<br />

beglaubigen (§ 1 Abs. 1 LVwVfG i. V. m. § 33 Abs. 1 Satz 1 VwVfG).<br />

4.1.2 Darüber hinaus dürfen die in § 1 Abs. 1 Satz 1 des Landesgesetzes über die Beglaubigungsbefugnis<br />

bezeichneten Stellen - die von § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 12 des Landesgesetzes über<br />

die Beglaubigungsbefugnis erfassten Behörden lediglich im Rahmen ihrer sachlichen Zuständigkeit<br />

- gemäß § 1 Abs. 1 LVwVfG i. V. m. § 33 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 VwVfG Abschriften<br />

sonstiger Urk<strong>und</strong>en amtlich beglaubigen.<br />

Dies setzt voraus, dass<br />

a) die Urschrift von einer anderen deutschen Behörde ausgestellt ist oder die Abschrift<br />

- auch eines privaten Schriftstücks - zur Vorlage bei einer anderen deutschen Behörde<br />

benötigt wird <strong>und</strong><br />

b) nicht durch Rechtsvorschrift die Erteilung beglaubigter Abschriften aus amtlichen Registern<br />

<strong>und</strong> Archiven anderen Behörden ausschließlich vorbehalten ist, z. B. durch § 61 a<br />

Nr. 1 des Personenstandsgesetzes für Personenstandsurk<strong>und</strong>en<br />

(§ 1 Abs. 1 LVwVfG i. V. m. § 33 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 VwVfG).<br />

4.1.3 Unzulässig ist die amtliche Beglaubigung von Abschriften, wenn ein Beglaubigungshindernis<br />

nach § 1 Abs. 1 LVwVfG i. V. m. § 33 Abs. 2 VwVfG vorliegt. Ebenso darf im Einzelfall keine<br />

amtliche Beglaubigung vornehmen, wer von § 1 Abs. 1 LVwVfG i. V. m. den §§ 20 <strong>und</strong> 21<br />

VwVfG, die entsprechend anzuwenden sind, erfasst wird.<br />

4.1.4 Ob die rechtlichen Voraussetzungen für die amtliche Beglaubigung einer Abschrift vorliegen,<br />

wird nicht immer zweifelsfrei festzustellen sein. Im Zweifelsfall ist daher die Antragstellerin<br />

oder der Antragsteller - um sie oder ihn vor etwaigen Rechtsnachteilen zu bewahren <strong>und</strong><br />

Schadensersatzansprüche zu vermeiden - an einen Notar zu verweisen. Eine amtliche<br />

Beglaubigung wird durch eine notarielle Beglaubigung ersetzt.<br />

4.1.5 Die amtliche Beglaubigung einer Abschrift erfolgt durch einen Beglaubigungsvermerk. Er ist<br />

unter die zu beglaubigende Abschrift zu setzen (§ 1 Abs. 1 LVwVfG i. V. m. § 33 Abs. 3<br />

Satz 1 VwVfG).<br />

Besteht die Abschrift aus mehreren Blättern, sind diese so fest miteinander zu verbinden,<br />

dass eine Trennung ohne merkbare Beschädigung nicht möglich ist; auf die Verbindungsstellen<br />

ist das Dienstsiegel aufzudrücken. Ist auf der letzten beschriebenen Seite der Abschrift<br />

für den vollständigen Beglaubigungsvermerk kein Raum, sollen wenigstens die ersten Worte<br />

des Vermerks noch auf diese Seite gesetzt werden; die restlichen Worte sind dann entweder<br />

auf die Rückseite der Abschrift oder auf ein eigenes Blatt zu setzen, das mit den übrigen<br />

Blättern entsprechend Satz 3 zu verbinden ist.


- 3 -<br />

4.1.6 Der Beglaubigungsvermerk für die amtliche Beglaubigung einer Abschrift muss den in § 1<br />

Abs. 1 LVwVfG i. V. m. § 33 Abs. 3 Satz 2 VwVfG vorgeschriebenen Inhalt haben.<br />

In einem Beglaubigungsvermerk entfällt der Hinweis, dass die beglaubigte Abschrift nur zur<br />

Vorlage bei der angegebenen Behörde erteilt wird, wenn die Urschrift von einer deutschen<br />

Behörde ausgestellt worden ist (§ 1 Abs. 1 LVwVfG i. V. m. § 33 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 VwVfG).<br />

Die Verwendung eines Faksimilestempels anstelle der erforderlichen Unterschrift ist im<br />

Hinblick auf § 1 Abs. 1 LVwVfG i. V. m. § 33 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 VwVfG unzulässig.<br />

4.1.7 Für die amtliche Beglaubigung von<br />

- Ablichtungen, Lichtdrucken <strong>und</strong> ähnlichen in technischen Verfahren hergestellten Vervielfältigungen,<br />

- auf fototechnischem Wege von Schriftstücken hergestellten Negativen, die bei einer deutschen<br />

Behörde aufbewahrt werden,<br />

- Ausdrucken elektronischer Dokumente <strong>und</strong><br />

- elektronischen Dokumenten, die zur Abbildung eines Schriftstücks hergestellt wurden<br />

oder die ein anderes technisches Format als das mit einer qualifizierten elektronischen<br />

Signatur verb<strong>und</strong>ene Ausgangsdokument erhalten haben,<br />

gelten die Nummern 4.1.1 bis 4.1.6 entsprechend (§ 1 Abs. 1 LVwVfG i. V. m. § 33 Abs. 4<br />

VwVfG).<br />

4.1.8 Zusätzlicher Inhalt der Beglaubigungsvermerke für die amtliche Beglaubigung des Ausdrucks<br />

eines elektronischen Dokuments <strong>und</strong> für die amtliche Beglaubigung eines elektronischen<br />

Dokuments<br />

4.1.8.1 Die Beglaubigungsvermerke für die amtliche Beglaubigung des Ausdrucks eines mit einer<br />

qualifizierten elektronischen Signatur verb<strong>und</strong>enen elektronischen Dokuments <strong>und</strong> für die<br />

amtliche Beglaubigung eines elektronischen Dokuments müssen außer den Angaben nach<br />

§ 1 Abs. 1 LVwVfG i. V. m. § 33 Abs. 3 Satz 2 VwVfG die in § 1 Abs. 1 LVwVfG i. V. m. § 33<br />

Abs. 5 zusätzlich geforderten Angaben enthalten.<br />

4.1.8.2 In einem Beglaubigungsvermerk für die amtliche Beglaubigung des Ausdrucks eines mit<br />

einer qualifizierten elektronischen Signatur verb<strong>und</strong>enen elektronischen Dokuments <strong>und</strong> für<br />

die amtliche Beglaubigung eines elektronischen Dokuments, das ein anderes technisches<br />

Format als das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur verb<strong>und</strong>ene Ausgangsdokument<br />

erhalten hat, muss die Signaturschlüssel-Inhaberin oder der Signaturschlüssel-Inhaber<br />

ausgewiesen werden. Wer dies ist, regelt § 2 Nr. 9 des Signaturgesetzes (SigG).


- 4 -<br />

4.1.8.3 Sofern ein qualifiziertes Attribut-Zertifikat Attribute der Signaturschlüssel-Inhaberin oder des<br />

Signaturschlüssel-Inhabers enthält, sind nach § 1 Abs. 1 LVwVfG i. V. m. § 33 Abs. 5 Satz 1<br />

Nr. 1 Buchst. c <strong>und</strong> Satz 2 VwVfG bei der amtlichen Beglaubigung des Ausdrucks eines mit<br />

einer qualifizierten elektronischen Signatur verb<strong>und</strong>enen elektronischen Dokuments <strong>und</strong> der<br />

amtlichen Beglaubigung eines elektronischen Dokuments, das ein anderes technisches Format<br />

als das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur verb<strong>und</strong>ene Ausgangsdokument<br />

erhalten hat, die notwendigen Angaben zu dem der Signatur zugr<strong>und</strong>e liegenden qualifizierten<br />

Zertifikat <strong>und</strong> qualifizierten Attribut-Zertifikat in den Beglaubigungsvermerk aufzunehmen<br />

(vgl. auch § 7 Abs. 2 SigG).<br />

4.1.8.4 In einen Beglaubigungsvermerk für die amtliche Beglaubigung des Ausdrucks eines mit einer<br />

qualifizierten elektronischen Signatur verb<strong>und</strong>enen elektronischen Dokuments kann anstelle<br />

der bei der Prüfung der qualifizierten elektronischen Signatur festgestellten, unmittelbar wahrnehmbaren<br />

Daten der der Signatur zugr<strong>und</strong>e liegenden qualifizierten Zertifikate ein Bildschirmausdruck<br />

mit den Daten der Signaturprüfung einbezogen werden.<br />

4.1.8.5 In einem Beglaubigungsvermerk für die amtliche Beglaubigung eines elektronischen Dokuments<br />

werden die Unterschrift der für die Beglaubigung zuständigen Person <strong>und</strong> das Dienstsiegel<br />

durch eine dauerhaft überprüfbare qualifizierte elektronische Signatur ersetzt (§ 1<br />

Abs. 1 LVwVfG i. V. m. § 33 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 VwVfG).<br />

4.1.9 Eine Verletzung der Erfordernisse zu Inhalt <strong>und</strong> Form nach § 1 Abs. 1 LVwVfG i. V. m. § 33<br />

Abs. 3 bis 5 VwVfG führt gr<strong>und</strong>sätzlich zur Unwirksamkeit der amtlichen Beglaubigung.<br />

Zudem können gegen die Person, die diese Erfordernisse nicht beachtet hat, Haftungsansprüche<br />

Dritter wegen einer Amtspflichtverletzung <strong>und</strong> strafrechtliche Folgen in Betracht<br />

kommen.<br />

4.1.10 Amtlich beglaubigte Dokumente nach § 1 Abs. 1 LVwVfG i. V. m. § 33 Abs. 4 VwVfG stehen<br />

amtlich beglaubigten Abschriften gleich (§ 1 Abs. 1 LVwVfG i. V. m. § 33 Abs. 6 VwVfG).<br />

4.1.11 Keine amtliche Beglaubigung im Sinne des § 1 Abs. 1 LVwVfG i. V. m. § 33 VwVfG liegt vor,<br />

wenn eine Behörde für ihren eigenen Bedarf die Richtigkeit einer Abschrift, z. B. durch den<br />

Vermerk „für die Richtigkeit", bestätigt. Hierzu ist jede Behörde befugt (§ 1 Abs. 2 des Landesgesetzes<br />

über die Beglaubigungsbefugnis).<br />

4.1.12 Muster für Beglaubigungsvermerke<br />

4.1.12.1 Ein Beglaubigungsvermerk für die amtliche Beglaubigung einer Abschrift, einer Ablichtung,<br />

eines Lichtdrucks, einer ähnlichen in einem technischen Verfahren hergestellten Vervielfälti-


- 5 -<br />

gung oder eines auf fototechnischem Wege von einem Schriftstück hergestellten Negativs,<br />

das bei einer deutschen Behörde aufbewahrt wird (§ 1 Abs. 1 LVwVfG i. V. m. § 33 Abs. 1<br />

Satz 1 <strong>und</strong> 2 Halbsatz 1 <strong>und</strong> Abs. 4 Nr. 1 <strong>und</strong> 2 i. V. m. Abs. 1 Satz 1 <strong>und</strong> 2 Halbsatz 1<br />

VwVfG), kann nach dem folgenden Muster angebracht werden (§ 1 Abs. 1 LVwVfG i. V. m.<br />

§ 33 Abs. 3 Satz 2 <strong>und</strong> Abs. 4 Nr. 1 <strong>und</strong> 2 i. V. m. Abs. 3 Satz 2 VwVfG):<br />

„Hiermit wird amtlich beglaubigt, dass die vorstehende Abschrift/Ablichtung/… mit dem<br />

folgenden Dokument übereinstimmt:<br />

Genaue Bezeichnung des Dokuments:<br />

Das beglaubigte Dokument wird nur zur Vorlage bei der … (Behörde) … erteilt.<br />

Ort <strong>und</strong> Tag der Beglaubigung:<br />

Genaue Bezeichnung der beglaubigenden Stelle:<br />

Unterschrift der für die Beglaubigung zuständigen Person:<br />

Dienstsiegel:“<br />

4.1.12.2 Ein Beglaubigungsvermerk für die amtliche Beglaubigung des Ausdrucks eines nicht mit<br />

einer qualifizierten elektronischen Signatur verb<strong>und</strong>enen elektronischen Dokuments (§ 1<br />

Abs. 1 LVwVfG i. V. m. § 33 Abs. 4 Nr. 3 i. V. m. Abs. 1 Satz 1 <strong>und</strong> 2 Halbsatz 1 VwVfG)<br />

kann nach dem folgenden Muster angebracht werden (§ 1 Abs. 1 LVwVfG i. V. m. § 33<br />

Abs. 4 Nr. 3 i. V. m. Abs. 3 Satz 2 VwVfG):<br />

„Hiermit wird amtlich beglaubigt, dass der vorstehende Ausdruck mit dem folgenden nicht mit<br />

einer qualifizierten elektronischen Signatur verb<strong>und</strong>enen elektronischen Dokument übereinstimmt:<br />

Genaue Bezeichnung des elektronischen Dokuments:<br />

Das beglaubigte Dokument wird nur zur Vorlage bei der … (Behörde) … erteilt.<br />

Ort <strong>und</strong> Tag der Beglaubigung:<br />

Genaue Bezeichnung der beglaubigenden Stelle:<br />

Unterschrift der für die Beglaubigung zuständigen Person:


- 6 -<br />

Dienstsiegel:“<br />

4.1.12.3 Ein Beglaubigungsvermerk für die amtliche Beglaubigung des Ausdrucks eines mit einer<br />

qualifizierten elektronischen Signatur verb<strong>und</strong>enen elektronischen Dokuments (§ 1 Abs. 1<br />

LVwVfG i. V. m. § 33 Abs. 4 Nr. 3 i. V. m. Abs. 1 Satz 1 <strong>und</strong> 2 Halbsatz 1 VwVfG) kann nach<br />

dem folgenden Muster angebracht werden (§ 1 Abs. 1 LVwVfG i. V. m. § 33 Abs. 4 Nr. 3<br />

i. V. m Abs. 3 Satz 2 <strong>und</strong> § 33 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 VwVfG):<br />

„Hiermit wird amtlich beglaubigt, dass der vorstehende Ausdruck mit dem folgenden mit einer<br />

qualifizierten elektronischen Signatur verb<strong>und</strong>enen elektronischen Dokument übereinstimmt:<br />

Genaue Bezeichnung des mit einer qualifizierten elektronischen Signatur verb<strong>und</strong>enen<br />

elektronischen Dokuments:<br />

Bei der Prüfung der qualifizierten elektronischen Signatur des Ausgangsdokuments ist<br />

Folgendes festgestellt worden:<br />

- Name der Signaturschlüssel-Inhaberin oder des Signaturschlüssel-Inhabers, etwaiger<br />

Zusatz im Falle einer Verwechslungsmöglichkeit, oder unverwechselbares Pseudonym,<br />

das der Signaturschlüssel-Inhaberin oder dem Signaturschlüssel-Inhaber zugeordnet ist:<br />

- Zeitpunkt der Verbindung des elektronischen Dokuments mit der qualifizierten<br />

elektronischen Signatur:<br />

- Art des der qualifizierten elektronischen Signatur zugr<strong>und</strong>e liegenden Zertifikates:<br />

qualifiziertes Zertifikat.<br />

- Laufende Nummer des der qualifizierten elektronischen Signatur zugr<strong>und</strong>e liegenden<br />

Zertifikates:<br />

- Beginn <strong>und</strong> Ende der Gültigkeit des der qualifizierten elektronischen Signatur zugr<strong>und</strong>e<br />

liegenden Zertifikates:<br />

- Beschränkungen der Nutzung des Signaturschlüssels auf bestimmte Anwendungen nach<br />

Art <strong>und</strong> Umfang:<br />

- Attribute der Signaturschlüssel-Inhaberin oder des Signaturschlüssel-Inhabers:<br />

Das beglaubigte Dokument wird nur zur Vorlage bei der … (Behörde) … erteilt.


- 7 -<br />

Ort <strong>und</strong> Tag der Beglaubigung:<br />

Genaue Bezeichnung der beglaubigenden Stelle:<br />

Unterschrift der für die Beglaubigung zuständigen Person:<br />

Dienstsiegel:“<br />

4.1.12.4 Ein Beglaubigungsvermerk für die amtliche Beglaubigung eines zur Abbildung eines Schriftstücks<br />

hergestellten elektronischen Dokuments (§ 1 Abs. 1 LVwVfG i. V. m. § 33 Abs. 4 Nr. 4<br />

Buchst. a i. V. m. Abs. 1 Satz 1 <strong>und</strong> 2 Halbsatz 1 VwVfG) kann nach dem folgenden Muster<br />

angebracht werden (§ 1 Abs. 1 LVwVfG i. V. m. § 33 Abs. 4 Nr. 4 Buchst. a i. V. m. Abs. 3<br />

Satz 2 <strong>und</strong> § 33 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 VwVfG):<br />

„Hiermit wird amtlich beglaubigt, das das vorstehende elektronische Dokument mit dem<br />

folgenden schriftlichen Dokument übereinstimmt:<br />

Genaue Bezeichnung des schriftlichen Dokuments:<br />

Das beglaubigte elektronische Dokument wird nur zur Übermittlung an die … (Behörde) …<br />

erteilt.<br />

Ort <strong>und</strong> Tag der Beglaubigung:<br />

Genaue Bezeichnung der beglaubigenden Stelle:<br />

Name der für die Beglaubigung zuständigen Person:“<br />

Dauerhaft überprüfbare qualifizierte elektronische Signatur anstelle der Unterschrift der für<br />

die Beglaubigung zuständigen Person <strong>und</strong> des Dienstsiegels.<br />

4.1.12.5 Ein Beglaubigungsvermerk für die amtliche Beglaubigung eines elektronischen Dokuments,<br />

das ein anderes technisches Format als das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur<br />

verb<strong>und</strong>ene Ausgangsdokument erhalten hat (§ 1 Abs. 1 LVwVfG i. V. m. § 33 Abs. 4 Nr. 4<br />

Buchst. b i. V. m. Abs. 1 Satz 1 <strong>und</strong> 2 Halbsatz 1 VwVfG), kann nach dem folgenden Muster<br />

angebracht werden (§ 1 Abs. 1 LVwVfG i. V. m § 33 Abs. 4 Nr. 4 Buchst. b i. V. m. Abs. 3<br />

Satz 2 <strong>und</strong> § 33 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 <strong>und</strong> Satz 2 VwVfG):


- 8 -<br />

„Hiermit wird amtlich beglaubigt, dass das vorstehende elektronische Dokument mit dem<br />

folgenden elektronischen Dokument übereinstimmt:<br />

Genaue Bezeichnung des mit einer qualifizierten elektronischen Signatur verb<strong>und</strong>enen<br />

elektronischen Ausgangsdokuments:<br />

Bei der Prüfung der qualifizierten elektronischen Signatur des Ausgangsdokuments ist<br />

Folgendes festgestellt worden:<br />

- Name der Signaturschlüssel-Inhaberin oder des Signaturschlüssel-Inhabers, etwaiger<br />

Zusatz im Falle einer Verwechslungsmöglichkeit, oder unverwechselbares Pseudonym,<br />

das der Signaturschlüssel-Inhaberin oder dem Signaturschlüssel-Inhaber zugeordnet ist:<br />

- Zeitpunkt der Verbindung des elektronischen Dokuments mit der qualifizierten<br />

elektronischen Signatur:<br />

- Art des der qualifizierten elektronischen Signatur zugr<strong>und</strong>e liegenden Zertifikates:<br />

qualifiziertes Zertifikat.<br />

- Laufende Nummer des der qualifizierten elektronischen Signatur zugr<strong>und</strong>e liegenden<br />

Zertifikates:<br />

- Beginn <strong>und</strong> Ende der Gültigkeit des der qualifizierten elektronischen Signatur zugr<strong>und</strong>e<br />

liegenden Zertifikates:<br />

- Beschränkungen der Nutzung des Signaturschlüssels auf bestimmte Anwendungen nach<br />

Art <strong>und</strong> Umfang:<br />

- Attribute der Signaturschlüssel-Inhaberin oder des Signaturschlüssel-Inhabers:<br />

Das beglaubigte elektronische Dokument wird nur zur Übermittlung an die … (Behörde) …<br />

erteilt.<br />

Ort <strong>und</strong> Tag der Beglaubigung:<br />

Genaue Bezeichnung der beglaubigenden Stelle:<br />

Name der für die Beglaubigung zuständigen Person:“


- 9 -<br />

Dauerhaft überprüfbare qualifizierte elektronische Signatur anstelle der Unterschrift der für<br />

die Beglaubigung zuständigen Person <strong>und</strong> des Dienstsiegels.<br />

4.2 <strong>Amtliche</strong> Beglaubigung von Unterschriften <strong>und</strong> Handzeichen (§ 1 Abs. 1 LVwVfG<br />

i. V. m. § 34 VwVfG)<br />

4.2.1 Zur amtlichen Beglaubigung von Unterschriften sind die nach § 1 Abs. 1 Satz 1 des Landesgesetzes<br />

über die Beglaubigungsbefugnis zuständigen Stellen - die in § 1 Abs. 1 Satz 1<br />

Nr. 12 des Landesgesetzes über die Beglaubigungsbefugnis bestimmten Behörden lediglich<br />

im Rahmen ihrer sachlichen Zuständigkeit - befugt. Diese Befugnis gilt nur dann, wenn<br />

a) das unterzeichnete Schriftstück benötigt wird zur Vorlage bei<br />

aa) einer anderen deutschen Behörde oder<br />

bb) einer sonstigen - auch privaten - Stelle, der auf Gr<strong>und</strong> einer deutschen<br />

Rechtsvorschrift das unterzeichnete Schriftstück vorzulegen ist<br />

(§ 1 Abs. 1 LVwVfG i. V. m. § 34 Abs. 1 Satz 1 VwVfG),<br />

b) es sich um Unterschriften mit zugehörigem Text handelt (§ 1 Abs. 1 LVwVfG i. V. m. § 34<br />

Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 VwVfG; unzulässig ist also die amtliche Beglaubigung so genannter<br />

Blankounterschriften), <strong>und</strong><br />

c) es sich um Unterschriften handelt, die keiner öffentlichen Beglaubigung (siehe Anlage mit<br />

Beispielen) bedürfen (§ 1 Abs. 1 LVwVfG i. V. m. § 34 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VwVfG).<br />

4.2.2 Die Nummern 4.1.3 Satz 2, 4.1.4 <strong>und</strong> 4.1.11 gelten entsprechend.<br />

4.2.3 Eine Unterschrift soll nur amtlich beglaubigt werden, wenn sie in Gegenwart der<br />

beglaubigenden Person<br />

a) vollzogen oder<br />

b) von der Unterzeichnerin oder dem Unterzeichner als eigene anerkannt<br />

wird (§ 1 Abs. 1 LVwVfG i. V. m. § 34 Abs. 2 VwVfG).<br />

4.2.4 Die amtliche Beglaubigung einer Unterschrift erfolgt durch einen Beglaubigungsvermerk. Er<br />

muss den in § 1 Abs. 1 LVwVfG i. V. m. § 34 Abs. 3 Satz 2 VwVfG vorgeschriebenen Inhalt<br />

haben. Die Verwendung eines Faksimilestempels anstelle der erforderlichen Unterschrift ist<br />

im Hinblick auf § 1 Abs. 1 LVwVfG i. V. m. § 34 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 VwVfG unzulässig.<br />

4.2.5 Der Beglaubigungsvermerk ist unmittelbar bei der Unterschrift, die beglaubigt werden soll,<br />

anzubringen (§ 1 Abs. 1 LVwVfG i. V. m. § 34 Abs. 3 Satz 1 VwVfG). Erstreckt sich der zugehörige<br />

Text (Nummer 4.2.1 Satz 2 Buchst. b über mehrere Blätter oder ist bei der Unterschrift<br />

für den vollständigen Beglaubigungsvermerk kein Raum, gilt Nummer 4.1.5 Satz 3 <strong>und</strong> 4<br />

entsprechend.


- 10 -<br />

4.2.6 Im Hinblick auf die möglichen Folgen einer Verletzung der Erfordernisse zu Inhalt <strong>und</strong> Form<br />

des Beglaubigungsvermerks nach § 1 Abs. 1 LVwVfG i. V. m. § 34 Abs. 3 VwVfG gilt Nummer<br />

4.1.9 entsprechend.<br />

4.2.7 Für die amtliche Beglaubigung von Handzeichen gelten die Nummern 4.2.1 bis 4.2.6 entsprechend<br />

(§ 1 Abs. 1 LVwVfG i. V. m. § 34 Abs. 4 VwVfG).<br />

4.2.8 Ein Beglaubigungsvermerk für die amtliche Beglaubigung einer Unterschrift oder eines Handzeichens<br />

(§ 1 Abs. 1 LVwVfG i. V. m. § 34 Abs. 1 <strong>und</strong> 4 VwVfG) kann nach dem folgenden<br />

Muster angebracht werden (§ 1 Abs. 1 LVwVfG i. V. m. § 34 Abs. 3 Satz 2 <strong>und</strong> § 34 Abs. 4<br />

i. V. m. Abs. 3 Satz 2 VwVfG):<br />

„Die vorstehende Unterschrift/Das vorstehende Handzeichen ist von<br />

... (Vorname, Familienname, gegebenenfalls Geburtsname),<br />

wohnhaft in<br />

... (Ort, Straße, Hausnummer),<br />

persönlich bekannt<br />

1. Alternative:<br />

ausgewiesen durch<br />

... (Personalausweis, Pass, Nummer)<br />

2. Alternative:<br />

vorgestellt durch<br />

… (Vorname, Familienname, gegebenenfalls Geburtsname sowie Ort, Straße <strong>und</strong><br />

Hausnummer der Wohnanschrift)<br />

vor mir vollzogen worden.<br />

Alternative:<br />

vor mir anerkannt worden.<br />

Dies wird hiermit amtlich beglaubigt.


- 11 -<br />

Die Beglaubigung wird nur zur Vorlage bei der<br />

... (Behörde oder sonstige Stelle)<br />

erteilt.<br />

Ort <strong>und</strong> Tag der Beglaubigung:<br />

Genaue Bezeichnung der beglaubigenden Stelle:<br />

Unterschrift der für die Beglaubigung zuständigen Person:<br />

Dienstsiegel:“<br />

4.3 Kosten<br />

4.3.1 Für eine amtliche Beglaubigung werden Kosten nach dem Landesgebührengesetz erhoben<br />

(§ 5 Abs. 3 des Landesgesetzes über die Beglaubigungsbefugnis).<br />

Dies ist eine Verwaltungsgebühr aufgr<strong>und</strong> der Anlage der Landesverordnung über die<br />

Gebühren für Amtshandlungen allgemeiner Art (Allgemeines Gebührenverzeichnis). Hinzu<br />

können Auslagen im Zusammenhang mit einer amtlichen Beglaubigung kommen.<br />

4.3.2 Unter Umständen ist eine amtliche Beglaubigung gebührenfrei. Für die Auslagenerstattung<br />

gilt jedoch § 10 Abs. 2 LGebG.<br />

4.3.3 Nehmen die in § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 bis 9 des Landesgesetzes über die Beglaubigungsbefugnis<br />

bestimmten Stellen amtliche <strong>Beglaubigungen</strong> vor, richtet sich die zugehörige Gebühren-<br />

<strong>und</strong> Auslagenerhebung ebenfalls nach dem Landesgebührengesetz <strong>und</strong> der Landesverordnung<br />

über die Gebühren für Amtshandlungen allgemeiner Art (Allgemeines Gebührenverzeichnis)<br />

<strong>und</strong> nicht nach dem Landesjustizverwaltungskostengesetz i. V. m. der Justizverwaltungskostenordnung.<br />

4.3.4 Für die Fertigung eines Beglaubigungsvermerks werden keine Schreibauslagen erhoben.<br />

5 Öffentliche Beglaubigung von Unterschriften<br />

5.1 Begriff <strong>und</strong> Bedeutung


- 12 -<br />

5.1.1 Mit der öffentlichen Beglaubigung einer Unterschrift erteilt die beglaubigende Amtsträgerin<br />

oder der beglaubigende Amtsträger (Urk<strong>und</strong>sperson) ein schriftliches Zeugnis (Beglaubigungsvermerk)<br />

darüber, dass die Unterschrift von einer bestimmten Person herrührt <strong>und</strong><br />

dass sich die Urk<strong>und</strong>sperson hiervon durch eigene unmittelbare Wahrnehmung überzeugt<br />

hat.<br />

5.1.2 Der bei der öffentlichen Unterschriftsbeglaubigung erstellte Beglaubigungsvermerk ist eine<br />

öffentliche Urk<strong>und</strong>e. Er begründet vollen Beweis darüber, dass die Unterschrift von der im<br />

Beglaubigungsvermerk bezeichneten Person geleistet worden ist. Wegen dieser umfassenden<br />

Beweiswirkung wird die öffentliche Beglaubigung von Unterschriften im Gesetz vor allem<br />

dort verlangt, wo im Interesse der Rechtssicherheit kein Zweifel an der Echtheit einer Unterschrift<br />

bestehen darf. Hierzu zählt unter anderen insbesondere der Bereich des Gr<strong>und</strong>stücksverkehrs.<br />

5.1.3 Die öffentliche Unterschriftsbeglaubigung bezieht sich nur auf die beglaubigte Unterschrift.<br />

Der mit der Unterschrift unterzeichnete Text wird von der Unterschriftsbeglaubigung nicht<br />

erfasst. Der Beglaubigungsvermerk der Urk<strong>und</strong>sperson bezeugt nicht, dass dieser Text zu<br />

der beglaubigten Unterschrift gehört oder dass er vollständig oder inhaltlich richtig ist.<br />

5.1.4 Die öffentliche Unterschriftsbeglaubigung ist ein Unterfall der öffentlichen Beurk<strong>und</strong>ung. Für<br />

die öffentliche Beurk<strong>und</strong>ung sind umfassend die Notare zuständig. Durch § 2 Satz 1 des Landesgesetzes<br />

über die Beglaubigungsbefugnis ist die öffentliche Beglaubigung von Unterschriften<br />

neben den kraft B<strong>und</strong>esrechts zuständigen Notaren auch bestimmten kommunalen<br />

Stellen anvertraut.<br />

5.1.5 Wegen der besonderen Beweiswirkung, die einer öffentlichen Unterschriftsbeglaubigung im<br />

Rechtsverkehr zukommt, sind an die Zuverlässigkeit der Urk<strong>und</strong>sperson <strong>und</strong> an die beim Beglaubigungsvorgang<br />

anzuwendende Sorgfalt hohe Anforderungen zu stellen. Eine Urk<strong>und</strong>sperson,<br />

die einen unrichtigen Beglaubigungsvermerk ausstellt, z. B. eine Unterschriftsbeglaubigung<br />

vornimmt, obwohl die Unterschrift weder in ihrer Gegenwart geleistet noch in ihrer<br />

Gegenwart von der unterzeichnenden Person persönlich anerkannt worden ist (so genannte<br />

„Fernbeglaubigung“), macht sich einer Falschbeurk<strong>und</strong>ung im Amt nach § 348 des Strafgesetzbuchs<br />

(StGB) strafbar.<br />

5.2 Umfang der Beglaubigungszuständigkeit<br />

5.2.1 § 2 Satz 1 des Landesgesetzes über die Beglaubigungsbefugnis begründet die Zuständigkeit<br />

der dort genannten Stellen zur öffentlichen Beglaubigung von Unterschriften. Für eine öffentliche<br />

Beglaubigung von Abschriften, Vervielfältigungen <strong>und</strong> Negativen sowie von Handzeichen<br />

besteht - im Unterschied zur amtlichen Beglaubigung - gr<strong>und</strong>sätzlich keine kommunale


- 13 -<br />

Zuständigkeit. Für diese öffentlichen <strong>Beglaubigungen</strong> sind die Notare zuständig. Gleiches gilt<br />

für die öffentliche Beglaubigung der Zeichnung einer Namensunterschrift, die zur Aufbewahrung<br />

beim Gericht bestimmt ist.<br />

Die Urk<strong>und</strong>sperson bei der örtlichen Betreuungsbehörde ist befugt, Unterschriften oder<br />

Handzeichen auf Vorsorgevollmachten oder Betreuungsverfügungen öffentlich zu beglaubigen<br />

(§ 6 Abs. 2 Satz 1 des Betreuungsbehördengesetzes [BtBG]). In Rheinland-Pfalz nehmen<br />

die Kreisverwaltungen <strong>und</strong> die Stadtverwaltungen der kreisfreien Städte die Aufgaben<br />

der örtlichen Betreuungsbehörde wahr (§ 1 Abs. 1 Satz 1 des Landesgesetzes zur Ausführung<br />

des Betreuungsgesetzes).<br />

5.2.2 Beispiele für rechtliche Regelungen, in denen die öffentliche Beglaubigung von Unterschriften<br />

vorgesehen ist (§ 129 BGB), sind in der Anlage zu diesem R<strong>und</strong>schreiben aufgeführt.<br />

5.3 Grenzen der Wirkung einer öffentlichen Beglaubigung von Unterschriften<br />

5.3.1 Die öffentliche Beglaubigung einer Unterschrift ersetzt nicht eine vorgeschriebene notarielle<br />

Beurk<strong>und</strong>ung.<br />

So kann beispielsweise die nach § 311 b Absatz 1 Satz 1 BGB vorgeschriebene notarielle<br />

Beurk<strong>und</strong>ung des gesamten Inhalts eines Vertrages, durch den sich der eine Teil verpflichtet,<br />

das Eigentum an einem Gr<strong>und</strong>stück zu übertragen oder zu erwerben, nicht dadurch ersetzt<br />

werden, dass die Unterschriften eines oder beider Vertragsschließenden öffentlich beglaubigt<br />

werden. Ein solcher privatschriftlicher Vertrag ist mangels der gesetzlich vorgeschriebenen<br />

notariellen Beurk<strong>und</strong>ung nichtig (vgl. § 125 Satz 1 BGB).<br />

5.3.2 Die öffentliche Beglaubigung einer Unterschrift vermag auch nicht sonstige Mängel einer<br />

vorgeschriebenen Form zu heilen.<br />

So ist es z. B. für die Wirksamkeit eines eigenhändigen Testaments neben weiteren Erfordernissen<br />

notwendig, dass die Erblasserin oder der Erblasser die gesamte letztwillige Verfügung<br />

eigenhändig niederschreibt <strong>und</strong> unterschreibt (vgl. § 2247 Abs. 1 BGB). Eine Beglaubigung<br />

der Unterschrift ist nicht vorgeschrieben. Liegt z. B. keine eigenhändige Niederschrift des<br />

Testaments durch die Erblasserin oder den Erblasser, sondern etwa ein von ihr oder ihm mit<br />

der Schreibmaschine geschriebener Text vor oder ist ein sonstiges Formerfordernis nicht<br />

erfüllt, wäre ein solches Testament trotz einer Beglaubigung der Unterschrift unwirksam.<br />

5.4 Verfahren<br />

Bei der öffentlichen Beglaubigung von Unterschriften ist gr<strong>und</strong>sätzlich das Verfahren anzu-


- 14 -<br />

wenden, das sich nach den Regeln des Beurk<strong>und</strong>ungsgesetzes (BeurkG) bestimmt (§ 1<br />

Abs. 2 BeurkG).<br />

Die Regelungen des Beurk<strong>und</strong>ungsgesetzes sind zum Teil als Soll-Vorschriften gefasst.<br />

Durch solche Bestimmungen werden ebenso unbedingte Amtspflichten der Urk<strong>und</strong>sperson<br />

begründet, von denen diese nicht nach ihrem Ermessen abweichen darf. Um dies zu verdeutlichen,<br />

wird in dem vorliegenden R<strong>und</strong>schreiben der die Urk<strong>und</strong>sperson bindende<br />

Regelungscharakter von Soll-Vorschriften des Beurk<strong>und</strong>ungsgesetzes mit Formulierungen<br />

wie „darf nur" (Nummern 5.7.3 <strong>und</strong> 5.9) <strong>und</strong> „muss" (Nummern 5.11.2 bis 5.11.4) zum<br />

Ausdruck gebracht.<br />

Für die öffentliche Beglaubigung einer Unterschrift oder eines Handzeichens auf einer Vorsorgevollmacht<br />

oder Betreuungsverfügung gelten die einschlägigen Vorgaben des § 6 BtBG.<br />

5.5 Prüfung des Urk<strong>und</strong>entextes<br />

Die Urk<strong>und</strong>sperson braucht die der Unterschrift zugehörige Urk<strong>und</strong>e nur darauf zu prüfen, ob<br />

Gründe bestehen, die Amtstätigkeit zu versagen (§ 40 Abs. 2 BeurkG).<br />

5.6 Ausschluss der Amtsausübung aus persönlichen Gründen<br />

5.6.1 Die Urk<strong>und</strong>sperson darf eine öffentliche Beglaubigung nicht vornehmen (§ 3 Abs. 1 Satz 1<br />

BeurkG), wenn es sich handelt um<br />

a) eigene Angelegenheiten, auch wenn die Urk<strong>und</strong>sperson nur mitberechtigt oder mitverpflichtet<br />

ist,<br />

b) Angelegenheiten ihres Ehepartners, ihres früheren Ehepartners, ihrer Verlobten oder ihres<br />

Verlobten,<br />

c) Angelegenheiten ihres Lebenspartners, ihres früheren Lebenspartners, ihrer Verlobten<br />

oder ihres Verlobten im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes,<br />

d) Angelegenheiten einer Person, die mit der Urk<strong>und</strong>sperson in gerader Linie verwandt oder<br />

verschwägert oder in der Seitenlinie bis zum dritten Grade verwandt oder bis zum zweiten<br />

Grade verschwägert ist oder war,<br />

e) Angelegenheiten einer Person, deren gesetzliche Vertreterin oder gesetzlicher Vertreter<br />

die Urk<strong>und</strong>sperson ist (Beispiel: Eine Bürgermeisterin oder ein Bürgermeister darf nicht in<br />

Angelegenheiten der Gemeinde öffentlich beglaubigen, z. B. nicht eine Genehmigung<br />

zum Kaufvertrag mit der Gemeinde <strong>und</strong> nicht eine Bewilligung einer Gr<strong>und</strong>schuld zugunsten<br />

der Gemeinde),<br />

f) Angelegenheiten einer Person, deren vertretungsberechtigtem Organ die Urk<strong>und</strong>sperson<br />

angehört; ein Beglaubigungsverbot besteht danach z. B. auch für die Gemeindeverwaltung<br />

in Angelegenheiten ihrer Eigenbetriebe,


- 15 -<br />

g) Angelegenheiten einer Person, für die die Urk<strong>und</strong>sperson außerhalb ihrer Beglaubigungstätigkeit<br />

in derselben Angelegenheit bereits tätig war oder ist, es sei denn, diese Tätigkeit<br />

wurde im Auftrag aller Personen ausgeübt, die an der Beglaubigung beteiligt sein sollen,<br />

h) Angelegenheiten einer Person, die die Urk<strong>und</strong>sperson in derselben Angelegenheit bevollmächtigt<br />

hat oder zu der die Urk<strong>und</strong>sperson in einem ständigen Dienst- oder ähnlichen<br />

ständigen Geschäftsverhältnis steht, oder<br />

i) Angelegenheiten einer Gesellschaft, an der die Urk<strong>und</strong>sperson mit mehr als fünf vom<br />

H<strong>und</strong>ert der Stimmrechte oder mit einem anteiligen Betrag des Haftkapitals von mehr als<br />

2500 Euro beteiligt ist.<br />

Die Urk<strong>und</strong>sperson hat vor der öffentlichen Beglaubigung nach einer Vorbefassung im Sinne<br />

des Buchstaben g zu fragen <strong>und</strong> die Antwort in den Beglaubigungsvermerk aufzunehmen<br />

(§ 3 Abs. 1 Satz 2 BeurkG).<br />

5.6.2 Handelt es sich um eine Angelegenheit mehrerer Personen <strong>und</strong> ist die Urk<strong>und</strong>sperson früher<br />

in dieser Angelegenheit als gesetzliche Vertreterin, gesetzlicher Vertreter, Bevollmächtigte<br />

oder Bevollmächtigter tätig gewesen oder ist sie für eine dieser Personen in anderer Sache<br />

als Bevollmächtigte oder Bevollmächtigter tätig, so hat sie vor der Beglaubigung darauf hinzuweisen<br />

<strong>und</strong> zu fragen, ob sie die Beglaubigung gleichwohl vornehmen soll. In den Beglaubigungsvermerk<br />

muss aufgenommen werden, dass dies geschehen ist (§ 3 Abs. 2 BeurkG).<br />

5.6.3 Nummer 5.6.2 gilt entsprechend, wenn es sich handelt um<br />

a) Angelegenheiten einer Person, deren nicht zur Vertretung berechtigtem Organ die<br />

Urk<strong>und</strong>sperson angehört,<br />

b) Angelegenheiten einer Gemeinde oder eines Landkreises, deren Organ die Urk<strong>und</strong>sperson<br />

angehört,<br />

c) Angelegenheiten einer als Körperschaft des öffentlichen Rechts anerkannten Religionsoder<br />

Weltanschauungsgemeinschaft oder einer als Körperschaft des öffentlichen Rechts<br />

anerkannten Teilorganisation einer solchen Gemeinschaft, deren Organ die Urk<strong>und</strong>sperson<br />

angehört<br />

(§ 3 Abs. 3 Satz 1 BeurkG).<br />

In den Fällen der Buchstaben b <strong>und</strong> c ist Nummer 5.6.1 Satz 1 Buchst. f nicht anwendbar<br />

(§ 3 Abs. 3 Satz 2 BeurkG).<br />

5.7 Ausschluss der Amtsausübung aus sonstigen Gründen<br />

5.7.1 Die Urk<strong>und</strong>sperson hat die öffentliche Beglaubigung abzulehnen,<br />

a) wenn sie mit ihren Amtspflichten nicht vereinbar wäre, insbesondere wenn ihre Mitwirkung<br />

bei Handlungen verlangt wird, mit denen erkennbar unerlaubte oder unredliche Zwecke<br />

verfolgt werden (§ 4 BeurkG),


- 16 -<br />

b) wenn sie sich keine Gewissheit über die Person verschaffen kann, die die Unterschrift<br />

vollzogen oder anerkannt hat,<br />

c) wenn sie vom Fehlen der Geschäftsfähigkeit der Person, die die Unterschrift vollzogen<br />

oder anerkannt hat, überzeugt ist,<br />

d) wenn die Voraussetzungen für eine öffentliche Beglaubigung nach § 4 Abs. 1 des Landesgesetzes<br />

über die Beglaubigungsbefugnis nicht vorliegen,<br />

e) wenn keine vollständige Namensunterschrift, sondern nur ein Namenskürzel (Paraphe)<br />

beglaubigt werden soll, weil dann ein Handzeichen vorliegt, für dessen Beglaubigung<br />

ausschließlich Notare zuständig sind.<br />

5.7.2 Die Urk<strong>und</strong>sperson hat die öffentliche Beglaubigung auch abzulehnen, wenn sie erkennt,<br />

dass das mit der zu beglaubigenden Unterschrift im Zusammenhang stehende Rechtsgeschäft<br />

offensichtlich nichtig ist. Auf die Beispiele unter Nummer 5.3 wird hingewiesen. Die<br />

öffentliche Unterschriftsbeglaubigung bezieht sich zwar nur auf die Unterschrift <strong>und</strong> nicht<br />

auch auf den unterzeichneten Text (Nummer 5.1.3). Bei einer rechtsunk<strong>und</strong>igen Person kann<br />

gleichwohl durch die öffentliche Beglaubigung einer Unterschrift der Anschein einer gewissen<br />

Rechtsbeständigkeit des unterzeichneten Textes entstehen. Die Folge können im Einzelfall<br />

schwer wiegende Rechtsnachteile für die Betroffenen sein.<br />

5.7.3 Eine Unterschrift ohne zugehörigen Text darf die Urk<strong>und</strong>sperson nur öffentlich beglaubigen,<br />

wenn dargelegt wird, dass die Beglaubigung vor der Festlegung des Urk<strong>und</strong>eninhalts<br />

benötigt wird (§ 40 Abs. 5 Satz 1 BeurkG). Auf Nummer 5.11.6 wird hingewiesen.<br />

Die Urk<strong>und</strong>sperson bei der örtlichen Betreuungsbehörde ist nicht befugt, eine Unterschrift<br />

oder ein Handzeichen ohne dazugehörigen Text einer Vorsorgevollmacht oder Betreuungsverfügung<br />

öffentlich zu beglaubigen (§ 6 Abs. 2 Satz 2 BtBG).<br />

5.8 Verweisung an eine Notarin oder einen Notar<br />

Ob die rechtlichen Voraussetzungen für die öffentliche Beglaubigung einer Unterschrift vorliegen,<br />

wird nicht immer zweifelsfrei festzustellen sein. Im Zweifelsfall ist daher die Antragstellerin<br />

oder der Antragsteller - um sie oder ihn vor etwaigen Rechtsnachteilen zu bewahren <strong>und</strong><br />

Schadensersatzansprüche zu vermeiden - an eine Notarin oder einen Notar zu verweisen.<br />

5.9 Voraussetzung für die öffentliche Beglaubigung einer Unterschrift<br />

Eine Unterschrift darf nur öffentlich beglaubigt werden, wenn sie in Gegenwart der Urk<strong>und</strong>sperson<br />

vollzogen oder in Gegenwart der Urk<strong>und</strong>sperson von der Unterzeichnerin oder dem<br />

Unterzeichner persönlich als von ihr oder ihm geleistet anerkannt wird (§ 40 Abs. 1 BeurkG).<br />

So genannte „Fernbeglaubigungen" von Unterschriften nicht persönlich anwesender Perso-


- 17 -<br />

nen sind unter Umständen als Falschbeurk<strong>und</strong>ung im Amt nach § 348 des Strafgesetzbuchs<br />

strafbar. Gleiches gilt für so genannte „Blankobeglaubigungen", bei denen ein Beglaubigungsvermerk<br />

erteilt wird, obwohl noch keine Unterschrift vorliegt <strong>und</strong> so einer anderen<br />

Person Gelegenheit verschafft wird, ihre Unterschrift später ohne Gegenwart der Urk<strong>und</strong>sperson<br />

hinzuzufügen.<br />

5.10 Prüfung der Identität der Unterzeichnerin oder des Unterzeichners<br />

Die Urk<strong>und</strong>sperson hat sich über die Person, deren Unterschrift sie öffentlich beglaubigt, mit<br />

besonderer Sorgfalt zu vergewissern. Bei der Vorlage eines Personalausweises oder Passes<br />

ist seine Gültigkeit, bei der Vorstellung durch eine dritte Person ist deren Glaubwürdigkeit zu<br />

prüfen. Als Erkennungszeugin oder Erkennungszeuge ist regelmäßig nur eine Person geeignet,<br />

welche die Urk<strong>und</strong>sperson selbst als zuverlässig kennt <strong>und</strong> die nicht an der den Gegenstand<br />

der öffentlichen Beglaubigung betreffenden Angelegenheit beteiligt ist <strong>und</strong> nicht zu<br />

einer beteiligten Person in näherer verwandtschaftlicher oder sonstiger der Urk<strong>und</strong>sperson<br />

bekannter Beziehung steht.<br />

5.11 Inhalt <strong>und</strong> Form des Beglaubigungsvermerks<br />

5.11.1 Im Wortlaut des Beglaubigungsvermerks muss eindeutig zum Ausdruck kommen, dass es<br />

sich um eine öffentliche Beglaubigung handelt. Denn nur dann entfaltet die Beglaubigung im<br />

Rechtsverkehr die volle Beweiswirkung einer öffentlichen Urk<strong>und</strong>e. Auf eine Formulierung<br />

wie „öffentlich beglaubigt" kann daher im Beglaubigungsvermerk nicht verzichtet werden. Beglaubigungsvermerke,<br />

die sich auf Formeln wie „dies wird beglaubigt" beschränken, werden<br />

von den Gr<strong>und</strong>buchämtern <strong>und</strong> sonstigen Stellen, denen öffentlich beglaubigte Unterschriften<br />

vorzulegen sind, zum Nachteil der betroffenen Bürgerinnen <strong>und</strong> Bürger zurückgewiesen. Für<br />

die beglaubigende Stelle kann sich ein Amtshaftungsrisiko ergeben.<br />

5.11.2 Im Beglaubigungsvermerk muss die Person, welche die Unterschrift vollzogen oder anerkannt<br />

hat, so genau bezeichnet werden, dass Zweifel <strong>und</strong> Verwechslungen ausgeschlossen<br />

sind (§ 10 Abs. 1 <strong>und</strong> § 40 Abs. 4 BeurkG). Anzugeben sind dabei in jedem Fall der Vor- <strong>und</strong><br />

Familienname, ein etwaiger Begleitname sowie die Anschrift. Weicht bei einer verheirateten<br />

Person der Geburtsname vom Ehenamen ab, ist der Geburtsname hinzuzufügen.<br />

5.11.3 Aus dem Beglaubigungsvermerk muss sich ergeben, ob die Urk<strong>und</strong>sperson die Person,<br />

deren Unterschrift sie öffentlich beglaubigt, kennt oder wie sie sich Gewissheit über diese<br />

Person verschafft hat (§ 10 Abs. 2 Satz 1 <strong>und</strong> § 40 Abs. 4 BeurkG).<br />

5.11.4 In den Beglaubigungsvermerk muss ferner die Feststellung, dass die Unterschrift vor der<br />

Urk<strong>und</strong>sperson vollzogen oder anerkannt worden ist (§ 40 Abs. 3 Satz 2 BeurkG) sowie der


- 18 -<br />

Ort <strong>und</strong> der Tag, an dem der Beglaubigungsvermerk ausgestellt worden ist (§ 39 BeurkG),<br />

aufgenommen werden.<br />

5.11.5 Im Wortlaut des Beglaubigungsvermerks ist eindeutig zum Ausdruck zu bringen, dass sich<br />

die öffentliche Beglaubigung auf die vor der Urk<strong>und</strong>sperson geleistete oder anerkannte<br />

Unterschrift <strong>und</strong> nicht etwa auf einen darüber befindlichen Text bezieht. Ein Beglaubigungsvermerk,<br />

der hier einen Zweifel lässt, wie etwa die unter einen unterschriebenen Text gesetzte<br />

ungenaue Formel „vorstehendes wird beglaubigt", genügt den Erfordernissen der öffentlichen<br />

Unterschriftsbeglaubigung nicht, wird im Rechtsverkehr beanstandet <strong>und</strong> kann zu<br />

Amtshaftungsansprüchen führen.<br />

5.11.6 Wird eine Unterschrift ohne zugehörigen Text beglaubigt (Nummer 5.7.3 Satz 1), ist im<br />

Beglaubigungsvermerk anzugeben, dass bei der Beglaubigung ein durch die Unterschrift<br />

gedeckter Text nicht vorhanden war.<br />

5.11.7 Der Beglaubigungsvermerk ist von der Urk<strong>und</strong>sperson zu unterschreiben <strong>und</strong> mit dem<br />

Dienstsiegel zu versehen (§ 39 BeurkG). Die Unterschrift muss handschriftlich vollzogen<br />

werden. Faksimilestempel sind unzulässig. Zu unterschreiben ist mit dem Vor- <strong>und</strong> Familiennamen.<br />

5.11.8 Der Beglaubigungsvermerk ist so herzustellen, dass er gut lesbar, dauerhaft <strong>und</strong> fälschungssicher<br />

ist. Es dürfen nur verwendet werden:<br />

- blaue oder schwarze Tinte <strong>und</strong> Farbbänder, sofern sie handelsüblich als urk<strong>und</strong>en- oder<br />

dokumentenecht bezeichnet sind,<br />

- blaue oder schwarze Pastentinten (Kugelschreiber), sofern Minen benutzt werden, die<br />

eine Herkunftsbezeichnung <strong>und</strong> eine Aufschrift tragen, die auf die DIN 16 554 oder auf die<br />

ISO 12757-2 hinweist,<br />

- in klassischen Verfahren <strong>und</strong> in schwarzer oder dunkelblauer Druckfarbe hergestellte<br />

Drucke des Buch- <strong>und</strong> Offsetdruckverfahrens,<br />

- mit anderen Verfahren hergestellte Drucke oder Kopien, sofern die zur Herstellung benutzten<br />

Anlagen, z. B. Kopiergeräte, Laserdrucker <strong>und</strong> Tintenstrahldrucker, nach einem<br />

Prüfzeugnis der Papiertechnischen Stiftung (PTS) (früher B<strong>und</strong>esanstalt für Materialforschung<br />

<strong>und</strong> -prüfung) zur Herstellung der Urschriften von Urk<strong>und</strong>en geeignet sind, <strong>und</strong><br />

- Formblätter, die mit den genannten Druck- <strong>und</strong> Kopierverfahren hergestellt worden sind.<br />

Der Gebrauch von Stempeln unter Verwendung von haltbarer schwarzer oder dunkelblauer<br />

Stempelfarbe ist zulässig; die Urk<strong>und</strong>sperson muss aber die Unterschrift handschriftlich<br />

vollziehen.


- 19 -<br />

5.11.9 Der Beglaubigungsvermerk ist sofort nach der Abgabe der Unterschrift oder deren Anerkennung<br />

unter die Unterschrift zu setzen.<br />

5.11.10 Fehlt es in der Urk<strong>und</strong>e an Raum für den Beglaubigungsvermerk, ist er auf ein besonderes<br />

Blatt zu setzen; dieses Blatt ist mit der Urk<strong>und</strong>e so fest zu verbinden, dass eine Trennung<br />

ohne merkbare Beschädigung nicht möglich ist. Auf der Urk<strong>und</strong>e <strong>und</strong> dem mit ihr fest verb<strong>und</strong>enen<br />

besonderen Blatt ist ein Dienstsiegel derart aufzudrücken, dass der Abdruck sich<br />

teilweise auf der Urk<strong>und</strong>e <strong>und</strong> teilweise auf dem damit verb<strong>und</strong>enen Blatt befindet. Mit dem<br />

Beglaubigungsvermerk soll auf der Urk<strong>und</strong>e selbst begonnen werden.<br />

5.11.11 Eine Verletzung der Erfordernisse zu Inhalt <strong>und</strong> Form des Beglaubigungsvermerks kann zur<br />

Unwirksamkeit der öffentlichen Beglaubigung oder zu einer Beeinträchtigung ihrer Beweiswirkung<br />

führen.<br />

5.11.12 Um Fehler bei der öffentlichen Beglaubigung, die im Einzelfall folgenschwer sein können, zu<br />

vermeiden, wird empfohlen, dem Beglaubigungsvermerk das folgende Muster zugr<strong>und</strong>e zu<br />

legen:<br />

„Die vorstehende Unterschrift ist von<br />

… (Vorname, Familienname, gegebenenfalls Geburtsname),<br />

wohnhaft in<br />

… (Ort, Straße, Hausnummer),<br />

persönlich bekannt<br />

1. Alternative:<br />

ausgewiesen durch<br />

… (Personalausweis, Pass, Nummer)<br />

2. Alternative:<br />

vorgestellt durch<br />

… (Vorname, Familienname, gegebenenfalls Geburtsname sowie Ort, Straße <strong>und</strong><br />

Hausnummer der Wohnanschrift)<br />

vor mir vollzogen worden.


- 20 -<br />

Alternative:<br />

vor mir anerkannt worden.<br />

Dies wird hiermit öffentlich beglaubigt.<br />

Eventuell Anmerkung nach Nummer 5.6.2 <strong>und</strong>/oder Nummer 5.11.6.<br />

Ort <strong>und</strong> Tag der Beglaubigung:<br />

Genaue Bezeichnung der beglaubigenden Stelle:<br />

Unterschrift der für die Beglaubigung zuständigen Person:<br />

Dienstsiegel:“<br />

5.12 Entwurf der Urk<strong>und</strong>e<br />

Die Urk<strong>und</strong>sperson ist gr<strong>und</strong>sätzlich nicht befugt, den Text der öffentlich zu beglaubigenden<br />

Urk<strong>und</strong>e zu entwerfen oder Rechtsrat bei dessen Abfassung zu erteilen.<br />

Die örtliche Betreuungsbehörde fördert jedoch die Aufklärung <strong>und</strong> Beratung über Vollmachten<br />

<strong>und</strong> Betreuungsverfügungen (§ 6 Abs. 1 Satz 2 BtBG).<br />

5.13 Überschreiten des Amtsbezirks<br />

Eine Unterschrift soll nur öffentlich beglaubigt werden, wenn die Person, die die Unterschrift<br />

vollzogen hat, im Gebiet der Gemeinde, bei <strong>Beglaubigungen</strong> durch die Verbandsgemeindeverwaltung<br />

im Gebiet der Verbandsgemeinde, ihren Wohnsitz, ihren ständigen Aufenthalt<br />

oder ihren ständigen Arbeitsplatz hat. Dies gilt nicht, wenn die Beglaubigung im Zusammenhang<br />

mit einer dieselbe Sache betreffenden Beglaubigung der Unterschrift einer anderen<br />

Person geschieht, die ihren Wohnsitz, ihren ständigen Aufenthalt oder ihren ständigen Arbeitsplatz<br />

im Gebiet der Gemeinde oder der Verbandsgemeinde hat (§ 4 Abs. 1 des Landesgesetzes<br />

über die Beglaubigungsbefugnis).<br />

5.14 Kosten<br />

5.14.1 Für die öffentliche Beglaubigung einer Unterschrift wird eine Gebühr in Höhe des Mindestbetrages<br />

einer Gebühr nach § 33 des Gesetzes über die Kosten in Angelegenheiten der freiwilligen<br />

Gerichtsbarkeit - Kostenordnung - erhoben (§ 5 Abs. 1 Satz 1 des Landesgesetzes


- 21 -<br />

über die Beglaubigungsbefugnis). Der Mindestbetrag einer Gebühr ist 10 Euro (§ 33 der<br />

Kostenordnung). Werden mehrere Unterschriften unter einer Urk<strong>und</strong>e gleichzeitig öffentlich<br />

beglaubigt, so wird diese Gebühr nur einmal erhoben (§ 5 Abs. 1 Satz 2 des Landesgesetzes<br />

über die Beglaubigungsbefugnis).<br />

5.14.2 Die Regelungen des § 5 Abs. 1 des Landesgesetzes über die Beglaubigungsbefugnis schließen<br />

wegen des § 159 Satz 1 der Kostenordnung die Erhebung einer Wertgebühr nach § 45<br />

Abs. 1 der Kostenordnung aus. Da im Übrigen keine besonderen landesrechtlichen Kostenvorschriften<br />

für die öffentliche Beglaubigung von Unterschriften durch die nach § 2 Satz 1<br />

i. V. m. § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 des Landesgesetzes über die Beglaubigungsbefugnis<br />

zuständigen Stellen erlassen worden sind, gelten insoweit angesichts des § 159 Satz 1 der<br />

Kostenordnung die allgemeinen Bestimmungen der Kostenordnung über die Kostenhaftung<br />

usw. (§§ 2 ff. der Kostenordnung) <strong>und</strong> die Erhebung von Auslagen (§§ 136 <strong>und</strong> 137 der Kostenordnung).<br />

5.14.3 Für jede öffentliche Beglaubigung einer Unterschrift oder eines Handzeichens auf einer<br />

Vorsorgevollmacht oder einer Betreuungsverfügung wird eine Gebühr von 10 Euro erhoben;<br />

Auslagen werden gesondert nicht erhoben. Aus Gründen der Billigkeit kann von der Erhebung<br />

der Gebühr im Einzelfall abgesehen werden (§ 6 Abs. 5 BtBG).<br />

5.14.4 Für die Fertigung eines Beglaubigungsvermerks werden keine Schreibauslagen erhoben.<br />

6 Geltung des R<strong>und</strong>schreibens<br />

Das R<strong>und</strong>schreiben ersetzt das gemeinsame R<strong>und</strong>schreiben des Ministeriums des Innern<br />

<strong>und</strong> für Sport <strong>und</strong> des Ministeriums der Justiz vom 5. März 1982 (MinBl. S. 227, berichtigt<br />

S. 302), geändert durch R<strong>und</strong>schreiben vom 16. März 1989 (MinBl. S. 128), <strong>und</strong> die R<strong>und</strong>schreiben<br />

des Ministeriums des Innern <strong>und</strong> für Sport vom 30. Oktober 1986 (MinBl. S. 555)<br />

<strong>und</strong> vom 16. April 1993 (MinBl. S. 219).


- 22 -<br />

Anlage<br />

1 Die öffentliche Beglaubigung von Unterschriften ist in einer Vielzahl von Regelungen vorgesehen.<br />

Dabei werden die öffentliche Beglaubigung von Unterschriften <strong>und</strong> die öffentliche Beglaubigung<br />

von Erklärungen oder Urk<strong>und</strong>en begrifflich in gleicher Bedeutung gebraucht.<br />

2 Vorgesehen ist beispielsweise eine öffentliche Beglaubigung:<br />

2.1 für eine Anmeldung zum Vereinsregister (§ 77 BGB),<br />

2.2 für ein Anerkenntnis der Gläubigerin oder des Gläubigers, dass die Schuld erloschen ist, wenn<br />

die Gläubigerin oder der Gläubiger behauptet, zur Rückgabe des Schuldscheins außer Stande<br />

zu sein (§ 371 Satz 2 BGB),<br />

2.3 für eine Urk<strong>und</strong>e, die die bisherige Gläubigerin oder der bisherige Gläubiger der neuen Gläubigerin<br />

oder dem neuen Gläubiger über die Abtretung einer Forderung oder eines anderen<br />

Rechtes ausstellt (§ 403 Satz 1 <strong>und</strong> § 413 BGB),<br />

2.4 bei einer Abtretung des übertragbaren Teils des Diensteinkommens, des Wartegeldes oder des<br />

Ruhegehalts durch eine Militärperson, eine Beamtin oder einen Beamten, eine Geistliche oder<br />

einen Geistlichen oder eine Lehrerin oder einen Lehrer an einer öffentlichen Unterrichtsanstalt<br />

für die von der bisherigen Gläubigerin oder dem bisherigen Gläubiger ausgestellte Urk<strong>und</strong>e, mit<br />

deren Aushändigung die auszahlende Kasse von der Abtretung benachrichtigt wird (§ 411<br />

Satz 1 BGB; im Falle des § 411 Satz 1 BGB genügt ausnahmsweise auch eine amtliche Beglaubigung),<br />

2.5 bei dem Nießbrauch an einem Inbegriff von Sachen für eine Unterzeichnung des Verzeichnisses<br />

der Sachen, zu dessen Aufnahme die nießbrauchberechtigte Person <strong>und</strong> die Eigentümerin oder<br />

der Eigentümer einander verpflichtet sind mitzuwirken (§ 1035 Satz 2 Halbsatz 2 BGB),<br />

2.6 für eine Abtretungserklärung zur Abtretung einer Hypothekenforderung, Gr<strong>und</strong>- oder Rentenschuld<br />

(§ 1154 Abs. 1 Satz 2, § 1192 Abs. 1 <strong>und</strong> § 1200 Abs. 1 BGB),<br />

2.7 für eine Erklärung über die Bestimmung des Ehenamens nach der Eheschließung (§ 1355<br />

Abs. 3 Satz 2 BGB),<br />

2.8 für eine Erklärung der Ehegattin oder des Ehegatten, deren oder dessen Geburtsname nicht<br />

Ehename wird, dass sie oder er dem Ehenamen den Geburtsnamen oder den zur Zeit der<br />

Erklärung über die Bestimmung des Ehenamens geführten Namen voranstellt oder anfügt <strong>und</strong><br />

für einen Widerruf dieser Erklärung (§ 1355 Abs. 4 Satz 5 BGB),


- 23 -<br />

2.9 für eine Erklärung der verwitweten oder geschiedenen Ehegattin oder des verwitweten oder<br />

geschiedenen Ehegatten, dass sie oder er den Geburtsnamen oder den Namen wieder annimmt,<br />

den sie oder er bis zur Bestimmung des Ehenamens geführt hat, oder den Geburtsnamen<br />

dem Ehenamen voranstellt oder anfügt <strong>und</strong> für einen Widerruf dieser Erklärung (§ 1355<br />

Abs. 5 Satz 3 i. V. m. § 1355 Abs. 4 Satz 5 BGB),<br />

2.10 für eine Erklärung des Verzichts eines anteilsberechtigten Abkömmlings auf seinen Anteil an<br />

dem Gesamtgut bei fortgesetzter Gütergemeinschaft (§ 1491 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 BGB),<br />

2.11 für eine Erklärung der überlebenden Ehegattin oder des überlebenden Ehegatten, dass sie oder<br />

er die fortgesetzte Gütergemeinschaft aufhebt (§ 1492 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 BGB),<br />

2.12 für einen Antrag auf Eintragung in das Güterrechtsregister (§ 1560 Satz 2 BGB),<br />

2.13 für eine Erklärung, durch die die Eltern, die keinen Ehenamen führen <strong>und</strong> denen die Sorge für<br />

ein Kind gemeinsam zusteht, den Namen, den der Vater oder die Mutter zur Zeit der Erklärung<br />

führt, nach der Beurk<strong>und</strong>ung der Geburt des Kindes zum Geburtsnamen des Kindes bestimmen<br />

(§ 1617 Abs. 1 Satz 2 BGB),<br />

2.14 für eine Erklärung, durch die der Elternteil, dem die elterliche Sorge für ein unverheiratetes Kind<br />

allein zusteht, dem Kind den Namen des anderen Elternteils erteilt, für eine Einwilligungserklärung<br />

des anderen Elternteils hierzu <strong>und</strong> für eine Einwilligungserklärung des Kindes hierzu<br />

(§ 1617 a Abs. 2 Satz 3 BGB),<br />

2.15 für eine Erklärung über die Neubestimmung des Namens des Kindes bei nachträglicher gemeinsamer<br />

Sorge der Eltern <strong>und</strong> für eine Erklärung des Kindes, dass es sich dieser Bestimmung<br />

anschließt (§ 1617 b Abs. 1 Satz 4 i. V. m. § 1617 Abs. 1 Satz 2 BGB),<br />

2.16 für einen Antrags des Kindes, dessen Geburtsname der Familienname eines Mannes geworden<br />

ist, der nach rechtskräftiger Feststellung nicht der Vater des Kindes ist, auf den Namen, den die<br />

Mutter im Zeitpunkt der Geburt des Kindes führt, als Geburtsnamen <strong>und</strong> für einen entsprechenden<br />

Antrag des Mannes (§ 1617 b Abs. 2 Satz 2 BGB),<br />

2.17 für eine Erklärung des Elternteils, dem die elterliche Sorge für ein unverheiratetes Kind allein<br />

oder gemeinsam mit dem anderen Elternteil zusteht, <strong>und</strong> seiner Ehegattin oder seines Ehegatten,<br />

die oder der nicht Elternteil des Kindes ist, dass sie dem in ihren gemeinsamen Haushalt<br />

aufgenommenen Kind ihren Ehenamen erteilen, für ihre Erklärung, dass sie den Ehenamen dem<br />

von dem Kind zur Zeit der Erklärung geführten Namen voranstellen oder anfügen, für eine Ein-


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willigungserklärung des anderen Elternteils hierzu <strong>und</strong> für eine Einwilligungserklärung des<br />

Kindes hierzu (§ 1618 Satz 5 BGB),<br />

2.18 für eine Erklärung über die Bestimmung des Lebenspartnerschaftsnamens nach der Begründung<br />

der Lebenspartnerschaft (§ 3 Abs. 1 Satz 5 des Lebenspartnerschaftsgesetzes - LPartG -),<br />

2.19 für eine Erklärung, mit der ein Lebenspartner, dessen Name nicht Lebenspartnerschaftsname<br />

wird, dem Lebenspartnerschaftsnamen seinen Geburtsnamen oder den zur Zeit der Erklärung<br />

über die Bestimmung des Lebenspartnerschaftsnamens geführten Namen voranstellt oder<br />

anfügt, <strong>und</strong> für einen Widerruf dieser Erklärung (§ 3 Abs. 2 Satz 7 LPartG),<br />

2.20 für eine Erklärung des Lebenspartners nach der Beendigung der Lebenspartnerschaft, dass er<br />

seinen Geburtsnamen oder den Namen wieder annimmt, den er bis zur Bestimmung des Lebenspartnerschaftsnamens<br />

geführt hat, oder dem Lebenspartnerschaftsnamen seinen Geburtsnamen<br />

oder den bis zur Bestimmung des Lebenspartnerschaftsnamens geführten Namen voranstellt<br />

oder anfügt, <strong>und</strong> für einen Widerruf dieser Erklärung (§ 3 Abs. 3 Satz 3 i. V. m. Abs. 2<br />

Satz 7 LPartG),<br />

2.21 für eine Erklärung der Ausschlagung einer Erbschaft, für eine Vollmacht zur Abgabe einer solchen<br />

Erklärung <strong>und</strong> für eine Erklärung der Anfechtung der Annahme oder der Ausschlagung der<br />

Erbschaft (§ 1945 Abs. 1 Halbsatz 2 <strong>und</strong> Abs. 3 Satz 1 <strong>und</strong> § 1955 i. V. m. § 1945 Abs. 1 Halbsatz<br />

2 BGB; vgl. auch § 1484 Abs. 2 Satz 1 BGB),<br />

2.22 für eine von der Nacherbin oder vom Nacherben der Vorerbin oder dem Vorerben gegenüber zu<br />

erteilende Einwilligung zu der Verfügung, die zur ordnungsgemäßen Verwaltung, insbesondere<br />

zur Berichtigung von Nachlassverbindlichkeiten, erforderlich ist <strong>und</strong> die die Vorerbin oder der<br />

Vorerbe nicht mit Wirkung gegen die Nacherbin oder den Nacherben vornehmen kann (§ 2120<br />

Satz 2 BGB),<br />

2.23 für eine von der Vorerbin oder vom Vorerben vorzunehmende Unterzeichnung des der Nacherbin<br />

oder dem Nacherben auf Verlangen mitzuteilenden Verzeichnisses der Erbschaftsgegenstände<br />

(§ 2121 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 BGB),<br />

2.24 für eine Bestimmung der Testamentsvollstreckerin oder des Testamentsvollstreckers durch eine<br />

dritte Person (§ 2198 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 BGB),<br />

2.25 für eine Unterzeichnung des Nachlassverzeichnisses durch die Testamentsvollstreckerin oder<br />

den Testamentsvollstrecker (§ 2215 Abs. 2 Halbsatz 2 BGB),


- 25 -<br />

2.26 für eine Vollmacht, mit der die Bevollmächtigten die Bevollmächtigung zur Vertretung der Beteiligten<br />

bei Gericht nachzuweisen haben (§ 13 Satz 2 des Gesetzes über die Angelegenheiten der<br />

freiwilligen Gerichtsbarkeit - FGG -),<br />

2.27 für eine Urk<strong>und</strong>e, in der die nicht vor Gericht erschienenen Beteiligten ihre Zustimmung zu einer<br />

außergerichtlichen Vereinbarung über die Nachlassteilung geben (§ 91 Abs. 2 Satz 2 FGG),<br />

2.28 für eine Urk<strong>und</strong>e, mit der die Bewilligung der Eintragung in das Gr<strong>und</strong>buch oder die sonstigen zu<br />

der Eintragung in das Gr<strong>und</strong>buch erforderlichen Erklärungen nachgewiesen werden; ausgenommen<br />

sind der Eintragungsantrag <strong>und</strong> die Vollmacht zur Stellung eines solchen Eintragungsantrags,<br />

sofern nicht durch den Antrag zugleich eine zu der Eintragung erforderliche Erklärung ersetzt<br />

werden soll (§ 29 Abs. 1 Satz 1 <strong>und</strong> § 30 der Gr<strong>und</strong>buchordnung - GBO -); andere Voraussetzungen<br />

der Eintragung in das Gr<strong>und</strong>buch bedürfen, soweit sie nicht bei dem Gr<strong>und</strong>buchamt<br />

offenk<strong>und</strong>ig sind, des Nachweises durch öffentliche Urk<strong>und</strong>en (§ 29 Abs. 1 Satz 2 GBO),<br />

2.29 für eine Erklärung, durch die ein Antrag auf Eintragung in das Gr<strong>und</strong>buch zurückgenommen<br />

wird; ausgenommen ist ein auf eine Berichtigung des Gr<strong>und</strong>buchs gerichteter Eintragungsantrag<br />

(§ 31 Satz 1 <strong>und</strong> 2 GBO);<br />

2.30 für eine Erklärung, durch die eine zur Stellung des Eintragungsantrags erteilte Vollmacht widerrufen<br />

wird (§ 31 Satz 3 GBO).

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