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Amtliche und öffentliche Beglaubigungen Gemeinsames ...

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5.1.1 Mit der öffentlichen Beglaubigung einer Unterschrift erteilt die beglaubigende Amtsträgerin<br />

oder der beglaubigende Amtsträger (Urk<strong>und</strong>sperson) ein schriftliches Zeugnis (Beglaubigungsvermerk)<br />

darüber, dass die Unterschrift von einer bestimmten Person herrührt <strong>und</strong><br />

dass sich die Urk<strong>und</strong>sperson hiervon durch eigene unmittelbare Wahrnehmung überzeugt<br />

hat.<br />

5.1.2 Der bei der öffentlichen Unterschriftsbeglaubigung erstellte Beglaubigungsvermerk ist eine<br />

öffentliche Urk<strong>und</strong>e. Er begründet vollen Beweis darüber, dass die Unterschrift von der im<br />

Beglaubigungsvermerk bezeichneten Person geleistet worden ist. Wegen dieser umfassenden<br />

Beweiswirkung wird die öffentliche Beglaubigung von Unterschriften im Gesetz vor allem<br />

dort verlangt, wo im Interesse der Rechtssicherheit kein Zweifel an der Echtheit einer Unterschrift<br />

bestehen darf. Hierzu zählt unter anderen insbesondere der Bereich des Gr<strong>und</strong>stücksverkehrs.<br />

5.1.3 Die öffentliche Unterschriftsbeglaubigung bezieht sich nur auf die beglaubigte Unterschrift.<br />

Der mit der Unterschrift unterzeichnete Text wird von der Unterschriftsbeglaubigung nicht<br />

erfasst. Der Beglaubigungsvermerk der Urk<strong>und</strong>sperson bezeugt nicht, dass dieser Text zu<br />

der beglaubigten Unterschrift gehört oder dass er vollständig oder inhaltlich richtig ist.<br />

5.1.4 Die öffentliche Unterschriftsbeglaubigung ist ein Unterfall der öffentlichen Beurk<strong>und</strong>ung. Für<br />

die öffentliche Beurk<strong>und</strong>ung sind umfassend die Notare zuständig. Durch § 2 Satz 1 des Landesgesetzes<br />

über die Beglaubigungsbefugnis ist die öffentliche Beglaubigung von Unterschriften<br />

neben den kraft B<strong>und</strong>esrechts zuständigen Notaren auch bestimmten kommunalen<br />

Stellen anvertraut.<br />

5.1.5 Wegen der besonderen Beweiswirkung, die einer öffentlichen Unterschriftsbeglaubigung im<br />

Rechtsverkehr zukommt, sind an die Zuverlässigkeit der Urk<strong>und</strong>sperson <strong>und</strong> an die beim Beglaubigungsvorgang<br />

anzuwendende Sorgfalt hohe Anforderungen zu stellen. Eine Urk<strong>und</strong>sperson,<br />

die einen unrichtigen Beglaubigungsvermerk ausstellt, z. B. eine Unterschriftsbeglaubigung<br />

vornimmt, obwohl die Unterschrift weder in ihrer Gegenwart geleistet noch in ihrer<br />

Gegenwart von der unterzeichnenden Person persönlich anerkannt worden ist (so genannte<br />

„Fernbeglaubigung“), macht sich einer Falschbeurk<strong>und</strong>ung im Amt nach § 348 des Strafgesetzbuchs<br />

(StGB) strafbar.<br />

5.2 Umfang der Beglaubigungszuständigkeit<br />

5.2.1 § 2 Satz 1 des Landesgesetzes über die Beglaubigungsbefugnis begründet die Zuständigkeit<br />

der dort genannten Stellen zur öffentlichen Beglaubigung von Unterschriften. Für eine öffentliche<br />

Beglaubigung von Abschriften, Vervielfältigungen <strong>und</strong> Negativen sowie von Handzeichen<br />

besteht - im Unterschied zur amtlichen Beglaubigung - gr<strong>und</strong>sätzlich keine kommunale

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