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Amtliche und öffentliche Beglaubigungen Gemeinsames ...

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4.1.1 Jede Behörde ist befugt, Abschriften von Urk<strong>und</strong>en, die sie selbst ausgestellt hat, amtlich zu<br />

beglaubigen (§ 1 Abs. 1 LVwVfG i. V. m. § 33 Abs. 1 Satz 1 VwVfG).<br />

4.1.2 Darüber hinaus dürfen die in § 1 Abs. 1 Satz 1 des Landesgesetzes über die Beglaubigungsbefugnis<br />

bezeichneten Stellen - die von § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 12 des Landesgesetzes über<br />

die Beglaubigungsbefugnis erfassten Behörden lediglich im Rahmen ihrer sachlichen Zuständigkeit<br />

- gemäß § 1 Abs. 1 LVwVfG i. V. m. § 33 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 VwVfG Abschriften<br />

sonstiger Urk<strong>und</strong>en amtlich beglaubigen.<br />

Dies setzt voraus, dass<br />

a) die Urschrift von einer anderen deutschen Behörde ausgestellt ist oder die Abschrift<br />

- auch eines privaten Schriftstücks - zur Vorlage bei einer anderen deutschen Behörde<br />

benötigt wird <strong>und</strong><br />

b) nicht durch Rechtsvorschrift die Erteilung beglaubigter Abschriften aus amtlichen Registern<br />

<strong>und</strong> Archiven anderen Behörden ausschließlich vorbehalten ist, z. B. durch § 61 a<br />

Nr. 1 des Personenstandsgesetzes für Personenstandsurk<strong>und</strong>en<br />

(§ 1 Abs. 1 LVwVfG i. V. m. § 33 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 VwVfG).<br />

4.1.3 Unzulässig ist die amtliche Beglaubigung von Abschriften, wenn ein Beglaubigungshindernis<br />

nach § 1 Abs. 1 LVwVfG i. V. m. § 33 Abs. 2 VwVfG vorliegt. Ebenso darf im Einzelfall keine<br />

amtliche Beglaubigung vornehmen, wer von § 1 Abs. 1 LVwVfG i. V. m. den §§ 20 <strong>und</strong> 21<br />

VwVfG, die entsprechend anzuwenden sind, erfasst wird.<br />

4.1.4 Ob die rechtlichen Voraussetzungen für die amtliche Beglaubigung einer Abschrift vorliegen,<br />

wird nicht immer zweifelsfrei festzustellen sein. Im Zweifelsfall ist daher die Antragstellerin<br />

oder der Antragsteller - um sie oder ihn vor etwaigen Rechtsnachteilen zu bewahren <strong>und</strong><br />

Schadensersatzansprüche zu vermeiden - an einen Notar zu verweisen. Eine amtliche<br />

Beglaubigung wird durch eine notarielle Beglaubigung ersetzt.<br />

4.1.5 Die amtliche Beglaubigung einer Abschrift erfolgt durch einen Beglaubigungsvermerk. Er ist<br />

unter die zu beglaubigende Abschrift zu setzen (§ 1 Abs. 1 LVwVfG i. V. m. § 33 Abs. 3<br />

Satz 1 VwVfG).<br />

Besteht die Abschrift aus mehreren Blättern, sind diese so fest miteinander zu verbinden,<br />

dass eine Trennung ohne merkbare Beschädigung nicht möglich ist; auf die Verbindungsstellen<br />

ist das Dienstsiegel aufzudrücken. Ist auf der letzten beschriebenen Seite der Abschrift<br />

für den vollständigen Beglaubigungsvermerk kein Raum, sollen wenigstens die ersten Worte<br />

des Vermerks noch auf diese Seite gesetzt werden; die restlichen Worte sind dann entweder<br />

auf die Rückseite der Abschrift oder auf ein eigenes Blatt zu setzen, das mit den übrigen<br />

Blättern entsprechend Satz 3 zu verbinden ist.

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