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Amtliche und öffentliche Beglaubigungen Gemeinsames ...

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über die Beglaubigungsbefugnis). Der Mindestbetrag einer Gebühr ist 10 Euro (§ 33 der<br />

Kostenordnung). Werden mehrere Unterschriften unter einer Urk<strong>und</strong>e gleichzeitig öffentlich<br />

beglaubigt, so wird diese Gebühr nur einmal erhoben (§ 5 Abs. 1 Satz 2 des Landesgesetzes<br />

über die Beglaubigungsbefugnis).<br />

5.14.2 Die Regelungen des § 5 Abs. 1 des Landesgesetzes über die Beglaubigungsbefugnis schließen<br />

wegen des § 159 Satz 1 der Kostenordnung die Erhebung einer Wertgebühr nach § 45<br />

Abs. 1 der Kostenordnung aus. Da im Übrigen keine besonderen landesrechtlichen Kostenvorschriften<br />

für die öffentliche Beglaubigung von Unterschriften durch die nach § 2 Satz 1<br />

i. V. m. § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 des Landesgesetzes über die Beglaubigungsbefugnis<br />

zuständigen Stellen erlassen worden sind, gelten insoweit angesichts des § 159 Satz 1 der<br />

Kostenordnung die allgemeinen Bestimmungen der Kostenordnung über die Kostenhaftung<br />

usw. (§§ 2 ff. der Kostenordnung) <strong>und</strong> die Erhebung von Auslagen (§§ 136 <strong>und</strong> 137 der Kostenordnung).<br />

5.14.3 Für jede öffentliche Beglaubigung einer Unterschrift oder eines Handzeichens auf einer<br />

Vorsorgevollmacht oder einer Betreuungsverfügung wird eine Gebühr von 10 Euro erhoben;<br />

Auslagen werden gesondert nicht erhoben. Aus Gründen der Billigkeit kann von der Erhebung<br />

der Gebühr im Einzelfall abgesehen werden (§ 6 Abs. 5 BtBG).<br />

5.14.4 Für die Fertigung eines Beglaubigungsvermerks werden keine Schreibauslagen erhoben.<br />

6 Geltung des R<strong>und</strong>schreibens<br />

Das R<strong>und</strong>schreiben ersetzt das gemeinsame R<strong>und</strong>schreiben des Ministeriums des Innern<br />

<strong>und</strong> für Sport <strong>und</strong> des Ministeriums der Justiz vom 5. März 1982 (MinBl. S. 227, berichtigt<br />

S. 302), geändert durch R<strong>und</strong>schreiben vom 16. März 1989 (MinBl. S. 128), <strong>und</strong> die R<strong>und</strong>schreiben<br />

des Ministeriums des Innern <strong>und</strong> für Sport vom 30. Oktober 1986 (MinBl. S. 555)<br />

<strong>und</strong> vom 16. April 1993 (MinBl. S. 219).

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