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Amtliche und öffentliche Beglaubigungen Gemeinsames ...

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Ort <strong>und</strong> der Tag, an dem der Beglaubigungsvermerk ausgestellt worden ist (§ 39 BeurkG),<br />

aufgenommen werden.<br />

5.11.5 Im Wortlaut des Beglaubigungsvermerks ist eindeutig zum Ausdruck zu bringen, dass sich<br />

die öffentliche Beglaubigung auf die vor der Urk<strong>und</strong>sperson geleistete oder anerkannte<br />

Unterschrift <strong>und</strong> nicht etwa auf einen darüber befindlichen Text bezieht. Ein Beglaubigungsvermerk,<br />

der hier einen Zweifel lässt, wie etwa die unter einen unterschriebenen Text gesetzte<br />

ungenaue Formel „vorstehendes wird beglaubigt", genügt den Erfordernissen der öffentlichen<br />

Unterschriftsbeglaubigung nicht, wird im Rechtsverkehr beanstandet <strong>und</strong> kann zu<br />

Amtshaftungsansprüchen führen.<br />

5.11.6 Wird eine Unterschrift ohne zugehörigen Text beglaubigt (Nummer 5.7.3 Satz 1), ist im<br />

Beglaubigungsvermerk anzugeben, dass bei der Beglaubigung ein durch die Unterschrift<br />

gedeckter Text nicht vorhanden war.<br />

5.11.7 Der Beglaubigungsvermerk ist von der Urk<strong>und</strong>sperson zu unterschreiben <strong>und</strong> mit dem<br />

Dienstsiegel zu versehen (§ 39 BeurkG). Die Unterschrift muss handschriftlich vollzogen<br />

werden. Faksimilestempel sind unzulässig. Zu unterschreiben ist mit dem Vor- <strong>und</strong> Familiennamen.<br />

5.11.8 Der Beglaubigungsvermerk ist so herzustellen, dass er gut lesbar, dauerhaft <strong>und</strong> fälschungssicher<br />

ist. Es dürfen nur verwendet werden:<br />

- blaue oder schwarze Tinte <strong>und</strong> Farbbänder, sofern sie handelsüblich als urk<strong>und</strong>en- oder<br />

dokumentenecht bezeichnet sind,<br />

- blaue oder schwarze Pastentinten (Kugelschreiber), sofern Minen benutzt werden, die<br />

eine Herkunftsbezeichnung <strong>und</strong> eine Aufschrift tragen, die auf die DIN 16 554 oder auf die<br />

ISO 12757-2 hinweist,<br />

- in klassischen Verfahren <strong>und</strong> in schwarzer oder dunkelblauer Druckfarbe hergestellte<br />

Drucke des Buch- <strong>und</strong> Offsetdruckverfahrens,<br />

- mit anderen Verfahren hergestellte Drucke oder Kopien, sofern die zur Herstellung benutzten<br />

Anlagen, z. B. Kopiergeräte, Laserdrucker <strong>und</strong> Tintenstrahldrucker, nach einem<br />

Prüfzeugnis der Papiertechnischen Stiftung (PTS) (früher B<strong>und</strong>esanstalt für Materialforschung<br />

<strong>und</strong> -prüfung) zur Herstellung der Urschriften von Urk<strong>und</strong>en geeignet sind, <strong>und</strong><br />

- Formblätter, die mit den genannten Druck- <strong>und</strong> Kopierverfahren hergestellt worden sind.<br />

Der Gebrauch von Stempeln unter Verwendung von haltbarer schwarzer oder dunkelblauer<br />

Stempelfarbe ist zulässig; die Urk<strong>und</strong>sperson muss aber die Unterschrift handschriftlich<br />

vollziehen.

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