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Amtliche und öffentliche Beglaubigungen Gemeinsames ...

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Ort <strong>und</strong> Tag der Beglaubigung:<br />

Genaue Bezeichnung der beglaubigenden Stelle:<br />

Unterschrift der für die Beglaubigung zuständigen Person:<br />

Dienstsiegel:“<br />

4.1.12.4 Ein Beglaubigungsvermerk für die amtliche Beglaubigung eines zur Abbildung eines Schriftstücks<br />

hergestellten elektronischen Dokuments (§ 1 Abs. 1 LVwVfG i. V. m. § 33 Abs. 4 Nr. 4<br />

Buchst. a i. V. m. Abs. 1 Satz 1 <strong>und</strong> 2 Halbsatz 1 VwVfG) kann nach dem folgenden Muster<br />

angebracht werden (§ 1 Abs. 1 LVwVfG i. V. m. § 33 Abs. 4 Nr. 4 Buchst. a i. V. m. Abs. 3<br />

Satz 2 <strong>und</strong> § 33 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 VwVfG):<br />

„Hiermit wird amtlich beglaubigt, das das vorstehende elektronische Dokument mit dem<br />

folgenden schriftlichen Dokument übereinstimmt:<br />

Genaue Bezeichnung des schriftlichen Dokuments:<br />

Das beglaubigte elektronische Dokument wird nur zur Übermittlung an die … (Behörde) …<br />

erteilt.<br />

Ort <strong>und</strong> Tag der Beglaubigung:<br />

Genaue Bezeichnung der beglaubigenden Stelle:<br />

Name der für die Beglaubigung zuständigen Person:“<br />

Dauerhaft überprüfbare qualifizierte elektronische Signatur anstelle der Unterschrift der für<br />

die Beglaubigung zuständigen Person <strong>und</strong> des Dienstsiegels.<br />

4.1.12.5 Ein Beglaubigungsvermerk für die amtliche Beglaubigung eines elektronischen Dokuments,<br />

das ein anderes technisches Format als das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur<br />

verb<strong>und</strong>ene Ausgangsdokument erhalten hat (§ 1 Abs. 1 LVwVfG i. V. m. § 33 Abs. 4 Nr. 4<br />

Buchst. b i. V. m. Abs. 1 Satz 1 <strong>und</strong> 2 Halbsatz 1 VwVfG), kann nach dem folgenden Muster<br />

angebracht werden (§ 1 Abs. 1 LVwVfG i. V. m § 33 Abs. 4 Nr. 4 Buchst. b i. V. m. Abs. 3<br />

Satz 2 <strong>und</strong> § 33 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 <strong>und</strong> Satz 2 VwVfG):

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