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Amtliche und öffentliche Beglaubigungen Gemeinsames ...

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wenden, das sich nach den Regeln des Beurk<strong>und</strong>ungsgesetzes (BeurkG) bestimmt (§ 1<br />

Abs. 2 BeurkG).<br />

Die Regelungen des Beurk<strong>und</strong>ungsgesetzes sind zum Teil als Soll-Vorschriften gefasst.<br />

Durch solche Bestimmungen werden ebenso unbedingte Amtspflichten der Urk<strong>und</strong>sperson<br />

begründet, von denen diese nicht nach ihrem Ermessen abweichen darf. Um dies zu verdeutlichen,<br />

wird in dem vorliegenden R<strong>und</strong>schreiben der die Urk<strong>und</strong>sperson bindende<br />

Regelungscharakter von Soll-Vorschriften des Beurk<strong>und</strong>ungsgesetzes mit Formulierungen<br />

wie „darf nur" (Nummern 5.7.3 <strong>und</strong> 5.9) <strong>und</strong> „muss" (Nummern 5.11.2 bis 5.11.4) zum<br />

Ausdruck gebracht.<br />

Für die öffentliche Beglaubigung einer Unterschrift oder eines Handzeichens auf einer Vorsorgevollmacht<br />

oder Betreuungsverfügung gelten die einschlägigen Vorgaben des § 6 BtBG.<br />

5.5 Prüfung des Urk<strong>und</strong>entextes<br />

Die Urk<strong>und</strong>sperson braucht die der Unterschrift zugehörige Urk<strong>und</strong>e nur darauf zu prüfen, ob<br />

Gründe bestehen, die Amtstätigkeit zu versagen (§ 40 Abs. 2 BeurkG).<br />

5.6 Ausschluss der Amtsausübung aus persönlichen Gründen<br />

5.6.1 Die Urk<strong>und</strong>sperson darf eine öffentliche Beglaubigung nicht vornehmen (§ 3 Abs. 1 Satz 1<br />

BeurkG), wenn es sich handelt um<br />

a) eigene Angelegenheiten, auch wenn die Urk<strong>und</strong>sperson nur mitberechtigt oder mitverpflichtet<br />

ist,<br />

b) Angelegenheiten ihres Ehepartners, ihres früheren Ehepartners, ihrer Verlobten oder ihres<br />

Verlobten,<br />

c) Angelegenheiten ihres Lebenspartners, ihres früheren Lebenspartners, ihrer Verlobten<br />

oder ihres Verlobten im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes,<br />

d) Angelegenheiten einer Person, die mit der Urk<strong>und</strong>sperson in gerader Linie verwandt oder<br />

verschwägert oder in der Seitenlinie bis zum dritten Grade verwandt oder bis zum zweiten<br />

Grade verschwägert ist oder war,<br />

e) Angelegenheiten einer Person, deren gesetzliche Vertreterin oder gesetzlicher Vertreter<br />

die Urk<strong>und</strong>sperson ist (Beispiel: Eine Bürgermeisterin oder ein Bürgermeister darf nicht in<br />

Angelegenheiten der Gemeinde öffentlich beglaubigen, z. B. nicht eine Genehmigung<br />

zum Kaufvertrag mit der Gemeinde <strong>und</strong> nicht eine Bewilligung einer Gr<strong>und</strong>schuld zugunsten<br />

der Gemeinde),<br />

f) Angelegenheiten einer Person, deren vertretungsberechtigtem Organ die Urk<strong>und</strong>sperson<br />

angehört; ein Beglaubigungsverbot besteht danach z. B. auch für die Gemeindeverwaltung<br />

in Angelegenheiten ihrer Eigenbetriebe,

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