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Einen Auszug aus unserer Satzung finden Sie hier. - Die Johanniter

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<strong>Auszug</strong> <strong>aus</strong> dem I. Genfer Abkommen<br />

vom 12. August 1949<br />

zur Verbesserung des Loses der Verwundeten<br />

und Kranken der Streit kräfte im<br />

Felde<br />

Artikel 26<br />

Dem in Artikel 24 erwähnten Personal<br />

wird das Personal der von ihrer Regierung<br />

in gehöriger Form anerkannten und<br />

ermächtigten nationalen Gesell schaften<br />

des Roten Kreuzes und ande rer freiwilliger<br />

Hilfsgesell schaften, das zu denselben<br />

Ver richtungen wie das im genannten Artikel<br />

erwähnte Per sonal verwendet wird,<br />

gleich gestellt, vor<strong>aus</strong>gesetzt, dass das Personal<br />

dieser Gesellschaften den militärischen<br />

Ge setzen und Verord nungen untersteht.<br />

Jede Hohe Vertrags partei notifiziert<br />

der anderen, entweder schon in Friedenszei<br />

ten oder bei Beginn oder im Verlauf der<br />

Feind seligkeiten, jedenfalls aber vor der<br />

tatsächlichen In anspruch nahme, die Namen<br />

der Gesellschaften, die sie ermächtigt<br />

hat, unter ihrer Verant wortung im stän digen<br />

Sanitäts dienst ihrer Streit kräfte mitzuwirken.<br />

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