Einen Auszug aus unserer Satzung finden Sie hier. - Die Johanniter
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<strong>Auszug</strong> <strong>aus</strong> dem I. Genfer Abkommen<br />
vom 12. August 1949<br />
zur Verbesserung des Loses der Verwundeten<br />
und Kranken der Streit kräfte im<br />
Felde<br />
Artikel 26<br />
Dem in Artikel 24 erwähnten Personal<br />
wird das Personal der von ihrer Regierung<br />
in gehöriger Form anerkannten und<br />
ermächtigten nationalen Gesell schaften<br />
des Roten Kreuzes und ande rer freiwilliger<br />
Hilfsgesell schaften, das zu denselben<br />
Ver richtungen wie das im genannten Artikel<br />
erwähnte Per sonal verwendet wird,<br />
gleich gestellt, vor<strong>aus</strong>gesetzt, dass das Personal<br />
dieser Gesellschaften den militärischen<br />
Ge setzen und Verord nungen untersteht.<br />
Jede Hohe Vertrags partei notifiziert<br />
der anderen, entweder schon in Friedenszei<br />
ten oder bei Beginn oder im Verlauf der<br />
Feind seligkeiten, jedenfalls aber vor der<br />
tatsächlichen In anspruch nahme, die Namen<br />
der Gesellschaften, die sie ermächtigt<br />
hat, unter ihrer Verant wortung im stän digen<br />
Sanitäts dienst ihrer Streit kräfte mitzuwirken.<br />
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