Einen Auszug aus unserer Satzung finden Sie hier. - Die Johanniter
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<strong>Die</strong> Parteien können innerhalb von<br />
zwei Wochen nach Zugang der Bekannt<br />
gabe erklären, ob sie einen oder<br />
alle Schieds richter als befangen ablehnen.<br />
Erweist sich die Ablehnung als<br />
begründet, und ist auch der gewählte<br />
Ersatzmann an der Ausübung seines<br />
Amtes tatsächlich oder rechtlich verhindert,<br />
so bestimmt das Kapitel des <strong>Johanniter</strong>ordens<br />
einen anderen Schiedsrichter.<br />
Mitglieder des <strong>Johanniter</strong>ordens<br />
unterstehen – soweit sie gleich zeitig<br />
Mitglied der Johan niter-Unfall-Hilfe<br />
sind – der Schieds gerichts ordnung und<br />
unabhängig davon der Verordnung<br />
über die Ehren gerichte der <strong>Johanniter</strong><br />
(Joh.E.V.) vom 22.04.1949.<br />
§ 7<br />
Vor Beginn der ersten Verhandlung des<br />
Schiedsgerichts hat der Vor sitzende<br />
sich selbst und die Beisitzer durch Handschlag<br />
mit folgender For mel zu verpflichten:<br />
„<strong>Sie</strong> und ich, wir verpflichten<br />
uns, über den zur Ver hand lung stehenden<br />
Streit gegenstand so sachlich zu<br />
urteilen, wie wir dazu imstande sind.“<br />
Jeder Besitzer hat alsdann auf Aufforderung<br />
des Vorsitzenden die Erklärung<br />
abzugeben: „Ich verpflichte mich.“<br />
<strong>Die</strong> Vornahme der Verpflichtung ist in<br />
das Sitzungsprotokoll aufzunehmen.<br />
Vor Beginn einer jeder Verhandlung ist<br />
festzustellen, ob alle Schieds richter<br />
bereits verpflichtet sind. Andernfalls<br />
ist die Verpflichtung nachzuholen.<br />
§ 8<br />
Das Schiedsgericht kann von einer<br />
oder beiden Parteien die Zahlung eines<br />
an ge messenen Vorschusses verlangen.<br />
Es setzt die Kosten nach eigenem Ermessen,<br />
und zwar unter Be rücksichtigung<br />
der baren Auslagen und Zeitver säumnis<br />
se der Schiedsrichter fest. <strong>Die</strong> Gebüh<br />
ren dürfen insgesamt vier nach der<br />
Rechts anwalt-Gebüh ren ordnung berechnete<br />
Gebühren nicht übersteigen;<br />
zwei Gebüh ren entfallen auf den Vorsit<br />
zenden, je eine Gebühr auf die Beisitzer.<br />
§ 9<br />
Der Schiedsrichter ist gehalten, eine<br />
güt liche Einigung herbeizuführen. Das<br />
Schieds gericht kann Beweise erheben<br />
und Sachverständige hören. Um die<br />
Ab nahme von Eiden muss auf Antrag<br />
einer Partei das ordentliche Gericht<br />
ersucht werden. Hiervon kann abgesehen<br />
werden, wenn nach Überzeugung<br />
des Schieds gerichtes die Par teien<br />
schriftlich den Streitstoff er schöpfend<br />
darge legt haben. Der Schieds spruch<br />
ist zu begründen.<br />
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