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Einen Auszug aus unserer Satzung finden Sie hier. - Die Johanniter

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<strong>Die</strong> Parteien können innerhalb von<br />

zwei Wochen nach Zugang der Bekannt<br />

gabe erklären, ob sie einen oder<br />

alle Schieds richter als befangen ablehnen.<br />

Erweist sich die Ablehnung als<br />

begründet, und ist auch der gewählte<br />

Ersatzmann an der Ausübung seines<br />

Amtes tatsächlich oder rechtlich verhindert,<br />

so bestimmt das Kapitel des <strong>Johanniter</strong>ordens<br />

einen anderen Schiedsrichter.<br />

Mitglieder des <strong>Johanniter</strong>ordens<br />

unterstehen – soweit sie gleich zeitig<br />

Mitglied der Johan niter-Unfall-Hilfe<br />

sind – der Schieds gerichts ordnung und<br />

unabhängig davon der Verordnung<br />

über die Ehren gerichte der <strong>Johanniter</strong><br />

(Joh.E.V.) vom 22.04.1949.<br />

§ 7<br />

Vor Beginn der ersten Verhandlung des<br />

Schiedsgerichts hat der Vor sitzende<br />

sich selbst und die Beisitzer durch Handschlag<br />

mit folgender For mel zu verpflichten:<br />

„<strong>Sie</strong> und ich, wir verpflichten<br />

uns, über den zur Ver hand lung stehenden<br />

Streit gegenstand so sachlich zu<br />

urteilen, wie wir dazu imstande sind.“<br />

Jeder Besitzer hat alsdann auf Aufforderung<br />

des Vorsitzenden die Erklärung<br />

abzugeben: „Ich verpflichte mich.“<br />

<strong>Die</strong> Vornahme der Verpflichtung ist in<br />

das Sitzungsprotokoll aufzunehmen.<br />

Vor Beginn einer jeder Verhandlung ist<br />

festzustellen, ob alle Schieds richter<br />

bereits verpflichtet sind. Andernfalls<br />

ist die Verpflichtung nachzuholen.<br />

§ 8<br />

Das Schiedsgericht kann von einer<br />

oder beiden Parteien die Zahlung eines<br />

an ge messenen Vorschusses verlangen.<br />

Es setzt die Kosten nach eigenem Ermessen,<br />

und zwar unter Be rücksichtigung<br />

der baren Auslagen und Zeitver säumnis<br />

se der Schiedsrichter fest. <strong>Die</strong> Gebüh<br />

ren dürfen insgesamt vier nach der<br />

Rechts anwalt-Gebüh ren ordnung berechnete<br />

Gebühren nicht übersteigen;<br />

zwei Gebüh ren entfallen auf den Vorsit<br />

zenden, je eine Gebühr auf die Beisitzer.<br />

§ 9<br />

Der Schiedsrichter ist gehalten, eine<br />

güt liche Einigung herbeizuführen. Das<br />

Schieds gericht kann Beweise erheben<br />

und Sachverständige hören. Um die<br />

Ab nahme von Eiden muss auf Antrag<br />

einer Partei das ordentliche Gericht<br />

ersucht werden. Hiervon kann abgesehen<br />

werden, wenn nach Überzeugung<br />

des Schieds gerichtes die Par teien<br />

schriftlich den Streitstoff er schöpfend<br />

darge legt haben. Der Schieds spruch<br />

ist zu begründen.<br />

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