Einen Auszug aus unserer Satzung finden Sie hier. - Die Johanniter
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<strong>Auszug</strong> <strong>aus</strong> dem Gesetz zur Neuordnung<br />
des Zivilschutzes vom 25. März 1997<br />
§ 26 Mitwirkung<br />
1) <strong>Die</strong> Mitwirkung der öffentlichen und<br />
privaten Organisationen bei der Erfüllung<br />
der Aufgaben nach diesem Gesetz<br />
richtet sich nach den landesrecht<br />
li chen Vorschriften für den<br />
Kata stro phen schutz. Für die Mit wir <br />
kung ge eignet sind insbesondere der<br />
Arbeiter-Samariter-Bund, die Deutsche<br />
Lebensrettungsgesellschaft, das<br />
Deutsche Rote Kreuz, die <strong>Johanniter</strong>-<br />
Unfall-Hilfe und der Malteser Hilfsdienst.<br />
4) <strong>Die</strong> Mitwirkung von anderen Be hörden,<br />
Stellen und Trägern öffent licher<br />
Auf gaben bestimmt sich nach dem<br />
Katastrophenschutzrecht des Landes.<br />
<strong>Die</strong> Behörden und Stellen des Bundes<br />
sowie die seiner Aufsicht unterstehenden<br />
juristischen Personen des<br />
öffentlichen Rechts sind zur Mitwirkung<br />
verpflichtet.<br />
2) <strong>Die</strong> mitwirkenden öffentlichen und<br />
pri vaten Organisationen bilden die<br />
erfor derliche Zahl von Helferinnen<br />
und Helfern <strong>aus</strong>, sorgen für die sachge<br />
rechte Unterbringung und Pflege<br />
der ergänzenden Ausstat tung und<br />
stellen die Einsatz bereit schaft ihrer<br />
Einheiten und Einrich tungen sicher.<br />
3) <strong>Die</strong> mitwirkenden privaten Orga ni sationen<br />
erhalten nach Maßgabe des<br />
§23 Mittel zur Wahrnehmung ihrer<br />
Auf ga ben nach diesem Gesetz. <strong>Sie</strong><br />
kön nen die ihnen zugewiesene ergänzende<br />
Aus stat tung für eigene Zwecke<br />
nutzen, soweit <strong>hier</strong>durch die Auf gaben<br />
des Katastro phen schutzes und<br />
des Zivil schutzes nicht beeinträchtigt<br />
werden.<br />
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