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Einen Auszug aus unserer Satzung finden Sie hier. - Die Johanniter

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<strong>Auszug</strong> <strong>aus</strong> dem Gesetz zur Neuordnung<br />

des Zivilschutzes vom 25. März 1997<br />

§ 26 Mitwirkung<br />

1) <strong>Die</strong> Mitwirkung der öffentlichen und<br />

privaten Organisationen bei der Erfüllung<br />

der Aufgaben nach diesem Gesetz<br />

richtet sich nach den landesrecht<br />

li chen Vorschriften für den<br />

Kata stro phen schutz. Für die Mit wir ­<br />

kung ge eignet sind insbesondere der<br />

Arbeiter-Samariter-Bund, die Deutsche<br />

Lebensrettungsgesellschaft, das<br />

Deutsche Rote Kreuz, die <strong>Johanniter</strong>-<br />

Unfall-Hilfe und der Malteser Hilfsdienst.<br />

4) <strong>Die</strong> Mitwirkung von anderen Be hörden,<br />

Stellen und Trägern öffent licher<br />

Auf gaben bestimmt sich nach dem<br />

Katastrophenschutzrecht des Landes.<br />

<strong>Die</strong> Behörden und Stellen des Bundes<br />

sowie die seiner Aufsicht unterstehenden<br />

juristischen Personen des<br />

öffentlichen Rechts sind zur Mitwirkung<br />

verpflichtet.<br />

2) <strong>Die</strong> mitwirkenden öffentlichen und<br />

pri vaten Organisationen bilden die<br />

erfor derliche Zahl von Helferinnen<br />

und Helfern <strong>aus</strong>, sorgen für die sachge<br />

rechte Unterbringung und Pflege<br />

der ergänzenden Ausstat tung und<br />

stellen die Einsatz bereit schaft ihrer<br />

Einheiten und Einrich tungen sicher.<br />

3) <strong>Die</strong> mitwirkenden privaten Orga ni sationen<br />

erhalten nach Maßgabe des<br />

§23 Mittel zur Wahrnehmung ihrer<br />

Auf ga ben nach diesem Gesetz. <strong>Sie</strong><br />

kön nen die ihnen zugewiesene ergänzende<br />

Aus stat tung für eigene Zwecke<br />

nutzen, soweit <strong>hier</strong>durch die Auf gaben<br />

des Katastro phen schutzes und<br />

des Zivil schutzes nicht beeinträchtigt<br />

werden.<br />

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