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Qualitätssicherung im Pflegekinderwesen - Jugendwohlfahrt

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• Be<strong>im</strong> Übergang von einer Krisenunterbringung in eine<br />

Pflegefamilie bzw. be<strong>im</strong> Wechsel von einer anderen<br />

Betreuungsform in eine Pflegefamilie bedarf es einer<br />

engen Zusammenarbeit zwischen allen Beteiligten.<br />

• Mit den Pflegepersonen ist eine schriftliche Vereinbarung<br />

über ihre Rechte und Pflichten aus dem Pflege-<br />

14 verhältnis erstellt. Für Pflegeverhältnisse außerhalb • Die Grundsätze der Rückführung gelten auch für die<br />

ziehung grundsätzlich gewährt werden können (§ 27 Oö. genau genommen gar keine Volle Erziehung vorliegt oder 15<br />

der Vollen Erziehung ist die Vereinbarung unmittelbar<br />

den leiblichen Eltern vorbehalten.<br />

• Art und Umfang der Kontakte zum Herkunftssystem<br />

sind klar vereinbart. Eine Begleitung der Besuchskontakte<br />

steht <strong>im</strong> Bedarfsfall zur Verfügung.<br />

• Pflegeverhältnisse werden auf den Ebenen Pflegekind,<br />

Pflegefamilie sowie Herkunftssystem begleitet.<br />

• Die Arbeit mit dem Herkunftssystem trägt wesentlich<br />

zum Gelingen eines Pflegeverhältnisses bei.<br />

• Informationen werden umfassend, rechtzeitig und<br />

authentisch unter Einhaltung der Datenschutzbest<strong>im</strong>mungen<br />

weitergegeben.<br />

• Wir verschaffen allen am Pflegeverhältnis beteiligten<br />

Personen Zugang zu Ressourcen, die die qualifizierte<br />

Begleitung des Pflegeverhältnisses sichern.<br />

Begriffsklärung „Pflegepersonen“<br />

Unterschiedliche Begrifflichkeiten nach Oö. JWG 1991 und ABGB<br />

• Die finanziellen Ansprüche der Pflegekinder und Pflegepersonen<br />

sind geregelt.<br />

• Eine Rückführung zu den leiblichen Eltern wird unter<br />

Beachtung der Bindungen des Pflegekindes entschieden<br />

und ist gut vorbereitet. Sie läuft strukturiert ab<br />

und wird begleitet.<br />

Änderung von einer Unterbringung bei Pflegepersonen<br />

in eine institutionelle Betreuungsform.<br />

• Junge Erwachsene unterstützen wir auf dem Weg in<br />

die Verselbstständigung.<br />

• Wir fördern das Verständnis und die Akzeptanz für<br />

das <strong>Pflegekinderwesen</strong> in Gesellschaft und Politik.<br />

• Unsere Systempartner wie z. B. Kindergärten, Schulen,<br />

Gerichte usw. sind über die besondere Lebenssituation<br />

von Pflegekindern, Rechte und Pflichten der<br />

Pflegepersonen und der leiblichen Eltern aufgeklärt.<br />

Pflegeverhältnisse <strong>im</strong> Rahmen der Vollen Erziehung<br />

Durch die Oö. JWG-Novelle 2002 wurde klargestellt,<br />

dass auch Pflegepersonen, die mit dem Kind bis zum<br />

3. Grad verwandt oder verschwägert sind, Pflegegeld<br />

und Bekleidungsbeihilfe zur Durchführung der Vollen Er-<br />

JWG 1991). Die oben beschriebene Ausnahme vom Pflegeelternbegriff<br />

für diesen Personenkreis hat lediglich den<br />

Hintergrund, dass in familiäre Belange nur dort eingegriffen<br />

werden soll, wo dies zur Sicherung des Kindeswohls<br />

unumgänglich ist.<br />

Wenn aber der <strong>Jugendwohlfahrt</strong>sträger, der mit Pflege<br />

und Erziehung zur Gänze betraut ist, <strong>im</strong> engeren Verwandtschaftskreis<br />

ein Pflegeverhältnis begründet, soll es<br />

keine Unterschiede zu Pflegeeltern nach der Begrifflichkeit<br />

des Oö. JWG 1991 geben es finden also alle<br />

Regelungen bzgl. Anstellungsmöglichkeit, qualitätssichernder<br />

Maßnahmen und Unterstützungsmöglichkeiten<br />

in vollem Umfang Anwendung.<br />

Schließlich gibt es noch Pflegeverhältnisse, bei denen<br />

begründet werden kann, weil der <strong>Jugendwohlfahrt</strong>sträger<br />

von Gesetzes wegen („ex lege“) mit der gesamten<br />

Obsorge betraut und daher selbst „Erziehungsberechtigter“<br />

(§ 176 Abs. 4 ABGB) ist. Dies ist z. B. bei einer anonymen<br />

Geburt und bei Findelkindern der Fall. Das selbe<br />

gilt auch bei Vollwaisen, sofern das Pflegschaftsgericht<br />

den <strong>Jugendwohlfahrt</strong>sträger mit der Obsorge betraut<br />

hat, weil keine andere geeignete Person dafür in Frage<br />

kam (§ 213 ABGB). Auch für diese Pflegeverhältnisse<br />

sollen alle Regelungen bzgl. Anstellungsmöglichkeit,<br />

qualitätssichernder Maßnahmen und Unterstützungsmöglichkeiten<br />

gelten.<br />

Nicht jedes Kind, das von anderen als den leiblichen Eltern<br />

gepflegt und erzogen wird, ist automatisch ein Pflegekind<br />

<strong>im</strong> Sinne des Oö. JWG 1991, das in § 20 den<br />

Begriff wie folgt einschränkt:<br />

„Pflegeeltern/Pflegepersonen <strong>im</strong> Sinn dieses Landesgesetzes<br />

sind Personen, die ein Pflegekind pflegen und<br />

erziehen. Als Pflegekinder gelten Minderjährige, die von<br />

anderen als<br />

1. bis zum dritten Grad Verwandten oder<br />

Verschwägerten oder<br />

2. von Wahleltern oder<br />

3. von Personen, die mit der gesamten Obsorge<br />

für das Kind betraut sind,<br />

gepflegt und erzogen werden.“<br />

Das Allgemeine Bürgerliche Gesetzbuch fasst den Begriff<br />

der Pflegepersonen weiter: „Pflegeeltern sind Personen,<br />

die die Pflege und Erziehung des Kindes ganz oder teilweise<br />

besorgen und zu denen eine dem Verhältnis zwischen<br />

leiblichen Eltern und Kindern nahe kommende Beziehung<br />

besteht oder hergestellt werden soll.“<br />

(§ 186 ABGB)<br />

Pflegeeltern nach ABGB sind somit alle Personen, die<br />

die tatsächliche – gänzliche oder partielle – Besorgung<br />

von Pflege und Erziehung des Kindes wahrnehmen und<br />

bei denen eine persönliche Beziehung zum Kind, die an<br />

Intensität dem Verhältnis zwischen leiblichen Eltern und<br />

Kindern nahe kommt, besteht bzw. hergestellt werden<br />

kann. Das kann auch auf Personen aus dem engeren<br />

Verwandtschaftskreis (bis zum dritten Grad) zutreffen.<br />

Diese Best<strong>im</strong>mungen haben zur Folge, dass bei Pflegeverhältnissen,<br />

die ursprünglich <strong>im</strong> Rahmen einer Maßnahme<br />

der Vollen Erziehung begründet wurden, bei denen<br />

aber später die gesamte Obsorge oder zumindest<br />

der Teilbereich Pflege und Erziehung zur Gänze den Pflegepersonen<br />

vom Gericht übertragen wurden, die Volle<br />

Erziehung endet (§§ 20 Z 3, 22 Abs 2 Z 4 Oö. JWG 1991,<br />

Erlass vom 06.06.2002 JW-660000/299), weil Pflege<br />

und Erziehung ja nicht gleichzeitig den Pflegepersonen<br />

und dem <strong>Jugendwohlfahrt</strong>sträger zukommen kann. Damit<br />

enden auch der Anspruch der Pflegepersonen auf<br />

Pflegegeld gemäß Oö. JWG 1991 sowie die Pflegeaufsicht;<br />

eine Anstellung sowie die Inanspruchnahme von<br />

Supervision sind nicht (mehr) möglich.<br />

Der Zugang zu Pflegeelterngruppen und zu Fortbildungsveranstaltungen<br />

soll künftig aber auch für diese Zielgruppe<br />

möglich sein.

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