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Qualitätssicherung im Pflegekinderwesen - Jugendwohlfahrt

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Anforderungen an Erziehungsberechtigte:<br />

• Kein aktiv betriebener Widerstand gegen das Pflegeverhältnis;<br />

Im Idealfall: Erlaubnis für das Kind, in der<br />

Pflegefamilie aufzuwachsen<br />

• Zust<strong>im</strong>mung der Erziehungsberechtigten zur<br />

Pflegeunterbringung (besonders bei Unterbringung<br />

Möglichkeit entwicklungsgefährdender Übergriffe der<br />

Erziehungsberechtigten auf das Kind; Wissen um die<br />

Lebenssituation und Motivation der Pflegepersonen)<br />

• Vermittlung in eine geeignete Pflegefamilie inkl. der<br />

damit verbundenen formalen Akte (Vereinbarung mit<br />

den Erziehungsberechtigten, Betreuungsvereinba-<br />

18 bei Pflegepersonen <strong>im</strong> näheren sozialen Umfeld)<br />

rung, Pflegegeldbescheid, …)<br />

19<br />

Aufgaben der <strong>Jugendwohlfahrt</strong>:<br />

• Aktive Suche nach geeigneten Pflegepersonen und<br />

Prüfung, ob unter den konkreten Umständen diese<br />

Art des Pflegeverhältnisses tatsächlich dem Kindeswohl<br />

entspricht (Berücksichtigung von Informationen<br />

über die Beziehungs- und Familiengeschichte; keine<br />

Volle Erziehung bei Pflegepersonen aus dem näheren sozialen Umfeld<br />

Rechtliche Grundlage<br />

• Begleitung des Pflegeverhältnisses (Maßnahmenführung,<br />

Pflegeaufsicht)<br />

• Ermöglichung von regelmäßigen Kontakten<br />

zwischen Herkunftsfamilie und Kind<br />

• Wo erforderlich Schutz des Kindes vor<br />

gefährdenden Erziehungsberechtigten<br />

• Abschluss der Maßnahme<br />

Langzeitpflege<br />

Inhaltliche Voraussetzungen:<br />

• Zum Zeitpunkt der Inpflegenahme ist keine Perspektive<br />

einer Rückführung absehbar. Sollte bei geänderten<br />

Umständen dennoch Rückführung thematisiert<br />

werden, ist die Beurteilung vorrangig aus dem<br />

Blickwinkel des Kindes vorzunehmen.<br />

• Unterstützung der Kontakte zwischen dem Kind und<br />

der Herkunftsfamilie, sofern es dem Wohl des Kindes<br />

nicht widerspricht<br />

• Ziele und Dauer des Pflegeverhältnisses werden vor<br />

Beginn der Maßnahme klar definiert und vereinbart<br />

• Begleitung des Kindes in die Selbstständigkeit<br />

Setting:<br />

• Pflege und Erziehung des Kindes in einer Pflegefamilie<br />

• Ermöglichung von regelmäßigen Kontakten zwischen<br />

Herkunftsfamilie und Kind<br />

• Beachtung des Verhältnisses zwischen Erziehungsberechtigten<br />

und Pflegepersonen (besonders bei Unterbringung<br />

bei Pflegepersonen <strong>im</strong> näheren sozialen<br />

Umfeld)<br />

Rechtliche Grundlage:<br />

• Freiwillige Vereinbarung über Volle Erziehung<br />

zwischen <strong>Jugendwohlfahrt</strong> und Erziehungsberechtigten<br />

(gemäß § 137 a ABGB);<br />

• Übertragung der Pflege und Erziehung<br />

an die <strong>Jugendwohlfahrt</strong> durch Gerichtsbeschluss<br />

(§176 iVm § 213 ABGB);<br />

• ex lege (§ 211 ABGB);<br />

• Gefahr <strong>im</strong> Verzug (§ 215 ABGB)<br />

Begründung/Vereinbarung:<br />

• Betreuungsvereinbarung zwischen <strong>Jugendwohlfahrt</strong><br />

und Pflegepersonen<br />

Dauer:<br />

• langfristig<br />

Bedürfnisse des Kindes:<br />

• Stabile Bezugspersonen<br />

• Sichere Bindung an die Pflegepersonen<br />

• Erlaubnis durch Erziehungsberechtigte,<br />

sich in der Pflegefamilie zu verwurzeln<br />

• Erlaubnis der Pflegepersonen, den Kontakt<br />

zur Herkunftsfamilie zu erhalten<br />

• Respektieren der Geschichte/Herkunft des Kindes<br />

Anforderungen an Pflegepersonen:<br />

• Respekt gegenüber dem Herkunftssystem des Kindes<br />

• Zulassen und Fördern des Kontaktes zwischen dem<br />

Kind und seiner Herkunftsfamilie<br />

• Enge Zusammenarbeit mit der <strong>Jugendwohlfahrt</strong><br />

• Selbstverständnis als Pflegepersonen in klarer Abgrenzung<br />

zu Adoptiveltern<br />

• Reflexionsfähigkeit bezüglich der Rolle bzw. Rollenveränderung<br />

zum Kind (besonders bei Unterbringung<br />

bei Pflegepersonen <strong>im</strong> näheren sozialen Umfeld)<br />

• Reflexionsfähigkeit bezüglich der Veränderungen des<br />

Verhältnisses zu Erziehungsberechtigten (besonders<br />

bei Unterbringung bei Pflegepersonen <strong>im</strong> näheren<br />

sozialen Umfeld)<br />

Aus den Best<strong>im</strong>mungen des ABGB und des Oö. JWG<br />

1991 ergibt sich ein klarer Auftrag, bei der Hilfeplanung<br />

für eine Maßnahme der Vollen Erziehung den Vorrang<br />

des sozialen Umfelds zu beachten:<br />

„Bei der Erfüllung der Aufgaben der öffentlichen <strong>Jugendwohlfahrt</strong><br />

ist auf die Entwicklung des(r) Minderjährigen<br />

unter Bedachtnahme auf seine (ihre) Anlagen, Fähigkeiten,<br />

Neigungen und Bedürfnisse Rücksicht zu nehmen.<br />

Wenn es zielführend ist, ist auch das gesellschaftliche<br />

Umfeld des(r) Minderjährigen einzubeziehen, wobei<br />

wichtige soziale Bindungen zu erhalten, zu stärken oder<br />

neu zu schaffen sind. Die Zusammenarbeit mit den Erziehungsberechtigten<br />

ist anzustreben. Nach Möglichkeit<br />

Begriffsbest<strong>im</strong>mung<br />

Unter Pflegepersonen aus dem näheren sozialen Umfeld<br />

sind Personen aus der Verwandtschaft oder der Bekanntschaft<br />

(Bekannte der Eltern, Nachbarn, Eltern von Freunden<br />

des Kindes, Arbeitskollegen/innen der Eltern, ...) oder<br />

aus der früheren Betreuung der Kinder und Jugendlichen<br />

<strong>im</strong> Hilfesystem (Kindergarten, Tagesmutter, Betreuer/in aus<br />

Jugendgruppen, ...) zu verstehen. Voraussetzungen sind<br />

• Soziale Bindungen des Pflegekindes zur Person<br />

• und die Bereitschaft des Pflegekindes, von dieser<br />

Person betreut zu werden.<br />

sind ihre Wünsche zu berücksichtigen.“ (§ 6 Abs 2 Oö.<br />

JWG 1991). Die nach § 145 Abs 1 ABGB potentiell mit<br />

der Obsorge zu betrauenden Personen stehen einander<br />

– bei Verhinderung beider leiblicher Elternteile – in einem<br />

Verhältnis der Gleichrangigkeit gegenüber. Wer von ihnen<br />

letztlich vom Gericht mit der Obsorge zu betrauen ist,<br />

hängt ausschließlich von der emotionalen und sozialen<br />

Nahebeziehung des Kindes zu ihm ab.<br />

Eine Volle Erziehung bei (fremden) Pflegepersonen wird<br />

erst dann in Erwägung gezogen, wenn abgeklärt ist,<br />

dass Pflege und Erziehung des/der Minderjährigen durch<br />

Pflegepersonen aus dem näheren sozialen Umfeld des/<br />

der Minderjährigen nicht möglich bzw. sinnvoll ist.<br />

Den Kenntnissen und Einschätzungen von Pflegekindern<br />

und der Angehörigen ist bei der Unterbringung bei<br />

Pflege personen <strong>im</strong> näheren sozialen Umfeld ein hoher<br />

Stellenwert einzuräumen (z. B. durch das Erstellen von<br />

Soziogrammen gemeinsam mit Pflegekindern und Erziehungsberechtigten).

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