Qualitätssicherung im Pflegekinderwesen - Jugendwohlfahrt
Qualitätssicherung im Pflegekinderwesen - Jugendwohlfahrt
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Anforderungen an Erziehungsberechtigte:<br />
• Kein aktiv betriebener Widerstand gegen das Pflegeverhältnis;<br />
Im Idealfall: Erlaubnis für das Kind, in der<br />
Pflegefamilie aufzuwachsen<br />
• Zust<strong>im</strong>mung der Erziehungsberechtigten zur<br />
Pflegeunterbringung (besonders bei Unterbringung<br />
Möglichkeit entwicklungsgefährdender Übergriffe der<br />
Erziehungsberechtigten auf das Kind; Wissen um die<br />
Lebenssituation und Motivation der Pflegepersonen)<br />
• Vermittlung in eine geeignete Pflegefamilie inkl. der<br />
damit verbundenen formalen Akte (Vereinbarung mit<br />
den Erziehungsberechtigten, Betreuungsvereinba-<br />
18 bei Pflegepersonen <strong>im</strong> näheren sozialen Umfeld)<br />
rung, Pflegegeldbescheid, …)<br />
19<br />
Aufgaben der <strong>Jugendwohlfahrt</strong>:<br />
• Aktive Suche nach geeigneten Pflegepersonen und<br />
Prüfung, ob unter den konkreten Umständen diese<br />
Art des Pflegeverhältnisses tatsächlich dem Kindeswohl<br />
entspricht (Berücksichtigung von Informationen<br />
über die Beziehungs- und Familiengeschichte; keine<br />
Volle Erziehung bei Pflegepersonen aus dem näheren sozialen Umfeld<br />
Rechtliche Grundlage<br />
• Begleitung des Pflegeverhältnisses (Maßnahmenführung,<br />
Pflegeaufsicht)<br />
• Ermöglichung von regelmäßigen Kontakten<br />
zwischen Herkunftsfamilie und Kind<br />
• Wo erforderlich Schutz des Kindes vor<br />
gefährdenden Erziehungsberechtigten<br />
• Abschluss der Maßnahme<br />
Langzeitpflege<br />
Inhaltliche Voraussetzungen:<br />
• Zum Zeitpunkt der Inpflegenahme ist keine Perspektive<br />
einer Rückführung absehbar. Sollte bei geänderten<br />
Umständen dennoch Rückführung thematisiert<br />
werden, ist die Beurteilung vorrangig aus dem<br />
Blickwinkel des Kindes vorzunehmen.<br />
• Unterstützung der Kontakte zwischen dem Kind und<br />
der Herkunftsfamilie, sofern es dem Wohl des Kindes<br />
nicht widerspricht<br />
• Ziele und Dauer des Pflegeverhältnisses werden vor<br />
Beginn der Maßnahme klar definiert und vereinbart<br />
• Begleitung des Kindes in die Selbstständigkeit<br />
Setting:<br />
• Pflege und Erziehung des Kindes in einer Pflegefamilie<br />
• Ermöglichung von regelmäßigen Kontakten zwischen<br />
Herkunftsfamilie und Kind<br />
• Beachtung des Verhältnisses zwischen Erziehungsberechtigten<br />
und Pflegepersonen (besonders bei Unterbringung<br />
bei Pflegepersonen <strong>im</strong> näheren sozialen<br />
Umfeld)<br />
Rechtliche Grundlage:<br />
• Freiwillige Vereinbarung über Volle Erziehung<br />
zwischen <strong>Jugendwohlfahrt</strong> und Erziehungsberechtigten<br />
(gemäß § 137 a ABGB);<br />
• Übertragung der Pflege und Erziehung<br />
an die <strong>Jugendwohlfahrt</strong> durch Gerichtsbeschluss<br />
(§176 iVm § 213 ABGB);<br />
• ex lege (§ 211 ABGB);<br />
• Gefahr <strong>im</strong> Verzug (§ 215 ABGB)<br />
Begründung/Vereinbarung:<br />
• Betreuungsvereinbarung zwischen <strong>Jugendwohlfahrt</strong><br />
und Pflegepersonen<br />
Dauer:<br />
• langfristig<br />
Bedürfnisse des Kindes:<br />
• Stabile Bezugspersonen<br />
• Sichere Bindung an die Pflegepersonen<br />
• Erlaubnis durch Erziehungsberechtigte,<br />
sich in der Pflegefamilie zu verwurzeln<br />
• Erlaubnis der Pflegepersonen, den Kontakt<br />
zur Herkunftsfamilie zu erhalten<br />
• Respektieren der Geschichte/Herkunft des Kindes<br />
Anforderungen an Pflegepersonen:<br />
• Respekt gegenüber dem Herkunftssystem des Kindes<br />
• Zulassen und Fördern des Kontaktes zwischen dem<br />
Kind und seiner Herkunftsfamilie<br />
• Enge Zusammenarbeit mit der <strong>Jugendwohlfahrt</strong><br />
• Selbstverständnis als Pflegepersonen in klarer Abgrenzung<br />
zu Adoptiveltern<br />
• Reflexionsfähigkeit bezüglich der Rolle bzw. Rollenveränderung<br />
zum Kind (besonders bei Unterbringung<br />
bei Pflegepersonen <strong>im</strong> näheren sozialen Umfeld)<br />
• Reflexionsfähigkeit bezüglich der Veränderungen des<br />
Verhältnisses zu Erziehungsberechtigten (besonders<br />
bei Unterbringung bei Pflegepersonen <strong>im</strong> näheren<br />
sozialen Umfeld)<br />
Aus den Best<strong>im</strong>mungen des ABGB und des Oö. JWG<br />
1991 ergibt sich ein klarer Auftrag, bei der Hilfeplanung<br />
für eine Maßnahme der Vollen Erziehung den Vorrang<br />
des sozialen Umfelds zu beachten:<br />
„Bei der Erfüllung der Aufgaben der öffentlichen <strong>Jugendwohlfahrt</strong><br />
ist auf die Entwicklung des(r) Minderjährigen<br />
unter Bedachtnahme auf seine (ihre) Anlagen, Fähigkeiten,<br />
Neigungen und Bedürfnisse Rücksicht zu nehmen.<br />
Wenn es zielführend ist, ist auch das gesellschaftliche<br />
Umfeld des(r) Minderjährigen einzubeziehen, wobei<br />
wichtige soziale Bindungen zu erhalten, zu stärken oder<br />
neu zu schaffen sind. Die Zusammenarbeit mit den Erziehungsberechtigten<br />
ist anzustreben. Nach Möglichkeit<br />
Begriffsbest<strong>im</strong>mung<br />
Unter Pflegepersonen aus dem näheren sozialen Umfeld<br />
sind Personen aus der Verwandtschaft oder der Bekanntschaft<br />
(Bekannte der Eltern, Nachbarn, Eltern von Freunden<br />
des Kindes, Arbeitskollegen/innen der Eltern, ...) oder<br />
aus der früheren Betreuung der Kinder und Jugendlichen<br />
<strong>im</strong> Hilfesystem (Kindergarten, Tagesmutter, Betreuer/in aus<br />
Jugendgruppen, ...) zu verstehen. Voraussetzungen sind<br />
• Soziale Bindungen des Pflegekindes zur Person<br />
• und die Bereitschaft des Pflegekindes, von dieser<br />
Person betreut zu werden.<br />
sind ihre Wünsche zu berücksichtigen.“ (§ 6 Abs 2 Oö.<br />
JWG 1991). Die nach § 145 Abs 1 ABGB potentiell mit<br />
der Obsorge zu betrauenden Personen stehen einander<br />
– bei Verhinderung beider leiblicher Elternteile – in einem<br />
Verhältnis der Gleichrangigkeit gegenüber. Wer von ihnen<br />
letztlich vom Gericht mit der Obsorge zu betrauen ist,<br />
hängt ausschließlich von der emotionalen und sozialen<br />
Nahebeziehung des Kindes zu ihm ab.<br />
Eine Volle Erziehung bei (fremden) Pflegepersonen wird<br />
erst dann in Erwägung gezogen, wenn abgeklärt ist,<br />
dass Pflege und Erziehung des/der Minderjährigen durch<br />
Pflegepersonen aus dem näheren sozialen Umfeld des/<br />
der Minderjährigen nicht möglich bzw. sinnvoll ist.<br />
Den Kenntnissen und Einschätzungen von Pflegekindern<br />
und der Angehörigen ist bei der Unterbringung bei<br />
Pflege personen <strong>im</strong> näheren sozialen Umfeld ein hoher<br />
Stellenwert einzuräumen (z. B. durch das Erstellen von<br />
Soziogrammen gemeinsam mit Pflegekindern und Erziehungsberechtigten).