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Inhaltsübersicht • Table des matières - Justiz - Kanton Bern

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fortgesetzten Ausübung <strong>des</strong> unerlaubten Betäubungsmittelhandels<br />

zusammengefunden hat».<br />

Diese Formulierung lautet fast identisch wie im<br />

geltenden Recht. Neu wird einzig das Zusammenfinden<br />

zwecks «fortgesetzter» Ausübung verlangt,<br />

und das nicht mehr zum Betäubungsmittelverkehr,<br />

sondern zum «Betäubungsmittelhandel».<br />

Die erste Änderung – die fortgesetzte Ausübung –<br />

dürfte kaum Relevanz haben, da die Absicht <strong>des</strong><br />

fortgesetzten Handelns seit jeher eine allgemeine<br />

Voraussetzung für die Annahme von Bandenmässigkeit<br />

darstellt 10 . Sinnvollerweise wurde hier<br />

die neue Formulierung einfach an diejenige von<br />

Art. 139 Ziff. 3 Abs. 2 StGB, den bandenmässigen<br />

Diebstahl angepasst.<br />

Hingegen könnte der Unterschied zwischen «Verkehr»<br />

und «Handel» auf den ersten Blick Folgen<br />

haben, denn im Abs. 1 wird ganz offensichtlich<br />

zwischen «in Verkehr bringen» (lit. c) und «Handel»<br />

(lit. e) unterschieden. Im noch geltenden<br />

Recht wird nur von «in Verkehr bringen» gesprochen.<br />

Diese neurechtliche Unterscheidung wurde<br />

offensichtlich bewusst gemacht. So wird in der<br />

Botschaft zur gescheiterten Revision vom 9. März<br />

2001, aus welcher die Bestimmung unverändert<br />

übernommen wurde, zu Abs. 1 lit. e ausdrücklich<br />

festgehalten: «Neu wird nicht mehr von ‹Verkehr›<br />

sondern vom unerlaubten Handel gesprochen. ...<br />

Mit der Präzisierung <strong>des</strong> unerlaubten Handels wird<br />

auch das Vermitteln (der Finanzierung) auf den<br />

Handel beschränkt» 11 . Damit ist gesagt, dass der<br />

Handel enger definiert ist als das Inverkehrbringen.<br />

Für den «Handel» braucht es offensichtlich mehr.<br />

Nicht jede Weitergabe von Betäubungsmitteln ist<br />

Betäubungsmittelhandel.<br />

Im Zusammenhang mit der Finanzierung und der<br />

Vermittlung der Finanzierung <strong>des</strong> Betäubungsmittelhandels<br />

ändert das in der Rechtsanwendung<br />

nichts. In Anlehnung an die romanischen Gesetzestexte<br />

wurde schon der Anwendungsbereich<br />

<strong>des</strong> geltenden Rechts (Ziff. 1 Abs.7BetmG) durch<br />

die Rechtsprechung auf den Handel beschränkt 12 .<br />

Es stellt sich nun die Frage nach den Auswirkungen<br />

der neurechtlichen Beschränkung der Qualifikation<br />

nach lit. b auf den enger gefassten Betäubungsmittelhandel.<br />

M.E. dürfte die genannte Beschränkung<br />

jedoch keine Auswirkungen haben,<br />

denn die Voraussetzungen, welche für die Bandenmässigkeit<br />

allgemein verlangt werden, erfüllen<br />

bereits die wesentlichen Merkmale <strong>des</strong> Handels<br />

(gewollter Zusammenschluss von gewisser Intensität<br />

und Organisation zwecks künftiger Verübung<br />

mehrerer selbständiger, im Einzelnen möglicherweise<br />

noch unbestimmter Straftaten 13 ). Dazu<br />

kommt, dass die Täterschaft beim Drogenhandel<br />

ausnahmslos Geld verdienen will, was ja als wesentlichstes<br />

Merkmal jeglichen Handels bezeichnet<br />

werden kann. Sobald also die Voraussetzungen<br />

der Bandenmässigkeit gegeben sind, kann<br />

das Vorgehen als Betäubungsmittelhandel bezeichnet<br />

werden.<br />

c<br />

Die Qualifikation nach Abs. 2lit. c<br />

(qualifizierte Gewerbsmässigkeit):<br />

Der revidierte Abs. 2 lit. c entspricht wörtlich der<br />

noch geltenden Fassung von Ziff. 2 lit. c. Die Qualifikation<br />

<strong>des</strong> grossen Umsatzes oder <strong>des</strong> erheblichen<br />

Gewinns wurde beibehalten. Zu bedauern ist,<br />

dass der Zeitraum, über den sich die gewerbsmässige<br />

Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz<br />

erstreckte, für die Beurteilung der<br />

Umsatzgrösse unerheblich bleiben wird. Der<br />

grosse Umsatz oder der erhebliche Gewinn muss<br />

tatsächlich erzielt worden sein. 14 Allein die Absicht,<br />

einen solchen Umsatz oder Gewinn zu machen,<br />

genügt nicht.<br />

d<br />

Die Qualifikation nach Abs. 2lit. d<br />

(Jugendschutz)<br />

Gänzlich neu ist die Qualifikation von Abs. 2 lit. d.<br />

Wer «in Ausbildungsstätten vorwiegend für<br />

Jugendliche oder in ihrer unmittelbaren Umgebung<br />

gewerbsmässig Betäubungsmittel anbietet, abgibt<br />

oder auf andere Weise zugänglich macht» untersteht<br />

der gleichen Strafdrohung wie die anderen<br />

qualifizierten Begehungsformen. Hier hatte der<br />

Gesetzgeber den Jugendschutz im Auge. Die<br />

Konkretisierung der Umschreibung «in ihrer unmittelbaren<br />

Umgebung» wird Aufgabe der Gerichte<br />

sein 15 .<br />

Bei harten Drogen wird diese Bestimmung jedoch<br />

kaum Bedeutung erlangen, denn bis jemandem<br />

gewerbsmässiges Handeln nachgewiesen werden<br />

kann, ist die Qualifikation nach lit. a in den meisten<br />

Fällen schon erfüllt.<br />

Sofern diese Qualifikation überhaupt praktische<br />

Bedeutung erlangt, liegt diese vielmehr bei den so<br />

genannt «weichen Drogen», bei welchen eine<br />

Qualifikation nach lit. a allein über die umgesetzte<br />

Menge nicht möglich ist (z.B. bei Cannabis oder<br />

bei Ecstasy 16 ). Denn anders als in lit. c genügt hier<br />

einfache Gewerbsmässigkeit. D.h., der Täter muss<br />

weder einen Gewinn von CHF 10’000.– noch einen<br />

Umsatz von CHF 100’000.– realisiert haben,<br />

um der höheren Strafdrohung von Abs. 2 zu unterstehen.<br />

Wer also im Bereich von Schulen nur<br />

schon einfach gewerbsmässig Cannabis oder<br />

Ecstasy anbietet, abgibt oder sonst wie zugänglich<br />

macht, ist wegen qualifizierter Widerhandlung<br />

gegen das BetmG nach Art. 19 Abs. 2 lit. d zu<br />

beurteilen. Nach (noch) geltendem Recht ist dies<br />

nicht möglich.<br />

Dass nicht schon der einfache, sondern nur der<br />

gewerbsmässige Drogenhandel im Bereich von<br />

Schulen gemäss Abs. 2 qualifiziert sein soll, hat<br />

der Gesetzgeber ausdrücklich so gewollt. Im Bericht<br />

der SGK-N zur parlamentarischen Initiative<br />

wird festgehalten, dass durch die Einschränkung<br />

Roland Kerner <strong>•</strong> Die Strafbestimmungen im revidierten Betäubungsmittelgesetz<br />

10<br />

11<br />

12<br />

13<br />

BGE 124 IV 88 ff. mit Verweisen<br />

BBl 2001 3772<br />

BGE 121 IV 293<br />

BGE 124 IV 86<br />

14<br />

15<br />

16<br />

BGE 129 IV 188<br />

BBl 2006 8612<br />

BGE 117 IV 314, 125 IV 90<br />

BE N’ius 27

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