Gesamtdokumentation (Print, PDF) - ca 3,8 MB - kopofo
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Bündnisgrüner Bezirkekongress BürgerInnenbeteiligung „Mit der Stadt regieren“<br />
Formalisierte Beteiligung der Öffentlichkeit<br />
Formelle Öffentlichkeitsbeteiligung findet im Bereich der Bauleitplanung Anwendung und ist über<br />
das Baugesetzbuch definiert:<br />
Baugesetzbuch (BauGB) (§ 3): Beteiligung der Öffentlichkeit<br />
„(1) Die Öffentlichkeit ist möglichst frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der<br />
Planung, sich wesentlich unterscheidende Lösungen, die für die Neugestaltung oder<br />
Entwicklung eines Gebiets in Betracht kommen, und die voraussichtlichen Auswirkungen der<br />
Planung öffentlich zu unterrichten; ihr ist Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung zu geben.<br />
Von der Unterrichtung und Erörterung kann abgesehen werden, wenn<br />
1.<br />
ein Bebauungsplan aufgestellt oder aufgehoben wird und sich dies auf das Plangebiet und die<br />
Nachbargebiete nicht oder nur unwesentlich auswirkt oder<br />
2.<br />
die Unterrichtung und Erörterung bereits zuvor auf anderer Grundlage erfolgt sind.<br />
(...)“<br />
Je nach Vorhaben unterscheiden sich Zuständigkeiten und Beteiligungsmöglichkeiten.<br />
Während beispielsweise im Bereich der Bebauungsplanung eines einzelnen Grundstücks eine<br />
formelle Beteiligung der Öffentlichkeit stattfindet, steht es Politik und Verwaltung ansonsten<br />
meist frei, in wie weit sie die BürgerInnen in die Planung einbeziehen. Ein einheitlicher Ablauf<br />
des Beteiligungsprozesses ist deshalb nicht zu skizzieren. Informelle Partizipationsprozesse<br />
bieten unzählige Möglichkeiten, Beteiligung zu organisieren - je nachdem, wie viele Menschen<br />
und in welchem Maße diese betroffen sind, ist das Verfahren individuell zu wählen.