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Gesamtdokumentation (Print, PDF) - ca 3,8 MB - kopofo

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Bündnisgrüner Bezirkekongress BürgerInnenbeteiligung „Mit der Stadt regieren“<br />

Formalisierte Beteiligung der Öffentlichkeit<br />

Formelle Öffentlichkeitsbeteiligung findet im Bereich der Bauleitplanung Anwendung und ist über<br />

das Baugesetzbuch definiert:<br />

Baugesetzbuch (BauGB) (§ 3): Beteiligung der Öffentlichkeit<br />

„(1) Die Öffentlichkeit ist möglichst frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der<br />

Planung, sich wesentlich unterscheidende Lösungen, die für die Neugestaltung oder<br />

Entwicklung eines Gebiets in Betracht kommen, und die voraussichtlichen Auswirkungen der<br />

Planung öffentlich zu unterrichten; ihr ist Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung zu geben.<br />

Von der Unterrichtung und Erörterung kann abgesehen werden, wenn<br />

1.<br />

ein Bebauungsplan aufgestellt oder aufgehoben wird und sich dies auf das Plangebiet und die<br />

Nachbargebiete nicht oder nur unwesentlich auswirkt oder<br />

2.<br />

die Unterrichtung und Erörterung bereits zuvor auf anderer Grundlage erfolgt sind.<br />

(...)“<br />

Je nach Vorhaben unterscheiden sich Zuständigkeiten und Beteiligungsmöglichkeiten.<br />

Während beispielsweise im Bereich der Bebauungsplanung eines einzelnen Grundstücks eine<br />

formelle Beteiligung der Öffentlichkeit stattfindet, steht es Politik und Verwaltung ansonsten<br />

meist frei, in wie weit sie die BürgerInnen in die Planung einbeziehen. Ein einheitlicher Ablauf<br />

des Beteiligungsprozesses ist deshalb nicht zu skizzieren. Informelle Partizipationsprozesse<br />

bieten unzählige Möglichkeiten, Beteiligung zu organisieren - je nachdem, wie viele Menschen<br />

und in welchem Maße diese betroffen sind, ist das Verfahren individuell zu wählen.

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