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Heft 233 - Ev. Küstervereinigung Westfalen-Lippe

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Küster in <strong>Westfalen</strong>-<strong>Lippe</strong><br />

Aus dem Arbeitsrecht<br />

Aus dem Arbeitsrecht<br />

Küster in <strong>Westfalen</strong>-<strong>Lippe</strong><br />

Schutz von Kindern und<br />

Jugendlichen<br />

Am 1. Oktober 2005 trat das „Gesetz zur Weiterentwicklung<br />

der Kinder- und Jugendhilfe“ in Kraft. Damit<br />

wurden zwei neue Paragraphen eingeführt, die<br />

das Ziel haben, den Schutz von Kindern und Jugendlichen<br />

bei Gefahren und Risiken zu verbessern und<br />

bestehende Hilfeleistungen so zu optimieren, dass<br />

Gefahrensituationen früher erkannt und erfasst werden.<br />

Ein effektiverer Schutz soll insbesondere durch<br />

die Konkretisierung des Schutzauftrags der Träger<br />

von Einrichtungen und die Prüfung von angestelltem<br />

Personal bezüglich bestimmter Vorstrafen erreicht<br />

werden. In § 72 a SGB VIII werden die Träger der<br />

öffentlichen Jugendhilfe dazu verpfl ichtet, dass sie<br />

keine Personen beschäftigen oder vermitteln dürfen,<br />

die rechtskräftig wegen einer Straftat gegen die sexuelle<br />

Selbstbestimmung, Verletzung der Fürsorgeund<br />

Erziehungspfl icht, Misshandlung von Schutzbefohlenen<br />

und Straftaten gegen die persönliche<br />

Freiheit verurteilt worden sind. Die Träger der öffentlichen<br />

Jugendhilfe sollen sich zu diesem Zweck bei<br />

der Einstellung und in regelmäßigen Abständen von<br />

den zu beschäftigten Personen ein Führungszeugnis<br />

nach § 30 Abs. 5 des Bundeszentralregistergesetzes<br />

(BZRG) vorlegen lassen.<br />

Durch die öffentliche Diskussion in der letzten Zeit<br />

über den Umgang mit Kindern insbesondere in öffentlichen<br />

und kirchlichen Einrichtungen sahen sich<br />

die Kirchen veranlasst, die rechtliche Grundlage dafür<br />

zu schaffen, in ihrem Bereich ein entsprechendes<br />

Zeugnis einzufordern. Zur Zeit geht man davon aus,<br />

dass in fünfjährigem Abstand ein erweitertes Führungszeugnis<br />

vorzulegen ist, da nach dieser Frist<br />

eventuelle Strafen aus dem Register getilgt werden.<br />

Man hat den Kreis der Betroffenen pauschal formuliert,<br />

um auch Mitarbeitende zu erfassen, die im<br />

Gesetz nicht ausdrücklich benannt sind. Wir gehen<br />

davon aus, dass auch Küsterinnen und Hausmeisterinnen<br />

zu dem Personenkreis gehören, die verpfl ichtet<br />

werden können, ein erweitertes Führungszeugnis<br />

vorzulegen.<br />

Klaus Riedel<br />

Hier der Text des neuen § 3 Absatz 5 im BAT-KF:<br />

„Der Arbeitgeber ist berechtigt, von Mitarbeitenden<br />

in der Kinder- und Jugendhilfe, in der sonstigen<br />

Beaufsichtigung, Betreuung, Erziehung oder Ausbildung<br />

Minderjähriger oder in einer Tätigkeit, die in<br />

einer vergleichbaren Weise geeignet ist, Kontakt zu<br />

Minderjährigen aufzunehmen, bei der Einstellung<br />

und in regelmäßigen Abständen ein erweitertes Führungszeugnis<br />

gemäß § 30 a des Bundeszentralregistergesetzes<br />

zu verlangen. Die hierfür entstehenden<br />

Kosten trägt der Arbeitgeber.“<br />

Information<br />

Wer lädt zu regelmäßigen Arbeitsbesprechungen ein?<br />

Die Kirchenordnung<br />

der <strong>Ev</strong>angelischen Kirche von <strong>Westfalen</strong> in der Fassung der Bekanntmachung<br />

vom 14. Januar 1991 sagt dazu folgendes aus<br />

Artikel 103<br />

( 1 ) 1 Pfarrerinnen und Pfarrer und haupt- und nebenberufliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter<br />

des Kirchenkreises sind verpflichtet, zu regelmäßigen gemeinsamen Arbeitsbesprechungen<br />

zusammenzukommen.<br />

2 Die Besprechungen können für einzelne Arbeitsbereiche getrennt durchgeführt werden.<br />

3 Den Vorsitz führt die Superintendentin oder der Superintendent; Vertretung im Vorsitz<br />

ist zulässig.<br />

( 2 ) 1 Der Kreissynodalvorstand hat den Pfarrerinnen und Pfarrern und den haupt- und nebenberufl ichen<br />

Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Kirchenkreises in regelmäßigen Zeitabständen oder auf Antrag Gelegenheit<br />

zu geben, in einer Sitzung des Kreissynodalvorstandes einen Arbeitsbericht zu geben.<br />

2 Sie sind zu den Verhandlungen des Kreissynodalvorstandes über wichtige Fragen ihres Arbeitsbereiches<br />

einzuladen.<br />

3 An den Verhandlungen nehmen sie mit beratender Stimme teil.<br />

4 Die Beschlussfassung erfolgt in ihrer Abwesenheit.<br />

( 3 ) Pfarrerinnen und Pfarrer und Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter werden in den Fällen der Absätze 1 und<br />

2 durch die Leiterin oder den Leiter der Einrichtung des Kirchenkreises vertreten.<br />

.<br />

Artikel 113<br />

( 1 ) 1 Superintendentinnen und Superintendenten sind Seelsorgerinnen und Seelsorger, Beraterinnen und<br />

Berater der Pfarrerinnen und Pfarrer, Predigerinnen und Prediger, Pfarrerinnen und Pfarrer im Probedienst<br />

(Entsendungsdienst), Vikarinnen und Vikare im Kirchenkreis. 2 Sie sollen sie ermahnen und ihnen helfen, ihr<br />

Leben unter dem Wort Gottes zu führen und an ihrer theologischen Fortbildung ständig weiterzuarbeiten.<br />

3 Sie beraten und fördern die Studentinnen und Studenten der Theologie im Kirchenkreis.<br />

( 2 ) Superintendentinnen und Superintendenten versammeln die Amtsträgerinnen und Amtsträger nach<br />

Absatz 1 Satz 1 zum Pfarrkonvent, der unter ihrer Leitung monatlich, möglichst an einem feststehenden Tag,<br />

zusammentreten soll.<br />

( 3 ) Superintendentinnen und Superintendenten versammeln die Presbyterinnen und Presbyter<br />

sowie die in Absatz 1 Satz 1 nicht genannten Amtsträgerinnen und Amtsträger im Kirchenkreis<br />

regelmäßig, um ihnen Hilfe und Weisung zu geben.<br />

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