Heft 233 - Ev. Küstervereinigung Westfalen-Lippe
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Küster in <strong>Westfalen</strong>-<strong>Lippe</strong><br />
Aus dem Arbeitsrecht<br />
Aus dem Arbeitsrecht<br />
Küster in <strong>Westfalen</strong>-<strong>Lippe</strong><br />
Schutz von Kindern und<br />
Jugendlichen<br />
Am 1. Oktober 2005 trat das „Gesetz zur Weiterentwicklung<br />
der Kinder- und Jugendhilfe“ in Kraft. Damit<br />
wurden zwei neue Paragraphen eingeführt, die<br />
das Ziel haben, den Schutz von Kindern und Jugendlichen<br />
bei Gefahren und Risiken zu verbessern und<br />
bestehende Hilfeleistungen so zu optimieren, dass<br />
Gefahrensituationen früher erkannt und erfasst werden.<br />
Ein effektiverer Schutz soll insbesondere durch<br />
die Konkretisierung des Schutzauftrags der Träger<br />
von Einrichtungen und die Prüfung von angestelltem<br />
Personal bezüglich bestimmter Vorstrafen erreicht<br />
werden. In § 72 a SGB VIII werden die Träger der<br />
öffentlichen Jugendhilfe dazu verpfl ichtet, dass sie<br />
keine Personen beschäftigen oder vermitteln dürfen,<br />
die rechtskräftig wegen einer Straftat gegen die sexuelle<br />
Selbstbestimmung, Verletzung der Fürsorgeund<br />
Erziehungspfl icht, Misshandlung von Schutzbefohlenen<br />
und Straftaten gegen die persönliche<br />
Freiheit verurteilt worden sind. Die Träger der öffentlichen<br />
Jugendhilfe sollen sich zu diesem Zweck bei<br />
der Einstellung und in regelmäßigen Abständen von<br />
den zu beschäftigten Personen ein Führungszeugnis<br />
nach § 30 Abs. 5 des Bundeszentralregistergesetzes<br />
(BZRG) vorlegen lassen.<br />
Durch die öffentliche Diskussion in der letzten Zeit<br />
über den Umgang mit Kindern insbesondere in öffentlichen<br />
und kirchlichen Einrichtungen sahen sich<br />
die Kirchen veranlasst, die rechtliche Grundlage dafür<br />
zu schaffen, in ihrem Bereich ein entsprechendes<br />
Zeugnis einzufordern. Zur Zeit geht man davon aus,<br />
dass in fünfjährigem Abstand ein erweitertes Führungszeugnis<br />
vorzulegen ist, da nach dieser Frist<br />
eventuelle Strafen aus dem Register getilgt werden.<br />
Man hat den Kreis der Betroffenen pauschal formuliert,<br />
um auch Mitarbeitende zu erfassen, die im<br />
Gesetz nicht ausdrücklich benannt sind. Wir gehen<br />
davon aus, dass auch Küsterinnen und Hausmeisterinnen<br />
zu dem Personenkreis gehören, die verpfl ichtet<br />
werden können, ein erweitertes Führungszeugnis<br />
vorzulegen.<br />
Klaus Riedel<br />
Hier der Text des neuen § 3 Absatz 5 im BAT-KF:<br />
„Der Arbeitgeber ist berechtigt, von Mitarbeitenden<br />
in der Kinder- und Jugendhilfe, in der sonstigen<br />
Beaufsichtigung, Betreuung, Erziehung oder Ausbildung<br />
Minderjähriger oder in einer Tätigkeit, die in<br />
einer vergleichbaren Weise geeignet ist, Kontakt zu<br />
Minderjährigen aufzunehmen, bei der Einstellung<br />
und in regelmäßigen Abständen ein erweitertes Führungszeugnis<br />
gemäß § 30 a des Bundeszentralregistergesetzes<br />
zu verlangen. Die hierfür entstehenden<br />
Kosten trägt der Arbeitgeber.“<br />
Information<br />
Wer lädt zu regelmäßigen Arbeitsbesprechungen ein?<br />
Die Kirchenordnung<br />
der <strong>Ev</strong>angelischen Kirche von <strong>Westfalen</strong> in der Fassung der Bekanntmachung<br />
vom 14. Januar 1991 sagt dazu folgendes aus<br />
Artikel 103<br />
( 1 ) 1 Pfarrerinnen und Pfarrer und haupt- und nebenberufliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter<br />
des Kirchenkreises sind verpflichtet, zu regelmäßigen gemeinsamen Arbeitsbesprechungen<br />
zusammenzukommen.<br />
2 Die Besprechungen können für einzelne Arbeitsbereiche getrennt durchgeführt werden.<br />
3 Den Vorsitz führt die Superintendentin oder der Superintendent; Vertretung im Vorsitz<br />
ist zulässig.<br />
( 2 ) 1 Der Kreissynodalvorstand hat den Pfarrerinnen und Pfarrern und den haupt- und nebenberufl ichen<br />
Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Kirchenkreises in regelmäßigen Zeitabständen oder auf Antrag Gelegenheit<br />
zu geben, in einer Sitzung des Kreissynodalvorstandes einen Arbeitsbericht zu geben.<br />
2 Sie sind zu den Verhandlungen des Kreissynodalvorstandes über wichtige Fragen ihres Arbeitsbereiches<br />
einzuladen.<br />
3 An den Verhandlungen nehmen sie mit beratender Stimme teil.<br />
4 Die Beschlussfassung erfolgt in ihrer Abwesenheit.<br />
( 3 ) Pfarrerinnen und Pfarrer und Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter werden in den Fällen der Absätze 1 und<br />
2 durch die Leiterin oder den Leiter der Einrichtung des Kirchenkreises vertreten.<br />
.<br />
Artikel 113<br />
( 1 ) 1 Superintendentinnen und Superintendenten sind Seelsorgerinnen und Seelsorger, Beraterinnen und<br />
Berater der Pfarrerinnen und Pfarrer, Predigerinnen und Prediger, Pfarrerinnen und Pfarrer im Probedienst<br />
(Entsendungsdienst), Vikarinnen und Vikare im Kirchenkreis. 2 Sie sollen sie ermahnen und ihnen helfen, ihr<br />
Leben unter dem Wort Gottes zu führen und an ihrer theologischen Fortbildung ständig weiterzuarbeiten.<br />
3 Sie beraten und fördern die Studentinnen und Studenten der Theologie im Kirchenkreis.<br />
( 2 ) Superintendentinnen und Superintendenten versammeln die Amtsträgerinnen und Amtsträger nach<br />
Absatz 1 Satz 1 zum Pfarrkonvent, der unter ihrer Leitung monatlich, möglichst an einem feststehenden Tag,<br />
zusammentreten soll.<br />
( 3 ) Superintendentinnen und Superintendenten versammeln die Presbyterinnen und Presbyter<br />
sowie die in Absatz 1 Satz 1 nicht genannten Amtsträgerinnen und Amtsträger im Kirchenkreis<br />
regelmäßig, um ihnen Hilfe und Weisung zu geben.<br />
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