Oestheim Gottesdienste und Termine im Gottesdienste ... - Diebach
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Festsezung <strong>und</strong> Entrichtung der Gr<strong>und</strong>steuer für das Kalenderjahr 2012<br />
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Der Gemeinderat <strong>Diebach</strong> hat in seiner Sitzung am 05.03.2012 den Hebesatz der Gr<strong>und</strong>steuer A<br />
weiterhin auf 400 % <strong>und</strong> den Hebesatz der Gr<strong>und</strong>steuer B weiterhin auf 400 % für das Kalenderjahr<br />
2012 festgesetzt. Gegenüber dem Kalenderjahr 2011 ist damit keine Änderung eingetreten, so daß auf<br />
die Erteilung von Gr<strong>und</strong>steuerbescheiden für das Kalenderjahr 2012 verzichtet wird.<br />
Für alle diejenigen Gr<strong>und</strong>stücke, deren Bemessungsgr<strong>und</strong>lage (Gr<strong>und</strong>steuermeßbeträge) sich seit der<br />
letzten Bescheiderteilung nicht geändert haben, wird deshalb durch diese öffentliche Bekanntmachung<br />
gemäß<br />
§ 27 Abs. 3 des Gr<strong>und</strong>steuergesetzes vom 07.08.1973 (B<strong>und</strong>esgesetzblatt I S.965) die Gr<strong>und</strong>steuer<br />
für das Kalenderjahr 2012 in der zuletzt für das Kalenderjahr 2011 veranlagten Höhe festgesetzt.<br />
Die Gr<strong>und</strong>steuer 2012 wird mit den in den zuletzt erteilten Gr<strong>und</strong>stücksabgabebescheiden<br />
festgesetzten Vierteljahresbeträgen jeweils am 15.02., 15.05., 15.08., <strong>und</strong> 15.11.2012 fällig. Sollten die<br />
Gr<strong>und</strong>steuerhebesätze geändert werden oder sich die Besteuerungsgr<strong>und</strong>lagen<br />
(Gr<strong>und</strong>steuermeßbeträge) ändern, dann werden Änderungsbescheide erteilt.<br />
Mit dem Tage der öffentlichen Bekanntmachung dieser Steuerfestsetzung treten für die<br />
Steuerpflichtigen die gleichen Rechtswirkungen ein, wie wenn ihnen an diesem Tag ein schriftlicher<br />
Steuerbescheid zugegangen wäre. Die Steuerfestsetzung kann:<br />
A) Bei einem Adressaten:<br />
innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe entweder Widerspruch eingelegt (siehe 1.) oder unmittelbar<br />
Klage erhoben (siehe 2.) werden.<br />
B) Bei mehreren Adressaten:<br />
jeder Adressat innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe entweder Widerspruch einlegen<br />
(siehe 1.) oder, wenn die übrigen Adressaten dieses Bescheids zust<strong>im</strong>men, unmittelbar Klage erheben<br />
(siehe 2.).<br />
1. Wenn Widerspruch eingelegt wird:<br />
Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Verwaltungsgemeinschaft Schillingsfürst,<br />
Anton-Roth-Weg 9, 91583 Schillingsfürst einzulegen. Sollte über den Widerspruch ohne zureichenden<br />
Gr<strong>und</strong> in angemessener Frist sachlich nicht entschieden werden, so kann Klage bei dem Bayerischen<br />
Verwaltungsgericht Ansbach, Promenade 24-28, 91522 Ansbach, schriftlich oder zur Niederschrift des<br />
Urk<strong>und</strong>sbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts erhoben werden. Die Klage kann nicht vor Ablauf<br />
von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs erhoben werden, außer wenn wegen<br />
besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Die Klage muss den Kläger, den<br />
Beklagten (Gemeinde <strong>Diebach</strong>) <strong>und</strong> den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen <strong>und</strong> soll einen<br />
best<strong>im</strong>mten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen <strong>und</strong> Beweismittel sollen<br />
angegeben, der angefochtene Bescheid soll in Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden. Der Klage<br />
<strong>und</strong> allen Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.<br />
2. Wenn unmittelbar Klage erhoben wird:<br />
Die Klage ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach, Promenade 24-28, 91522 Ansbach,<br />
schriftlich oder zur Niederschrift des Urk<strong>und</strong>sbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts zu erheben.<br />
Die Klage muss den Kläger, den Beklagten (Gemeinde <strong>Diebach</strong>) <strong>und</strong> den Gegenstand des<br />
Klagebegehrens bezeichnen <strong>und</strong> soll einen best<strong>im</strong>mten Antrag enthalten. Die zur Begründung<br />
dienenden Tatsachen <strong>und</strong> Beweismittel sollen angegeben, der angefochtene Bescheid soll in Urschrift<br />
oder in Abschrift beigefügt werden. Der Klage <strong>und</strong> allen Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen<br />
Beteiligten beigefügt werden.<br />
Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung:<br />
Durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung vom<br />
22.06.2007 (GVBl Nr.13 vom 29.06.2007) wurde <strong>im</strong> Bereich des Kommunalabgabenrechts ein<br />
fakultatives Widerspruchsverfahren eingeführt, das eine Wahlmöglichkeit eröffnet zwischen<br />
Widerspruchseinlegung <strong>und</strong> unmittelbarer Klageerhebung.<br />
Ein in elektronischer Form eingelegter Widerspruch muss mit einer qualifizierten elektronischer<br />
Signatur <strong>im</strong> Sinne des Signaturgesetzes versehen sein. Die Klageerhebung in elektronischer Form<br />
(z.B. durch E-Mail) ist unzulässig.<br />
Kraft B<strong>und</strong>esrechts ist bei Rechtsschutzanträgen zum Verwaltungsgericht seit 01.07.2004<br />
gr<strong>und</strong>sätzlich ein Gebührenvorschuss zu entrichten.<br />
<strong>Diebach</strong>, den 26.04.2012, (Schott), 1.Bürgermeister