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Oestheim Gottesdienste und Termine im Gottesdienste ... - Diebach

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Festsezung <strong>und</strong> Entrichtung der Gr<strong>und</strong>steuer für das Kalenderjahr 2012<br />

-4-<br />

Der Gemeinderat <strong>Diebach</strong> hat in seiner Sitzung am 05.03.2012 den Hebesatz der Gr<strong>und</strong>steuer A<br />

weiterhin auf 400 % <strong>und</strong> den Hebesatz der Gr<strong>und</strong>steuer B weiterhin auf 400 % für das Kalenderjahr<br />

2012 festgesetzt. Gegenüber dem Kalenderjahr 2011 ist damit keine Änderung eingetreten, so daß auf<br />

die Erteilung von Gr<strong>und</strong>steuerbescheiden für das Kalenderjahr 2012 verzichtet wird.<br />

Für alle diejenigen Gr<strong>und</strong>stücke, deren Bemessungsgr<strong>und</strong>lage (Gr<strong>und</strong>steuermeßbeträge) sich seit der<br />

letzten Bescheiderteilung nicht geändert haben, wird deshalb durch diese öffentliche Bekanntmachung<br />

gemäß<br />

§ 27 Abs. 3 des Gr<strong>und</strong>steuergesetzes vom 07.08.1973 (B<strong>und</strong>esgesetzblatt I S.965) die Gr<strong>und</strong>steuer<br />

für das Kalenderjahr 2012 in der zuletzt für das Kalenderjahr 2011 veranlagten Höhe festgesetzt.<br />

Die Gr<strong>und</strong>steuer 2012 wird mit den in den zuletzt erteilten Gr<strong>und</strong>stücksabgabebescheiden<br />

festgesetzten Vierteljahresbeträgen jeweils am 15.02., 15.05., 15.08., <strong>und</strong> 15.11.2012 fällig. Sollten die<br />

Gr<strong>und</strong>steuerhebesätze geändert werden oder sich die Besteuerungsgr<strong>und</strong>lagen<br />

(Gr<strong>und</strong>steuermeßbeträge) ändern, dann werden Änderungsbescheide erteilt.<br />

Mit dem Tage der öffentlichen Bekanntmachung dieser Steuerfestsetzung treten für die<br />

Steuerpflichtigen die gleichen Rechtswirkungen ein, wie wenn ihnen an diesem Tag ein schriftlicher<br />

Steuerbescheid zugegangen wäre. Die Steuerfestsetzung kann:<br />

A) Bei einem Adressaten:<br />

innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe entweder Widerspruch eingelegt (siehe 1.) oder unmittelbar<br />

Klage erhoben (siehe 2.) werden.<br />

B) Bei mehreren Adressaten:<br />

jeder Adressat innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe entweder Widerspruch einlegen<br />

(siehe 1.) oder, wenn die übrigen Adressaten dieses Bescheids zust<strong>im</strong>men, unmittelbar Klage erheben<br />

(siehe 2.).<br />

1. Wenn Widerspruch eingelegt wird:<br />

Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Verwaltungsgemeinschaft Schillingsfürst,<br />

Anton-Roth-Weg 9, 91583 Schillingsfürst einzulegen. Sollte über den Widerspruch ohne zureichenden<br />

Gr<strong>und</strong> in angemessener Frist sachlich nicht entschieden werden, so kann Klage bei dem Bayerischen<br />

Verwaltungsgericht Ansbach, Promenade 24-28, 91522 Ansbach, schriftlich oder zur Niederschrift des<br />

Urk<strong>und</strong>sbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts erhoben werden. Die Klage kann nicht vor Ablauf<br />

von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs erhoben werden, außer wenn wegen<br />

besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Die Klage muss den Kläger, den<br />

Beklagten (Gemeinde <strong>Diebach</strong>) <strong>und</strong> den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen <strong>und</strong> soll einen<br />

best<strong>im</strong>mten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen <strong>und</strong> Beweismittel sollen<br />

angegeben, der angefochtene Bescheid soll in Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden. Der Klage<br />

<strong>und</strong> allen Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.<br />

2. Wenn unmittelbar Klage erhoben wird:<br />

Die Klage ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach, Promenade 24-28, 91522 Ansbach,<br />

schriftlich oder zur Niederschrift des Urk<strong>und</strong>sbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts zu erheben.<br />

Die Klage muss den Kläger, den Beklagten (Gemeinde <strong>Diebach</strong>) <strong>und</strong> den Gegenstand des<br />

Klagebegehrens bezeichnen <strong>und</strong> soll einen best<strong>im</strong>mten Antrag enthalten. Die zur Begründung<br />

dienenden Tatsachen <strong>und</strong> Beweismittel sollen angegeben, der angefochtene Bescheid soll in Urschrift<br />

oder in Abschrift beigefügt werden. Der Klage <strong>und</strong> allen Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen<br />

Beteiligten beigefügt werden.<br />

Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung:<br />

Durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung vom<br />

22.06.2007 (GVBl Nr.13 vom 29.06.2007) wurde <strong>im</strong> Bereich des Kommunalabgabenrechts ein<br />

fakultatives Widerspruchsverfahren eingeführt, das eine Wahlmöglichkeit eröffnet zwischen<br />

Widerspruchseinlegung <strong>und</strong> unmittelbarer Klageerhebung.<br />

Ein in elektronischer Form eingelegter Widerspruch muss mit einer qualifizierten elektronischer<br />

Signatur <strong>im</strong> Sinne des Signaturgesetzes versehen sein. Die Klageerhebung in elektronischer Form<br />

(z.B. durch E-Mail) ist unzulässig.<br />

Kraft B<strong>und</strong>esrechts ist bei Rechtsschutzanträgen zum Verwaltungsgericht seit 01.07.2004<br />

gr<strong>und</strong>sätzlich ein Gebührenvorschuss zu entrichten.<br />

<strong>Diebach</strong>, den 26.04.2012, (Schott), 1.Bürgermeister

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