Recht kompakt Russische Föderation - IHK Mittlerer Niederrhein
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Seite 12<br />
Ableitungen verwenden dürfen.<br />
Russland ist den wichtigsten multilateralen Abkommen zum Schutz des<br />
geistigen und gewerblichen Eigentums beigetreten, so: der WIPO, des<br />
Welturheberrechtsübereinkommens (WUA), der Pariser Verbandsübereinkunft<br />
(PVÜ), des Patentzusammenarbeitsvertrags (PCT), der beiden Madrider<br />
Markenabkommen, des Nizzaer Klassifikationsabkommens und des<br />
Klassifikationsabkommens von Locarno. Dem Genfer Markenrechtsvertrag ist<br />
das Land 1998 beigetreten.<br />
http://www.fips.ru (russisches Marken- und Patentamt) – RUS/EN<br />
http://www.eapo.org (Eurasische Patentorganisation) – RUS/EN<br />
www.transpatent.com (Transpatent GmbH, Link: IT-Archiv – Länder)<br />
Steuerrecht Die Besteuerungsgrundsätze, das Steuerverfahren und die einzelnen<br />
Steuerarten sind im Steuergesetzbuch („Nalogovyj kodeks“, SteuerGB)<br />
geregelt. Zu den föderalen Steuern, die auf dem gesamten Staatsgebiet<br />
erhoben werden, zählen nach Art. 13 SteuerGB folgende Steuern:<br />
- Mehrwertsteuer („nalog na dobavlennuju stoimost“, kurz: NDS)<br />
- Verbrauchsteuer („akzisy“),<br />
- Einkommensteuer natürlicher Personen („nalog na dochody fisitscheskich<br />
liz“),<br />
- einheitliche Sozialsteuer („edinnyj sozialnyj nalog“),<br />
- Gewinnsteuer von Organisationen („nalog na pribyl organisazij“),<br />
- Steuer auf die Gewinnung von Bodenschätzen („nalog na dobychu poleznych<br />
iskopaemych“),<br />
- Wassersteuer („vodnyj nalog“),<br />
- Abgaben für die Nutzung von biologischen Ressourcen,<br />
- staatliche Gebühren.<br />
Artikel 14 und 15 SteuerGB zählen die jeweils drei regionalen und örtlichen<br />
Steuerarten auf, zu denen auch die Grundsteuer („zemelnyj nalog“) gehört.<br />
Der im Kapitel 25 (Art. 246-333) des SteuerGB geregelten Gewinnsteuer von<br />
Organisationen (vergleichbar der Körperschaftsteuer) unterliegen alle<br />
ansässigen, nach russischem <strong>Recht</strong> gegründeten Organisationen (mit ihrem<br />
Welteinkommen) und ausländische Organisationen, die in Russland über<br />
Betriebsstätten (“ständige Vertretungen“) wirtschaftlich tätig sind, und/oder<br />
Einkommen aus russischen Quellen erzielen. Der allgemeine Gewinnsteuersatz<br />
beträgt für 2008 24% (Art. 284 Abs. 1 SteuerGB). Die einzelnen<br />
Quellensteuersätze (Gewinnsteuer auf Erträge ausländischer Gesellschaften<br />
aus Quellen in der <strong>Russische</strong>n <strong>Föderation</strong>, die keine Betriebsstätte in Russland<br />
begründet haben) ergeben sich aus Art. 284 Abs. 2 SteuerGB, wobei der<br />
allgemeine Satz unverändert bei 20% liegt.<br />
Nach der im Kapitel 23 (Art. 207-233) des SteuerGB geregelten<br />
Einkommensteuer natürlicher Personen sind natürliche Personen, die in<br />
Russland ansässig sind, d.h. sich im Berechnungszeitraum (12 Monate) mehr<br />
als 183 Tage im Inland aufhalten (Steuerinländer), mit ihrem<br />
Gesamteinkommen sowie Steuerausländer mit ihrem aus russischen Quellen<br />
stammenden Einkommen steuerpflichtig. Der einheitliche lineare<br />
Einkommensteuersatz (flat tax) beträgt 13%, abgesehen von einzelnen<br />
Einkunftsarten (Spielgewinne, Versicherungsleistungen = 35%), für<br />
Steuerausländer dagegen 30%.<br />
Die Mehrwertsteuer (russisch: „NDS“) ist im Kap. 21 (Art. 143-177) in das<br />
SteuerGB geregelt. Danach sind mehrwertsteuerpflichtig: der innerrussische<br />
Absatz von Waren, Werk- und Dienstleistungen; die Übergabe von Waren,<br />
Werk- und Dienstleistungen in Russland für den Eigenbedarf, wenn deren<br />
Kosten bei der Berechnung der Gewinnsteuer nicht absetzbar sind; Bau- und<br />
bfai, <strong>Recht</strong> <strong>kompakt</strong> Russland, Stand: 9/2008