Recht kompakt Russische Föderation - IHK Mittlerer Niederrhein
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Seite 8<br />
http://www.rosoez.ru (Föderale Agentur zur Verwaltung von SWZ) – RUS-EN<br />
http://www.fas.gov.ru (Föderaler Antimonopoldienst FAS) – RUS-EN<br />
http://www.bfai.de (Datenbank-Recherche, <strong>Recht</strong>, Recherche <strong>Recht</strong>)<br />
http://www.bfai.de/auslaendische-gesetze (Links zu russischen Gesetzen)<br />
Gesellschaftsrecht<br />
Ähnlich wie in Deutschland ist auch in Russland die Gesellschaft mit<br />
beschränkter Haftung die am weitesten verbreitete Gesellschaftsform. Das<br />
russische GmbH-<strong>Recht</strong> ergibt sich aus den allgemeinen Bestimmungen im<br />
Zivilgesetzbuch (Kapitel 4 „Juristische Personen“, Art. 48-95) sowie dem<br />
GmbH-Gesetz (Nr. 14-FZ) vom 8.2.1998 i.d.F. vom 29.4.2008.<br />
Zur Gründung einer russischen GmbH („obschestvo s ogranitschennoj<br />
otvetstvennostju“, Abkürzung: „OOO“) bedarf es zwei Gründungsdokumente:<br />
Gründungsvertrag („utschreditelnyj dogovor“) und Satzung („ustav“). Als<br />
Organe einer OOO sind zwingend eine Gesellschafterversammlung („obscheje<br />
sobranie utschastnikov obschestva“) und der Geschäftsführer („generalnyj<br />
direktor“) als das alleinige Exekutivorgan der Gesellschaft vorgesehen. In der<br />
Satzung können zusätzlich ein kollektives Exekutivorgan („pravlenije“,<br />
„direkcija“), ein als Aufsichtsorgan tätiges Direktorenrat („sovet direktorov“) und<br />
eine interne Revisionskommission („revisionnaja kommissija“) vorgesehen<br />
werden. Das Mindestkapital einer OOO ist im Art. 14 GmbH-Gesetz als 100-<br />
facher Wert des im Gesetz „Über den Mindestlohn“ genannten Basisbetrages<br />
(100 Rubel) und somit 10.000 Rubel (ca. 270 Euro) angegeben. Es können<br />
Ein-Mann-Gesellschaften gegründet. Es ist aber das sog. „Enkelverbot“ zu<br />
beachten. Danach kann eine Gesellschaft, die selbst nur einen Gesellschafter<br />
hat, keine weitere Ein-Mann-Gesellschaft gründen. Zu wichtigen<br />
Besonderheiten des russischen GmbH-<strong>Recht</strong>s gehört das jederzeitige<br />
Austrittsrecht der Gesellschafter (Art. 26 GmbH-Gesetz), welches nicht<br />
abbedungen werden kann. Zur Geltendmachung dieses <strong>Recht</strong>s genügt eine<br />
schriftliche Mitteilung, die die Gesellschaft verpflichtet, innerhalb von sechs<br />
Monaten nach Ende des Geschäftsjahres, in dem vom Austrittsrecht Gebrauch<br />
gemacht wurde, den tatsächlichen Wert seines Anteils auszuzahlen. Die<br />
Gesetzesnovelle, die u.a. das Austrittsrecht einschränken soll, hat seit 2005 nur<br />
eine der drei notwendigen Lesungen im Parlament absolviert.<br />
Das russische Aktienrecht unterscheidet zwischen geschlossenen und offenen<br />
Aktiengesellschaften. Während sich die <strong>Recht</strong>sform der sog. offenen<br />
Aktiengesellschaft („otkrytoje akcionernoje obschestvo“, kurz: „OAO“)<br />
hauptsächlich für größere, v.a. börsennotierte Gesellschaften eignet, weist die<br />
sog. geschlossene Aktiengesellschaft („zakrytoje akcionernoje obschestvo“,<br />
kurz: „ZAO“) Ähnlichkeiten zur <strong>Recht</strong>sform OOO auf. Geschlossene<br />
Aktiengesellschaften sind dadurch gekennzeichnet, dass eine offene<br />
Zeichnung von Aktien unzulässig ist. Vielmehr dürfen Aktien nur unter den<br />
Gründungsaktionären oder einem im Voraus bestimmten Personenkreis verteilt<br />
werden.<br />
<strong>Recht</strong>sgrundlage für die Gründung von OAO und ZAO bilden Art. 96-104 ZGB<br />
und das Föderale Gesetz Nr. 208-FZ “Über die Aktiengesellschaften“ vom<br />
26.12.1995 i.d.F. vom 29.4.2008.<br />
Die Anzahl der Aktionäre einer ZAO darf maximal 50 betragen, anderenfalls ist<br />
sie in eine OAO umzuwandeln. Das Grundkapital einer ZAO muss mindestens<br />
10.000 Rubel (ca. 270 Euro), das Grundkapital einer OAO 100.000 Rubel (ca.<br />
2.700 Euro) betragen. Die <strong>Recht</strong>sform der ZAO stellt eine geeignete Option für<br />
die Gründung einer Tochtergesellschaft oder ein Joint-Venture dar.<br />
Daneben kennt das russische Gesellschaftsrecht noch folgende <strong>Recht</strong>sformen:<br />
OHG (“polnoje tovarischestvo“, Art. 69-81 ZGB), KG (“tovarischestvo na vere“,<br />
Art. 82-86 ZGB), Gesellschaft mit zusätzlicher Haftung (“obschestvo s<br />
dopolnitelnoj otvetstvennostju“, Art. 95 ZGB) und auch eine sog. einfache<br />
Gesellschaft („prostoje tovarischestvo“, Art. 1041-1054 ZGB), die der<br />
bfai, <strong>Recht</strong> <strong>kompakt</strong> Russland, Stand: 9/2008