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Recht kompakt Russische Föderation - IHK Mittlerer Niederrhein

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Seite 4<br />

Art. 64 Abs. 1 HypothekenG aber grds. auch die auf dem Grundstück<br />

bestehenden oder im Bau befindlichen Gebäude und Anlagen des<br />

Hypothekenbestellers.<br />

Mit einer Bürgschaft (Art. 361 – 367 ZGB) können auch später entstehende<br />

Verbindlichkeiten besichert werden. Bürgschaftsverträge bedürfen der<br />

Schriftform (Art. 362 ZGB). Solange keine subsidiäre Haftung des Bürgen<br />

ausdrücklich vereinbart ist, haften der Schulder („dolžnik“) und der Bürge<br />

(„porutschitel“) bei Nichterfüllung oder nicht gehöriger Erfüllung der gesicherten<br />

Verbindlichkeit als Gesamtschuldner (Art. 363 ZGB).<br />

Art. 491 ZGB sieht auch die Möglichkeit eines einfachen Eigentumsvorbehalts<br />

vor, der es dem Käufer untersagt, vor dem Übergang des Eigentums die<br />

Kaufsache zu veräußern oder anders über sie zu verfügen. Weitergehende<br />

Differenzierungen, wie z.B. „verlängerten“ oder „erweiterten“<br />

Eigentumsvorberhalt kennt das russische <strong>Recht</strong> nicht.<br />

www.bfai.de/auslaendische-gesetze (Links zu russischen Gesetzen)<br />

Verbraucherschutz /<br />

Produzentenhaftung<br />

<strong>Russische</strong>s Verbraucherschutzrecht ist primär im Zivilgesetzbuch („Graždanskij<br />

kodeks“, ZGB) und im Föderalen Gesetz Nr. 2300-I „Über den<br />

Verbraucherschutz“ (im Folgenden: VerbrSG) vom 7.2.1992 in der Fassung<br />

vom 23.7.2008 enthalten.<br />

Hinsichtlich des Verhältnisses ZGB/VerbrSG gilt Folgendes:<br />

Das VerbrSG kommt zur Anwendung, wenn<br />

- dies ausdrücklich im ZGB vorgesehen ist (z.B. Art. 492 Abs. 3, 730 Abs. 3<br />

ZGB),<br />

- das ZGB keinen solchen Hinweis enthält, das VerbrSG jedoch Vorschriften<br />

des ZGB ausfüllt oder konkretisiert (z.B. Art. 8 - 10 VerbrSG),<br />

- das ZGB keine Regelungen zu diesem Themenkomplex enthält (z.B. Art. 17<br />

VerbrSG),<br />

- das VerbrSG vom ZGB abweichende Vorschriften enthält – in Fällen, in denen<br />

das ZGB anders lautende Regelungen zulässt (z.B. Art. 394 Abs. 1 ZGB i.V.m.<br />

Art. 13 Abs. 2 VerbrSG).<br />

Im Mittelpunkt des VerbrSG stehen v.a. das <strong>Recht</strong> der Verbraucher auf sichere<br />

Waren, Werk- und Dienstleistungen, die entsprechenden Informationspflichten<br />

von Hersteller und Verkäufer. Seit der Änderung vom 21.12.2004 erstreckt sich<br />

die Haftung für Mängel der Ware oder unzureichende Informationen neben<br />

Hersteller und Verkäufer auch auf den Importeur (Art. 13 VerbrSG).<br />

Vertragsklauseln, die gegen die gesetzlichen Mindeststandards des<br />

Verbraucherschutzes verstoßen, sind nach Art. 400 Abs. 2 ZGB i.V.m. Art. 16<br />

Abs. 1 VerbrSG unwirksam.<br />

Art. 1095 ZGB und Art. 14 VerbrSG normieren den verschuldens-unabhängigen<br />

Produkthaftungstatbestand. Zur Geltendmachung dieser Ansprüche ist ein<br />

Vertragsverhältnis zwischen dem Schädiger und dem Geschädigten nicht<br />

erforderlich. Die Haftung entfällt bei Umständen höherer Gewalt (force majeure)<br />

und bei Verstoß gegen die Regeln der Produktnutzung und -lagerung seitens<br />

des Geschädigten. Eine Exkulpation unter Berufung auf den Stand der Technik<br />

ist somit ausgeschlossen. Ansprüche aus Produkthaftung sind gemäß Art. 1097<br />

ZGB i.V.m. Art. 14 Abs. 3 VerbrSG innerhalb der vom Hersteller festgelegten<br />

Gebrauchs- und Nutzungsdauer, ansonsten innerhalb von zehn Jahren nach<br />

Übergabe der Ware möglich. In bestimmten Fällen (Art. 14 Abs. 3 VerbrSG) ist<br />

eine unbefristete Geltendmachung zulässig, z.B. bei Nichtfestlegung der<br />

gesetzlich erforderlichen Gebrauchs- und Nutzungsdauer oder unzureichender<br />

bzw. unzutreffender Verbraucherinformation darüber.<br />

Daneben sind deliktische Ansprüche gemäß Art. 1064 ff. ZGB möglich. Die<br />

Anspruchsvoraussetzungen umfassen eine <strong>Recht</strong>sgutsverletzung, Schaden,<br />

bfai, <strong>Recht</strong> <strong>kompakt</strong> Russland, Stand: 9/2008

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