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Recht kompakt Russische Föderation - IHK Mittlerer Niederrhein

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Seite 1<br />

_________________________________<br />

<strong>Recht</strong> <strong>kompakt</strong><br />

<strong>Russische</strong> <strong>Föderation</strong><br />

- Basisinformationen: Stand September 2008 -<br />

Hinweis: Stellen Sie nach Durchsicht des vorliegenden Kurzmerkblattes fest, dass<br />

Sie weiteren Informationsbedarf zu einzelnen <strong>Recht</strong>sfragen haben, so können Sie<br />

zum einen das fachspezifische Angebot der bfai-<strong>Recht</strong>sdatenbank www.bfai.de<br />

(Datenbank-Recherche, <strong>Recht</strong>) nutzen oder sich im Rahmen des kostenpflichtigen<br />

Auskunftsservices jederzeit an den zuständigen Länderreferenten im Referat<br />

„Ausländisches Wirtschafts- und Steuerrecht“ wenden:<br />

Verfasser: Dmitry Marenkov und Christel Mindach<br />

Ansprechpartner in der bfai: Dmitry Marenkov<br />

E-Mail: marenkov@bfai.de<br />

Allgemeines<br />

“<strong>Russische</strong> <strong>Föderation</strong>“ („Rossijskaja Federacija“) und “Russland“ („Rossija“)<br />

sind gemäß Art. 1 Abs. 2 der Verfassung vom 12.12.1993 gleichbedeutende<br />

Staatsbezeichnungen. Das Land ist nach Art. 1 in Verbindung mit Art. 65 der<br />

Verfassung ein demokratischer föderativer <strong>Recht</strong>sstaat mit republikanischer<br />

Regierungsform, das aus 84 <strong>Föderation</strong>ssubjekten besteht.<br />

Die Staatsmacht wird ausgeübt von: dem Präsidenten, dem aus den beiden<br />

Kammern (Staatsduma und <strong>Föderation</strong>srat) bestehenden Parlament<br />

(„Föderale Versammlung“), der Regierung sowie den Gerichten (Art. 11<br />

Verfassung).<br />

Die Verfassung steht an der Spitze der Normenhierarchie und gilt unmittelbar<br />

auf dem gesamten Staatsgebiet. Die anerkannten Prinzipien des Völkerrechts<br />

und völkerrechtliche Verträge Russlands sind Bestandteil des russischen<br />

<strong>Recht</strong>ssystems (Art. 15 Abs. 4 Verfassung). Unter diesen rangieren die<br />

föderalen Gesetze. Daneben sind Gesetze der <strong>Föderation</strong>ssubjekte zu<br />

beachten, die allerdings auf dem Gebiet der konkurrierenden Gesetzgebung<br />

gegenüber den föderalen Gesetzen nachrangig sind (Art. 76 Abs. 2, 5<br />

Verfassung). Außerhalb der ausschließlichen Gesetzgebung der RF und der<br />

konkurrierenden Gesetzgebung gehen die Gesetze der <strong>Föderation</strong>ssubjekte<br />

vor (Art. 76 Abs. 4, 6 Verfassung). Ferner darf die <strong>Recht</strong>setzung durch den<br />

Präsidenten der <strong>Russische</strong>n <strong>Föderation</strong> in Form von Dekreten („Ukaz“) und<br />

Verfügungen („rasporiaženije“) erfolgen, die für ganz Russland gelten, im Rang<br />

bfai, <strong>Recht</strong> <strong>kompakt</strong> Russland, Stand: 9/2008


Seite 2<br />

aber den föderalen Gesetzen nachstehen (Art. 90 Verfassung). Ferner sind<br />

u.a. Regierungsverordnungen („postanovlenije“) zu beachten.<br />

Gesetze bedürfen als Voraussetzung ihrer Allgemeingeltung der<br />

Veröffentlichung; amtliche Quellen sind die Sammlung der Gesetzgebung<br />

(“Sobranije zakonodatelstva“) und die Tageszeitung “Rossijskaja gazeta“.<br />

www.constitution.ru (Verfassung der <strong>Russische</strong>n <strong>Föderation</strong>) - RUS/DE/ENG<br />

www.constitution.garant.ru (Verfassung der <strong>Russische</strong>n <strong>Föderation</strong>)<br />

www.kremlin.ru (Präsident) – RUS/EN<br />

www.duma.gov.ru (Staatsduma) – RUS<br />

www.government.ru (Regierung) - RUS<br />

www.rg.ru (Regierungszeitung „Rossijskaja gazeta“)<br />

www.bfai.de (Datenbank-Recherche, <strong>Recht</strong>, Recherche <strong>Recht</strong>).<br />

UN-Kaufrecht<br />

Russland gehört dem UN-Übereinkommen vom 11.4.1980 über Verträge über<br />

den internationalen Warenkauf (UN-Kaufrechtsübereinkommen, CISG) seit<br />

dem 1.9.1991 an. Das Land hat gemäß seinen <strong>Recht</strong>straditionen - anders zum<br />

Beispiel als Deutschland - von dem nach dem UN-Kaufrecht zulässigen<br />

Schriftformvorbehalt (Art. 12, 96) Gebrauch gemacht. Damit bedürfen<br />

internationale Kaufverträge, Angebot und Annahme ebenso wie andere<br />

kaufrechtliche Willenserklärungen zwingend der Schriftform.<br />

Die Geltung des UN-Kaufrechts im deutsch-russischen <strong>Recht</strong>sverkehr<br />

bedeutet, dass dessen Normen bei grenzüberschreitenden Kaufverträgen<br />

vorrangig gegenüber den nationalen Vorschriften anzuwenden sind. Somit ist<br />

das UN-Kaufrecht grundsätzlich auch im Falle einer <strong>Recht</strong>swahlklausel zu<br />

Gunsten „deutschen <strong>Recht</strong>s“ oder „russischen <strong>Recht</strong>s“ anwendbar. Nationale<br />

Gesetze greifen bei deutsch-russischen Kaufverträgen also nur dann ein, wenn<br />

das UN-Kaufrecht zu einem bestimmten Bereich keine Regelung trifft (z.B.<br />

Verjährungsfragen) oder die Geltung des UN-Kaufrechts im Vertrag<br />

ausdrücklich ausgeschlossen wurde (vgl. Art. 6 UN-Kaufrecht). Die Klausel<br />

kann bspw. lauten: „Es gilt deutsches <strong>Recht</strong> unter Ausschuss des UN-<br />

Kaufrechts“.<br />

Im Übrigen lässt das russische <strong>Recht</strong> die freie <strong>Recht</strong>swahl hinsichtlich<br />

grenzüberschreitender Verträge im Art. 1210 des Zivilgesetzbuches zu.<br />

Mangels <strong>Recht</strong>swahl gilt das <strong>Recht</strong> des Staates, in dem die Vertragspartei,<br />

welche die vertragscharakteristische Leistung erbringt, ihren Sitz hat (Art.1211<br />

Zivilgesetzbuch).<br />

www.cisg.ru (russischsprachiges Internetprojekt zum UN-Kaufrecht)<br />

www.uncitral.org (UNCITRAL Texts & Status)<br />

Gewährleistung Das Kaufgewährleistungsrecht ist im Zweiten Teil des russischen<br />

Zivilgesetzbuches („Graždanskij kodeks“, ZGB) normiert.<br />

Die Kaufvertragsregelung ist weitgehend dem UN-Kaufrechtsübereinkommen<br />

angeglichen worden. Der Käufer ist daher - bei Verlust seiner Mängelansprüche<br />

- zur rechtzeitigen Mängelanzeige verpflichtet (Art. 483 ZGB). Sofern die<br />

Parteien keine längere Frist vereinbart haben, müssen Mängel spätestens<br />

binnen zwei Jahren ab Warenübergabe entdeckt worden sein (Art. 477 Abs. 2<br />

ZGB). Die Haftung des Verkäufers tritt ein, wenn der Käufer nachweist, dass<br />

der Mangel vor Übergabe der Ware an ihn entstanden oder an die vor der<br />

Übergabe liegenden Umstände zurückzuführen ist. Für die Entstehung des<br />

Mangels erst nach der Übergabe der Ware an den Käufer durch<br />

unsachgemäße Nutzung, Lagerung oder Abnutzung ist dagegen der Verkäufer<br />

beweispflichtig (Art. 476 ZGB).<br />

Hat sich der Verkäufer Mängel nicht vorbehalten, so hat der Käufer gemäß Art.<br />

bfai, <strong>Recht</strong> <strong>kompakt</strong> Russland, Stand: 9/2008


Seite 3<br />

475 ZGB wahlweise folgende Gewährleistungsansprüche: angemessene<br />

Minderung, kostenlose Mängelbeseitigung, Kostenerstattung bei<br />

Selbstnachbesserung. Lediglich bei wesentlichen Mängeln, z.B. unbehebbaren<br />

Mängeln sowie Mängeln, die nicht in angemessener Zeit oder mit nur<br />

unzumutbarem Aufwand beseitigt werden können, kann er auch das<br />

Rücktrittsrecht ausüben oder unter bestimmten Bedingungen Warenumtausch<br />

verlangen. Parallel besteht neben den Gewährleistungsansprüchen - wie nach<br />

UN-Kaufrecht - ein Schadensersatzanspruch, der sich nach den allgemeinen<br />

Regelungen der Art. 15, 393 ff. ZGB bestimmt.<br />

Neben den Regelungen des ZGB sind in diesem Bereich die Vorschriften des<br />

Gesetzes Nr. 2300-I „Über den Verbraucherschutz“ vom 7.2.1992 in der<br />

Fassung vom 23.7.2008 zu beachten.<br />

Die allgemeine Verjährungsfrist beträgt drei Jahre und beginnt mit dem Tage,<br />

an dem der Gläubiger von der <strong>Recht</strong>sverletzung Kenntnis erlangt oder hätte<br />

erlangen müssen (Art. 196, 200 Abs.1 ZGB).<br />

www.bfai.de/auslaendische-gesetze (Links zu russischen Gesetzen)<br />

Sicherungsmittel<br />

Die grundlegenden Vorschriften des russischen Besicherungsrechts finden sich<br />

im Kapitel 23 (Art. 329-381) des russischen Zivilgesetzbuches (Erster<br />

Teil/ZGB).<br />

Zu den gesetzlichen Sicherungsarten zählen gemäß Art. 329 Abs. 1 ZGB:<br />

- Vertragsstrafe („neustojka“),<br />

- Pfand („zalog“),<br />

- Zurückbehaltungsrecht („uderžanije imuschetva dolžnika“),<br />

- Bürgschaft („porutschitelstvo“),<br />

- Bankgarantie („bankovskaja garantija“),<br />

- Draufgabe („zadatok“).<br />

Art. 491 ZGB sieht ferner Eigentumsvorbehalt („sochranenije prava<br />

sobstvennosti“) vor. Darüber hinaus sind weitere gesetzliche und vertragliche<br />

Sicherungsmöglichkeiten zulässig.<br />

Probate Sicherungsmittel sind die Pfandrechte, die als gesetzliche und<br />

vertragliche Pfandrechte an jeglichem Vermögen begründet werden können.<br />

Regelungen zum vertraglichen Pfandrecht finden sich in den Art. 334-358 ZGB.<br />

Unter den gesetzlichen Pfandrechten sind für den Außenwirtschaftsverkehr<br />

insbesondere die bei einem Raten- bzw. kommerziellen Kreditkauf<br />

eingeräumten hervorzuheben. Der Prototyp des russischen<br />

Vertragspfandrechts ist das den Bedingungen des internationalen<br />

Geschäftsverkehrs am besten entsprechende besitzlose Pfandrecht. Für die<br />

Bestellung von Pfandrechten an “Waren im Umlauf“ (Art. 357 ZGB) hat der<br />

Verpfänder ein Pfandbuch zu führen. Die Pfandrechte sind in den Artikeln 334<br />

bis 358 ZGB und im Pfandgesetz („zakon o zaloge“) Nr. 2872-1 vom 29.5.1992<br />

i.d.F. vom 26.7.2006 geregelt, das hinsichtlich der dem ZGB nicht<br />

widersprechenden Vorschriften weiterhin anwendbar ist.<br />

Für das Pfandrecht an unbeweglichen Sachen besteht das spezielle Gesetz Nr.<br />

102-FZ „Über die Hypothek (Pfandrecht an Immobilien)“ vom 16.7.1998 i.d.F.<br />

vom 13.5.2008. Hypothekenverträge bedürfen der einfachen Schriftform sowie<br />

der staatlichen Registrierung im Immobilienregister (Art. 10 Abs. 1<br />

HypothekenG i.V.m. Art. 339 Abs. 3 ZGB). Eine notarielle Beurkundung eines<br />

Hypothekenvertrages ist dagegen nicht mehr erforderlich (vgl.<br />

Änderungsgesetz Nr. 216-FZ vom 30.12.2004). Die Nichtbeachtung der<br />

Formvorschriften führt zur Unwirksamkeit des Vertrages (Art. 339 Abs. 4 ZGB).<br />

Anders als nach deutschem <strong>Recht</strong>, können nach russischem <strong>Recht</strong> die <strong>Recht</strong>e<br />

an Grund und Boden und den sich darauf befindlichen Gebäuden<br />

auseinanderfallen. Solange im Hypothekenvertrag nichts Abweichendes<br />

geregelt ist, umfasst eine Hypothek („ipoteka“) an einem Grundstück gemäß<br />

bfai, <strong>Recht</strong> <strong>kompakt</strong> Russland, Stand: 9/2008


Seite 4<br />

Art. 64 Abs. 1 HypothekenG aber grds. auch die auf dem Grundstück<br />

bestehenden oder im Bau befindlichen Gebäude und Anlagen des<br />

Hypothekenbestellers.<br />

Mit einer Bürgschaft (Art. 361 – 367 ZGB) können auch später entstehende<br />

Verbindlichkeiten besichert werden. Bürgschaftsverträge bedürfen der<br />

Schriftform (Art. 362 ZGB). Solange keine subsidiäre Haftung des Bürgen<br />

ausdrücklich vereinbart ist, haften der Schulder („dolžnik“) und der Bürge<br />

(„porutschitel“) bei Nichterfüllung oder nicht gehöriger Erfüllung der gesicherten<br />

Verbindlichkeit als Gesamtschuldner (Art. 363 ZGB).<br />

Art. 491 ZGB sieht auch die Möglichkeit eines einfachen Eigentumsvorbehalts<br />

vor, der es dem Käufer untersagt, vor dem Übergang des Eigentums die<br />

Kaufsache zu veräußern oder anders über sie zu verfügen. Weitergehende<br />

Differenzierungen, wie z.B. „verlängerten“ oder „erweiterten“<br />

Eigentumsvorberhalt kennt das russische <strong>Recht</strong> nicht.<br />

www.bfai.de/auslaendische-gesetze (Links zu russischen Gesetzen)<br />

Verbraucherschutz /<br />

Produzentenhaftung<br />

<strong>Russische</strong>s Verbraucherschutzrecht ist primär im Zivilgesetzbuch („Graždanskij<br />

kodeks“, ZGB) und im Föderalen Gesetz Nr. 2300-I „Über den<br />

Verbraucherschutz“ (im Folgenden: VerbrSG) vom 7.2.1992 in der Fassung<br />

vom 23.7.2008 enthalten.<br />

Hinsichtlich des Verhältnisses ZGB/VerbrSG gilt Folgendes:<br />

Das VerbrSG kommt zur Anwendung, wenn<br />

- dies ausdrücklich im ZGB vorgesehen ist (z.B. Art. 492 Abs. 3, 730 Abs. 3<br />

ZGB),<br />

- das ZGB keinen solchen Hinweis enthält, das VerbrSG jedoch Vorschriften<br />

des ZGB ausfüllt oder konkretisiert (z.B. Art. 8 - 10 VerbrSG),<br />

- das ZGB keine Regelungen zu diesem Themenkomplex enthält (z.B. Art. 17<br />

VerbrSG),<br />

- das VerbrSG vom ZGB abweichende Vorschriften enthält – in Fällen, in denen<br />

das ZGB anders lautende Regelungen zulässt (z.B. Art. 394 Abs. 1 ZGB i.V.m.<br />

Art. 13 Abs. 2 VerbrSG).<br />

Im Mittelpunkt des VerbrSG stehen v.a. das <strong>Recht</strong> der Verbraucher auf sichere<br />

Waren, Werk- und Dienstleistungen, die entsprechenden Informationspflichten<br />

von Hersteller und Verkäufer. Seit der Änderung vom 21.12.2004 erstreckt sich<br />

die Haftung für Mängel der Ware oder unzureichende Informationen neben<br />

Hersteller und Verkäufer auch auf den Importeur (Art. 13 VerbrSG).<br />

Vertragsklauseln, die gegen die gesetzlichen Mindeststandards des<br />

Verbraucherschutzes verstoßen, sind nach Art. 400 Abs. 2 ZGB i.V.m. Art. 16<br />

Abs. 1 VerbrSG unwirksam.<br />

Art. 1095 ZGB und Art. 14 VerbrSG normieren den verschuldens-unabhängigen<br />

Produkthaftungstatbestand. Zur Geltendmachung dieser Ansprüche ist ein<br />

Vertragsverhältnis zwischen dem Schädiger und dem Geschädigten nicht<br />

erforderlich. Die Haftung entfällt bei Umständen höherer Gewalt (force majeure)<br />

und bei Verstoß gegen die Regeln der Produktnutzung und -lagerung seitens<br />

des Geschädigten. Eine Exkulpation unter Berufung auf den Stand der Technik<br />

ist somit ausgeschlossen. Ansprüche aus Produkthaftung sind gemäß Art. 1097<br />

ZGB i.V.m. Art. 14 Abs. 3 VerbrSG innerhalb der vom Hersteller festgelegten<br />

Gebrauchs- und Nutzungsdauer, ansonsten innerhalb von zehn Jahren nach<br />

Übergabe der Ware möglich. In bestimmten Fällen (Art. 14 Abs. 3 VerbrSG) ist<br />

eine unbefristete Geltendmachung zulässig, z.B. bei Nichtfestlegung der<br />

gesetzlich erforderlichen Gebrauchs- und Nutzungsdauer oder unzureichender<br />

bzw. unzutreffender Verbraucherinformation darüber.<br />

Daneben sind deliktische Ansprüche gemäß Art. 1064 ff. ZGB möglich. Die<br />

Anspruchsvoraussetzungen umfassen eine <strong>Recht</strong>sgutsverletzung, Schaden,<br />

bfai, <strong>Recht</strong> <strong>kompakt</strong> Russland, Stand: 9/2008


Seite 5<br />

rechtswidriges Handeln/Unterlassen, Kausalität sowie Verschulden. Bei<br />

Vorliegen aller übrigen Voraussetzungen wird das Verschulden des Täters<br />

i.d.R. vermutet, somit kommt es zur Beweislastumkehr und der Täter hat das<br />

Fehlen von Verschulden zu beweisen. Gemäß Art. 1083 ZGB wird das<br />

Mitverschulden des Geschädigten berücksichtigt.<br />

www.potrebitel.net (Verbraucherverband)<br />

www.bfai.de (Datenbank-Recherche, <strong>Recht</strong>, Recherche <strong>Recht</strong>)<br />

www.bfai.de/auslaendische-gesetze (Links zu russischen Gesetzen)<br />

Immobilienrecht<br />

Für den Immobilienbereich sind insbesondere folgende Gesetze von<br />

Bedeutung:<br />

- Zivilgesetzbuch („Graždanskij kodeks“);<br />

- Bodengesetzbuch („Zemelnyj kodeks“), Gesetz Nr. 136-FZ vom 25.10.2001<br />

i.d.F. vom 23.7.2008;<br />

- Städtebaugesetzbuch („Gradostroitelnyj kodeks“), Gesetz Nr. 190-FZ vom<br />

29.12.2004 i.d.F. vom 22.7.2008;<br />

- Föderales Gesetz Nr. 221-FZ „Über das staatliche Liegenschaftskataster“ vom<br />

24.7.2007;<br />

- Föderales Gesetz Nr. 101-FZ „Über Geschäfte mit landwirtschaftlichen<br />

Flächen“ vom 24.7.2002 i.d.F. 13.5.2008;<br />

- Föderales Gesetz Nr. 122-FZ „Über die staatliche Registrierung von<br />

Immobilienrechten und -geschäften“ vom 21.7.1997 i.d.F. vom 23.7.2008;<br />

- Föderales Gesetz Nr. 102-FZ „Über die Hypothek“ vom 16.7.1998 i.d.F. vom<br />

13.5.2008.<br />

Im Gegensatz zum deutschen <strong>Recht</strong> bilden Gebäude keinen wesentlichen<br />

Bestandteil eines Grundstücks, sondern sind selbständige Objekte der<br />

Immobilienrechte. Daher können <strong>Recht</strong>e am Grund und Boden und an dem<br />

darauf befindlichen Gebäude auseinanderfallen.<br />

Grundsätzlich dürfen Ausländer <strong>Recht</strong>e an Immobilien in Russland erwerben.<br />

Ausnahmen gelten in Bezug auf Grenzregionen und vom Präsidenten<br />

gesondert festgelegte Gebiete (Art. 15 Abs. 3 Bodengesetzbuch) sowie für<br />

landwirtschaftliche Flächen. Für ausländische natürliche Personen,<br />

Staatenlose, ausländische juristische Personen sowie russische juristische<br />

Personen, an deren Satzungskapital ausländische Personen mit mehr als 50%<br />

beteiligt sind, ist kein Eigentumserwerb an landwirtschaftlichen Grundstücken,<br />

sondern nur eine Pacht (bis 49 Jahre) möglich (Art. 3, 9 des o.g. Gesetzes Nr.<br />

101-FZ).<br />

Die bürgerlich-rechtliche Ausgestaltung des Eigentumsrechts und anderer<br />

dinglicher <strong>Recht</strong>e an Grund und Boden ist durch die Artikel 260 bis 287 ZGB<br />

erfolgt; die Anforderungen an einen Immobilienkaufvertrag ergeben sich aus<br />

den Artikeln 549 bis 557 ZGB. Erforderlich sind Schriftform sowie konstitutive<br />

Eintragung in das Einheitliche Staatliche Immobilienregister, die im Einzelnen<br />

durch das o.g. Gesetz über die staatliche Registrierung von Immobilienrechten<br />

und -rechtsgeschäften geregelt ist.<br />

Für den Bausektor ist eine wichtige Neuerung zu beachten. Danach wird das<br />

System der staatlichen Lizenzierung zum 1.1.2009 durch<br />

Selbstregulierungsorganisationen abgelöst. Erteilte Lizenzen behalten ihre<br />

Gültigkeit bis zum 1.1.2010.<br />

www.bfai.de (Datenbank-Recherche, <strong>Recht</strong>, Recherche <strong>Recht</strong>)<br />

www.bfai.de/auslaendische-gesetze (Links zu russischen Gesetzen)<br />

Vertriebsrecht<br />

Den Grundtatbestand für den Vertrag mit einem selbständigen Handelsvertreter<br />

bfai, <strong>Recht</strong> <strong>kompakt</strong> Russland, Stand: 9/2008


Seite 6<br />

bildet Art. 184 des russischen Zivilgesetzbuches (ZGB). Dort ist das<br />

Vertragsverhältnis als „kommerzielle Vertretung“ („kommertscheskoje<br />

predstavitelstvo“) bezeichnet. Ein Handelsvertreter ist danach eine Person, die<br />

für einen Unternehmer in dessen Namen ständig und selbständig beim<br />

Abschluss von Verträgen im Bereich der unternehmerischen Tätigkeit handelt.<br />

Sowohl der Handelsvertreter als auch der Prinzipal müssen Unternehmer sein.<br />

Der Handelsvertretervertrag ist schriftlich abzuschließen und hat die Befugnisse<br />

des Vertreters zu enthalten. Für den Fall des Fehlens solcher Regelungen ist<br />

die Erteilung einer gesonderten schriftlichen Vollmacht erforderlich, die den<br />

Voraussetzungen des Art. 185 ZGB entsprechen muss. Gemäß Art. 186 ZGB<br />

darf die Gültigkeitsdauer einer solchen Vollmacht drei Jahre nicht<br />

überschreiten. Vollmachten ohne Bestimmung der Gültigkeitsdauer gelten ein<br />

Jahr seit dem Tag der Erteilung. Vollmachten, die kein Erteilungsdatum<br />

enthalten, sind nichtig.<br />

Gemäß Art. 184 Abs. 2 ZGB kann der Handelsvertreter sowohl die vereinbarte<br />

Vergütung als auch den Ersatz der ihm bei der Ausführung des Auftrages<br />

entstandenen Aufwendungen verlangen. Fehlt es an einer vertraglichen<br />

Vergütungsvereinbarung, kann der Vertreter nach der Regelung des Art. 424<br />

Abs. 3 ZGB, die allgemeine Bedingungen für Vertragsabschlüsse aufstellt, die<br />

Vergütung verlangen, die in vergleichbaren Fällen für gleichartige<br />

Dienstleistungen üblich ist.<br />

Für die Zeit des Bestehens des Handelsvertretervertrages und nach dessen<br />

Beendigung ist der Vertreter zur Verschwiegenheit und Geheimhaltung<br />

verpflichtet (Art. 184 Abs. 3 ZGB).<br />

Mangels weitergehender Regelungen hinsichtlich der <strong>Recht</strong>e und Pflichten der<br />

Vertragsparteien bestehen weite Möglichkeiten zur eigenständigen<br />

Vertragsgestaltung. Insbesondere sind die Delkredere-Provision, der<br />

Ausgleichsanspruch sowie das nachvertragliche Wettbewerbsverbot nicht<br />

ausdrücklich geregelt.<br />

Ergänzend können die Vorschriften über den Auftrag (Art. 971-979 ZGB)<br />

herangezogen werden. So wird für die Vertragsbeendigung mangels<br />

gesetzlicher Regelung für den Handelsvertreter i.d.R. auf die<br />

Auftragsvorschriften zurückgegriffen. Danach müssen Verträge gemäß Art. 977<br />

Abs. 3 ZGB mit einer Frist von mindestens 30 Tagen gekündigt werden, sofern<br />

der Vertrag keine längere Frist vorsieht. Eines Kündigungsgrundes bedarf es<br />

nicht. Der vertragliche Ausschluss des gesetzlichen Kündigungsrechts ist<br />

nichtig (Art. 977 Abs. 2 ZGB).<br />

Weitere ausdrücklich geregelte Vertragsarten für den Vertrieb sind:<br />

- der Kommissionsvertrag („dogovor kommissii“, Art. 990-1004 ZGB), im<br />

Rahmen dessen der Kommissionär im Auftrag und auf Rechnung des<br />

Kommittenten, jedoch im eigenen Namen tätig wird.<br />

- der Franchisevertrag ist in den Art. 1027-1040 ZGB als eigener Vertragstyp<br />

ausdrücklich geregelt. Die russische Originalbezeichnung des<br />

Franchisevertrages, für die sich der Gesetzgeber entschieden hat, lautet<br />

„kommertscheskaja konzessija“ („kommerzielle Konzession“). Parteien eines<br />

Franchisevertrages können nur Unternehmen und registrierte<br />

Einzelunternehmer sein (Art. 1027 Abs. 3 ZGB). Franchiseverträge bedürfen zu<br />

ihrer Wirksamkeit gemäß Art. 1028 ZGB der Schriftform und einer Registrierung<br />

beim russischen Patentamt (Rospatent). Die Nichtbeachtung dieser<br />

Formerfordernisse hat die Nichtigkeit des Vertrages zur Folge.<br />

- sog. „Agentenvertrag“ (Art. 1005-1011 ZGB), der rechtlich zwischen Auftrag<br />

und Kommission angesiedelt ist.<br />

http://www.rarf.ru (<strong>Russische</strong>r Franchising-Verband (RAF)<br />

http://www.fips.ru (<strong>Russische</strong>s Patentamt) – RUS/EN<br />

bfai, <strong>Recht</strong> <strong>kompakt</strong> Russland, Stand: 9/2008


Seite 7<br />

www.bfai.de/auslaendische-gesetze (Links zu russischen Gesetzen)<br />

Investitionsrecht<br />

Russland verfügt über ein spezielles Gesetz Nr. 160-FZ “Über ausländische<br />

Investitionen“ (InvG) vom 9.7.1999 (zuletzt geändert am 29.4.2008). Nach Art.<br />

6 InvG sind ausländische Investitionen grundsätzlich in jeglicher Form möglich.<br />

Das Gesetz stellt die üblichen rechtsstaatlichen Garantien bereit, direkte<br />

investitionsrechtliche Vergünstigungen dagegen nicht.<br />

Das InvG findet keine Anwendung auf Investitionen in den Banken- und<br />

Versicherungssektor. Letztere werden durch das Gesetz über Banken und<br />

Bankentätigkeit in Verbindung mit dem Zentralbankgesetz beziehungsweise<br />

durch das Gesetz über das Versicherungswesen geregelt. Im Weiteren sind in<br />

diesem Zusammenhang insbesondere das Gesetz “Über die Aufteilung der<br />

Produktion“ (Production sharing) vom 30.12.1995 i.d.F. 29.12.2004 und das<br />

Gesetz „Über Konzessionsvereinbarungen“ vom 21.7.2005 zu nennen. Das<br />

Konzessionsgesetz ist zuletzt durch das Änderungsgesetz Nr. 108-FZ vom<br />

30.6.2008 umfassend novelliert worden. Die neue Fassung des Gesetzes<br />

bedeutet eine neue Ausgestaltung der <strong>Recht</strong>e und Pflichten des Konzessionärs<br />

und der öffentlichen Stellen und soll den PPP-Bereich in Russland attraktiver<br />

machen.<br />

Sonderwirtschaftszonen<br />

Das Konzept der Sonderwirtschaftszonen (SWZ) des Föderalen Gesetzes Nr.<br />

116-FZ „Über Sonderwirtschaftszonen in der RF“ vom 22.7.2005 i.d.F. vom<br />

23.7.2008 sieht ein Sonderregime der wirtschaftlichen Tätigkeit vor und soll<br />

Investitionen aus dem In- und Ausland in das jeweilige Gebiet anlocken. Es<br />

sind Steuer- und Zollvergünstigungen, Subventionen, administrative<br />

Erleichterungen (z.B. bei Registrierung von Unternehmen, Ein- und Ausreise<br />

von ausländischen Staatsangehörigen) vorgesehen. Vier der SWZ haben eine<br />

technologisch-innovative Ausrichtung: Dubna (Kernphysik), St. Petersburg<br />

(Informationstechnologie, Analysegeräte), Zelenograd (Mikroelektronik) und<br />

Tomsk (Materialforschung). Zwei der SWZ sind als Produktionsstandorte<br />

konzipiert: Lipezk (Haushaltsgeräte, Möbel) und Jelabuga (Autozulieferteile,<br />

chemische Produkte). Während die ursprüngliche Gesetzesfassung nur zwei<br />

SWZ-Typen vorsah, die technologisch-innovativen und die industriellgewerblichen<br />

SWZ, ermöglichte die Gesetzesänderung vom 30.6.2006 die<br />

Errichtung von SWZ für Tourismus- und Erholungszwecke. Die SWZ dürfen für<br />

maximal 20 Jahre ohne Verlängerungsmöglichkeit gegründet werden. Seit der<br />

Gesetzesnovelle vom 30.10.2007 können SWZ auf dem Gebiet von für den<br />

internationalen Verkehr zugänglichen See- und Flusshäfen sowie Flughäfen<br />

geschaffen werden. Im Unterschied zu sonstigen SWZ dürfen die<br />

letztgenannten SWZ für 49 Jahre gegründet werden.<br />

Strategische Branchen<br />

Am 7.5.2008 ist das viel diskutierte Gesetz Nr. 57-FZ vom 29.4.2008 „Über das<br />

Verfahren bei ausländischen Investitionen in Kapitalgesellschaften, die eine<br />

strategische Bedeutung für die Gewährleistung der Landesverteidigung und der<br />

Staatssicherheit haben“ in Kraft getreten. Darin ist für Investitionen<br />

ausländischer Staaten und Gesellschaften in 42 als strategisch eingestufte<br />

Branchen ein Genehmigungsverfahren vorgesehen. Anträge sind bei der<br />

zuständigen Abteilung des Antimonopoldienstes (FAS) zu stellen, die<br />

abschließende Entscheidung trifft die 17-köpfige Regierungskommission unter<br />

dem Vorsitz des Premierministers. Zu den betroffenen Branchen gehören u.a.<br />

Waffen- und Rüstungsherstellung, Flugzeugbau, Weltraumindustrie,<br />

Atombranche, Telekommunikationsdienstleistungen und Printmedien mit einer<br />

Auflage von über einer Million Exemplaren.<br />

Zwischen Russland und Deutschland gilt der deutsch-sowjetische Vertrag vom<br />

13.6.1989 über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von<br />

Kapitalanlagen (IFV) fort.<br />

bfai, <strong>Recht</strong> <strong>kompakt</strong> Russland, Stand: 9/2008


Seite 8<br />

http://www.rosoez.ru (Föderale Agentur zur Verwaltung von SWZ) – RUS-EN<br />

http://www.fas.gov.ru (Föderaler Antimonopoldienst FAS) – RUS-EN<br />

http://www.bfai.de (Datenbank-Recherche, <strong>Recht</strong>, Recherche <strong>Recht</strong>)<br />

http://www.bfai.de/auslaendische-gesetze (Links zu russischen Gesetzen)<br />

Gesellschaftsrecht<br />

Ähnlich wie in Deutschland ist auch in Russland die Gesellschaft mit<br />

beschränkter Haftung die am weitesten verbreitete Gesellschaftsform. Das<br />

russische GmbH-<strong>Recht</strong> ergibt sich aus den allgemeinen Bestimmungen im<br />

Zivilgesetzbuch (Kapitel 4 „Juristische Personen“, Art. 48-95) sowie dem<br />

GmbH-Gesetz (Nr. 14-FZ) vom 8.2.1998 i.d.F. vom 29.4.2008.<br />

Zur Gründung einer russischen GmbH („obschestvo s ogranitschennoj<br />

otvetstvennostju“, Abkürzung: „OOO“) bedarf es zwei Gründungsdokumente:<br />

Gründungsvertrag („utschreditelnyj dogovor“) und Satzung („ustav“). Als<br />

Organe einer OOO sind zwingend eine Gesellschafterversammlung („obscheje<br />

sobranie utschastnikov obschestva“) und der Geschäftsführer („generalnyj<br />

direktor“) als das alleinige Exekutivorgan der Gesellschaft vorgesehen. In der<br />

Satzung können zusätzlich ein kollektives Exekutivorgan („pravlenije“,<br />

„direkcija“), ein als Aufsichtsorgan tätiges Direktorenrat („sovet direktorov“) und<br />

eine interne Revisionskommission („revisionnaja kommissija“) vorgesehen<br />

werden. Das Mindestkapital einer OOO ist im Art. 14 GmbH-Gesetz als 100-<br />

facher Wert des im Gesetz „Über den Mindestlohn“ genannten Basisbetrages<br />

(100 Rubel) und somit 10.000 Rubel (ca. 270 Euro) angegeben. Es können<br />

Ein-Mann-Gesellschaften gegründet. Es ist aber das sog. „Enkelverbot“ zu<br />

beachten. Danach kann eine Gesellschaft, die selbst nur einen Gesellschafter<br />

hat, keine weitere Ein-Mann-Gesellschaft gründen. Zu wichtigen<br />

Besonderheiten des russischen GmbH-<strong>Recht</strong>s gehört das jederzeitige<br />

Austrittsrecht der Gesellschafter (Art. 26 GmbH-Gesetz), welches nicht<br />

abbedungen werden kann. Zur Geltendmachung dieses <strong>Recht</strong>s genügt eine<br />

schriftliche Mitteilung, die die Gesellschaft verpflichtet, innerhalb von sechs<br />

Monaten nach Ende des Geschäftsjahres, in dem vom Austrittsrecht Gebrauch<br />

gemacht wurde, den tatsächlichen Wert seines Anteils auszuzahlen. Die<br />

Gesetzesnovelle, die u.a. das Austrittsrecht einschränken soll, hat seit 2005 nur<br />

eine der drei notwendigen Lesungen im Parlament absolviert.<br />

Das russische Aktienrecht unterscheidet zwischen geschlossenen und offenen<br />

Aktiengesellschaften. Während sich die <strong>Recht</strong>sform der sog. offenen<br />

Aktiengesellschaft („otkrytoje akcionernoje obschestvo“, kurz: „OAO“)<br />

hauptsächlich für größere, v.a. börsennotierte Gesellschaften eignet, weist die<br />

sog. geschlossene Aktiengesellschaft („zakrytoje akcionernoje obschestvo“,<br />

kurz: „ZAO“) Ähnlichkeiten zur <strong>Recht</strong>sform OOO auf. Geschlossene<br />

Aktiengesellschaften sind dadurch gekennzeichnet, dass eine offene<br />

Zeichnung von Aktien unzulässig ist. Vielmehr dürfen Aktien nur unter den<br />

Gründungsaktionären oder einem im Voraus bestimmten Personenkreis verteilt<br />

werden.<br />

<strong>Recht</strong>sgrundlage für die Gründung von OAO und ZAO bilden Art. 96-104 ZGB<br />

und das Föderale Gesetz Nr. 208-FZ “Über die Aktiengesellschaften“ vom<br />

26.12.1995 i.d.F. vom 29.4.2008.<br />

Die Anzahl der Aktionäre einer ZAO darf maximal 50 betragen, anderenfalls ist<br />

sie in eine OAO umzuwandeln. Das Grundkapital einer ZAO muss mindestens<br />

10.000 Rubel (ca. 270 Euro), das Grundkapital einer OAO 100.000 Rubel (ca.<br />

2.700 Euro) betragen. Die <strong>Recht</strong>sform der ZAO stellt eine geeignete Option für<br />

die Gründung einer Tochtergesellschaft oder ein Joint-Venture dar.<br />

Daneben kennt das russische Gesellschaftsrecht noch folgende <strong>Recht</strong>sformen:<br />

OHG (“polnoje tovarischestvo“, Art. 69-81 ZGB), KG (“tovarischestvo na vere“,<br />

Art. 82-86 ZGB), Gesellschaft mit zusätzlicher Haftung (“obschestvo s<br />

dopolnitelnoj otvetstvennostju“, Art. 95 ZGB) und auch eine sog. einfache<br />

Gesellschaft („prostoje tovarischestvo“, Art. 1041-1054 ZGB), die der<br />

bfai, <strong>Recht</strong> <strong>kompakt</strong> Russland, Stand: 9/2008


Seite 9<br />

deutschen GbR ähnlich und im Unterschied zur OHG („polnoje tovarischestvo“)<br />

keine juristische Person ist. Im öffentlichen Sektor finden sich staatliche und<br />

kommunale unitarische Unternehmen („unitarnoje predprijatije“, Art. 113-115<br />

ZGB).<br />

Juristische Personen und Einzelunternehmer müssen sich im Staatlichen<br />

Einheitlichen Register für juristische Personen und Einzelunternehmer, das bei<br />

den jeweiligen örtlichen Steuerbehörden geführt wird, registrieren lassen. Die<br />

gesetzliche Registrierungsfrist beträgt fünf Tage vom Zeitpunkt der<br />

Vorlage/Übersendung der dafür erforderlichen Unterlagen. Das<br />

Registrierungsverfahren richtet sich nach dem gleichnamigen Gesetz Nr. 129-<br />

FZ vom 8.8.2001 i.d.F. vom 1.12.2007.<br />

Will man ein Auslandsbüro in Russland eröffnen, ist nicht zwingend die<br />

Gründung einer Tochtergesellschaft erforderlich. Vielmehr ist auch die<br />

Eröffnung einer Repräsentanz (“predstavitelstvo“) oder einer<br />

Zweigniederlassung bzw. Filiale (“filial“) möglich. Es handelt sich um rechtlich<br />

unselbständige Organisationsformen, die im Namen und im Auftrag des<br />

ausländischen Stammunternehmens handeln. Während die Tätigkeit einer<br />

Repräsentanz auf unterstützende Maßnahmen wie Marketing oder Pflege der<br />

Geschäftskontakte beschränkt ist, kann eine Filiale kommerziell tätig werden.<br />

Repräsentanzen und Filialen sind bei der Staatlichen Registrierungskammer<br />

beim Justizministerium zu akkreditieren.<br />

www.palata.ru (Staatliche Registrierungskammer)<br />

www.bfai.de (Datenbank-Recherche, <strong>Recht</strong>, Recherche <strong>Recht</strong>)<br />

www.bfai.de/auslaendische-gesetze (Links zu russischen Gesetzen)<br />

Aufenthalts- und<br />

Arbeitsgenehmiguns<br />

recht<br />

Maßgebend für den Aufenthalt von Ausländern und die Aufnahme einer<br />

Arbeitstätigkeit durch Ausländer in Russland ist das Föderale Gesetz Nr. 115-<br />

FZ “Über die <strong>Recht</strong>sstellung ausländischer Staatsangehöriger in der<br />

<strong>Russische</strong>n <strong>Föderation</strong>“ („O pravovom položenii inostrannych graždan v<br />

Rossijskoj Federacii“) vom 25.7.2002 (AuslG) i.d.F. vom 6.5.2008.<br />

Voraussetzungen für eine Arbeitstätigkeit von Ausländern sind gemäß Art. 13<br />

AuslG grundsätzlich eine dem Arbeitgeber vorliegende “Genehmigung zur<br />

Heranziehung ausländischer Arbeitskräfte“ („razreschenije na privletschenije i<br />

ispolzovanije inostrannych rabotnikov“) sowie eine dem Arbeitnehmer<br />

vorliegende (persönliche) Arbeitserlaubnis („razreschenije na rabotu“). Beide<br />

Genehmigungen werden vom Arbeitgeber beim Föderalen Migrationsdienst<br />

(„Federalnaja migracionnaja služba“) eingeholt, wobei für die Beschäftigung<br />

von Ausländern, deren Aufenthalt in Russland kein Visum erfordert, die<br />

“Genehmigung zur Heranziehung ausländischer Arbeitskräfte“ entfällt. Es reicht<br />

in diesem Fall lediglich eine Mitteilung an den Föderalen Migrationsdienst und<br />

die zuständige Steuerbehörde. Auch kann die Arbeitserlaubnis durch den<br />

ausländischen Arbeitnehmer selbst eingeholt werden.<br />

Zeitweilige Aufenthaltserlaubnisse und die Beschäftigung von Ausländern sind<br />

im Übrigen quotiert, wobei die jeweiligen Jahresquoten im Verordnungswege<br />

bestimmt werden.<br />

Ausländer, die ohne die erforderliche Arbeitserlaubnis eine Arbeitstätigkeit<br />

ausüben, können mit einer Geldbuße in Höhe des 20- bis 50-fachen<br />

Mindestlohns belegt werden oder/und aus Russland ausgewiesen werden. Die<br />

sie beschäftigenden Unternehmen müssen mit einer Geldbuße in Höhe des<br />

2.500- bis 8.000-fachen oder alternativ mit der Unterbrechung ihrer Tätigkeit bis<br />

zu 90 Tagen rechnen. Dasselbe gilt bei der Nichteinholung einer<br />

“Genehmigung zur Heranziehung ausländischer Arbeitskräfte“.<br />

Ausländer müssen sich binnen drei Tagen nach der Einreise an ihrem<br />

Bestimmungsort unter Vorlage von Personaldokument und Migrationskarte<br />

registrieren lassen. Zudem sind das am 15.1.2007 in Kraft getretene föderale<br />

Gesetz "Über die Erfassung der Migration von ausländischen<br />

bfai, <strong>Recht</strong> <strong>kompakt</strong> Russland, Stand: 9/2008


Seite 10<br />

Staatsangehörigen und Staatenlosen in der <strong>Russische</strong>n <strong>Föderation</strong>" vom<br />

18.7.2006 und seine Durchführungsbestimmungen zu beachten. Die<br />

entsprechenden Vorschriften zur Erfassung der Migration ebenso wie die Form<br />

der Registrierung von Ausländern am Wohnsitz beziehungsweise die Form der<br />

Mitteilung über ihre Ankunft am Aufenthaltsort in Russland sind durch die<br />

Regierungsverordnung Nr. 9 vom 15.1.2007 geregelt.<br />

Für die Begründung von Arbeitsverhältnissen in der <strong>Russische</strong>n <strong>Föderation</strong> ist<br />

das Arbeitsgesetzbuch („Trudovoj kodeks“) vom 30.12.2001 i.d.F. vom<br />

23.7.2008 maßgebend, das das Individual- und Kollektivarbeitsrecht umfasst.<br />

http://www.fms.gov.ru (Föderaler Migrationsdienst)<br />

http://www.fms.gov.ru/useful/formvisa/index_eng.php (Merkblatt auf Englisch)<br />

http://www.russisches-konsulat.de (Informationen zur Einreise nach Russland<br />

auf Deutsch)<br />

Devisenrecht /<br />

Zahlungsverkehr<br />

Gesetzliches Zahlungsmittel ist der russische Rubel. Der gegenwärtige<br />

Umtauschkurs (Stand 23.9.2008: 1 Euro = 36,6 Rubel) findet sich auf der<br />

Internetseite der <strong>Russische</strong>n Nationalbank (www.cbr.ru).<br />

Das Devisenrecht ist primär im Föderalen Gesetz Nr. 173-FZ “Über die<br />

Devisenregulierung und die Devisenkontrolle“ vom 10.12.2003 (DevG) geregelt.<br />

Die letzte Änderung des DevG stammt vom 22.7.2008. Das DevG von 2003 hat<br />

das Devisenrecht weitgehend reformiert. Im Vergleich zum Vorgängergesetz<br />

aus dem Jahre 1992 wurden die beschränkbaren Devisenoperationen deutlich<br />

reduziert, dennoch verblieben zunächst einige wesentliche Beschränkungen<br />

des Devisenverkehrs. Diese wurden erst durch das Föderale Gesetz vom<br />

26.7.2006 zum größten Teil aufgehoben, als Art. 8 (Regulierung von<br />

Devisenoperationen der Kapitalbewegung durch die Zentralbank der<br />

<strong>Russische</strong>n <strong>Föderation</strong>) und Art. 26 DevG (In-Kraft-Treten des Gesetzes)<br />

geändert wurden. Die Bestimmungen des Art. 7 DevG (Regulierung von<br />

Devisenoperationen der Kapitalbewegung durch die Regierung) waren bereits<br />

vom 1.7.2006 weggefallen. Damit entfielen zugleich diejenigen<br />

Beschränkungen, die Export- und Importgeschäfte betrafen, bei denen der<br />

russische Exporteur ein Zahlungsziel von mehr als 180 Tagen gewährt bzw. der<br />

russische Importeur die Ware erst nach 180 Tage erhielt. Ferner wurde für<br />

bestimmte Devisengeschäfte das Erfordernis der “Reservierung“ bei der<br />

russischen Zentralbank sowie der Zwang zur Benutzung spezieller Konten<br />

abgeschafft.<br />

Eine weitere Novellierung des DevG im Dezember 2006 umfasste u.a. Art. 14<br />

(<strong>Recht</strong>e und Pflichten von Deviseninländern bei der Durchführung von<br />

Devisenoperationen) änderte. Dies bewirkte, dass juristische Personen<br />

(Deviseninländer) nunmehr in weiteren, ausdrücklich geregelten Fällen den<br />

Zahlungsverkehr mit Devisenausländern ohne Einrichtung von Devisenkonten<br />

bei bevollmächtigten Banken in ausländischen Devisen oder in Rubel<br />

durchführen.<br />

Bereits 2005 waren u.a. die Vorschriften von Art. 15 DevG für die Ein- und<br />

Ausfuhr von Devisen, Devisenwerten und inländischen Wertpapieren gelockert<br />

worden. Hiernach können ausländische Währungen und/oder Rubel,<br />

Reiseschecks sowie ausländische und/oder inländische Wertpapiere im<br />

Gesamtwert von unter 10.000 US-Dollar ohne Deklaration eingeführt werden,<br />

desgleichen können diese bis zu einem Gesamtwert von 10.000 US-Dollar<br />

ohne Deklaration ausgeführt werden. Sollen jedoch allein Barbeträge in<br />

ausländischen Währungen und/oder in Rubel ab einem Wert von 3.000 US-<br />

Dollar ausgeführt werden, so gilt eine schriftliche Deklarationspflicht.<br />

www.cbr.ru (<strong>Russische</strong> Nationalbank) – RUS/EN<br />

www.bfai.de/auslaendische-gesetze (Links zu russischen Gesetzen)<br />

bfai, <strong>Recht</strong> <strong>kompakt</strong> Russland, Stand: 9/2008


Seite 11<br />

Gewerblicher<br />

<strong>Recht</strong>sschutz<br />

Seit dem 1.1.2008 besteht in Russland im Bereich des gewerblichen<br />

<strong>Recht</strong>sschutzes ein neuer gesetzlicher Rahmen: an die Stelle der international<br />

üblichen Einzelgesetze zum Schutz von Patenten, Marken und Urheberrechten<br />

ist der neue Vierte Teil des Zivilgesetzbuches („Graždanskij kodeks“, Art. 1225–<br />

1551) getreten, in dem sämtliche Normen des gewerblichen <strong>Recht</strong>sschutzes<br />

zusammengefasst sind:<br />

Kapitel 69 (Art. 1225-1254): allgemeine Bestimmungen<br />

Kapitel 70, 71 (Art. 1255-1344): Urheberrecht und verwandte Schutzrechte<br />

Kapitel 72 (Art. 1345- 1407): Patentrecht<br />

Kapitel 73 (Art. 1408-1447): Schutzrechte an Pflanzenzüchtungen<br />

Kapitel 74 (Art. 1448-1464): Schutz von Topographien integrierter Schaltkreise<br />

Kapitel 75 (Art. 1465-1472): Schutz des Know-How<br />

Kapitel 76 (Art. 1473-1541): Markenrecht<br />

Kapitel 77 (Art. 1542-1551): Nutzung der Schutzrechte im Rahmen einer<br />

einheitlichen Technologie<br />

Somit sind das Gesetz Nr. 5351-I „Über das Urheberrecht und verwandte<br />

Schutzrechte“ vom 9.7.1993, das Patentgesetz Nr. 3517-I vom 23.9.1992, das<br />

Gesetz Nr. 3520-I über Warenzeichen und Herkunftsangaben vom 23.9.1992<br />

außer Kraft getreten.<br />

Im Rahmen der Neukodifizierung des IP-<strong>Recht</strong>s wurden die grundlegenden<br />

Regelungen übernommen, aber auch einige Vorschriften zu Sonderbereichen<br />

wie Internetdomains oder Softwarerecht erstmals geschaffen. So bestehen jetzt<br />

bspw. ausdrückliche Schutzvorschriften zum Know-How sowie zu dessen<br />

Übertragung durch Lizenzvertrag (Kapitel 75, Art. 1465-1472 ZGB). Auch die<br />

Sanktionen bei Missbrauch sind verschärft worden. Künftig kann ein<br />

Unternehmen bei mehrmaligem oder grobem Verstoß gegen <strong>Recht</strong>e am<br />

geistigen Eigentum per Gerichtsbeschluss liquidiert werden (Art. 1253 ZGB).<br />

Eine weitere relevante Neuerung besteht darin, dass IP-<strong>Recht</strong>e jetzt den<br />

Vermögensrechten zugeordnet werden und somit der Pfändung und<br />

Vollstreckung zugänglich sind (Art. 1226 ZGB).<br />

Nach russischem <strong>Recht</strong> können Patente („patent“) für Erfindungen<br />

(„izobretenije“), Geschmacksmuster („poleznaja model“) und Gebrauchsmuster<br />

(„promyschlennyj obrasez“) angemeldet werden. Anträge können beim<br />

russischen Patent- und Markenamt (Rospatent) gestellt werden. Daneben<br />

besteht die Möglichkeit, ein eurasisches Patent, welches sich auf neun GUS-<br />

Staaten erstreckt, beim Eurasischen Patentamt zu sichern. Ferner ist eine<br />

internationale Patentanmeldung nach dem PCT-Abkommen, dem Russland<br />

ebenfalls beigetreten ist, denkbar.<br />

Die Schutzdauer der Gebrauchs- und Geschmacksmusterpatente beträgt nach<br />

der neuen Gesetzeslage zehn (statt früher fünf) bzw. 15 (statt früher zehn)<br />

Jahre. Dabei ist für Gebrauchsmuster eine Verlängerungsmöglichkeit des<br />

Patents für max. drei und für Geschmacksmuster für max. 10 Jahre<br />

vorgesehen. Die Schutzdauer der Erfindungspatente beträgt nach wie vor 20<br />

Jahre, eine Verlängerung ist nur unter besonderen Umständen denkbar.<br />

Im Bereich des Markenrechts ist zu beachten, dass auch die in der Praxis<br />

wichtigen Markenlizenzverträge jetzt den neuen allgemeinen Bestimmungen für<br />

Lizenzverträge des Kapitels 69 ZGB, insb. Art. 1235 ff ZGB unterliegen. Bei der<br />

Vertragsgestaltung ist daher u.a. zu berücksichtigen, dass ein Lizenzvertrag<br />

(„lizensionnyj dogovor“) mangels anders lautender vertraglicher<br />

Vereinbarungen nach der gesetzlichen Vermutung des Art. 1235 ZGB eine<br />

Laufzeit von fünf Jahren und nichtausschließlichen Charakter hat.<br />

Markenlizenzverträge sind weiterhin beim russischen Patent- und Markenamt<br />

(Rospatent) zu registrieren.<br />

Von Interesse ist die neue Vorschrift (Art. 1473 Abs. 4 ZGB), wonach<br />

Firmenbezeichnungen keine volle oder abgekürzte Bezeichnung der<br />

<strong>Russische</strong>n <strong>Föderation</strong> oder anderer Staaten sowie keine entsprechende<br />

bfai, <strong>Recht</strong> <strong>kompakt</strong> Russland, Stand: 9/2008


Seite 12<br />

Ableitungen verwenden dürfen.<br />

Russland ist den wichtigsten multilateralen Abkommen zum Schutz des<br />

geistigen und gewerblichen Eigentums beigetreten, so: der WIPO, des<br />

Welturheberrechtsübereinkommens (WUA), der Pariser Verbandsübereinkunft<br />

(PVÜ), des Patentzusammenarbeitsvertrags (PCT), der beiden Madrider<br />

Markenabkommen, des Nizzaer Klassifikationsabkommens und des<br />

Klassifikationsabkommens von Locarno. Dem Genfer Markenrechtsvertrag ist<br />

das Land 1998 beigetreten.<br />

http://www.fips.ru (russisches Marken- und Patentamt) – RUS/EN<br />

http://www.eapo.org (Eurasische Patentorganisation) – RUS/EN<br />

www.transpatent.com (Transpatent GmbH, Link: IT-Archiv – Länder)<br />

Steuerrecht Die Besteuerungsgrundsätze, das Steuerverfahren und die einzelnen<br />

Steuerarten sind im Steuergesetzbuch („Nalogovyj kodeks“, SteuerGB)<br />

geregelt. Zu den föderalen Steuern, die auf dem gesamten Staatsgebiet<br />

erhoben werden, zählen nach Art. 13 SteuerGB folgende Steuern:<br />

- Mehrwertsteuer („nalog na dobavlennuju stoimost“, kurz: NDS)<br />

- Verbrauchsteuer („akzisy“),<br />

- Einkommensteuer natürlicher Personen („nalog na dochody fisitscheskich<br />

liz“),<br />

- einheitliche Sozialsteuer („edinnyj sozialnyj nalog“),<br />

- Gewinnsteuer von Organisationen („nalog na pribyl organisazij“),<br />

- Steuer auf die Gewinnung von Bodenschätzen („nalog na dobychu poleznych<br />

iskopaemych“),<br />

- Wassersteuer („vodnyj nalog“),<br />

- Abgaben für die Nutzung von biologischen Ressourcen,<br />

- staatliche Gebühren.<br />

Artikel 14 und 15 SteuerGB zählen die jeweils drei regionalen und örtlichen<br />

Steuerarten auf, zu denen auch die Grundsteuer („zemelnyj nalog“) gehört.<br />

Der im Kapitel 25 (Art. 246-333) des SteuerGB geregelten Gewinnsteuer von<br />

Organisationen (vergleichbar der Körperschaftsteuer) unterliegen alle<br />

ansässigen, nach russischem <strong>Recht</strong> gegründeten Organisationen (mit ihrem<br />

Welteinkommen) und ausländische Organisationen, die in Russland über<br />

Betriebsstätten (“ständige Vertretungen“) wirtschaftlich tätig sind, und/oder<br />

Einkommen aus russischen Quellen erzielen. Der allgemeine Gewinnsteuersatz<br />

beträgt für 2008 24% (Art. 284 Abs. 1 SteuerGB). Die einzelnen<br />

Quellensteuersätze (Gewinnsteuer auf Erträge ausländischer Gesellschaften<br />

aus Quellen in der <strong>Russische</strong>n <strong>Föderation</strong>, die keine Betriebsstätte in Russland<br />

begründet haben) ergeben sich aus Art. 284 Abs. 2 SteuerGB, wobei der<br />

allgemeine Satz unverändert bei 20% liegt.<br />

Nach der im Kapitel 23 (Art. 207-233) des SteuerGB geregelten<br />

Einkommensteuer natürlicher Personen sind natürliche Personen, die in<br />

Russland ansässig sind, d.h. sich im Berechnungszeitraum (12 Monate) mehr<br />

als 183 Tage im Inland aufhalten (Steuerinländer), mit ihrem<br />

Gesamteinkommen sowie Steuerausländer mit ihrem aus russischen Quellen<br />

stammenden Einkommen steuerpflichtig. Der einheitliche lineare<br />

Einkommensteuersatz (flat tax) beträgt 13%, abgesehen von einzelnen<br />

Einkunftsarten (Spielgewinne, Versicherungsleistungen = 35%), für<br />

Steuerausländer dagegen 30%.<br />

Die Mehrwertsteuer (russisch: „NDS“) ist im Kap. 21 (Art. 143-177) in das<br />

SteuerGB geregelt. Danach sind mehrwertsteuerpflichtig: der innerrussische<br />

Absatz von Waren, Werk- und Dienstleistungen; die Übergabe von Waren,<br />

Werk- und Dienstleistungen in Russland für den Eigenbedarf, wenn deren<br />

Kosten bei der Berechnung der Gewinnsteuer nicht absetzbar sind; Bau- und<br />

bfai, <strong>Recht</strong> <strong>kompakt</strong> Russland, Stand: 9/2008


Seite 13<br />

Montageleistungen für den Eigenbedarf; Wareneinfuhr in das russische<br />

Zollgebiet (Art. 146 SteuerGB). Bereits am 1.1.2006 ist das <strong>Recht</strong> entfallen, für<br />

die Besteuerungsgrundlage entweder den Zeitpunkt der Versendung oder der<br />

Bezahlung der Ware zu wählen. Allgemein verbindlich ist derjenige Zeitpunkt,<br />

der von beiden der frühere ist (Art. 167 Abs. 1 SteuerGB). In der Regel ist dies<br />

der Zeitpunkt der Versendung. Eine Ausnahme davon gilt jedoch für Hersteller<br />

von Waren sowie für Werk- und Dienstleistungsunternehmer, deren<br />

Produktionszyklus sechs Monate übersteigt.<br />

Der derzeitige Normalsatz beträgt 18%. Derzeit wird in Russland auf<br />

Regierungsebene der Vorschlag des Föderalen Ministeriums für wirtschaftliche<br />

Entwicklung diskutiert, den Mehrwertsteuersatz auf 12% zu senken. Sollte sich<br />

dieser Vorschlag gegen die Bedenken des Steuerministeriums durchsetzen,<br />

soll die Steuersenkung zum Jahre 2010 in Kraft treten. Mit einer Entscheidung<br />

wird noch im Herbst 2009 gerechnet.<br />

Der ermäßigte Satz für bestimmte Waren (z.B. Grundnahrungsmittel,<br />

ausgewählte Kinderwaren und Druckerzeugnisse) beträgt 10% (Art. 164<br />

SteuerGB). Für den Export kommt ein Nullsteuersatz zur Anwendung. Die<br />

mehrwertsteuerrechtlichen Änderungen betreffen unter anderem die<br />

Steuererstattungsfristen (Art. 176 SteuerGB). Hiernach ist seit 1.1.2007 die<br />

Entscheidung über die Mehrwertsteuererstattung durch die Steuerbehörden<br />

innerhalb von sieben Tagen nach dem Abschluss der kameralistischen<br />

Steuerprüfung zu treffen. Die mit der Steuererstattung beauftragten föderalen<br />

Schatzkammerorgane müssen diese binnen fünf Tagen vornehmen.<br />

Die einheitliche Sozialsteuer ist im Kapitel 24 (Art. 235-245) des SteuerGB<br />

geregelt. Der Steuersatz ist degressiv gestaltet (derzeit zwischen 26% und 2%)<br />

und hängt von der Höhe de steuerpflichtigen Zahlungen ab.<br />

Außer den föderalen Steuern werden zugunsten der <strong>Föderation</strong>ssubjekte<br />

regionale und zugunsten der Kommunen lokale Steuern erhoben (Kapitel 28<br />

bis 31, Art.356-398 SteuerGB).<br />

Zwischen Deutschland und Russland gilt das Abkommen vom 1.1.1997 zur<br />

Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom<br />

Einkommen und vom Vermögen (samt Protokoll), das bei der<br />

Quellenbesteuerung vom jeweiligen nationalen Steuerrecht abweichende<br />

Steuersätze vorsieht. Das am 15.10.2007 unterzeichnete Änderungsprotokoll,<br />

das eine Neufassung des Art. 10 Abs. 1 lit. a) (Dividenden, Anpassung des<br />

Kapitalanteils auf 80.000 Euro), des Art. 26 (Informationsaustausch zwischen<br />

den zuständigen Behörden) und der Ziffer 4 des Protokolls zum DBA (Definition<br />

und Umfang des Begriffs „Dividenden“ i.S.d. Art. 10 des DBA) sind in Russland<br />

im Rahmen des Ratifikationsverfahrens dem Parlament zugeleitet worden.<br />

www.nalog.ru (Föderaler Steuerdienst)<br />

www.mosnalog.ru (Moskauer Abteilung des Föderalen Steuerdienstes)<br />

www.bfai.de/auslaendische-gesetze (Links zu russischen Gesetzen)<br />

<strong>Recht</strong>sverfolgung<br />

Das russische Prozessrecht bindet die Anerkennung und Vollstreckung<br />

ausländischer Gerichtsentscheidungen über unternehmerische und sonstige<br />

wirtschaftliche Streitigkeiten, an eine entsprechende Regelung in einem<br />

völkerrechtlichen Vertrag und in einem föderalen Gesetz. Zwischen der<br />

Bundesrepublik und Russland besteht kein bilaterales Abkommen zur<br />

gegenseitigen Anerkennung und Vollstreckung von Gerichtsurteilen. Es besteht<br />

auch kein entsprechendes multilaterales Übereinkommen, an dem beide<br />

Länder beteiligt sind. Dies hat zur Folge, dass deutsche gerichtliche<br />

Entscheidungen in Russland nicht vollstreckbar sind. Aus diesem Grunde ist<br />

die Gegenseitigkeit im Sinne des § 328 Abs. 1 Nr. 5 ZPO nicht verbürgt, sodass<br />

russische Gerichtsentscheidungen in Deutschland spiegelbildlich nicht<br />

vollstreckt werden.<br />

Vereinzelt sind in Russland in den letzten Jahren ausländische<br />

bfai, <strong>Recht</strong> <strong>kompakt</strong> Russland, Stand: 9/2008


Seite 14<br />

Gerichtsentscheidungen anerkannt worden. Eine Anerkennungspraxis, v.a.<br />

hinsichtlich deutscher Urteile, gibt es aber nicht.<br />

Vor diesem Hintergrund erscheint eine vertragliche Gerichtsstandsvereinbarung<br />

zu Gunsten eines dt. Gerichts und eine Klage in Deutschland nur dann als<br />

sinnvoll, wenn der russische Geschäftspartner in Deutschland oder einem<br />

Land, in dem deutsche Gerichtsurteile anerkannt und vollstreckt werden (z.B.<br />

EU-Ausland aufgrund der Geltung der Verordnung Nr. 44/2001 über die<br />

gerichtliche Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und<br />

Handelssachen (EuGVVO)), über Vermögen verfügt, in das vollstreckt werden<br />

kann.<br />

Infolgedessen empfiehlt sich eine Schiedsvereinbarung. Im Gegensatz zu<br />

Entscheidungen staatlicher Gerichte, ist die Anerkennung und Vollstreckung<br />

von ausländischen Schiedssprüchen durch das New Yorker Übereinkommen<br />

vom 10.6.1958, dem neben Deutschland und Russland weitere 140 Staaten<br />

beigetreten sind, rechtlich gesichert. Dabei ist es ratsam, zwecks Vermeidung<br />

von Missverständnissen eine Standardklausel einer der renommierten<br />

Schiedsinstitutionen zu verwenden. Zu nennen sind z.B.:<br />

- der Internationale Schiedsgerichtshof der Internationalen Handelskammer in<br />

Paris (ICC, http://www.iccwbo.org/court/arbitration),<br />

- das Schiedsinstitut an der Stockholmer Handelskammer<br />

(http://www.sccinstitute.com),<br />

- London Court of International Arbitration (LCIA, http://www.lciaarbitration.com),<br />

- Deutsche Institution für Schiedsgerichtsbarkeit (DIS, www.dis-arb.de),<br />

- Internationales Schiedsgericht der Wirtschaftskammer Österreich, Wien<br />

(http://www.wko.at/arbitration),<br />

- Internationaler Schiedsgerichtshof an der Handels- und Industriekammer der<br />

RF, (MKAS, http://www.tpprf-mkac.ru).<br />

Die bekannteste Schiedsinstitution in Russland ist der zuletzt genannte, seit<br />

1932 existierende Internationale Schiedsgerichtshof an der HIK RF (MKAS). Er<br />

führt eine Schiedsrichterliste, die aber nicht verbindlich ist. Eine Besonderheit<br />

bei der Vereinbarung der MKAS-Schiedsordnung besteht darin, dass der<br />

Schiedsort zwingend in Moskau ist. Somit gilt das russische Schiedsrecht und<br />

russische Gerichte sind hilfsweise zuständig, z.B. für Aufhebungsanträge.<br />

Im russischen Schiedsrecht ist zu beachten, dass es zwei Gesetze gibt: das<br />

Föderale Gesetz Nr. 102-FZ „Über Schiedsgerichte“ („O tretejskich sudach“)<br />

vom 24.7.2002, welches nur auf nationale Schiedsverfahren Anwendung findet,<br />

sowie das Föderale Gesetz Nr. 5338-I „Über die internationale<br />

Handelsschiedsgerichtsbarkeit“ vom 7.7.1993, welches nur mit geringen<br />

Abweichungen das UNCITRAL-Modellgesetz umgesetzt hat.<br />

Das russische <strong>Recht</strong> kennt auf dem Gebiet des Zivilrechts zwei selbstständige<br />

Gerichtszweige mit jeweils eigener Prozessordnung: bei allgemeinzivilrechtlichen<br />

<strong>Recht</strong>sstreitigkeiten sind allgemeine Zivilgerichte zuständig, bei<br />

Handelsstreitigkeiten zwischen Unternehmern entscheiden Wirtschaftsgerichte<br />

(russisch: „arbitražnye sudy“, daher häufig auch als „Arbitrazhgerichte“<br />

übersetzt). Während vor allgemeinen Zivilgerichten die Zivilprozessordnung<br />

(„Graždanskij prozessualnyj kodeks“) gilt, ist für die Wirtschaftsgerichte die<br />

Wirtschaftsprozessordnung („Arbitražnyj prozessualnyj kodeks“) maßgeblich.<br />

Aufgrund der historisch bedingten Bezeichnung im <strong>Russische</strong>n als „arbitražnye<br />

sudy“ (daher gelegentlich als „Arbitrazhgerichte“ ins Deutsche übersetzt)<br />

besteht große Verwechselungsgefahr: Wirtschaftsgerichte sind strikt vom<br />

Bereich der Schiedsgerichtsbarkeit (vgl. englisch: „arbitration“, französisch:<br />

„arbitrage“) zu trennen. Daher ist bereits bei der Formulierung der vertraglichen<br />

Streitbeilegungsklausel größte Sorgfalt geboten. Die Formulierung „Arbitration<br />

Court“ kann nämlich in der englischen Fassung eines dt.-russ. Vertrages von<br />

den Parteien unterschiedlich verstanden werden.<br />

Die Wirtschaftsgerichtsbarkeit verfügt über vier Stufen:<br />

bfai, <strong>Recht</strong> <strong>kompakt</strong> Russland, Stand: 9/2008


Seite 15<br />

- erstinstanzliche Wirtschaftsgerichte (81 landesweit),<br />

- Appelationswirtschaftsgerichte (20 landesweit),<br />

- Föderale Wirtschaftsgerichte (Kassationsinstanz, zehn landesweit)<br />

- Oberstes Wirtschafsgericht (VAS).<br />

Das russische Prozessrecht schreibt keinen Anwaltszwang vor.<br />

http://www.arbitr.ru (Oberstes Wirtschaftsgericht)<br />

http://www.tpprf-mkac.ru (Int. Schiedsgerichtshof an der Industrie- und<br />

Handelskammer der RF, MKAS) – RUS/ENG<br />

www.dis-arb.de (Dt. Institution für Schiedsgerichtsbarkeit)<br />

www.bfai.de (Datenbank-Recherche, <strong>Recht</strong>, Recherche <strong>Recht</strong>)<br />

www.bfai.de/auslaendische-gesetze (Links zu russischen Gesetzen)<br />

Nützliche (Internet-)<br />

Adressen<br />

Hinweis auf<br />

länderbezogenes<br />

bfai-Material<br />

http://www.rg.ru (Regierungszeitung „Rossijskaja gazeta“ – Neue Gesetze,<br />

RegierungsVO, Präsidialerlässe im russ. Originalwortlaut)<br />

http://eng.tpprf.ru (Handels- und Industriekammer der RF) – RUS/ENG<br />

http://russland.ahk.de (Deutsch-<strong>Russische</strong> Außenhandelskammer)<br />

http://www.izdw.ru (Informationszentrum der Deutschen Wirtschaft an der AHK)<br />

http://www.garant.ru (<strong>Recht</strong>sportal, Gesetze auf Russisch)<br />

http://www.consultant.ru (<strong>Recht</strong>sportal, Gesetze auf Russisch)<br />

http://www.russische-botschaft.de <strong>Russische</strong> Botschaft in Deutschland –<br />

DE/RUS<br />

http://www.hik-russland.de Repräsentanz der russischen Handels- und<br />

Industriekammer (HIK) in Deutschland<br />

http://www.moskau.diplo.de (Deutsche Botschaft in Moskau)<br />

http://www.ebc.ru (European Business Club, Russland)<br />

Ausgewählte Publikationen der bfai:<br />

• Lohn- und Lohnnebenkosten – Russland, 2008, 20 S., 5 Euro, Bestellnummer<br />

13537<br />

• Vertrieb und Handelsvertretersuche – Russland, 2008, 17 S., 5 Euro,<br />

Bestellnummer 13572<br />

• Immobilienmarkt – Russland, 2007, 15 S., 5 Euro, Bestellnummer 12514<br />

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bfai, <strong>Recht</strong> <strong>kompakt</strong> Russland, Stand: 9/2008


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