1,99 MB - Solidaris Unternehmensberatungs-GmbH
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Eine Veräußerung eines insgesamt dem Unternehmensvermögen<br />
zugeordneten teilunternehmerisch genutzten Grundstücks,<br />
das nach § 15 Abs. 1b UStG nur teilweise zum Vorsteuerabzug<br />
berechtigt hat, unterliegt in vollen Umfang der<br />
Umsatzsteuer, wenn auf die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 9<br />
Buchst. a UStG wirksam verzichtet wird.<br />
Steuervereinfachungsgesetz 2011<br />
Berechnung Höchstbetrag Spendenabzug<br />
Ab dem Veranlagungszeitraum 2012 entfällt die Hinzurechnung<br />
von Kapitaleinkünften zum Gesamtbetrag der Einkünfte<br />
für die Zwecke der Ermittlung des Spendenhöchstbetrages.<br />
Die der Abgeltungssteuer unterliegenden privaten Kapitaleinkünfte<br />
wirken sich daher künftig nicht mehr auf die Berechnung<br />
des Spendenabzugs aus. Das bedeutet, das Steuerpflichtige,<br />
die ihre Einkünfte ausschließlich oder größtenteils<br />
aus Kapitalanlagen beziehen, keinen bzw. nur noch einen sehr<br />
geringen Spendenabzug steuerlich geltend machen können.<br />
Gebührenpflicht für die<br />
verbindlicher Auskunft ist<br />
zukünftig auf wesentliche<br />
und aufwendige Fälle<br />
beschränkt.<br />
Yvonne Fischer<br />
StBin<br />
Köln<br />
℡ 02203 | 8<strong>99</strong>7-147<br />
y.fischer@solidaris.de<br />
Das Steuervereinfachungsgesetz wurde am 23. September<br />
2011 mit dem im Vermittlungsausschuss ausgehandelten<br />
Kompromiss von Bundesrat und Bundestag gebilligt. Die<br />
für Sie wichtigsten Änderungen stellen wir Ihnen nachfolgend<br />
vor.<br />
Gebührenpflicht für die verbindliche Auskunft<br />
Die Gebührenerhebung für die verbindliche Auskunft nach<br />
§ 89 AO wird neu gefasst und künftig auf wesentliche und<br />
aufwendige Fälle beschränkt. Durch die Einführung einer Bagatellgrenze<br />
wird bis zu einem Gegenstandswert von weniger<br />
als 10.000 EUR künftig keine Gebühr mehr erhoben (§ 89<br />
Abs. 5 Satz 3 AO). Diese Erleichterung gilt für Anträge, die<br />
nach dem Tag der Verkündung des Gesetzes gestellt werden,<br />
also ab dem 5. November 2011.<br />
Gleichbehandlung rechtlich unselbständiger Stiftungen<br />
im Kapitalertragsteuerverfahren<br />
Für rechtlich unselbständige Stiftungen, die keine eigene<br />
Rechtspersönlichkeit haben, aber dennoch unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtig<br />
sind, wurde durch § 44a Abs. 6<br />
Satz 3 EStG eine Erleichterung im Kapitalertragsteuerverfahren<br />
eingeführt. Künftig ist für ein Konto, das durch einen Zusatz<br />
deutlich als Konto der unselbständigen gemeinnützigen<br />
Stiftung gekennzeichnet ist, eine Abstandnahme vom Kapitalertragsteuerabzug<br />
durch ein inländisches Kreditinstitut zugelassen.<br />
Diese Änderung ermöglicht es den unselbständigen<br />
Stiftungen, die Befreiung vom Kapitalertragsteuerabzug für<br />
Kapitalerträge direkt in Anspruch zu nehmen. Mit BMF-Schreiben<br />
vom 16. August 2011 hat die Finanzverwaltung die Anwendung<br />
der Neuregelung bereits für Kapitalerträge zugelassen,<br />
die nach dem 31. Dezember 2010 zugeflossen sind.<br />
Vereinfachter Zuwendungsnachweis in Katastrophenfällen<br />
Spenden zur Hilfe in Katastrophenfällen, die bereits vor Einrichtung<br />
eines Sonderkontos an den Zuwendungsempfänger<br />
oder an einen nicht steuerbegünstigten Spendensammler zur<br />
Weiterleitung geleistet werden, können künftig als Sonderausgaben<br />
steuerlich geltend gemacht werden. Dies ermög-