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1,99 MB - Solidaris Unternehmensberatungs-GmbH

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12<br />

Eine Veräußerung eines insgesamt dem Unternehmensvermögen<br />

zugeordneten teilunternehmerisch genutzten Grundstücks,<br />

das nach § 15 Abs. 1b UStG nur teilweise zum Vorsteuerabzug<br />

berechtigt hat, unterliegt in vollen Umfang der<br />

Umsatzsteuer, wenn auf die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 9<br />

Buchst. a UStG wirksam verzichtet wird.<br />

Steuervereinfachungsgesetz 2011<br />

Berechnung Höchstbetrag Spendenabzug<br />

Ab dem Veranlagungszeitraum 2012 entfällt die Hinzurechnung<br />

von Kapitaleinkünften zum Gesamtbetrag der Einkünfte<br />

für die Zwecke der Ermittlung des Spendenhöchstbetrages.<br />

Die der Abgeltungssteuer unterliegenden privaten Kapitaleinkünfte<br />

wirken sich daher künftig nicht mehr auf die Berechnung<br />

des Spendenabzugs aus. Das bedeutet, das Steuerpflichtige,<br />

die ihre Einkünfte ausschließlich oder größtenteils<br />

aus Kapitalanlagen beziehen, keinen bzw. nur noch einen sehr<br />

geringen Spendenabzug steuerlich geltend machen können.<br />

Gebührenpflicht für die<br />

verbindlicher Auskunft ist<br />

zukünftig auf wesentliche<br />

und aufwendige Fälle<br />

beschränkt.<br />

Yvonne Fischer<br />

StBin<br />

Köln<br />

℡ 02203 | 8<strong>99</strong>7-147<br />

y.fischer@solidaris.de<br />

Das Steuervereinfachungsgesetz wurde am 23. September<br />

2011 mit dem im Vermittlungsausschuss ausgehandelten<br />

Kompromiss von Bundesrat und Bundestag gebilligt. Die<br />

für Sie wichtigsten Änderungen stellen wir Ihnen nachfolgend<br />

vor.<br />

Gebührenpflicht für die verbindliche Auskunft<br />

Die Gebührenerhebung für die verbindliche Auskunft nach<br />

§ 89 AO wird neu gefasst und künftig auf wesentliche und<br />

aufwendige Fälle beschränkt. Durch die Einführung einer Bagatellgrenze<br />

wird bis zu einem Gegenstandswert von weniger<br />

als 10.000 EUR künftig keine Gebühr mehr erhoben (§ 89<br />

Abs. 5 Satz 3 AO). Diese Erleichterung gilt für Anträge, die<br />

nach dem Tag der Verkündung des Gesetzes gestellt werden,<br />

also ab dem 5. November 2011.<br />

Gleichbehandlung rechtlich unselbständiger Stiftungen<br />

im Kapitalertragsteuerverfahren<br />

Für rechtlich unselbständige Stiftungen, die keine eigene<br />

Rechtspersönlichkeit haben, aber dennoch unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtig<br />

sind, wurde durch § 44a Abs. 6<br />

Satz 3 EStG eine Erleichterung im Kapitalertragsteuerverfahren<br />

eingeführt. Künftig ist für ein Konto, das durch einen Zusatz<br />

deutlich als Konto der unselbständigen gemeinnützigen<br />

Stiftung gekennzeichnet ist, eine Abstandnahme vom Kapitalertragsteuerabzug<br />

durch ein inländisches Kreditinstitut zugelassen.<br />

Diese Änderung ermöglicht es den unselbständigen<br />

Stiftungen, die Befreiung vom Kapitalertragsteuerabzug für<br />

Kapitalerträge direkt in Anspruch zu nehmen. Mit BMF-Schreiben<br />

vom 16. August 2011 hat die Finanzverwaltung die Anwendung<br />

der Neuregelung bereits für Kapitalerträge zugelassen,<br />

die nach dem 31. Dezember 2010 zugeflossen sind.<br />

Vereinfachter Zuwendungsnachweis in Katastrophenfällen<br />

Spenden zur Hilfe in Katastrophenfällen, die bereits vor Einrichtung<br />

eines Sonderkontos an den Zuwendungsempfänger<br />

oder an einen nicht steuerbegünstigten Spendensammler zur<br />

Weiterleitung geleistet werden, können künftig als Sonderausgaben<br />

steuerlich geltend gemacht werden. Dies ermög-

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