1,99 MB - Solidaris Unternehmensberatungs-GmbH
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Jahrgang 15 | Ausgabe 1/Februar 2012<br />
<strong>Solidaris</strong> Information<br />
Inhalt<br />
Fakten aktuell<br />
3 EuGH-Vorlage zur Umsatzsteuerbefreiung für ambulante Pflegeleistungen<br />
4 Änderung der Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse<br />
6 Das GKV-Versorgungsstrukturgesetz – eine erste Einschätzung<br />
9 Umkehr der Steuerschuldnerschaft nach dem Umsatzsteuergesetz<br />
10 Neuregelung des Vorsteuerabzugs bei teilunternehmerisch genutzten Grundstücken<br />
ab dem 1. Januar 2011 (BMF-Schreiben vom 22. Juni 2011)<br />
12 Steuervereinfachungsgesetz 2011<br />
15 Aktuelle Urteile und Verwaltungsanweisungen<br />
Betriebsvergleiche<br />
17 Werkstätten für behinderte Menschen<br />
19 Sozialstationen<br />
Intern<br />
21 Berichtigung<br />
21 Neue Mitarbeiter<br />
21 Veröffentlichungen unserer Mitarbeiter<br />
21 Veranstaltungen<br />
Gespräch<br />
22 „Qualität und Verantwortung nicht wegdeligieren“<br />
Interview mit Dr. Klaus Herzberg, Geschäftsführer der Franziska Schervier Altenhilfe g<strong>GmbH</strong><br />
24 Aktuelle Seminare<br />
Nutzen stiften – mit Freude für Menschen<br />
Berlin | Erfurt | Freiburg | Hamburg | Köln | München | Münster | Oppeln (PL) | Wien (A) | Würzburg
2<br />
EDITORIAL<br />
Liebe Mandantinnen und Mandanten,<br />
gleich zu Beginn des neuen Jahres bitten wir Sie in unserer ersten Ausgabe in 2012 um Ihre<br />
Unterstützung: Dem Heft liegt ein kurzer Fragebogen bei, mit dem wir Ihr Urteil über die<br />
<strong>Solidaris</strong>-Information einholen möchten. Wir würden uns freuen, wenn Sie sich einige Minuten<br />
Zeit nähmen, uns Ihre Einschätzung zu Ihrem persönlichen Nutzen unseres Informationsangebotes<br />
mitzuteilen. Als kleines Dankeschön verlosen wir unter allen Antworten zwei Ganztags-<br />
Seminare aus unserem Fachseminar-Programm. Für Ihre Unterstützung bedanken wir uns schon<br />
jetzt ganz herzlich!<br />
In dieser Ausgabe finden Sie wie gewohnt Einschätzungen unserer Branchenexperten zu neuen<br />
rechtlichen und steuerlichen Entwicklungen. Neben unserer regelmäßigen zusammenfassenden<br />
Darstellung neuer Urteile im Gemeinnützigkeits- und Steuerrecht gehört dieses Mal dazu<br />
insbesondere unsere Einschätzung des Vorlagebeschlusses des BFH zur Umsatzsteuerbe freiung<br />
ambulanter Pflegeleistungen.<br />
Die Konsequenzen der Änderung der Grundordnung des kirchlichen Dienstes, die am 20. Juni<br />
2011 von der Vollversammlung des Verbandes der Diözesen Deutschlands beschlossen wurde,<br />
sind ein weiterer Schwerpunkt, der für zahlreiche kirchliche Träger und ihre Einrichtungen von<br />
Bedeutung ist.<br />
Des weiteren sind uns die Konsequenzen des größtenteils zum 1. Januar 2012 in Kraft getretenen<br />
GKV-Versorgungsstrukturgesetzes eine erste Bewertung wert.<br />
Hinweisen möchten wir auch auf die bereits im November-Heft angekündigte Darstellung zu<br />
unseren Betriebsvergleichen für Werkstätten für behinderte Menschen und Sozialstationen.<br />
Wir wünschen Ihnen zu diesen und unseren anderen Themen eine gewinnbringende Lektüre!<br />
Ihr <strong>Solidaris</strong>-Redaktionsteam
3<br />
FAKTEN AKTUELL<br />
EuGH-Vorlage zur Umsatzsteuer -<br />
befreiung für ambulante<br />
Pflegeleistungen<br />
Friedrich Dickopp<br />
WP StB<br />
Köln<br />
℡ 02203 | 8<strong>99</strong>7-146<br />
f.dickopp@solidaris.de<br />
Der XI. Senat des Bundesfinanzhofes (BFH) hat mit Beschluss<br />
vom 2. März 2011 (XI R 47/07) dem Europäischen<br />
Gerichtshof zwei Fragestellungen zur Umsatzsteuerbefreiung<br />
ambulanter Pflegeleistungen zur Vorabentscheidung<br />
vorgelegt. Im Zusammenhang mit diesem Vorlagebeschluss<br />
war in einzelnen Presseverlautbarungen zu lesen, dass<br />
damit die Umsatzsteuerbefreiung der ambulanten Pflegeleistungen<br />
insgesamt auf dem Prüfstand stehe. Dies beurteilen<br />
wir anders.<br />
Sachverhalt<br />
Strittig ist die umsatzsteuerliche Behandlung von ambulanten<br />
Pflegeleistungen durch einen privaten Pflegedienst in den<br />
Jahren 1<strong>99</strong>3 und 1<strong>99</strong>4. Gemäß § 4 Nr. 16 Buchst. e) UStG in<br />
der für die Streitjahre geltenden Fassung war für die Umsatzsteuerfreiheit<br />
erforderlich, dass bei diesen Einrichtungen „im<br />
vorangegangenen Kalenderjahr die Pflegekosten in mindestens<br />
zwei Drittel der Fälle von den gesetzlichen Trägern der Sozialversicherung<br />
oder Sozialhilfe ganz oder zum überwiegenden<br />
Teil getragen worden sind.“ Diese Voraussetzungen waren<br />
im zugrunde liegenden Fall nicht erfüllt.<br />
EuGH-Vorlage<br />
Der EuGH hat nun im Rahmen einer Vorabentscheidung über<br />
folgende Fragen zu entscheiden:<br />
1. Erlauben es Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. g und/oder<br />
Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 77/388/EWG dem nationalen<br />
Gesetzgeber, die Steuerbefreiung der Leistungen<br />
zur ambulanten Pflege kranker und pflegebedürftiger Personen<br />
davon abhängig zu machen, dass bei diesen Einrichtungen<br />
„im vorangegangenen Kalenderjahr die Pflegekosten<br />
in mindestens zwei Drittel der Fälle von den<br />
gesetzlichen Trägern der Sozialversicherung oder Sozialhilfe<br />
ganz oder zum überwiegenden Teil getragen worden<br />
sind“ (§ 4 Nr. 16 Buchst. e) UStG)?<br />
2. Ist es unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Neutralität<br />
der Mehrwertsteuer für die Antwort auf diese<br />
Frage von Bedeutung, dass der nationale Gesetzgeber dieselben<br />
Leistungen unter anderen Voraussetzungen als<br />
steuerfrei behandelt, wenn sie von amtlich anerkannten<br />
Verbänden der freien Wohlfahrtspflege und der freien<br />
Wohlfahrtspflege dienenden Körperschaften, Personenvereinigungen<br />
und Vermögensmassen, die einem Wohlfahrtsverband<br />
als Mitglied angeschlossen sind, ausgeführt<br />
werden (§ 4 Nr. 18 UStG)?<br />
Beurteilung<br />
In diesem Zusammenhang ist darauf zu verweisen, dass dem<br />
aktuellen Vorlagebeschluss an den EuGH ein Sachverhalt aus<br />
den Jahren 1<strong>99</strong>3 und 1<strong>99</strong>4 zugrunde liegt. In der Zwischenzeit<br />
wurde die relevante Vorschrift des § 4 Nr. 16 Buchst. e)<br />
UStG in einem ersten Schritt dahingehend geändert, dass der<br />
Umfang der Fälle, in denen die Pflegekosten von den gesetzlichen<br />
Trägern der Sozialversicherung oder der Sozialhilfe getragen<br />
worden sind, von zwei Drittel auf 40 % (ab 1<strong>99</strong>8)<br />
abgesenkt worden ist, bevor sie dann mit Wirkung ab dem<br />
<strong>Solidaris</strong> Information | 1/2012
4<br />
1. Januar 2009 insgesamt neu gefasst worden ist. Auch in der<br />
ab 1. Januar 2009 geltenden Fassung sind die ambulanten<br />
Pflegeleistungen von der Umsatzsteuer befreit, wenn mit der<br />
leistenden Pflegeeinrichtung ein Vertrag nach den Bestimmungen<br />
der deutschen Sozialgesetzgebung geschlossen<br />
worden ist bzw. sie über eine entsprechende Anerkennung<br />
verfügt oder „im vorangegangenen Kalenderjahr die Betreuungs-<br />
oder Pflegekosten in mindestens 40 Prozent der Fälle<br />
von den gesetzlichen Trägern der Sozialversicherung oder der<br />
Sozialhilfe oder der für die Durchführung der Kriegopferversorgung<br />
zuständigen Versorgungsverwaltung einschließlich<br />
der Träger der Kriegsopferfürsorge ganz oder zum überwiegenden<br />
Teil vergütet worden sind.“ (§ 4 Nr. 16 Buchst. k)<br />
UStG).<br />
1/98) eindeutig die Umsatzsteuerbefreiung ambulanter Pflegeleistungen<br />
bestätigt. Insoweit steht nach unserer Ansicht<br />
mit dem aktuellen Vorlagebeschluss an den EuGH zu einem<br />
Sachverhalt und Gesetzesstand der Jahre 1<strong>99</strong>3 und 1<strong>99</strong>4 die<br />
Umsatzsteuerbefreiung für ambulante Pflegeleistungen nicht<br />
zur Diskussion.<br />
Änderung der Grundordnung des<br />
kirchlichen Dienstes im Rahmen<br />
kirchlicher Arbeitsverhältnisse<br />
Die nationale<br />
Umsatzsteuerbefreiungsvorschrift<br />
des § 4 Nr. 18<br />
UStG steht – wieder<br />
einmal – auf dem<br />
Prüfstand.<br />
Darüber hinaus hegt der XI. Senat des BFH mit seiner zweiten<br />
Frage Zweifel an der Beachtung des Gebots der Wettbewerbsneutralität<br />
der Umsatzsteuer. Sofern die für die Streitjahre geltende<br />
2/3-Grenze nicht erreicht wurde, konnten Verbände der<br />
freien Wohlfahrtspflege sowie die ihnen angeschlossenen Einrichtungen<br />
ersatzweise die Umsatzsteuerbefreiung des § 4<br />
Nr. 18 UStG in Anspruch nehmen. Anderen Anbietern war und<br />
ist die Bezugnahme auf § 4 Nr. 18 UStG verwehrt. Damit steht<br />
– wieder einmal – die nationale Umsatzsteuerbefreiungsvorschrift<br />
des § 4 Nr. 18 UStG auf dem Prüfstand. Diese nationale<br />
Umsatzsteuerbefreiungsvorschrift steht, wie der EuGH und der<br />
BFH in einer langen Reihe von Urteilen festgestellt haben,<br />
insgesamt nicht mit der zugrunde liegenden Befreiungsvorschrift<br />
des Art. 132 Abs. 1 Buchst. g der Mehrwertsteuer systemrichtlinie<br />
(MwStSystRL) im Einklang.<br />
Im Übrigen haben der EuGH mit seiner Entscheidung vom<br />
10. September 2002 (C 141/00) und dieser Entscheidung<br />
folgend der BFH mit seinem Urteil vom 22. April 2004 (V R<br />
Dr. Dirk Neef<br />
RA, Fachanwalt für Arbeitsrecht<br />
Köln<br />
℡ 02203 | 8<strong>99</strong>7-411<br />
d.neef@solidaris.de<br />
Nachdem das TRIBUNAL DELEGATUM ET A SUPREMO SIGNATURAE APOS-<br />
TOLICAE TRIBUNALI CONSTITUTUM mit Urteil vom 31. März 2010 festgestellt<br />
hat, dass es für die „sonstigen kirchlichen Rechtsträger“<br />
im Sinne des Art. 2 Abs. 2 Grundordnung (GrO) keine zwingende<br />
rechtliche Verpflichtung gibt, die Grund ordnung für ihre Einrichtungen<br />
zu übernehmen (siehe auch <strong>Solidaris</strong>-Information<br />
2/2010), hat die Vollversammlung des Verbandes der Diözesen<br />
Deutschlands am 20. Juni 2011 die Änderung des Art. 2 GrO beschlossen.<br />
Dieser lautet nunmehr:<br />
(1) Diese Grundordnung gilt für<br />
a) die (Erz-)Diözesen,<br />
b) die Kirchengemeinden und Kirchenstiftungen,<br />
c) die Verbände von Kirchengemeinden,
5<br />
d) die Diözesancaritasverbände und deren Gliederungen,<br />
soweit sie öffentliche juristische Personen des kanonischen<br />
Rechts sind,<br />
e) die sonstigen dem Diözesanbischof unterstellten<br />
öffentlichen juristischen Personen des kanonischen<br />
Rechts,<br />
f) die sonstigen kirchlichen Rechtsträger, unbeschadet<br />
ihrer Rechtsform, die der bischöflichen Gesetzgebungsgewalt<br />
unterliegen,<br />
und deren Einrichtungen.<br />
(2) Kirchliche Rechtsträger, die nicht der bischöflichen Gesetzgebungsgewalt<br />
unterliegen, sind verpflichtet, bis spätestens<br />
zum 31.12.2013 diese Grundordnung durch Übernahme<br />
in ihr Statut verbindlich zu übernehmen. Wenn sie<br />
dieser Verpflichtung nicht nachkommen, haben sie im<br />
Hinblick auf die arbeitsrechtlichen Beziehungen nicht am<br />
Selbstbestimmungsrecht der Kirche gemäß Art. 140 GG i.<br />
V. m. Art. 137 Abs. 3 WRV teil.<br />
(3) Unter diese Grundordnung fallen nicht Mitarbeiter,<br />
die auf Grund eines Klerikerdienstverhältnisses oder ihrer<br />
Ordenszugehörigkeit tätig sind.<br />
Danach steht den unter Art. 2 Abs. 2 GrO fallenden Rechtsträgern,<br />
welche nicht der bischöflichen Gesetzgebungsgewalt<br />
unterliegen, im Hinblick auf die Anwendung der Grundordnung<br />
ein Wahlrecht zu. Welche Rechtsträger im Einzelnen<br />
indes in Abgrenzung zu Art. 2 Abs. 1f) GrO der bischöflichen<br />
Gesetzgebungsgewalt unterliegen, ist bislang nicht abschließend<br />
geklärt. Die meisten zivilrechtlichen Vereine und <strong>GmbH</strong>s<br />
sowie privaten juristischen Personen des kanonischen Rechts<br />
dürften aber der bischöflichen Gesetzgebungsgewalt nicht<br />
unterliegen.<br />
Mit dem Begriff Statut in Art. 2 Abs. 2 GrO ist die jeweilige<br />
Vereinssatzung oder auch der Gesellschaftsvertrag gemeint.<br />
Derzeit gibt es noch keine Formulierungsvorgaben seitens der<br />
jeweiligen (Erz-)Bistümer.<br />
Zu unterscheiden ist die Anwendung der Grundordnung von<br />
(kirchen-)aufsichtsrechtlichen Fragestellungen. Insbesondere<br />
unterwirft sich ein Rechtsträger durch die verbindliche Anwendung<br />
der Grundordnung nicht der kirchenrechtlichen Aufsicht<br />
durch den jeweiligen (Erz-)Bischof. Sofern keine kirchenaufsichtsrechtlichen<br />
Regelungen entgegenstehen, kann durch<br />
satzungsändernden Beschluss des zuständigen Organs die Anwendung<br />
der Grundordnung widerrufen werden.<br />
Nach der Neufassung von Art. 2 Abs. 2 GrO muss für jeden<br />
Rechtsträger eine Entscheidung für oder gegen die Grundordnung<br />
getroffen werden. Diese Entscheidung gilt dann für<br />
sämtliche Einrichtungen des Rechtsträgers. Betreibt beispielsweise<br />
eine <strong>GmbH</strong> sowohl ein Krankenhaus als auch ein<br />
Altenheim, muss bei einer Entscheidung für die Grundordnung<br />
diese auch in beiden Einrichtungen angewandt werden.<br />
Bei einem kirchlichen Unternehmensverbund aus mehreren<br />
selbstständigen Rechtsträgern (zum Beispiel einer Muttergesellschaft<br />
als Holding in der Rechtsform einer <strong>GmbH</strong> und<br />
mehreren Tochtergesellschaften ebenfalls in der Rechtsform<br />
einer <strong>GmbH</strong>), ist für jede einzelne Gesellschaft eine Entscheidung<br />
für oder gegen die Grundordnung zu treffen. Dies bedeutet<br />
beispielsweise, dass eine Krankenhaus-<strong>GmbH</strong> sich zur<br />
Anwendung der Grundordnung verpflichten kann, eine 100%-<br />
ige Service-Tochtergesellschaft dagegen auf die Anwendung<br />
verzichtet und weltliches Arbeitsrecht anwendet.<br />
Ob bei einer Nichtanwendung der Grundordnung beispielsweise<br />
das Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) Anwendung<br />
Durch die verbindliche<br />
Anwendung der Grundordnung<br />
unterwirft sich<br />
ein Rechtsträger nicht der<br />
kirchenrechtlichen Aufsicht.<br />
<strong>Solidaris</strong> Information | 1/2012
6<br />
§ 116b SGB V<br />
Wie bereits vorab angekündigt worden war, wurde der Zufindet,<br />
ist gerichtlich noch nicht geklärt. Nach § 118 Abs. 2<br />
BetrVG findet dieses Gesetz keine Anwendung auf Religionsgemeinschaften<br />
und ihre karitativen und erzieherischen Einrichtungen<br />
unbeschadet von deren Rechtsform. § 118 BetrVG<br />
besagt aber nicht, dass entweder die Grundordnung oder das<br />
Betriebsverfassungsgesetz anzuwenden ist. Das Delegationsgericht<br />
der Apostolischen Signatur nahm folgerichtig mit Urteil<br />
vom 31. März 2010 an, dass die Anwendung des Kirchlichen<br />
Arbeitsrechts unabhängig von der Kirchlichkeit der<br />
jeweiligen Einrichtung zu beurteilen ist.<br />
Das GKV-Versorgungsstrukturgesetz –<br />
eine erste Einschätzung<br />
Christian Hess<br />
RA, Fachanwalt für Medizinrecht<br />
Köln<br />
℡ 02203 | 8<strong>99</strong>7-410<br />
c.hess@solidaris.de<br />
Erste Erfahrungen aus der<br />
Praxis: Die Anwendung<br />
der neuen Grundordnung<br />
wird in den einzelnen<br />
(Erz-)Bistümern unterschiedlich<br />
gehandhabt.<br />
Derzeit versenden die (Erz-)Bistümer Informationsschreiben<br />
und Fragebögen an kirchliche Einrichtungen,<br />
mit denen zunächst der Ist-Stand in Bezug auf<br />
die Anwendung der Grundordnung sowie des kirchlichen<br />
Arbeitsrechts durch die Einrichtungen abgefragt<br />
wird. Erste praktische Erfahrungen zeigen, dass die<br />
Anwendung der neuen Grundordnung in den einzelnen<br />
(Erz-)Bistümern zum Teil unterschiedlich gehandhabt<br />
wird.<br />
Aus dem größtenteils zum 1. Januar 2012 in Kraft getretene<br />
GKV-Versorgungsstrukturgesetz (GKV-VStG) ergeben<br />
sich auch für Krankenhäuser relevante Veränderungen.<br />
Während einige dieser Änderungen wie z. B. der neu gestaltete<br />
§ 116b SGB V bereits in dem Gesetzgebungsverfahren<br />
angekündigt und auch in Fachkreisen kontrovers<br />
diskutiert worden sind, enthält der am 1. Dezember 2011<br />
vom Bundestag verabschiedete Gesetzestext auch einige<br />
bis dahin nicht im Fokus der Berichterstattung stehende<br />
Neuerungen.<br />
Gemeinsamer Bundesausschuss (G-BA)<br />
Aus politischer Sicht ist die geänderte Stimmverteilung bei<br />
der Beschlussfassung des G-BA über Entscheidungen, welche<br />
im Wesentlichen einen Leistungssektor (also z. B. den Krankenhaussektor)<br />
betreffen, bemerkenswert. Hier stehen auf der<br />
Seite der Leistungserbringer zukünftig alle Stimmen den Mitgliedern<br />
der betroffenen Leistungserbringerorganisation zu.<br />
Diese erhalten daher gegenüber den Krankenkassen eine stärkere<br />
Verhandlungsposition.
7<br />
gang zur ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung erleichtert.<br />
Es genügt die Anzeige der Erfüllung der Teilnahmevoraussetzungen<br />
gegenüber dem erweiterten Landesausschuss<br />
der Ärzte und Krankenkassen. Soweit dieser einer<br />
Teilnahme innerhalb von zwei Monaten nicht widerspricht,<br />
besteht die Berechtigung zur Leistungserbringung. Vor dem<br />
1. Januar 2012 bereits auf Basis der alten Rechtslage erteilte<br />
Genehmigungen bleiben vorläufig bestehen, sind allerdings<br />
spätestens zwei Jahre, nachdem der G-BA konkretisierende<br />
Regelungen zur spezialfachärztlichen Versorgung erlassen hat,<br />
vom Land aufzuheben. Neben der vereinfachten Teilnahmeberechtigung<br />
wurde allerdings der Leistungskatalog auf<br />
„schwere Verlaufsformen“ von Erkrankungen mit besonderen<br />
Krankheitsverläufen begrenzt. Zudem wird der G-BA Regelungen<br />
über eine erforderliche Überweisung von niedergelassenen<br />
Ärzten und über notwendige Kooperationen zwischen<br />
verschiedenen Leistungserbringern als Leistungsvoraussetzung<br />
zu treffen haben. Hier bleibt die entsprechende<br />
Richtlinie des G-BA abzuwarten.<br />
MVZ<br />
Auch die maßgeblichen Änderungen zur Gründungsberechtigung<br />
von Medizinischen Versorgungszentren (MVZ) wurden<br />
bereits in den Fachkreisen breit erörtert. Der Gesetzgeber hat<br />
zuletzt noch gemeinnützigen Trägern, die an der vertragsärztlichen<br />
Versorgung teilnehmen, die Gründungsberechtigung<br />
zugesprochen. Genauer zu beobachten sein werden bei<br />
der Gründung bzw. Erweiterung von MVZ unter Übernahme<br />
bestehender Zulassungen vor allem die unter Versorgungsgesichtspunkten<br />
eingeführten neuen Kompetenzen der Zulassungsausschüsse.<br />
Diese entscheiden ab dem 1. Januar<br />
2013 darüber, Zulassungen in überversorgten Planungsbereichen<br />
gegen Zahlung einer Entschädigung nicht mehr nachzubesetzen.<br />
Bereits seit dem 1. Januar 2012 können sie einem<br />
nach § 103 Abs. 4a SGB V möglichen Verzicht des Arztes auf<br />
seine Zulassung zugunsten eines MVZ und der Genehmigung<br />
der Anstellung in dem MVZ aus Versorgungsgesichtspunkten<br />
widersprechen. Hier kann es zukünftig sinnvoll sein, die Praxis<br />
des abgabewilligen Arztes bereits vor der Einbringung in<br />
das MVZ an den MVZ-Standort zu verlegen oder eine Zweigpraxis<br />
des MVZ am bisherigen Praxisstandort zu gründen. Zukünftig<br />
(mehrheitlich) von Krankenhäusern oder anderen<br />
nichtärztlichen Trägern gegründete MVZ werden im Rahmen<br />
von Nachbesetzungsverfahren zudem gegenüber den übrigen<br />
Bewerbern nachrangig berücksichtigt. Diese Benachteiligung<br />
besteht allerdings nicht im Fall einer Übertragung der Zulassung<br />
gemäß § 103 Abs. 4a SGB V außerhalb eines Nachbesetzungsverfahrens.<br />
Praxisrelevant dürfte auch die zukünftig<br />
bestehende Möglichkeit sein, Arztstellen eines MVZ separat<br />
wieder in Zulassungen umzuwandeln und diese dann im Rahmen<br />
eines Nachbesetzungsverfahrens abzugeben.<br />
Im Zusammenhang mit MVZ ist auch eine Änderung der Regelung<br />
in § 24 Abs. 3 Zulassungsverordnung für Ärzte (Ärzte-<br />
ZV) zu Zweigpraxen interessant. Bisher wurde für den Betrieb<br />
einer Zweigpraxis an einem weiteren Ort vorausgesetzt, dass<br />
die dort angebotenen Fachrichtungen und Leistungen überwiegend<br />
auch am Hauptstandort des MVZ vorgehalten werden.<br />
Diese Vorgabe ist aufgehoben worden, so dass zukünftig<br />
wohl auch die ausschließliche Tätigkeit eines Fachbereiches<br />
des MVZ in der Zweigpraxis zulässig sein wird. Dies erweitert<br />
zukünftig die Möglichkeit der überörtlichen Leistungserbringung<br />
und damit der Erweiterung des Einzugsbereiches des<br />
MVZ. Zu diesem Punkt bedarf es aber noch konkretisierender<br />
Regelungen in den Bundesmantelverträgen.<br />
Kooperationen mit niedergelassenen Ärzten<br />
Verbessert wurden in einigen Punkten die Kooperationsmög-<br />
Änderung der Zulassungsverordnung<br />
für Ärzte:<br />
Für den Betrieb einer<br />
Zweigpraxis an einem<br />
weiteren Ort muss die dort<br />
angebotene Fachrichtung<br />
künftig nicht auch am<br />
Hauptstandort des MVZ<br />
vorgehalten werden.<br />
<strong>Solidaris</strong> Information | 1/2012
8<br />
lichkeiten mit niedergelassenen Ärzten. So sehen die §§ 115a,<br />
115b SGB V für die vor- und nachstationäre Versorgung sowie<br />
für ambulante Operationen im Krankenhaus die Möglichkeit<br />
der Zusammenarbeit mit niedergelassenen Vertragsärzten<br />
nunmehr ausdrücklich vor. Im Bereich des ambulanten Operierens<br />
bedarf es allerdings noch einer Umsetzung durch die<br />
Vertragspartner des AOP-Vertrages. Zudem besteht nach § 20<br />
Ärzte-ZV nunmehr die grundsätzliche Möglichkeit, dass niedergelassene<br />
Ärzte im Rahmen einer Nebentätigkeit auch für<br />
mehr als 13 Stunden (bei einer Vollzulassung) bzw. 26 Stunden<br />
(bei einer halben Zulassung) pro Woche im Krankenhaus<br />
tätig werden.<br />
Privatkliniken<br />
Nachdem der Bundesgerichtshof (BGH) in seinem Urteil vom<br />
21. April 2011 gerade erst die Frage, ob nicht unter die<br />
Entgeltbestimmungen des Krankenhausentgeltgesetzes<br />
(KHEntgG) fallende Privatkliniken auch unter weitgehender<br />
Nutzung der Ressourcen eines Plankrankenhauses betrieben<br />
werden können, zugunsten der Privatkliniken beantwortet<br />
hatte, kassiert der neue § 17 Abs. 1 Krankenhausfinanzierungsgesetz<br />
(KHG) diese Möglichkeit wieder ein und bestimmt,<br />
dass Privatkliniken, welche „in räumlicher Nähe“ zu<br />
einem Plankrankenhaus liegen und mit diesem „organisatorisch<br />
verbunden“ sind, für allgemeine Krankenhausleistungen,<br />
welche dem Versorgungsauftrag des Plankrankenhauses entsprechen,<br />
keine höheren Entgelte als das Plankrankenhaus<br />
verlangen können. Hier verbleibt daher allenfalls die Möglichkeit,<br />
wegen einer hochwertigeren Zimmerausstattung<br />
höhere Entgelte für die Wahlleistung Unterkunft zu vereinbaren.<br />
Für diese gilt nunmehr aber das Verbandsklagerecht<br />
der Privaten Krankenversicherer entsprechend.<br />
Zusammenfassung<br />
Das GKV-VStG hat in einigen Bereichen die Kooperationsmöglichkeiten<br />
mit niedergelassenen Ärzten erweitert.<br />
Hieraus ergeben sich neue Handlungsoptionen.<br />
Im Bereich des § 116b SGB V konnte das Gesetz<br />
den Erwartungen der Krankenhäuser hingegen nicht<br />
voll gerecht werden. Einer vereinfachten Teilnahmemöglichkeit<br />
stehen engere und strengere Vorgaben<br />
an die Leistungserbringung gegenüber. MVZ können<br />
auch für Krankenhäuser weiterhin interessante Betätigungsfelder<br />
eröffnen. Die im Bereich der Übertragung<br />
von vertragsärztlichen Zulassungen allgemein<br />
stärker gewichtete Bedarfsprüfung ist aber auch bei<br />
Gründung und Betrieb eines MVZ zu beachten. Im<br />
Übrigen ist nicht verständlich, warum der Gesetzgeber<br />
die gerade erst höchstrichterlich geklärte Gründungsberechtigung<br />
von Privatkliniken in bzw. an<br />
Plankrankenhäusern wieder einschränkt und durch<br />
die Aufnahme auslegungsbedürftiger Rechtsbegriffe<br />
neue Rechtsstreitigkeiten heraufbeschwört.
9<br />
Umkehr der Steuerschuldnerschaft<br />
nach dem Umsatzsteuergesetz<br />
Roland Krock<br />
StB vBP<br />
Freiburg<br />
lage 3 zum UStG genannt. Wenn z. B. eine Werkstatt für behinderte<br />
Menschen (WfbM) Güter produziert, können hierbei<br />
Kunststoff- oder Metallabfälle anfallen, die zu den in Anlage<br />
3 aufgezählten Abfällen gehören. Verkauft die WfbM diese<br />
Abfälle an ein anderes Unternehmen, liegt ein Fall des § 13b<br />
Abs. 2 Nr. 7 UStG vor.<br />
WfbM = leistendes Unternehmen<br />
℡ 0761 | 79186-19<br />
r.krock@solidaris.de<br />
Lieferung von<br />
Metallschrott<br />
Rechnung ohne USt<br />
Leistungsempfänger<br />
Elisabeth Werbel<br />
Dipl.-Volksw.<br />
Freiburg<br />
Umsatzsteuer<br />
Vorsteuerabzug<br />
℡ 0761 | 79186-39<br />
e.werbel@solidaris.de<br />
Bei bestimmten Sachverhalten sieht das Umsatzsteuergesetz<br />
eine Umkehr der Steuerschuldnerschaft auf den Leistungsempfänger<br />
vor (Reverse-Charge-Verfahren). Diese<br />
werden in § 13b UStG geregelt. Der Katalog der unter<br />
§ 13b Abs. 2 UStG fallenden Umsätze wurde im vergangenen<br />
Jahr zwei Mal erweitert und wird zunehmend auch<br />
für Unternehmen im gemeinnützigen Bereich relevant. Von<br />
den mittlerweile zehn dort aufgeführten Arten umsatzsteuerpflichtiger<br />
Umsätze werden im Folgenden beispielhaft<br />
zwei Fälle herausgegriffen, die auch auf gemeinnützige<br />
Unternehmen zutreffen können.<br />
So kommt es beispielsweise gemäß § 13b Abs. 2 Nr. 7 UStG<br />
zur Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers, wenn die<br />
Lieferung bestimmter Abfälle und Schrott erfolgt. Welche<br />
Arten von Abfällen und Schrott hierzu gehören, wird in An-<br />
Finanzamt<br />
Bei der Rechnungsstellung ist zu beachten, dass der leistende<br />
Unternehmer dem Leistungsempfänger nur den Netto-Betrag<br />
in Rechnung stellen und keine Umsatzsteuer ausweisen darf. In<br />
der Rechnung muss der Leistungsempfänger auf seine Steuerschuldnerschaft<br />
hingewiesen werden. Wird von Seiten des leistenden<br />
Unternehmers irrtümlich die Umsatzsteuer in der Rechnung<br />
ausgewiesen, schuldet er die Umsatzsteuer gemäß § 14c<br />
Abs. 2 UStG. Der Leistungsempfänger wird dadurch nicht von<br />
seiner Steuerschuldnerschaft befreit. Falls der Leistungsempfänger<br />
eine Gutschrift für die gelieferten Abfälle ausstellt, darf<br />
auch hier keine Umsatzsteuer ausgewiesen werden.<br />
Der zweite Fall betrifft die Nr. 10 des § 13b Abs. 2 UStG. Hiernach<br />
schuldet der Leistungsempfänger die Steuer, wenn z. B.<br />
ein Sozialstation e. V. seine Mitarbeiter mit Mobilfunkgeräten<br />
<strong>Solidaris</strong> Information | 1/2012
10<br />
Lieferung von<br />
Handys<br />
Leistendes Unternehmen<br />
Rechnung ohne USt<br />
Neuregelung des Vorsteuerabzugs<br />
bei teilunternehmerisch genutzten<br />
Grundstücken ab dem 1. Januar 2011<br />
(BMF-Schreiben vom 22. Juni 2011)<br />
Sozialstation e.V. = Leistungsempfänger<br />
Umsatzsteuer<br />
Kein Vst-Abzug<br />
wegen steuerfreier<br />
Ausgangsumsätze<br />
Arkadius Pschowski<br />
Dipl. oec.<br />
München<br />
Finanzamt<br />
℡ 089 | 179005-64<br />
a.pschowski@solidaris.de<br />
Keine Umkehr der Steuerschuldnerschaft,<br />
wenn der<br />
leistende Unternehmer<br />
Kleinunternehmer ist.<br />
ausstattet. Voraussetzung für die Umkehr der Steuerschuldnerschaft<br />
ist, dass die Summe des Rechnungsbetrags einer<br />
Bestellung oder eines Auftrags mindestens 5.000,00 EUR beträgt.<br />
Nachträgliche Entgeltminderungen bleiben für die Beurteilung<br />
der Betragsgrenze unberücksichtigt.<br />
Es kommt nicht zu einer Umkehr der Steuerschuldnerschaft<br />
auf den Leistungsempfänger, wenn der leistende Unternehmer<br />
Kleinunternehmer im Sinne des § 19 Abs. 1 UStG ist. Ist<br />
allerdings der Leistungsempfänger Kleinunternehmer, ist<br />
§ 13b UStG anzuwenden. Ein Sozialstation e. V. ist in der<br />
Regel Kleinunternehmer im Sinne des § 19 Abs. 1 UStG. Für<br />
diesen bedeutet das in dem oben stehenden Fallbeispiel, dass<br />
er aufgrund seiner Steuerschuldnerschaft beim Finanzamt<br />
eine Umsatzsteuererklärung abgeben muss. Wird in der Rechnung<br />
fälschlicherweise Umsatzsteuer ausgewiesen, bleibt die<br />
Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers bestehen. Es<br />
ist zu beachten, dass der Leistungsempfänger in so einem Fall<br />
nur den Netto-Betrag an den leistenden Unternehmer bezahlt.<br />
Um eine Doppelbelastung mit Umsatzsteuer zu vermeiden,<br />
ist eine Rechnungskorrektur erforderlich.<br />
Im Rahmen des Jahressteuergesetzes 2010 ist der Vorsteuerabzug<br />
für Grundstücke neu geregelt worden, die der<br />
Unternehmer sowohl für unternehmerische als auch für<br />
nichtunternehmerische Zwecke nutzt.<br />
Nach bisheriger Rechtsprechung hatte der Unternehmer ein<br />
Wahlrecht. Er konnte das Gebäude mit dem dazugehörenden<br />
Grund und Boden insgesamt dem nichtunternehmerischen<br />
Bereich zuordnen, auch wenn das Gebäude teilweise unternehmerisch<br />
genutzt wurde, oder insgesamt seinem Unternehmen<br />
zuordnen, wenn die unternehmerische Nutzung mindestens<br />
10 % betrug. Durch dieses sogenannte „Seeling-Modell“<br />
(EuGH-Urteil vom 8. Mai 2003; C-269/00) war es möglich,<br />
Vorsteuern sofort in voller Höhe geltend zu machen. Im Gegenzug<br />
unterlag die nichtunternehmerische, private Nutzung<br />
dauerhaft als steuerpflichtige unentgeltliche Wertabgabe<br />
gemäß § 3 Abs. 9a Nr. 1 UStG der Umsatzsteuer mit jeweils<br />
einem Zehntel der Anschaffungs- oder Herstellungskosten als<br />
Bemessungsgrundlage. Der Unternehmer hatte somit bei gemischt<br />
genutzten Grundstücken einen bedeutenden Liquiditätsvorteil.
11<br />
Dieser Regelung hat der Gesetzgeber mit einem neuen Vorsteuerausschlusstatbestand<br />
in § 15 Abs. 1b UStG entgegengewirkt,<br />
der auf Artikel 168a der Mehrwertsteuersystemrichtlinie<br />
beruht. Ein Vorsteuerabzug wird nach der Neuregelung versagt,<br />
soweit das Grundstück teilweise für Zwecke außerhalb des Unternehmers<br />
oder für den privaten Bedarf des Personals verwendet<br />
wird (sog. nichtunternehmerische Nutzung). Im Gegenzug<br />
entfällt eine unentgeltliche Wertabgabe nach der neuen<br />
Rechtslage. Eine teilunternehmerische Nutzung liegt z. B. auch<br />
dann vor, wenn die Nutzungen zeitlich wechselnd stattfinden.<br />
Anzumerken ist, dass das Gebäude zwar weiterhin voll dem Unternehmen<br />
zugeordnet werden kann, der Vorsteuerabzug aber<br />
auf die unternehmerische Nutzung beschränkt wird. Nach § 15<br />
Abs. 1b Satz 2 UStG werden den Grundstücken Gebäude auf<br />
fremdem Grund und Boden sowie Berechtigungen nach den<br />
Vorschriften des BGB über Grundstücke (z. B. Erbbaurechte)<br />
gleichgestellt.<br />
Die Vorschrift gilt für den Erwerb von Grundstücken bzw. die<br />
Errichtung von Gebäuden einschließlich wesentlicher Bestandteile<br />
ab dem 1. Januar 2011. Für Altfälle enthält § 27<br />
Abs. 16 UStG eine Bestandsschutzregelung. Mit der Neuregelung<br />
wird das Ziel der Einschränkung des Vorsteuerabzugs<br />
und nicht der Einschränkung der Zuordnungsmöglichkeiten<br />
verfolgt. Die Vorsteueraufteilung ist weiterhin nach § 15<br />
Abs. 4 UStG durchzuführen. Ferner ist zu beachten, dass eine<br />
Zuordnungserklärung in Form einer schriftlichen Erklärung gegenüber<br />
dem Finanzamt einzureichen ist. Die Zuordnungsentscheidung<br />
des Unternehmers sollte zeitnah, d. h. spätestens<br />
bis zum Ablauf der Abgabefrist von Steuererklärungen<br />
dem Finanzamt mitgeteilt werden.<br />
Ein Unternehmer nutzt z. B. ein fertig gestelltes Gebäude zu<br />
40 % für steuerpflichtige Ausgangsumsätze (unternehmerischer<br />
Bereich) und zu 60 % für private Wohnzwecke. Nach<br />
§ 15 Abs. 1b UStG kommt lediglich ein anteiliger Vorsteuerabzug<br />
von 40 % für die unternehmerische Nutzung in Betracht.<br />
Sofern sich die Verwendung des teilunternehmerisch<br />
genutzten Grundstücks ändert, weil sich beispielsweise die<br />
unternehmerische Nutzung um 12 % erhöht, so darf die Vorsteuer<br />
aufgrund der unternehmerischen Nutzungserweiterung<br />
nur nach § 15a UStG berichtigt werden, soweit das Gebäude<br />
insgesamt dem Unternehmensvermögen zugeordnet<br />
wurde.<br />
Eine nicht eindeutige Zuordnungserklärung hat zur Folge,<br />
dass die Vorsteuerberichtigung nach § 15a UStG versagt wird,<br />
soweit ein dem Unternehmen zugeordnetes Grundstücksteil<br />
später für unternehmerische Zwecke verwendet wird. Daher<br />
kann das Vorsteuerkorrekturvolumen nicht ausgeschöpft werden.<br />
Dies bedeutet, dass sich die unternehmerische Nutzungserhöhung<br />
von 12 % vorsteuerschädlich auswirkt, weil<br />
in der erstmaligen Zuordnung in Höhe von 40 % (unternehmerischer<br />
Bereich) ein Korrekturrahmen gesehen wird. § 15<br />
Abs. 1b UStG kommt nicht zur Anwendung, da der Unternehmer<br />
den für private Wohnzwecke genutzten Teil (60 %)<br />
nicht vollständig seinem Unternehmen zugeordnet hat. Von<br />
einer Vollzuordnung zum Unternehmen kann nicht ausgegangen<br />
werden; die Beweislast trägt der Unternehmer. In<br />
diesem Fall könnte der Unternehmer die unternehmerische<br />
Nutzungserhöhung von 12 % für die Vorsteuerberichtigung<br />
nicht berücksichtigen. Demgemäß kann sich eine unterlassene<br />
bzw. unzureichende Zuordnung für den Unternehmer<br />
bei nur teilweiser Zuordnung zum Unternehmen steuerlich<br />
ungünstig auswirken. Eine Verringerung des unternehmerischen<br />
Nutzungsumfangs führt in späteren Jahren hingegen<br />
grundsätzlich zu entsprechenden Korrekturen.<br />
<strong>Solidaris</strong> Information | 1/2012
12<br />
Eine Veräußerung eines insgesamt dem Unternehmensvermögen<br />
zugeordneten teilunternehmerisch genutzten Grundstücks,<br />
das nach § 15 Abs. 1b UStG nur teilweise zum Vorsteuerabzug<br />
berechtigt hat, unterliegt in vollen Umfang der<br />
Umsatzsteuer, wenn auf die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 9<br />
Buchst. a UStG wirksam verzichtet wird.<br />
Steuervereinfachungsgesetz 2011<br />
Berechnung Höchstbetrag Spendenabzug<br />
Ab dem Veranlagungszeitraum 2012 entfällt die Hinzurechnung<br />
von Kapitaleinkünften zum Gesamtbetrag der Einkünfte<br />
für die Zwecke der Ermittlung des Spendenhöchstbetrages.<br />
Die der Abgeltungssteuer unterliegenden privaten Kapitaleinkünfte<br />
wirken sich daher künftig nicht mehr auf die Berechnung<br />
des Spendenabzugs aus. Das bedeutet, das Steuerpflichtige,<br />
die ihre Einkünfte ausschließlich oder größtenteils<br />
aus Kapitalanlagen beziehen, keinen bzw. nur noch einen sehr<br />
geringen Spendenabzug steuerlich geltend machen können.<br />
Gebührenpflicht für die<br />
verbindlicher Auskunft ist<br />
zukünftig auf wesentliche<br />
und aufwendige Fälle<br />
beschränkt.<br />
Yvonne Fischer<br />
StBin<br />
Köln<br />
℡ 02203 | 8<strong>99</strong>7-147<br />
y.fischer@solidaris.de<br />
Das Steuervereinfachungsgesetz wurde am 23. September<br />
2011 mit dem im Vermittlungsausschuss ausgehandelten<br />
Kompromiss von Bundesrat und Bundestag gebilligt. Die<br />
für Sie wichtigsten Änderungen stellen wir Ihnen nachfolgend<br />
vor.<br />
Gebührenpflicht für die verbindliche Auskunft<br />
Die Gebührenerhebung für die verbindliche Auskunft nach<br />
§ 89 AO wird neu gefasst und künftig auf wesentliche und<br />
aufwendige Fälle beschränkt. Durch die Einführung einer Bagatellgrenze<br />
wird bis zu einem Gegenstandswert von weniger<br />
als 10.000 EUR künftig keine Gebühr mehr erhoben (§ 89<br />
Abs. 5 Satz 3 AO). Diese Erleichterung gilt für Anträge, die<br />
nach dem Tag der Verkündung des Gesetzes gestellt werden,<br />
also ab dem 5. November 2011.<br />
Gleichbehandlung rechtlich unselbständiger Stiftungen<br />
im Kapitalertragsteuerverfahren<br />
Für rechtlich unselbständige Stiftungen, die keine eigene<br />
Rechtspersönlichkeit haben, aber dennoch unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtig<br />
sind, wurde durch § 44a Abs. 6<br />
Satz 3 EStG eine Erleichterung im Kapitalertragsteuerverfahren<br />
eingeführt. Künftig ist für ein Konto, das durch einen Zusatz<br />
deutlich als Konto der unselbständigen gemeinnützigen<br />
Stiftung gekennzeichnet ist, eine Abstandnahme vom Kapitalertragsteuerabzug<br />
durch ein inländisches Kreditinstitut zugelassen.<br />
Diese Änderung ermöglicht es den unselbständigen<br />
Stiftungen, die Befreiung vom Kapitalertragsteuerabzug für<br />
Kapitalerträge direkt in Anspruch zu nehmen. Mit BMF-Schreiben<br />
vom 16. August 2011 hat die Finanzverwaltung die Anwendung<br />
der Neuregelung bereits für Kapitalerträge zugelassen,<br />
die nach dem 31. Dezember 2010 zugeflossen sind.<br />
Vereinfachter Zuwendungsnachweis in Katastrophenfällen<br />
Spenden zur Hilfe in Katastrophenfällen, die bereits vor Einrichtung<br />
eines Sonderkontos an den Zuwendungsempfänger<br />
oder an einen nicht steuerbegünstigten Spendensammler zur<br />
Weiterleitung geleistet werden, können künftig als Sonderausgaben<br />
steuerlich geltend gemacht werden. Dies ermög-
<strong>Solidaris</strong>-Information: Jahresregister 2011<br />
Dieses Jahresregister verzeichnet alle Fachbeiträge, die im Jahr 2011 in der <strong>Solidaris</strong>-Information erschienen<br />
sind, und zwar unterteilt nach Rubriken und Sachgebieten. Ein Artikel kann durchaus unterschiedliche Sachgebiete<br />
berühren und daher mehr als einmal im Register aufgeführt sein. Als Quellenbezeichnung dienen<br />
die jeweilige Heftnummer sowie die Seitenzahl, unter welcher der Artikel zu finden ist.<br />
Einrichtungstyp<br />
Krankenhaus Arztstellen können nicht ohne weiteres von einem MVZ in ein anderes MVZ verlegt werden 2/2011, S. 5<br />
Betriebsvergleich Krankenhäuser 4/2011, S. 14<br />
Erfahrungen mit dem Bundeskartellamt im Zusammenhang mit Krankenhausfusionen 1/2011, S. 19<br />
Hygieneanforderungen bei der Konzessionierung einer Privatklinik 1/2011, S. 4<br />
InEK-Probekalkulation für psychiatrische und psychosomatische Einrichtungen 1/2011, S. 16<br />
Kalkulation von Investitionspauschalen im Krankenhaus 3/2011, S. 12<br />
Neufassung des IDW RS KHFA 1 1/2011, S. 16<br />
Umsatzsteuer bei Privatklinik – FG Münster vom 18. April 2011 3/2011, S. 9<br />
Umsatzsteuersatz bei Abgabe von Zytostatika an ambulante Patienten – FG Münster vom 12. Mai 2011 3/2011, S. 9<br />
Verbringung/Verlegung bei Krankenhausleistungen 1/2011, S, 2<br />
Zulassung zum Vertragsarzt im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung als wertbildender Faktor des Praxiswerts 4/2011, S. 6<br />
Zytostatika-Umsätze – Verfahrensrechtliche Konsequenzen aus dem Urteil des FG Münster vom 12. Mai 2011 4/2011, S. 7<br />
Pflegeeinrichtung Betriebsvergleich Altenheime 4/2011, S. 17<br />
Der Pflegereport der Barmer GEK 2/2011, S. 10<br />
Der Qualitätskatalog für Katholische Einrichtungen der stationären Altenhilfe (QKA) –<br />
ein Leitfaden zur Verständigung zwischen Werteorientierung und Wirtschaftlichkeit 2/2011, S. 9<br />
Gesonderte Berechnung von Investitionsaufwendungen bei Pflegeeinrichtungen 4/2011, S. 3<br />
Laufzeit des Heimvertrages bei Tod 1/2011, S. 3<br />
EuGH-Vorlage zur Umsatzsteuerfreiheit ambulanter Pflegedienste – BFH vom 2. März 2011 3/2011, S. 10<br />
Personalmanagement und Führungskräfteentwicklung in der Pflege 3/2011, S. 13<br />
Umfang der Gewerbesteuerbefreiung von Altenheimen, Altenwohnheimen und Pflegeeinrichtungen –<br />
BFH vom 22. Juni 2011 4/2011, S. 10<br />
Umsatzsteuerfreie Leistungen bei betreutem Wohnen – BFH vom 8. Juni 2011 4/2011, S. 10<br />
Arbeitsrecht<br />
Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG) 2/2011, S. 1<br />
Gewerbsmäßigkeit bei der Arbeitnehmerüberlassung 1/2011, S. 1<br />
Interview: Aktuelle Gerichtsurteile zur Anwendung des kirchlichen Arbeitsrechts –<br />
und erste Konsequenzen. Interview mit Prof. Dr. Gregor Thüsing, Universität Bonn 2/2011, S. 15<br />
Kein Anspruch des Geschäftsführers einer <strong>GmbH</strong> auf Weiterbeschäftigung in einer ähnlich leitenden Stellung 1/2011, S. 7<br />
Konzernbetriebsräte bei kirchlichen Holdings 2/2011, S. 2<br />
Sachgrundlose Befristung und „Zuvor-Beschäftigung“ 2/2011, S. 2<br />
Steuerrecht<br />
Allgemein Anwendung des „Persche“-Urteils vom 27. Januar 2009 – BMF-Schreiben vom 16. Mai 2011 3/2011, S. 11<br />
Gebührenpflicht für verbindliche Auskunft verfassungskonform – BFH vom 30. März 2011 3/2011, S. 10<br />
Umfang der Gewerbesteuerbefreiung von Altenheimen, Altenwohnheimen und Pflegeeinrichtungen –<br />
BFH vom 22. Juni 2011 4/2011, S. 10<br />
Einkommensteuer<br />
Jahressteuergesetz 2010 – Steuerbefreiung für ehrenamtliche Vormünder, ehrenamtliche rechtliche Betreuer<br />
und ehrenamtliche Pfleger nach § 3 Nr. 26b EStG 1/2011, S. 5<br />
Steuerbefreiung für nebenberufliche Tätigkeiten nach § 3 Nr. 26 EStG –<br />
Bayerisches Landesamt für Steuern vom 8. September 2011 4/2011, S. 11
Grunderwerbsteuer Erhöhung der Grunderwerbsteuersätze in weiteren Bundesländern geplant 3/2011, S. 11<br />
Grunderwerbsteuer bei unentgeltlichen Grundstücksübertragungen im Rahmen der Auflösung einer<br />
steuerbegünstigten Körperschaft 3/2011, S. 8<br />
Grunderwerbsteuer – Tabellarische Übersicht der gültigen Steuersätze 2/2011, S. 4<br />
Zeitpunkt der Verwirklichung des grunderwerbsteuerlichen Tatbestandes – OFD Münster vom 16. August 2011 4/2011, S. 11<br />
Körperschaftsteuer<br />
Grundsätze zur Abzugsfähigkeit von Spenden einer steuerpflichtigen Tochteran<br />
die steuerbegünstigte Muttergesellschaft 1/2011, S. 17<br />
Umsatzsteuer EuGH-Vorlage zur Umsatzsteuerfreiheit ambulanter Pflegedienste – BFH vom 2. März 2011 3/2011, S. 10<br />
Neues zu Speisen und Getränken 4/2011, S. 9<br />
Umfang der Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 14 UStG – BFH-Urteil vom 2. September 2010 1/2011, S. 6<br />
Umsatzsteuer bei Privatklinik – FG Münster vom 18. April 2011 3/2011, S. 9<br />
Umsatzsteuerbefreiung für Haus-Notruf-Dienste; keine Umsatzsteuerbefreiung für Menüservice 2/2011; S. 3<br />
Umsatzsteuerbefreiung für Leistungen der speziellen ambulanten Palliativversorgung 2/2011, S. 3<br />
Umsatzsteuerfreie Leistungen bei betreutem Wohnen – BFH vom 8. Juni 2011 4/2011, S. 10<br />
Umsatzsteuerliche Beurteilung einer Dachverpachtung an einen Photovoltaikanlagen-Betreiber<br />
gegen Übernahme der Dachsanierung – Bayerisches Landesamt für Steuern vom 17. August 2011 4/2011, S. 11<br />
Umsatzsteuerliche Organschaft bei Unternehmen mit steuerfreien Umsätzen –<br />
OFD Niedersachsen vom 28. Dezember 2010 4/2011, S. 10<br />
Umsatzsteuerpflicht physiotherapeutischer Leistungen: Abgrenzung von Heilbehandlungen<br />
bzw. Wellnessmaßnahmen – FinMin NRW vom 4. Juli 2011 4/2011, S. 10<br />
Umsatzsteuersatz bei Abgabe von Zytostatika an ambulante Patienten – FG Münster vom 12. Mai 2011 3/2011, S. 9<br />
Verpflegung bei Seminaren grundsätzlich umsatzsteuerpflichtig – BFH vom 7. Oktober 2010 3/2011, S. 10<br />
Zuschüsse bei Verwaltung von Sporthallen und Einziehen von Hallenmieten? –<br />
BFH-Urteil vom 5. August 2010 1/2011, S. 7<br />
Zytostatika-Umsätze – Verfahrensrechtliche Konsequenzen aus dem Urteil des FG Münster vom 12. Mai 2011 4/2011, S. 7<br />
Jahresabschluss<br />
E-Bilanz – weitere Verschiebung und Sonderregelungen für steuerbegünstigte Körperschaften 3/2011, S. 3<br />
Handelsrechtliche Bilanzierung von Altersversorgungsrückstellungen 1/2011, S. 10<br />
IDW Stellungnahme zur Rechnungslegung:<br />
Bilanzierung entgeltlich erworbener Software beim Anwender (IDS RS HFA 11) 1/2011, S. 12<br />
Konzernrechnungslegungspflicht nach BilMoG 3/2011, S. 4<br />
Neufassung des IDW RS KHFA 1 1/2011, S. 16<br />
Rückstellung für die Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen 1/2011, S. 9<br />
Umrechnung von Fremdwährungsposten in der Handelsbilanz<br />
nach Einführung des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes 1/2011, S. 9<br />
Verordnung zur Änderung von Rechnungslegungsverordnungen 3/2011, S. 7<br />
Zulässigkeit der komponentenweisen Abschreibung nach IAS 16 in der Handelsbilanz (IDW RH HFA 1.016) 2/2011, S. 6<br />
Sonstiges<br />
Benutzungszwang behindert Wettbewerb – Einsparpotentiale durch Analyse von Schattenkosten 1/2011, S. 16<br />
Bestandsschutz für Selbstversorungseinrichtungen nach § 68 Nr. 2b AO – BMF-Schreiben vom 12. April 2011 3/2011, S. 10<br />
Betrieb einer KiTa als unternehmerische Tätigkeit – keine Eintragungsfähigkeit als Idealverein 4/2011, S. 4<br />
Die Künstlersozialkasse – Beitragspflicht steuerbegünstigter Körperschaften 3/2011, S. 15<br />
Gebührenbefreiungen steuerbegünstigter Körperschaften – Ein aktueller Überblick<br />
4/2011, Beilage<br />
Gespräch: Erfolg durch Gelassenheit. Interview mit Joachim Püllen,<br />
Geschäftsführer der Kliniken Maria Hilf <strong>GmbH</strong> Mönchengladbach 3/2011, S. 20<br />
Gespräch: „Im Fokus stehen Qualität und Wachstum“.<br />
Interview mit Bernd Koch, Geschäftsführer der Caritas Trägergesellschaft West (ctw) 4/2011, S. 22<br />
Interview: Aktuelle Gerichtsurteile zur Anwendung des kirchlichen Arbeitsrechts –<br />
und erste Konsequenzen. Interview mit Prof. Dr. Gregor Thüsing, Universität Bonn 2/2011, S. 15<br />
Interview: Existenzsicherung und Zukunftsvorsorge für Orden: Eindrücke und Impulse einer Kirchenrechtsexpertin.<br />
Interview mit Prof. Dr. Myriam Wijlens, Professorin für Kirchenrecht an der Universität Erfurt 2/2011, S. 14<br />
Interview: Handeln, bevor der Schuh drückt. Interview mit Dipl.-Kfm. Matthias Hennke,<br />
Geschäftsführer der <strong>Solidaris</strong> <strong>Unternehmensberatungs</strong>-<strong>GmbH</strong> 1/2011, S. 22<br />
Neue Wege im Ordensbereich – Eine Dokumentation über den 3. Ordenstag am 10. März 2011 in Würzburg 2/2011, Heftmitte<br />
Prognoseberichterstattung als Pflichtbestandteil des Lageberichts 2/2011, S. 7<br />
Qualitätskontrolle in der <strong>Solidaris</strong> 2/2011, S. 12<br />
Transparenzstandards für Caritas und Diakonie 1/2011, S. 1<br />
Zulässigkeit von staatlichen Beihilfen 4/2011, S. 11
15<br />
licht eine Ergänzung des § 50 EStDV. Bislang waren derartige<br />
Nachweisverfahren lediglich als Verwaltungsanweisungen<br />
im Einzelfall geregelt. Die Regelung gilt bereits ab<br />
dem Veranlagungszeitraum 2011. Die übrigen Regelungen in<br />
§ 50 EStDV bleiben unverändert.<br />
Anforderungen an elektronische Rechnungen<br />
Bisher müssen elektronische Rechnungen hohe technische Anforderungen<br />
erfüllen, um die Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug<br />
zu erfüllen. Rückwirkend ab dem 1. Juli 2011 werden<br />
diese Anforderungen deutlich reduziert und die<br />
elektronischen Rechnungen den Papierrechnungen gleichgestellt.<br />
Eine elektronische Rechnung muss in einem elektronischen<br />
Format ausgestellt und empfangen werden (z. B. per E-Mail,<br />
EDI-Verfahren, als PDF- oder Text-Datei etc.). Entsprechend<br />
der Mehrwertsteuersystemrichtlinie ist es Sache des Rechnungsausstellers<br />
zu entscheiden, durch welches Verfahren er<br />
die Echtheit der Herkunft und die Unversehrtheit des Inhalts<br />
gewährleisten will. Der Empfänger der Rechnung hat sich, wie<br />
auch bei Papierrechnungen, von der Echtheit der Herkunft,<br />
der Unversehrtheit des Inhalts sowie der Lesbarkeit zu überzeugen.<br />
Aktuelle Urteile und<br />
Verwaltungsanweisungen<br />
In dieser Rubrik finden Sie zusammenfassende Hinweise auf<br />
seit dem Erscheinen der letzten <strong>Solidaris</strong>-Information veröffentlichte<br />
Urteile, Verwaltungsanweisungen und geplante<br />
Gesetzesänderungen, die für den Bereich des Gesundheitsund<br />
Sozialwesens von Belang sind. Links zu den Originalentscheidungen<br />
enthält die Online-Ausgabe der <strong>Solidaris</strong>-Information<br />
auf unserer Webseite www.solidaris.de.<br />
Kein ermäßigter Steuersatz bei Zubereitung von Speisen<br />
in Altenwohn- und Pflegeheimen – BFH vom 12. Oktober<br />
2011 (V R 66/09)<br />
Der BFH hat sich in seinem aktuellen Urteil ein weiteres Mal<br />
zur Abgrenzung von Lieferungen und sonstigen Leistungen<br />
und damit zum Steuersatz bei der Abgabe von Speisen geäußert.<br />
Bezugnehmend auf das Urteil des EuGH vom 10. März<br />
2011 sei Voraussetzung für die Qualifizierung als Lieferung,<br />
dass es sich um „Standardspeisen“ handelt. Diese sind das Ergebnis<br />
einer „einfachen, standardisierten Zubereitung“, bei<br />
der sich „die Zubereitung des warmen Endprodukts im Wesentlichen<br />
auf einfache, standardisierte Handlungen beschränkt,<br />
die in den meisten Fällen nicht auf Bestellung eines<br />
bestimmten Kunden, sondern entsprechend der allgemein vorhersehbaren<br />
Nachfrage ständig oder in Abständen vorgenommen<br />
werden“. Der EuGH bezieht sich bei dieser Definition<br />
auf die Essenzubereitung eines Imbissstandes. Es handelt<br />
sich nicht automatisch um eine Standardspeise, wenn Speisen<br />
in Großgebinden abgeben werden. Zur Abgrenzung stellt<br />
der EuGH auf die „Qualität der Gerichte, die Kreativität sowie<br />
die Darreichungsform“ ab. Des Weiteren spricht gegen die<br />
Qualifizierung als Lieferung, wenn die Speisen zu festen Zeitpunkten<br />
in Wärmebehältern angeliefert werden.<br />
Kriterium „Standardspeise“<br />
zur Qualifizierung der<br />
Abgabe von Speisen als<br />
Lieferung.<br />
<strong>Solidaris</strong> Information | 1/2012
16<br />
Folge: Die Speisenversorgung<br />
eines Altenheimes<br />
und Essenlieferungen z. B.<br />
an Krankenhäuser oder<br />
Kindergärten sind als<br />
sonstige Leistung zu<br />
qualifizieren.<br />
Im Urteilsfall betrieb eine <strong>GmbH</strong> in den Altenwohn- und Pflegeheimen<br />
einer anderen Körperschaft jeweils eine Großküche<br />
und war für die Speisenversorgung der Heimbewohner zuständig.<br />
Die Speisen wurden in entsprechenden Behältnissen<br />
unportioniert auf die (Pflege-)Stationen transportiert, wo sie<br />
dann vom Pflegepersonal an die Heimbewohner ausgegeben<br />
wurden. Der BFH verneint die Zubereitung von „Standardspeisen“,<br />
da er nicht davon ausgeht, dass sich die in einer<br />
Großküche ausgeübte Tätigkeit auf die Abgabe von Standardspeisen<br />
als Ergebnis einfacher und standardisierter Zubereitung<br />
beschränkt. Es liegen „bestellte“ Speisen vor, die<br />
nach einem vereinbarten Speiseplan zu vereinbarten Zeitpunkten<br />
in Warmhaltebehältern abgegeben werden.<br />
Im Ergebnis des Urteils wird die Speisenversorgung eines Altenheimes<br />
nicht als Lieferung, sondern als sonstige Leistung<br />
qualifiziert, die mit dem Regelsteuersatz von 19 % zu besteuern<br />
ist. Werden diese Urteilsgrundsätze von der Finanzverwaltung<br />
auf die Speisenversorgung angewendet, hat dieses<br />
Urteil weitreichende Bedeutung, denn Standardspeisen<br />
können nach der Definition des EuGH und des BFH danach<br />
weder bei der Belieferung von Krankenhäusern noch bei Essenslieferungen<br />
z. B. an Kindergärten angenommen werden.<br />
Die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes erscheint für<br />
Lieferungen derartiger Speisen, unabhängig von der Darreichungsform,<br />
in Zukunft unmöglich.<br />
Umsatzsteuerliche Organschaft: Anforderungen an die<br />
organisatorische Eingliederung – BFH vom 7. Juli 2011<br />
(V R 53/10)<br />
In seinem Urteil vom 7. Juli 2011 hat der BFH die Anforderungen<br />
an die umsatzsteuerliche Organschaft, diesmal an das<br />
Kriterium der organisatorischen Eingliederung, weiter verschärft.<br />
Die organisatorische Eingliederung setzt die Möglichkeit<br />
der Beherrschung in der laufenden Geschäftsführung<br />
voraus, welche auch durch einen leitenden Mitarbeiter bzw.<br />
einen Prokuristen des Organträgers hergestellt werden kann<br />
(vgl. Abschn. 2.8 Abs. 7 UStAE). Diese Berücksichtigung beruht<br />
laut BFH jedoch auf der Annahme, dass der leitende Mitarbeiter<br />
die Weisungen des Organträgers bei der Geschäftsführung<br />
der Organgesellschaft aufgrund einer sich aus dem<br />
bestehenden Anstellungsverhältnis ergebenden Abhängigkeit<br />
befolgen wird. Bei weisungswidrigem Verhalten muss der leitende<br />
Mitarbeiter vom Organträger als Geschäftsführer der<br />
Organgesellschaft abberufen werden können. Die organisatorische<br />
Eingliederung erfordert somit ein uneingeschränktes<br />
Abberufungsrecht, das nicht nur bei Vorliegen eines wichtigen<br />
Grundes besteht.<br />
Keine Grunderwerbsteuerbefreiung bei Verkauf eines<br />
Kirchengrundstücks an eine andere Religionsgemeinschaft<br />
– BFH vom 1. September 2011 (II R 16/10)<br />
Entgegen dem Urteil der Vorinstanz (FG Hamburg vom<br />
5. November 2009) reicht für die Anwendung der Befreiungsvorschrift<br />
nach § 4 Nr. 1 GrEStG nicht allein die fortgesetzte<br />
Grundstücksnutzung für sakrale Zwecke aus. Der BFH<br />
macht in seinem Urteil deutlich, dass nur ein mit einem Wechsel<br />
des Trägers bei gleichzeitiger Übernahme der öffentlichrechtlichen<br />
Aufgabe der damit zusammenhängende Grundstücksübergang<br />
von der Grunderwerbsteuer befreit werden<br />
soll. Dieser Aufgabenwechsel liegt nur vor, wenn die übernehmende<br />
Körperschaft die Funktionen wahrnimmt, die bisher<br />
die übergebende Körperschaft wahrgenommen hat. Im<br />
Urteilsfall verblieben die öffentlich-rechtlichen Aufgaben zur<br />
Abhaltung von Gottesdiensten und zur seelsorgerischen Betätigung<br />
in vollem Umfang bei den beiden konfessionsverschiedenen<br />
Religionsgemeinschaften.
17<br />
BETRIEBSVERGLEICHE<br />
Umsatzsteuerfreier Behindertenfahrdienst – BFH vom<br />
15. September 2011 (V R 16/11)<br />
Das Merkmal der Unmittelbarkeit nach § 4 Nr. 18 UStG ist nach<br />
der Rechtsprechung des BFH leistungsbezogen auszulegen. Entscheidend<br />
ist, dass die Leistungen tatsächlich und unmittelbar<br />
selbst gegenüber den begünstigten Personenkreis erbracht werden.<br />
Es kommt nicht darauf an, wer Vertragspartner ist. Für die<br />
Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 18 UStG ist es nicht entscheidend,<br />
ob die Zweckbetriebsvoraussetzungen nach § 66 AO<br />
vorliegen. So wurde im vorliegenden Fall für Leistungen eines<br />
Fahrdienstes eines gemeinnützigen Vereins die Befreiung nach<br />
§ 4 Nr. 18 UStG bestätigt, während ertragsteuerlich ein steuerpflichtiger<br />
wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb begründet wurde.<br />
Betriebsvergleiche der <strong>Solidaris</strong><br />
Kennzahlen aus den Betriebsvergleichen der <strong>Solidaris</strong> sind<br />
auch im Jahr 2011 im Prüfungsbereich in vielen Schlussbesprechungen<br />
herangezogen worden, um die Ergebnisse der<br />
jeweils geprüften Einrichtung im Vergleich zu anderen Einrichtungen<br />
besser einordnen zu können. Die nachfolgend<br />
dargestellten Ergebnisse unserer Betriebsvergleiche für<br />
Werkstätten für behinderte Menschen und Sozialstationen<br />
für das Geschäftsjahr 2010 ergänzten den Überblick über die<br />
Betriebsvergleiche für Krankenhäuser und Altenheime, der<br />
in Ausgabe 4/2011 der <strong>Solidaris</strong>-Information erschienen ist.<br />
Impressum<br />
Die <strong>Solidaris</strong>-Information erscheint quartalsweise für Mandanten<br />
und Geschäftspartner der <strong>Solidaris</strong>-Unternehmensgruppe.<br />
Herausgeber:<br />
<strong>Solidaris</strong> <strong>Unternehmensberatungs</strong>-<strong>GmbH</strong><br />
Von-der-Wettern-Straße 11, 51149 Köln<br />
Betriebsvergleich Werkstätten für<br />
behinderte Menschen<br />
Geschäftsführung:<br />
Dipl.-Kfm. Matthias Hennke<br />
Dipl.-Kfm. Rainer Kenntemich<br />
Sitz der Gesellschaft: 51149 Köln,<br />
Registergericht Köln, HRB 52005<br />
Redaktionsleitung:<br />
Michael Basangeac, Soziologe M. A.<br />
Tel. 02203 | 8<strong>99</strong>7-153, Fax 02203 | 8<strong>99</strong>7-197<br />
E-Mail: m.basangeac@solidaris.de<br />
Redaktionsschluss dieser Ausgabe: 16. Januar 2012<br />
Auflage: 3.400 Stück<br />
Gestaltung: Pauli-Bach und Lewald <strong>GmbH</strong>, Köln<br />
Satz, Lithografie und Druck: Flock Druck <strong>GmbH</strong>, Köln<br />
Nachdruck auch auszugsweise nur in Absprache mit der Redaktions<br />
leitung und unter Nennung der Quelle. Für die Inhalte kann<br />
trotz sorgfältiger Bearbeitung keine Haftung übernommen werden.<br />
Die Beiträge können nicht das jeweilige, den individuellen<br />
Verhältnissen angepasste Beratungsgespräch ersetzen.<br />
Struktur der einbezogenen WfbM<br />
Bonifatius Lata<br />
BA<br />
Köln<br />
℡ 02203 | 8<strong>99</strong>7-169<br />
b.lata@solidaris.de<br />
In den Betriebsvergleich 2010 der <strong>Solidaris</strong> ist Datenmaterial<br />
von 45 Werkstätten für behinderte Menschen (WfbM)<br />
eingeflossen (Vorjahr 46 WfbM). Zur Verbesserung der<br />
Datenvergleichbarkeit wurden die WfbM anhand ihrer<br />
Betreuungskapazität in vier Gruppen klassifiziert und bewertet.<br />
<strong>Solidaris</strong> Information | 1/2012
18<br />
Verteilung der WfbM nach Betreuungskapazität (Platzzahl)<br />
10 (22 %)<br />
13 (29 %)<br />
Gruppe I (bis 1<strong>99</strong> Plätze)<br />
Gruppe II (von 200-3<strong>99</strong> Plätze)<br />
Gruppe III (von 400-5<strong>99</strong> Plätze)<br />
Gruppe IV (ab 600 Plätze)<br />
13 (29 %) 9 (20 %)<br />
Im Betriebsvergleich sind sowohl absolute betriebliche Daten<br />
als auch wirtschaftliche Kennzahlen enthalten. Aufgrund der<br />
unterschiedlichen Handhabung in den einzelnen Bundesländern<br />
bezüglich der Aufnahme von Schwerstmehrfachbehinderten,<br />
psychisch Kranken, Autisten und Behinderten in der<br />
Tagesförderung sowie der Finanzierung von Sozialversicherungsbeiträgen<br />
und Fahrtkosten lassen sich vergleichende<br />
und damit verbunden wertende Aussagen nur bedingt treffen.<br />
Daher sind insbesondere Aussagen zur Entgelthöhe, zum<br />
Arbeitsergebnis, zu den Vergütungssätzen sowie zum Verhältnis<br />
Angestellte/Betreute nur vor diesem Hintergrund zu<br />
sehen und überwiegend nur regional bezogen aussagekräftig<br />
zu beurteilen.<br />
Kapazität, Betreuungsleistung und Struktur<br />
Die Bandbreite der in den Betriebsvergleich 2010 einbezogenen<br />
WfbM reicht von 45 Plätzen bis zu 1.540 Plätzen. Die<br />
durchschnittliche Kapazität liegt bei ca. 435 Plätzen. Der Auslastungsgrad,<br />
gemessen an der genehmigten Platzzahl, bewegt<br />
sich mit einem Wert in Höhe von 109,3 % unverändert<br />
auf sehr hohem Niveau (Vorjahr 106,4 %). Die Bandbreite erstreckt<br />
sich hier von 60,5 % bis zu 160,0 %. Die Auslastungsgrade<br />
ergeben sich auf der Basis der genehmigten<br />
Plätze, die nicht unbedingt der tatsächlich benötigten und<br />
beanspruchten Platzzahl entsprechen. Trotzdem ist erkennbar,<br />
dass die vorhandene Kapazität extrem genutzt wird, bevor ein<br />
Erweiterungsbau oder ein Neubau genehmigt wird.<br />
Im Jahr 2010 wurden in den 45 WfbM ca. 21.600 behinderte<br />
Menschen von ca. 4.400 angestellten Mitarbeitern betreut. Hieraus<br />
errechnet sich eine Belastungskennzahl von 4,9. Die Kennziffer<br />
besagt, dass ein angestellter Mitarbeiter diese Anzahl von<br />
Behinderten zu betreuen hat. Der Maximalwert im Jahr 2010<br />
liegt bei 8,6 und der Minimalwert bei 3,5. Die Bandbreite ist im<br />
Wesentlichen abhängig von der Struktur der WfbM.<br />
Der Anteil der im Eingangsverfahren/Berufsbildungsbereich<br />
befindlichen Betreuten beträgt im Durchschnitt 12,4 % (Vorjahr<br />
11,5 %). Die Mitglieder der BAG-WfbM haben für die<br />
Werkstätten zum 1. Januar 2010 einen Anteil von 12,3 % des<br />
Eingangsverfahrens/Berufsbildungsbereichs am Angebot an<br />
Unterstützungsleistung gemeldet, ohne Förderbereich.<br />
Jahresergebnis<br />
Das Jahresergebnis des Geschäftsjahres 2010 hat sich für die einbezogenen<br />
45 WfbM im Vergleich zum Vorjahr im Durchschnitt<br />
um 36,6 % verbessert. Sowohl das Jahresergebnis als auch das<br />
Ergebnis im Produktionsbereich steigen mit zunehmender Einrichtungsgröße<br />
an. Betrachtet man allerdings als Kennzahl die<br />
Umsatzrentabilität als Quotient aus Produktionsergebnis und<br />
Umsatzerlösen im Bereich der Produktion, so ist wie in den vergangenen<br />
Jahre kein einheitlicher Zusammenhang zwischen steigender<br />
Platzzahl und der Umsatzrentabilität zu erkennen.<br />
Die Ausschüttungsquoten (Auszahlung von Arbeitsentgelten<br />
aus dem Arbeitsergebnis der WfbM an die Beschäftigten)<br />
in den WfbM liegen je nach Größengruppe zwischen<br />
76 % und 85 % und damit im Durchschnitt deutlich über der<br />
gesetzlich vorgesehenen Mindestquote von 70 %. Die relativ<br />
hohen Auszahlungsquoten führen dazu, dass diesen WfbM<br />
ein geringerer Spielraum für die Rücklage für Ersatz- und Modernisierungsinvestitionen<br />
verbleibt. Tendenziell liegen die
19<br />
Mittelwert<br />
Gesamt Gruppe I Gruppe II Gruppe III Gruppe IV<br />
Anzahl Betreute 480 118 325 533 1.020<br />
Anteil Berufsbildungsbereich (%) 12,4 14,4 13,0 10,7 11,6<br />
Verhältnis Betreute/Angestellte 5,05 5,15 5,02 5,31 4,59<br />
Arbeitsentgelt Arbeitsbereich<br />
(pro Jahr, EUR)<br />
Durchschn. Personalaufwand<br />
Angestellte (EUR)<br />
2.192 1.858 2.149 2.370 2.435<br />
46.934 46.234 46.176 48.583 46.230<br />
Kennzahlen für den Personalbereich<br />
Ausschüttungsquoten im Jahr 2010 unterhalb der Ausschüttungsquoten<br />
der Vorjahre.<br />
Liquidität<br />
Für die Einrichtungen stand im Jahr 2010 durchschnittlich ein<br />
Deckungsgrad für den betriebsgewöhnlichen Finanzbedarf,<br />
ermittelt auf der Basis der Liquiditätsreserve auf kurze Sicht<br />
(= Geldmittel abzüglich kurzfristige Verbindlichkeiten zuzüglich<br />
kurzfristige Forderungen) von ca. 3,0 Monaten (Vorjahr<br />
2,6 Monate) zur Verfügung.<br />
diese Sozialstationen in Baden-Württemberg (33), Nordrhein-<br />
Westfalen (15) und Rheinland-Pfalz (13), die übrigen einbezogenen<br />
Sozialstationen verteilen sich insbesondere auf Bayern,<br />
Thüringen und das Saarland.<br />
Verteilung der Sozialstationen nach Größenklassen<br />
12 %<br />
20 %<br />
unter 1 Mio. EUR<br />
1 bis unter 2 Mio. EUR<br />
17 %<br />
2 bis unter 3 Mio. EUR<br />
3 Mio. EUR und mehr<br />
Kennzahlen Personalbereich<br />
Das Verhältnis von Betreuten zu den Angestellten ist gegenüber<br />
dem Vorjahr nahezu unverändert geblieben und stellt<br />
sich auf 5,05 im Jahr 2010. Die Kennzahlen für den Personalbereich<br />
in den beschriebenen Größengruppen zeigt die<br />
obenstehende Übersicht.<br />
51 %<br />
Die zur Größenklassifizierung herangezogenen Erträge des betrieblichen<br />
Bereiches zeigen eine Streuung von 482 TEUR bis<br />
6 Mio. EUR. Der überwiegende Teil der Sozialstationen erwirtschaftet<br />
Erträge zwischen 1 und 2 Mio. EUR, gefolgt von<br />
Sozialstationen mit Erträgen unter 1 Mio. EUR.<br />
Betriebsvergleich Sozialstationen<br />
Struktur und Leistung der einbezogenen Sozialstationen<br />
Der Betriebsvergleich Sozialstationen enthält für das Jahr<br />
2010 die Daten von 76 Sozialstationen. Überwiegend liegen<br />
Personaleinsatz<br />
Die Zahl des von den Sozialstationen eingesetzten Personals<br />
beträgt im Durchschnitt 31,6 Vollkräfte, wobei der Personaleinsatz<br />
von 7 bis 118 Vollkräften streut. Der Anteil des Pflegedienstes<br />
am Personaleinsatz liegt bei rund 70 %, weitere<br />
<strong>Solidaris</strong> Information | 1/2012
20<br />
kraft stehen folgende Umsatzerlöse, ebenfalls bezogen auf<br />
eine Vollkraft im Durchschnitt, gegenüber:<br />
13 % machen die Hauswirtschaftskräfte aus. Rechnet man<br />
noch die von den einbezogenen Sozialstationen angegebenen<br />
sonstigen produktiven Kräfte mit rund 9 % hinzu, sind<br />
insgesamt rund 92 % des eingesetzten Personals produktiv<br />
Personalaufwand und Umsatzerlöse je Vollkraft (EUR)<br />
tätig. Die übrigen 8 % betreffen insbesondere den Verwaltungsdienst.<br />
Ertragslage<br />
Die Umsatzerlöse machen im Durchschnitt über alle einbezogenen<br />
Sozialstationen einen Anteil von 91 % an den betrieblichen<br />
Erträgen aus. Wie sie sich auf die verschiedenen Leistungsbereiche<br />
verteilen, zeigt die nachfolgende Abbildung:<br />
80.000<br />
70.000<br />
60.000<br />
50.000<br />
40.000<br />
30.000<br />
20.000<br />
10.000<br />
0<br />
Personalaufwand je VK<br />
Umsatzerlöse je VK<br />
46.454<br />
alle Dienstarten<br />
54.597<br />
45.151<br />
produktive Dienstarten<br />
60.151<br />
Verteilung der Umsatzerlöse auf die Leistungsbereiche<br />
Die Personalaufwandsquote, die den durchschnittlichen Personalaufwand<br />
je Vollkraft auf den Durchschnittsumsatz je Voll-<br />
11 %<br />
42 %<br />
SGB V<br />
kraft bezieht, liegt für das 2010 bei rund 87 %, d. h. etwa<br />
87 % der Umsatzerlöse werden durch die Personalaufwen-<br />
SGB XI<br />
dungen aufgezehrt. Bezogen auf die produktiv tätigen Kräfte<br />
Sonstiges<br />
der einbezogenen Sozialstationen liegt der Wert bei rund 74 %.<br />
47 %<br />
Umgekehrt gibt die Produktivität die Umsatzerlöse an, die<br />
eine produktive Vollkraft in Relation zum dafür aufgewendeten<br />
Personalaufwand erwirtschaftet. Um ein ausgeglichenes<br />
Betriebsergebnis zu erzielen, müsste in den einbezogenen Sozialstationen<br />
eine produktive Vollkraft Umsatzerlöse von nicht<br />
ganz dem 1,4-fachen ihrer durchschnittlichen Personalaufwendungen<br />
erwirtschaften. Die tatsächlich erzielten Umsatzerlöse<br />
der einbezogenen Sozialstationen, ins Verhältnis zum<br />
eingesetzten Personalaufwand gesetzt, erreichen diesen Zielwert<br />
im Durchschnitt. Insgesamt schließt der betriebliche Bereich<br />
der einbezogenen Sozialstationen im Durchschnitt mit<br />
einem leicht positiven Ergebnis ab.<br />
Nahezu die Hälfte ihrer Umsatzerlöse erzielen die einbezogenen<br />
Sozialstationen mit Leistungen aus dem SGB XI-Bereich, weitere<br />
42 % resultieren aus Leistungen des SGB V-Bereiches. Sonstige<br />
Leistungen – im Wesentlichen handelt es sich dabei um Erlöse<br />
der Pflegestufe 0, der Verhinderungspflege sowie des Mahlzeitendienstes<br />
– spielen mit 11 % nur eine untergeordnete Rolle.<br />
Wesentlicher Aufwandsfaktor der Sozialstationen ist mit<br />
einem Anteil von 80 % an den betrieblichen Aufwendungen<br />
der Personalaufwand. Im Durchschnitt liegt er im Jahr 2010<br />
über alle Dienstarten bei 46 TEUR je Vollkraft. Für eine produktive<br />
Vollkraft (Pflegedienst sowie Hauswirtschaftskräfte)<br />
liegt der Wert bei den einbezogenen Sozialstationen etwas<br />
niedriger. Diesem durchschnittlichen Personalaufwand je Voll-
21<br />
INTERN<br />
Berichtigung<br />
In Ausgabe 4/2011 der <strong>Solidaris</strong>-Information ist uns<br />
ein bedauerlicher Fehler unterlaufen: Im Editorial zu<br />
dieser Ausgabe wurde fälschlicherweise die Stadt Frankfurt<br />
(statt richtig: Freiburg) als Station des Deutschlandbesuches<br />
des Papstes genannt. Wir bitten unsere<br />
Leserinnen und Leser wegen dieses Versehens für eventuell<br />
entstandene Irritationen um Entschuldigung.<br />
nicht“ - eine Rechtsprechungsanalyse; in: Umsatzsteuer-Rundschau<br />
16/2011, S. 605ff.<br />
Dr. Ines Jahn/Dr. Rüdiger Fuchs: Sagen, wohin das Geld fließt;<br />
in: neue caritas 12/2011, S. 9ff.<br />
Ralf Bewersdorff/Roland Krock: Wohin mit den Zinsen? Einbeziehung<br />
von Zinserträgen in das Arbeitsergebnis; in: Werkstatt:<br />
Dialog 1/2011, S. 50.<br />
Neue Mitarbeiter<br />
Seit dem 1. Februar 2012 sind Herr Dipl.-Kfm. Markus Fischer<br />
als Prüfungsassistent und Frau Katrin Schilling als formelle<br />
Berichtskritikerin in Köln tätig. Ebenfalls in Köln beginnt am<br />
1. März 2012 Herr Jan Stephan Maiworm seine Tätigkeit als<br />
Prüfungsassistent.<br />
Wir wünschen der Kollegin und den Kollegen einen guten Start!<br />
Dr. Heinz Joachim Koch: Corporate Governance-Regeln - wichtig<br />
auch für die Caritas; in: neue caritas 9/2011, S. 28.<br />
Christian Hess/Ulrich Schulte: Die USt auf laborärztliche Leistungen<br />
ist umstritten; in: f & w 2/2011, S. 184ff.<br />
Friedrich-Josef Dickopp: Entwarnung für Leistungserbringer; in:<br />
SOZIAL-wirtschaft 1/2011, S. 34f.<br />
Veröffentlichungen unserer Mitarbeiter<br />
Die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der <strong>Solidaris</strong> veröffentlichen<br />
regelmäßig Aufsätze in den einschlägigen Fachpublikationen.<br />
Eine Auswahl aus den jüngsten Beiträgen:<br />
Matthias Hennke et al.: Anforderungen, Voraussetzungen und<br />
Ziele einer qualifizierten Personalbedarfsberechnung in Krankenhäusern<br />
(I); in: das Krankenhaus 1/2012, S. 32ff.<br />
Eva-Katrin Maier: Kennzahlen bringen Dinge auf den Punkt; in:<br />
neue caritas 19/2011, S. 30.<br />
Heike Buttgereit/Ulrich Schulte: Umsatzsteuerliche Organschaft<br />
und wirtschaftliche Eingliederung - „Nichts Genaues weiß man<br />
Veranstaltungen<br />
In den kommenden Wochen sind wir auf folgenden<br />
Veranstaltungen vertreten:<br />
Altenpflege 2012 – Die Leitmesse der Pflegewirtschaft<br />
27. - 29.3.2012, Hannover,<br />
Messegelände, Halle 2, Stand D86<br />
11. Nationales DRG-Forum plus<br />
29./30.3.2012, Berlin, Tagungshotel Estrel<br />
Werkstätten:Messe 2012<br />
8. - 11.3.2012, Nürnberg, Messezentrum<br />
<strong>Solidaris</strong> Information | 1/2012
22<br />
GESPRÄCH<br />
„Qualität und Verantwortung nicht<br />
wegdelegieren“<br />
Die 1<strong>99</strong>6 gegründete Franziska Schervier Altenhilfe<br />
g<strong>GmbH</strong> in der Tradition der Aachener Genossenschaft der<br />
Armen-Schwestern vom hl. Franziskus verfügt heute über<br />
730 Mitarbeiter. Ihr Schwerpunkt liegt im stationären Seniorenhilfebereich.<br />
Außerdem bewirtschaftet sie im Bereich<br />
„Betreutes Wohnen“ mittlerweile einen Bestand von 100<br />
Wohnungen. Wir sprachen mit dem Geschäftsführer<br />
Dr. Klaus Herzberg über Ziele und Ausrichtung der Gesellschaft<br />
sowie Wege in die Zukunft.<br />
Mit Blick auf Ihre sieben vollstationären Seniorenpflegeeinrichtungen,<br />
zwei Altenpflegeschulen und dem wachsenden<br />
Bereich des „Betreuten Wohnens“: Was sind<br />
aktuell die wichtigsten Schwerpunkte Ihrer Tätigkeit?<br />
Wir sind nach wie vor dabei, unseren Immobilienbestand umfassend<br />
zu modernisieren und teilweise zu erneuern. In den<br />
letzten 10 Jahren hatten wir ein Investitionsvolumen von etwa<br />
60 Mio. EUR zu stemmen. Das war finanziell, aber auch personell<br />
nicht ganz einfach. Wir haben den Anspruch, im Hochlohnland<br />
Deutschland und auf einem überregulierten und zunehmend<br />
preissensibleren Markt die Balance zwischen<br />
Wünschbarem und Machbarem in der Seniorenpflege auszutarieren.<br />
Das ist natürlich eine Daueraufgabe – und nach Jahren<br />
des „Change-Managements“ bewegen wir uns im Augenblick<br />
eher in einer Phase der Konsolidierung und der erneuten<br />
Besinnung auf die wichtigen Details unserer täglichen Arbeit.<br />
Wie haben Sie die Herausforderungen der letzten Jahre<br />
erfolgreich bewältigen können?<br />
Als Erfolg auf der operativen Ebene dürfen wir sicherlich die<br />
erfreulichen Belegungszahlen und die hervorragenden Er-<br />
gebnisse der jüngsten Qualitätsprüfungen des MDK und der<br />
Heimaufsicht verbuchen. Und an erster Stelle die Bereitschaft<br />
unserer Mitarbeiter/-innen, sich permanent neuen Ideen gegenüber<br />
zu öffnen und sich<br />
neuen Entwicklungen anzupassen:<br />
Altbewährtes in Frage zu<br />
stellen und in Bewegung zu bleiben.<br />
Gerade letzteres halte ich<br />
für den Erfolgsfaktor in unserem<br />
Bereich schlechthin. Voraussetzung<br />
hierfür ist wiederum, dass<br />
Dr. Klaus Herzberg<br />
Mitarbeiter/-innen darauf vertrauen können, dass sich ihr Einsatz<br />
lohnt und sie sich für etwas oder für jemanden engagieren,<br />
das oder der dieses Engagement verdient. Hier genießen<br />
wir als traditionsreicher Ordens-Dienstgeber möglicherweise<br />
ein besonderes Vertrauen, dem wir auch immer wieder aufs<br />
Neue gerecht werden wollen: durch Verlässlichkeit, Transparenz,<br />
Stetigkeit, Empathie und Sachlichkeit und durch ein Handeln<br />
als glaubensüberzeugte Christen. Und natürlich half uns<br />
auch sehr, dass wir bei unserem Qualitätsmanagement von<br />
vornherein einen systematischen Ansatz verfolgt haben, der<br />
auch eine frühzeitige Beratung mit einschloss. Die Verantwortung<br />
für das Qualitätsmanagement wird bei uns nicht an<br />
die Qualitätsmanagementbeauftragte „wegdelegiert“.<br />
Würden Sie Ihre christliche Ausrichtung mit als Erfolgsfaktor<br />
werten?<br />
Ganz zweifellos. Uns ist zum Beispiel der Generationswechsel<br />
in der Unternehmensleitung von Ordensleuten zu zivilem Personal<br />
gelungen. Die Existenz unserer Einrichtungen einschließlich<br />
vieler hundert Arbeitsplätze konnten wir von der demografischen<br />
Entwicklung der Ordensgemeinschaft abgekoppelt und<br />
sichern. Hierfür war von großer Bedeutung, dass in allen wichtigen<br />
Fragen, insbesondere auch in der Phase des Übergangs
23<br />
auf ein „ziviles Management“, enge Übereinstimmung und Vertrauen<br />
zwischen der Ordensleitung bzw. der Gesellschafterin,<br />
dem Aufsichtsrat und der Geschäftsführung bestand und besteht.<br />
Alle Organe sind seit nunmehr über achtzehn Jahren in<br />
hoher personaler Kontinuität besetzt.<br />
Hinzu kommt, dass uns die christliche<br />
Ausrichtung ein Anliegen ist,<br />
das wir konkret leben. Biblische<br />
Reflexion unserer Arbeit geschieht<br />
seit einigen Jahren insbesondere<br />
auf der Ebene der oberen Leitung.<br />
Hausleitungskonferenzen beginnen<br />
regelmäßig mit einem gemeinsamen<br />
„Bibel teilen“. Einmal<br />
Franziska Schervier begegnet den<br />
Menschen auf „Augenhöhe“ jährlich ziehen sich Geschäftsführung<br />
und Hausleitungen zu einer zweitägigen „Retraite“ zurück<br />
und reflektieren gemeinsam die Frage, wie wir unser Proprium<br />
in der täglichen Arbeit mit Leben füllen können. Die Mitarbeiter/-innen<br />
und Mitarbeiter des Fachbereichs Seelsorge sind eine<br />
wichtige strukturelle Verankerung unseres eigenen Anspruchs,<br />
für unsere Bewohner/-innen und Mitarbeiter/-innen auch in<br />
geistlich-spiritueller Hinsicht da zu sein. So geschieht „Seelsorge“<br />
sowohl auf dieser professionellen Ebene als auch durch<br />
die umfassende und ganzheitliche Sorge um das Wohl unserer<br />
Bewohner durch alle Mitarbeiter/-innen. Generell unterstützt<br />
uns die Leitung unserer Ordensgemeinschaft nach Kräften<br />
dabei, als zivile Mitarbeiter/-innen eine eigene Spiritualität unseres<br />
unternehmerischen und diakonischen Tuns zu entwickeln.<br />
alfond gefördertes Projekt zur Personalbindung und -entwicklung.<br />
Ich vermute aber, dass wir ohne den Rückgriff auf<br />
Menschen, die von außen auf den Arbeitsmarkt zuwandern,<br />
langfristig nicht auskommen werden. Es muss intensiv darüber<br />
nachgedacht werden, für welche Leistungen es welche<br />
Fachkräfte braucht und wo auch angelernte Mitarbeiter/-<br />
innen einen absolut guten Dienst erbringen können. Ich<br />
glaube, dass weltanschaulich gebundene Einrichtungen hier<br />
sehr viel anbieten können und große Chancen im Wettbewerb<br />
um die besten Talente haben.<br />
Herr Dr. Herzberg, wir danken für das Gespräch und wünschen<br />
Ihnen und Ihrer Gesellschaft alles Gute für die Zukunft!<br />
Mit welchen besonderen Herausforderungen rechnen Sie<br />
für die Zukunft?<br />
Die Gewinnung geeigneten Personals zur Bewältigung der<br />
Pflege- und Betreuungsleistungen ist sicher eine wesentliche.<br />
Hier rüsten wir uns zurzeit durch ein vom Europäischen Sozi-<br />
<strong>Solidaris</strong> Information | 1/2012
AKTUELLE<br />
SEMINARE<br />
DATUM ORT TITEL<br />
13.03.2012 Würzburg ABC des Gemeinnützigkeits- und Umsatzsteuerrechts • Gesetzliche Grundlagen •<br />
10.05.2012 Köln Abgrenzungsfragen • Aktuelle BFH- und EuGH-Urteile • Tipps aus der Praxis<br />
15.05.2012 Erfurt<br />
22.03.2012<br />
08.05.2012<br />
12.06.2012<br />
27.06.2012<br />
28.08.2012<br />
29.11.2012<br />
München<br />
Berlin<br />
Erfurt<br />
Freiburg<br />
Köln<br />
Würzburg<br />
Betriebsprüfung in Sozialkonzernen – Gemeinnützige Körperschaften im Fokus der<br />
Finanzverwaltung • Grundlagen des Gemeinnützigkeits- und des Umsatzsteuerrechts •<br />
Angebote an Mitarbeiter • Personalgestellung • Selbstversorgungseinrichtung • Vorbereitung<br />
und Planung einer Betriebsprüfung<br />
24.04.2012<br />
Köln<br />
Die Teilnahme von Krankenhäusern an der ambulanten Versorgung aus rechtlicher<br />
und steuerlicher Sicht • rechtliche und steuerliche Grundlagen • Tipps und Tricks •<br />
Praxisbeispiele<br />
26.04.2012<br />
Köln<br />
Controlling und Berichtswesen in der Altenpflege • Grundlagen der Finanzierung • Instrumente<br />
und Verfahren des Controllings • Praktiker-Tipps<br />
26.04.2012<br />
08.05.2012<br />
16.10.2012<br />
Freiburg<br />
Köln<br />
Würzburg<br />
Neues vom Bundesarbeitsgericht – Verhaltens- und personenbezogene Kündigungen<br />
u. a. m. • Befristung von Arbeitsverhältnissen • Kündigung wegen Krankheit • verhaltensbedingte<br />
Kündigung • Urlaubsrecht • gesetzliche Neuerungen<br />
09.05.2012<br />
13.11.2012<br />
München<br />
Köln<br />
Immobilien-Management – Steuerliche und bilanzielle Grundlagen für gemeinnützige<br />
Einrichtungen • Miet- und Pachtverträge • Nießbrauchrecht • Erbbaurecht • Kaufverträge<br />
• Grundstücksbelastungen • Bilanzierungsfragen • Grunderwerbsteuer<br />
30.05.2012<br />
18.10.2012<br />
Köln<br />
Münster<br />
Das Krankenhaus im Fokus der Finanzverwaltung • aktuelle gesetzliche Entwicklungen<br />
• aktuelle Rechtsprechung • umsatzsteuerliche Befreiungsvorschriften • umsatzsteuerliche<br />
Organschaft • Praxis-Hinweise<br />
www.solidaris.de<br />
12.06.2012<br />
19.06.2012<br />
03.07.2012<br />
17.07.2012<br />
Berlin<br />
Freiburg<br />
Köln<br />
München<br />
Unternehmensanalyse und -bewertung: Grundlagenseminar zu Transaktionen • Formen<br />
von Umstrukturierungen • rechtliche, steuerliche und wirtschaftliche Aspekte der<br />
Bildung von Kooperationen • Beispiele aus der Praxis<br />
Anmeldung und weitere Seminare unter www.solidaris.de > Veranstaltungen.