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Jahrgang 15 | Ausgabe 1/Februar 2012<br />

<strong>Solidaris</strong> Information<br />

Inhalt<br />

Fakten aktuell<br />

3 EuGH-Vorlage zur Umsatzsteuerbefreiung für ambulante Pflegeleistungen<br />

4 Änderung der Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse<br />

6 Das GKV-Versorgungsstrukturgesetz – eine erste Einschätzung<br />

9 Umkehr der Steuerschuldnerschaft nach dem Umsatzsteuergesetz<br />

10 Neuregelung des Vorsteuerabzugs bei teilunternehmerisch genutzten Grundstücken<br />

ab dem 1. Januar 2011 (BMF-Schreiben vom 22. Juni 2011)<br />

12 Steuervereinfachungsgesetz 2011<br />

15 Aktuelle Urteile und Verwaltungsanweisungen<br />

Betriebsvergleiche<br />

17 Werkstätten für behinderte Menschen<br />

19 Sozialstationen<br />

Intern<br />

21 Berichtigung<br />

21 Neue Mitarbeiter<br />

21 Veröffentlichungen unserer Mitarbeiter<br />

21 Veranstaltungen<br />

Gespräch<br />

22 „Qualität und Verantwortung nicht wegdeligieren“<br />

Interview mit Dr. Klaus Herzberg, Geschäftsführer der Franziska Schervier Altenhilfe g<strong>GmbH</strong><br />

24 Aktuelle Seminare<br />

Nutzen stiften – mit Freude für Menschen<br />

Berlin | Erfurt | Freiburg | Hamburg | Köln | München | Münster | Oppeln (PL) | Wien (A) | Würzburg


2<br />

EDITORIAL<br />

Liebe Mandantinnen und Mandanten,<br />

gleich zu Beginn des neuen Jahres bitten wir Sie in unserer ersten Ausgabe in 2012 um Ihre<br />

Unterstützung: Dem Heft liegt ein kurzer Fragebogen bei, mit dem wir Ihr Urteil über die<br />

<strong>Solidaris</strong>-Information einholen möchten. Wir würden uns freuen, wenn Sie sich einige Minuten<br />

Zeit nähmen, uns Ihre Einschätzung zu Ihrem persönlichen Nutzen unseres Informationsangebotes<br />

mitzuteilen. Als kleines Dankeschön verlosen wir unter allen Antworten zwei Ganztags-<br />

Seminare aus unserem Fachseminar-Programm. Für Ihre Unterstützung bedanken wir uns schon<br />

jetzt ganz herzlich!<br />

In dieser Ausgabe finden Sie wie gewohnt Einschätzungen unserer Branchenexperten zu neuen<br />

rechtlichen und steuerlichen Entwicklungen. Neben unserer regelmäßigen zusammenfassenden<br />

Darstellung neuer Urteile im Gemeinnützigkeits- und Steuerrecht gehört dieses Mal dazu<br />

insbesondere unsere Einschätzung des Vorlagebeschlusses des BFH zur Umsatzsteuerbe freiung<br />

ambulanter Pflegeleistungen.<br />

Die Konsequenzen der Änderung der Grundordnung des kirchlichen Dienstes, die am 20. Juni<br />

2011 von der Vollversammlung des Verbandes der Diözesen Deutschlands beschlossen wurde,<br />

sind ein weiterer Schwerpunkt, der für zahlreiche kirchliche Träger und ihre Einrichtungen von<br />

Bedeutung ist.<br />

Des weiteren sind uns die Konsequenzen des größtenteils zum 1. Januar 2012 in Kraft getretenen<br />

GKV-Versorgungsstrukturgesetzes eine erste Bewertung wert.<br />

Hinweisen möchten wir auch auf die bereits im November-Heft angekündigte Darstellung zu<br />

unseren Betriebsvergleichen für Werkstätten für behinderte Menschen und Sozialstationen.<br />

Wir wünschen Ihnen zu diesen und unseren anderen Themen eine gewinnbringende Lektüre!<br />

Ihr <strong>Solidaris</strong>-Redaktionsteam


3<br />

FAKTEN AKTUELL<br />

EuGH-Vorlage zur Umsatzsteuer -<br />

befreiung für ambulante<br />

Pflegeleistungen<br />

Friedrich Dickopp<br />

WP StB<br />

Köln<br />

℡ 02203 | 8<strong>99</strong>7-146<br />

f.dickopp@solidaris.de<br />

Der XI. Senat des Bundesfinanzhofes (BFH) hat mit Beschluss<br />

vom 2. März 2011 (XI R 47/07) dem Europäischen<br />

Gerichtshof zwei Fragestellungen zur Umsatzsteuerbefreiung<br />

ambulanter Pflegeleistungen zur Vorabentscheidung<br />

vorgelegt. Im Zusammenhang mit diesem Vorlagebeschluss<br />

war in einzelnen Presseverlautbarungen zu lesen, dass<br />

damit die Umsatzsteuerbefreiung der ambulanten Pflegeleistungen<br />

insgesamt auf dem Prüfstand stehe. Dies beurteilen<br />

wir anders.<br />

Sachverhalt<br />

Strittig ist die umsatzsteuerliche Behandlung von ambulanten<br />

Pflegeleistungen durch einen privaten Pflegedienst in den<br />

Jahren 1<strong>99</strong>3 und 1<strong>99</strong>4. Gemäß § 4 Nr. 16 Buchst. e) UStG in<br />

der für die Streitjahre geltenden Fassung war für die Umsatzsteuerfreiheit<br />

erforderlich, dass bei diesen Einrichtungen „im<br />

vorangegangenen Kalenderjahr die Pflegekosten in mindestens<br />

zwei Drittel der Fälle von den gesetzlichen Trägern der Sozialversicherung<br />

oder Sozialhilfe ganz oder zum überwiegenden<br />

Teil getragen worden sind.“ Diese Voraussetzungen waren<br />

im zugrunde liegenden Fall nicht erfüllt.<br />

EuGH-Vorlage<br />

Der EuGH hat nun im Rahmen einer Vorabentscheidung über<br />

folgende Fragen zu entscheiden:<br />

1. Erlauben es Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. g und/oder<br />

Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 77/388/EWG dem nationalen<br />

Gesetzgeber, die Steuerbefreiung der Leistungen<br />

zur ambulanten Pflege kranker und pflegebedürftiger Personen<br />

davon abhängig zu machen, dass bei diesen Einrichtungen<br />

„im vorangegangenen Kalenderjahr die Pflegekosten<br />

in mindestens zwei Drittel der Fälle von den<br />

gesetzlichen Trägern der Sozialversicherung oder Sozialhilfe<br />

ganz oder zum überwiegenden Teil getragen worden<br />

sind“ (§ 4 Nr. 16 Buchst. e) UStG)?<br />

2. Ist es unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Neutralität<br />

der Mehrwertsteuer für die Antwort auf diese<br />

Frage von Bedeutung, dass der nationale Gesetzgeber dieselben<br />

Leistungen unter anderen Voraussetzungen als<br />

steuerfrei behandelt, wenn sie von amtlich anerkannten<br />

Verbänden der freien Wohlfahrtspflege und der freien<br />

Wohlfahrtspflege dienenden Körperschaften, Personenvereinigungen<br />

und Vermögensmassen, die einem Wohlfahrtsverband<br />

als Mitglied angeschlossen sind, ausgeführt<br />

werden (§ 4 Nr. 18 UStG)?<br />

Beurteilung<br />

In diesem Zusammenhang ist darauf zu verweisen, dass dem<br />

aktuellen Vorlagebeschluss an den EuGH ein Sachverhalt aus<br />

den Jahren 1<strong>99</strong>3 und 1<strong>99</strong>4 zugrunde liegt. In der Zwischenzeit<br />

wurde die relevante Vorschrift des § 4 Nr. 16 Buchst. e)<br />

UStG in einem ersten Schritt dahingehend geändert, dass der<br />

Umfang der Fälle, in denen die Pflegekosten von den gesetzlichen<br />

Trägern der Sozialversicherung oder der Sozialhilfe getragen<br />

worden sind, von zwei Drittel auf 40 % (ab 1<strong>99</strong>8)<br />

abgesenkt worden ist, bevor sie dann mit Wirkung ab dem<br />

<strong>Solidaris</strong> Information | 1/2012


4<br />

1. Januar 2009 insgesamt neu gefasst worden ist. Auch in der<br />

ab 1. Januar 2009 geltenden Fassung sind die ambulanten<br />

Pflegeleistungen von der Umsatzsteuer befreit, wenn mit der<br />

leistenden Pflegeeinrichtung ein Vertrag nach den Bestimmungen<br />

der deutschen Sozialgesetzgebung geschlossen<br />

worden ist bzw. sie über eine entsprechende Anerkennung<br />

verfügt oder „im vorangegangenen Kalenderjahr die Betreuungs-<br />

oder Pflegekosten in mindestens 40 Prozent der Fälle<br />

von den gesetzlichen Trägern der Sozialversicherung oder der<br />

Sozialhilfe oder der für die Durchführung der Kriegopferversorgung<br />

zuständigen Versorgungsverwaltung einschließlich<br />

der Träger der Kriegsopferfürsorge ganz oder zum überwiegenden<br />

Teil vergütet worden sind.“ (§ 4 Nr. 16 Buchst. k)<br />

UStG).<br />

1/98) eindeutig die Umsatzsteuerbefreiung ambulanter Pflegeleistungen<br />

bestätigt. Insoweit steht nach unserer Ansicht<br />

mit dem aktuellen Vorlagebeschluss an den EuGH zu einem<br />

Sachverhalt und Gesetzesstand der Jahre 1<strong>99</strong>3 und 1<strong>99</strong>4 die<br />

Umsatzsteuerbefreiung für ambulante Pflegeleistungen nicht<br />

zur Diskussion.<br />

Änderung der Grundordnung des<br />

kirchlichen Dienstes im Rahmen<br />

kirchlicher Arbeitsverhältnisse<br />

Die nationale<br />

Umsatzsteuerbefreiungsvorschrift<br />

des § 4 Nr. 18<br />

UStG steht – wieder<br />

einmal – auf dem<br />

Prüfstand.<br />

Darüber hinaus hegt der XI. Senat des BFH mit seiner zweiten<br />

Frage Zweifel an der Beachtung des Gebots der Wettbewerbsneutralität<br />

der Umsatzsteuer. Sofern die für die Streitjahre geltende<br />

2/3-Grenze nicht erreicht wurde, konnten Verbände der<br />

freien Wohlfahrtspflege sowie die ihnen angeschlossenen Einrichtungen<br />

ersatzweise die Umsatzsteuerbefreiung des § 4<br />

Nr. 18 UStG in Anspruch nehmen. Anderen Anbietern war und<br />

ist die Bezugnahme auf § 4 Nr. 18 UStG verwehrt. Damit steht<br />

– wieder einmal – die nationale Umsatzsteuerbefreiungsvorschrift<br />

des § 4 Nr. 18 UStG auf dem Prüfstand. Diese nationale<br />

Umsatzsteuerbefreiungsvorschrift steht, wie der EuGH und der<br />

BFH in einer langen Reihe von Urteilen festgestellt haben,<br />

insgesamt nicht mit der zugrunde liegenden Befreiungsvorschrift<br />

des Art. 132 Abs. 1 Buchst. g der Mehrwertsteuer systemrichtlinie<br />

(MwStSystRL) im Einklang.<br />

Im Übrigen haben der EuGH mit seiner Entscheidung vom<br />

10. September 2002 (C 141/00) und dieser Entscheidung<br />

folgend der BFH mit seinem Urteil vom 22. April 2004 (V R<br />

Dr. Dirk Neef<br />

RA, Fachanwalt für Arbeitsrecht<br />

Köln<br />

℡ 02203 | 8<strong>99</strong>7-411<br />

d.neef@solidaris.de<br />

Nachdem das TRIBUNAL DELEGATUM ET A SUPREMO SIGNATURAE APOS-<br />

TOLICAE TRIBUNALI CONSTITUTUM mit Urteil vom 31. März 2010 festgestellt<br />

hat, dass es für die „sonstigen kirchlichen Rechtsträger“<br />

im Sinne des Art. 2 Abs. 2 Grundordnung (GrO) keine zwingende<br />

rechtliche Verpflichtung gibt, die Grund ordnung für ihre Einrichtungen<br />

zu übernehmen (siehe auch <strong>Solidaris</strong>-Information<br />

2/2010), hat die Vollversammlung des Verbandes der Diözesen<br />

Deutschlands am 20. Juni 2011 die Änderung des Art. 2 GrO beschlossen.<br />

Dieser lautet nunmehr:<br />

(1) Diese Grundordnung gilt für<br />

a) die (Erz-)Diözesen,<br />

b) die Kirchengemeinden und Kirchenstiftungen,<br />

c) die Verbände von Kirchengemeinden,


5<br />

d) die Diözesancaritasverbände und deren Gliederungen,<br />

soweit sie öffentliche juristische Personen des kanonischen<br />

Rechts sind,<br />

e) die sonstigen dem Diözesanbischof unterstellten<br />

öffentlichen juristischen Personen des kanonischen<br />

Rechts,<br />

f) die sonstigen kirchlichen Rechtsträger, unbeschadet<br />

ihrer Rechtsform, die der bischöflichen Gesetzgebungsgewalt<br />

unterliegen,<br />

und deren Einrichtungen.<br />

(2) Kirchliche Rechtsträger, die nicht der bischöflichen Gesetzgebungsgewalt<br />

unterliegen, sind verpflichtet, bis spätestens<br />

zum 31.12.2013 diese Grundordnung durch Übernahme<br />

in ihr Statut verbindlich zu übernehmen. Wenn sie<br />

dieser Verpflichtung nicht nachkommen, haben sie im<br />

Hinblick auf die arbeitsrechtlichen Beziehungen nicht am<br />

Selbstbestimmungsrecht der Kirche gemäß Art. 140 GG i.<br />

V. m. Art. 137 Abs. 3 WRV teil.<br />

(3) Unter diese Grundordnung fallen nicht Mitarbeiter,<br />

die auf Grund eines Klerikerdienstverhältnisses oder ihrer<br />

Ordenszugehörigkeit tätig sind.<br />

Danach steht den unter Art. 2 Abs. 2 GrO fallenden Rechtsträgern,<br />

welche nicht der bischöflichen Gesetzgebungsgewalt<br />

unterliegen, im Hinblick auf die Anwendung der Grundordnung<br />

ein Wahlrecht zu. Welche Rechtsträger im Einzelnen<br />

indes in Abgrenzung zu Art. 2 Abs. 1f) GrO der bischöflichen<br />

Gesetzgebungsgewalt unterliegen, ist bislang nicht abschließend<br />

geklärt. Die meisten zivilrechtlichen Vereine und <strong>GmbH</strong>s<br />

sowie privaten juristischen Personen des kanonischen Rechts<br />

dürften aber der bischöflichen Gesetzgebungsgewalt nicht<br />

unterliegen.<br />

Mit dem Begriff Statut in Art. 2 Abs. 2 GrO ist die jeweilige<br />

Vereinssatzung oder auch der Gesellschaftsvertrag gemeint.<br />

Derzeit gibt es noch keine Formulierungsvorgaben seitens der<br />

jeweiligen (Erz-)Bistümer.<br />

Zu unterscheiden ist die Anwendung der Grundordnung von<br />

(kirchen-)aufsichtsrechtlichen Fragestellungen. Insbesondere<br />

unterwirft sich ein Rechtsträger durch die verbindliche Anwendung<br />

der Grundordnung nicht der kirchenrechtlichen Aufsicht<br />

durch den jeweiligen (Erz-)Bischof. Sofern keine kirchenaufsichtsrechtlichen<br />

Regelungen entgegenstehen, kann durch<br />

satzungsändernden Beschluss des zuständigen Organs die Anwendung<br />

der Grundordnung widerrufen werden.<br />

Nach der Neufassung von Art. 2 Abs. 2 GrO muss für jeden<br />

Rechtsträger eine Entscheidung für oder gegen die Grundordnung<br />

getroffen werden. Diese Entscheidung gilt dann für<br />

sämtliche Einrichtungen des Rechtsträgers. Betreibt beispielsweise<br />

eine <strong>GmbH</strong> sowohl ein Krankenhaus als auch ein<br />

Altenheim, muss bei einer Entscheidung für die Grundordnung<br />

diese auch in beiden Einrichtungen angewandt werden.<br />

Bei einem kirchlichen Unternehmensverbund aus mehreren<br />

selbstständigen Rechtsträgern (zum Beispiel einer Muttergesellschaft<br />

als Holding in der Rechtsform einer <strong>GmbH</strong> und<br />

mehreren Tochtergesellschaften ebenfalls in der Rechtsform<br />

einer <strong>GmbH</strong>), ist für jede einzelne Gesellschaft eine Entscheidung<br />

für oder gegen die Grundordnung zu treffen. Dies bedeutet<br />

beispielsweise, dass eine Krankenhaus-<strong>GmbH</strong> sich zur<br />

Anwendung der Grundordnung verpflichten kann, eine 100%-<br />

ige Service-Tochtergesellschaft dagegen auf die Anwendung<br />

verzichtet und weltliches Arbeitsrecht anwendet.<br />

Ob bei einer Nichtanwendung der Grundordnung beispielsweise<br />

das Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) Anwendung<br />

Durch die verbindliche<br />

Anwendung der Grundordnung<br />

unterwirft sich<br />

ein Rechtsträger nicht der<br />

kirchenrechtlichen Aufsicht.<br />

<strong>Solidaris</strong> Information | 1/2012


6<br />

§ 116b SGB V<br />

Wie bereits vorab angekündigt worden war, wurde der Zufindet,<br />

ist gerichtlich noch nicht geklärt. Nach § 118 Abs. 2<br />

BetrVG findet dieses Gesetz keine Anwendung auf Religionsgemeinschaften<br />

und ihre karitativen und erzieherischen Einrichtungen<br />

unbeschadet von deren Rechtsform. § 118 BetrVG<br />

besagt aber nicht, dass entweder die Grundordnung oder das<br />

Betriebsverfassungsgesetz anzuwenden ist. Das Delegationsgericht<br />

der Apostolischen Signatur nahm folgerichtig mit Urteil<br />

vom 31. März 2010 an, dass die Anwendung des Kirchlichen<br />

Arbeitsrechts unabhängig von der Kirchlichkeit der<br />

jeweiligen Einrichtung zu beurteilen ist.<br />

Das GKV-Versorgungsstrukturgesetz –<br />

eine erste Einschätzung<br />

Christian Hess<br />

RA, Fachanwalt für Medizinrecht<br />

Köln<br />

℡ 02203 | 8<strong>99</strong>7-410<br />

c.hess@solidaris.de<br />

Erste Erfahrungen aus der<br />

Praxis: Die Anwendung<br />

der neuen Grundordnung<br />

wird in den einzelnen<br />

(Erz-)Bistümern unterschiedlich<br />

gehandhabt.<br />

Derzeit versenden die (Erz-)Bistümer Informationsschreiben<br />

und Fragebögen an kirchliche Einrichtungen,<br />

mit denen zunächst der Ist-Stand in Bezug auf<br />

die Anwendung der Grundordnung sowie des kirchlichen<br />

Arbeitsrechts durch die Einrichtungen abgefragt<br />

wird. Erste praktische Erfahrungen zeigen, dass die<br />

Anwendung der neuen Grundordnung in den einzelnen<br />

(Erz-)Bistümern zum Teil unterschiedlich gehandhabt<br />

wird.<br />

Aus dem größtenteils zum 1. Januar 2012 in Kraft getretene<br />

GKV-Versorgungsstrukturgesetz (GKV-VStG) ergeben<br />

sich auch für Krankenhäuser relevante Veränderungen.<br />

Während einige dieser Änderungen wie z. B. der neu gestaltete<br />

§ 116b SGB V bereits in dem Gesetzgebungsverfahren<br />

angekündigt und auch in Fachkreisen kontrovers<br />

diskutiert worden sind, enthält der am 1. Dezember 2011<br />

vom Bundestag verabschiedete Gesetzestext auch einige<br />

bis dahin nicht im Fokus der Berichterstattung stehende<br />

Neuerungen.<br />

Gemeinsamer Bundesausschuss (G-BA)<br />

Aus politischer Sicht ist die geänderte Stimmverteilung bei<br />

der Beschlussfassung des G-BA über Entscheidungen, welche<br />

im Wesentlichen einen Leistungssektor (also z. B. den Krankenhaussektor)<br />

betreffen, bemerkenswert. Hier stehen auf der<br />

Seite der Leistungserbringer zukünftig alle Stimmen den Mitgliedern<br />

der betroffenen Leistungserbringerorganisation zu.<br />

Diese erhalten daher gegenüber den Krankenkassen eine stärkere<br />

Verhandlungsposition.


7<br />

gang zur ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung erleichtert.<br />

Es genügt die Anzeige der Erfüllung der Teilnahmevoraussetzungen<br />

gegenüber dem erweiterten Landesausschuss<br />

der Ärzte und Krankenkassen. Soweit dieser einer<br />

Teilnahme innerhalb von zwei Monaten nicht widerspricht,<br />

besteht die Berechtigung zur Leistungserbringung. Vor dem<br />

1. Januar 2012 bereits auf Basis der alten Rechtslage erteilte<br />

Genehmigungen bleiben vorläufig bestehen, sind allerdings<br />

spätestens zwei Jahre, nachdem der G-BA konkretisierende<br />

Regelungen zur spezialfachärztlichen Versorgung erlassen hat,<br />

vom Land aufzuheben. Neben der vereinfachten Teilnahmeberechtigung<br />

wurde allerdings der Leistungskatalog auf<br />

„schwere Verlaufsformen“ von Erkrankungen mit besonderen<br />

Krankheitsverläufen begrenzt. Zudem wird der G-BA Regelungen<br />

über eine erforderliche Überweisung von niedergelassenen<br />

Ärzten und über notwendige Kooperationen zwischen<br />

verschiedenen Leistungserbringern als Leistungsvoraussetzung<br />

zu treffen haben. Hier bleibt die entsprechende<br />

Richtlinie des G-BA abzuwarten.<br />

MVZ<br />

Auch die maßgeblichen Änderungen zur Gründungsberechtigung<br />

von Medizinischen Versorgungszentren (MVZ) wurden<br />

bereits in den Fachkreisen breit erörtert. Der Gesetzgeber hat<br />

zuletzt noch gemeinnützigen Trägern, die an der vertragsärztlichen<br />

Versorgung teilnehmen, die Gründungsberechtigung<br />

zugesprochen. Genauer zu beobachten sein werden bei<br />

der Gründung bzw. Erweiterung von MVZ unter Übernahme<br />

bestehender Zulassungen vor allem die unter Versorgungsgesichtspunkten<br />

eingeführten neuen Kompetenzen der Zulassungsausschüsse.<br />

Diese entscheiden ab dem 1. Januar<br />

2013 darüber, Zulassungen in überversorgten Planungsbereichen<br />

gegen Zahlung einer Entschädigung nicht mehr nachzubesetzen.<br />

Bereits seit dem 1. Januar 2012 können sie einem<br />

nach § 103 Abs. 4a SGB V möglichen Verzicht des Arztes auf<br />

seine Zulassung zugunsten eines MVZ und der Genehmigung<br />

der Anstellung in dem MVZ aus Versorgungsgesichtspunkten<br />

widersprechen. Hier kann es zukünftig sinnvoll sein, die Praxis<br />

des abgabewilligen Arztes bereits vor der Einbringung in<br />

das MVZ an den MVZ-Standort zu verlegen oder eine Zweigpraxis<br />

des MVZ am bisherigen Praxisstandort zu gründen. Zukünftig<br />

(mehrheitlich) von Krankenhäusern oder anderen<br />

nichtärztlichen Trägern gegründete MVZ werden im Rahmen<br />

von Nachbesetzungsverfahren zudem gegenüber den übrigen<br />

Bewerbern nachrangig berücksichtigt. Diese Benachteiligung<br />

besteht allerdings nicht im Fall einer Übertragung der Zulassung<br />

gemäß § 103 Abs. 4a SGB V außerhalb eines Nachbesetzungsverfahrens.<br />

Praxisrelevant dürfte auch die zukünftig<br />

bestehende Möglichkeit sein, Arztstellen eines MVZ separat<br />

wieder in Zulassungen umzuwandeln und diese dann im Rahmen<br />

eines Nachbesetzungsverfahrens abzugeben.<br />

Im Zusammenhang mit MVZ ist auch eine Änderung der Regelung<br />

in § 24 Abs. 3 Zulassungsverordnung für Ärzte (Ärzte-<br />

ZV) zu Zweigpraxen interessant. Bisher wurde für den Betrieb<br />

einer Zweigpraxis an einem weiteren Ort vorausgesetzt, dass<br />

die dort angebotenen Fachrichtungen und Leistungen überwiegend<br />

auch am Hauptstandort des MVZ vorgehalten werden.<br />

Diese Vorgabe ist aufgehoben worden, so dass zukünftig<br />

wohl auch die ausschließliche Tätigkeit eines Fachbereiches<br />

des MVZ in der Zweigpraxis zulässig sein wird. Dies erweitert<br />

zukünftig die Möglichkeit der überörtlichen Leistungserbringung<br />

und damit der Erweiterung des Einzugsbereiches des<br />

MVZ. Zu diesem Punkt bedarf es aber noch konkretisierender<br />

Regelungen in den Bundesmantelverträgen.<br />

Kooperationen mit niedergelassenen Ärzten<br />

Verbessert wurden in einigen Punkten die Kooperationsmög-<br />

Änderung der Zulassungsverordnung<br />

für Ärzte:<br />

Für den Betrieb einer<br />

Zweigpraxis an einem<br />

weiteren Ort muss die dort<br />

angebotene Fachrichtung<br />

künftig nicht auch am<br />

Hauptstandort des MVZ<br />

vorgehalten werden.<br />

<strong>Solidaris</strong> Information | 1/2012


8<br />

lichkeiten mit niedergelassenen Ärzten. So sehen die §§ 115a,<br />

115b SGB V für die vor- und nachstationäre Versorgung sowie<br />

für ambulante Operationen im Krankenhaus die Möglichkeit<br />

der Zusammenarbeit mit niedergelassenen Vertragsärzten<br />

nunmehr ausdrücklich vor. Im Bereich des ambulanten Operierens<br />

bedarf es allerdings noch einer Umsetzung durch die<br />

Vertragspartner des AOP-Vertrages. Zudem besteht nach § 20<br />

Ärzte-ZV nunmehr die grundsätzliche Möglichkeit, dass niedergelassene<br />

Ärzte im Rahmen einer Nebentätigkeit auch für<br />

mehr als 13 Stunden (bei einer Vollzulassung) bzw. 26 Stunden<br />

(bei einer halben Zulassung) pro Woche im Krankenhaus<br />

tätig werden.<br />

Privatkliniken<br />

Nachdem der Bundesgerichtshof (BGH) in seinem Urteil vom<br />

21. April 2011 gerade erst die Frage, ob nicht unter die<br />

Entgeltbestimmungen des Krankenhausentgeltgesetzes<br />

(KHEntgG) fallende Privatkliniken auch unter weitgehender<br />

Nutzung der Ressourcen eines Plankrankenhauses betrieben<br />

werden können, zugunsten der Privatkliniken beantwortet<br />

hatte, kassiert der neue § 17 Abs. 1 Krankenhausfinanzierungsgesetz<br />

(KHG) diese Möglichkeit wieder ein und bestimmt,<br />

dass Privatkliniken, welche „in räumlicher Nähe“ zu<br />

einem Plankrankenhaus liegen und mit diesem „organisatorisch<br />

verbunden“ sind, für allgemeine Krankenhausleistungen,<br />

welche dem Versorgungsauftrag des Plankrankenhauses entsprechen,<br />

keine höheren Entgelte als das Plankrankenhaus<br />

verlangen können. Hier verbleibt daher allenfalls die Möglichkeit,<br />

wegen einer hochwertigeren Zimmerausstattung<br />

höhere Entgelte für die Wahlleistung Unterkunft zu vereinbaren.<br />

Für diese gilt nunmehr aber das Verbandsklagerecht<br />

der Privaten Krankenversicherer entsprechend.<br />

Zusammenfassung<br />

Das GKV-VStG hat in einigen Bereichen die Kooperationsmöglichkeiten<br />

mit niedergelassenen Ärzten erweitert.<br />

Hieraus ergeben sich neue Handlungsoptionen.<br />

Im Bereich des § 116b SGB V konnte das Gesetz<br />

den Erwartungen der Krankenhäuser hingegen nicht<br />

voll gerecht werden. Einer vereinfachten Teilnahmemöglichkeit<br />

stehen engere und strengere Vorgaben<br />

an die Leistungserbringung gegenüber. MVZ können<br />

auch für Krankenhäuser weiterhin interessante Betätigungsfelder<br />

eröffnen. Die im Bereich der Übertragung<br />

von vertragsärztlichen Zulassungen allgemein<br />

stärker gewichtete Bedarfsprüfung ist aber auch bei<br />

Gründung und Betrieb eines MVZ zu beachten. Im<br />

Übrigen ist nicht verständlich, warum der Gesetzgeber<br />

die gerade erst höchstrichterlich geklärte Gründungsberechtigung<br />

von Privatkliniken in bzw. an<br />

Plankrankenhäusern wieder einschränkt und durch<br />

die Aufnahme auslegungsbedürftiger Rechtsbegriffe<br />

neue Rechtsstreitigkeiten heraufbeschwört.


9<br />

Umkehr der Steuerschuldnerschaft<br />

nach dem Umsatzsteuergesetz<br />

Roland Krock<br />

StB vBP<br />

Freiburg<br />

lage 3 zum UStG genannt. Wenn z. B. eine Werkstatt für behinderte<br />

Menschen (WfbM) Güter produziert, können hierbei<br />

Kunststoff- oder Metallabfälle anfallen, die zu den in Anlage<br />

3 aufgezählten Abfällen gehören. Verkauft die WfbM diese<br />

Abfälle an ein anderes Unternehmen, liegt ein Fall des § 13b<br />

Abs. 2 Nr. 7 UStG vor.<br />

WfbM = leistendes Unternehmen<br />

℡ 0761 | 79186-19<br />

r.krock@solidaris.de<br />

Lieferung von<br />

Metallschrott<br />

Rechnung ohne USt<br />

Leistungsempfänger<br />

Elisabeth Werbel<br />

Dipl.-Volksw.<br />

Freiburg<br />

Umsatzsteuer<br />

Vorsteuerabzug<br />

℡ 0761 | 79186-39<br />

e.werbel@solidaris.de<br />

Bei bestimmten Sachverhalten sieht das Umsatzsteuergesetz<br />

eine Umkehr der Steuerschuldnerschaft auf den Leistungsempfänger<br />

vor (Reverse-Charge-Verfahren). Diese<br />

werden in § 13b UStG geregelt. Der Katalog der unter<br />

§ 13b Abs. 2 UStG fallenden Umsätze wurde im vergangenen<br />

Jahr zwei Mal erweitert und wird zunehmend auch<br />

für Unternehmen im gemeinnützigen Bereich relevant. Von<br />

den mittlerweile zehn dort aufgeführten Arten umsatzsteuerpflichtiger<br />

Umsätze werden im Folgenden beispielhaft<br />

zwei Fälle herausgegriffen, die auch auf gemeinnützige<br />

Unternehmen zutreffen können.<br />

So kommt es beispielsweise gemäß § 13b Abs. 2 Nr. 7 UStG<br />

zur Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers, wenn die<br />

Lieferung bestimmter Abfälle und Schrott erfolgt. Welche<br />

Arten von Abfällen und Schrott hierzu gehören, wird in An-<br />

Finanzamt<br />

Bei der Rechnungsstellung ist zu beachten, dass der leistende<br />

Unternehmer dem Leistungsempfänger nur den Netto-Betrag<br />

in Rechnung stellen und keine Umsatzsteuer ausweisen darf. In<br />

der Rechnung muss der Leistungsempfänger auf seine Steuerschuldnerschaft<br />

hingewiesen werden. Wird von Seiten des leistenden<br />

Unternehmers irrtümlich die Umsatzsteuer in der Rechnung<br />

ausgewiesen, schuldet er die Umsatzsteuer gemäß § 14c<br />

Abs. 2 UStG. Der Leistungsempfänger wird dadurch nicht von<br />

seiner Steuerschuldnerschaft befreit. Falls der Leistungsempfänger<br />

eine Gutschrift für die gelieferten Abfälle ausstellt, darf<br />

auch hier keine Umsatzsteuer ausgewiesen werden.<br />

Der zweite Fall betrifft die Nr. 10 des § 13b Abs. 2 UStG. Hiernach<br />

schuldet der Leistungsempfänger die Steuer, wenn z. B.<br />

ein Sozialstation e. V. seine Mitarbeiter mit Mobilfunkgeräten<br />

<strong>Solidaris</strong> Information | 1/2012


10<br />

Lieferung von<br />

Handys<br />

Leistendes Unternehmen<br />

Rechnung ohne USt<br />

Neuregelung des Vorsteuerabzugs<br />

bei teilunternehmerisch genutzten<br />

Grundstücken ab dem 1. Januar 2011<br />

(BMF-Schreiben vom 22. Juni 2011)<br />

Sozialstation e.V. = Leistungsempfänger<br />

Umsatzsteuer<br />

Kein Vst-Abzug<br />

wegen steuerfreier<br />

Ausgangsumsätze<br />

Arkadius Pschowski<br />

Dipl. oec.<br />

München<br />

Finanzamt<br />

℡ 089 | 179005-64<br />

a.pschowski@solidaris.de<br />

Keine Umkehr der Steuerschuldnerschaft,<br />

wenn der<br />

leistende Unternehmer<br />

Kleinunternehmer ist.<br />

ausstattet. Voraussetzung für die Umkehr der Steuerschuldnerschaft<br />

ist, dass die Summe des Rechnungsbetrags einer<br />

Bestellung oder eines Auftrags mindestens 5.000,00 EUR beträgt.<br />

Nachträgliche Entgeltminderungen bleiben für die Beurteilung<br />

der Betragsgrenze unberücksichtigt.<br />

Es kommt nicht zu einer Umkehr der Steuerschuldnerschaft<br />

auf den Leistungsempfänger, wenn der leistende Unternehmer<br />

Kleinunternehmer im Sinne des § 19 Abs. 1 UStG ist. Ist<br />

allerdings der Leistungsempfänger Kleinunternehmer, ist<br />

§ 13b UStG anzuwenden. Ein Sozialstation e. V. ist in der<br />

Regel Kleinunternehmer im Sinne des § 19 Abs. 1 UStG. Für<br />

diesen bedeutet das in dem oben stehenden Fallbeispiel, dass<br />

er aufgrund seiner Steuerschuldnerschaft beim Finanzamt<br />

eine Umsatzsteuererklärung abgeben muss. Wird in der Rechnung<br />

fälschlicherweise Umsatzsteuer ausgewiesen, bleibt die<br />

Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers bestehen. Es<br />

ist zu beachten, dass der Leistungsempfänger in so einem Fall<br />

nur den Netto-Betrag an den leistenden Unternehmer bezahlt.<br />

Um eine Doppelbelastung mit Umsatzsteuer zu vermeiden,<br />

ist eine Rechnungskorrektur erforderlich.<br />

Im Rahmen des Jahressteuergesetzes 2010 ist der Vorsteuerabzug<br />

für Grundstücke neu geregelt worden, die der<br />

Unternehmer sowohl für unternehmerische als auch für<br />

nichtunternehmerische Zwecke nutzt.<br />

Nach bisheriger Rechtsprechung hatte der Unternehmer ein<br />

Wahlrecht. Er konnte das Gebäude mit dem dazugehörenden<br />

Grund und Boden insgesamt dem nichtunternehmerischen<br />

Bereich zuordnen, auch wenn das Gebäude teilweise unternehmerisch<br />

genutzt wurde, oder insgesamt seinem Unternehmen<br />

zuordnen, wenn die unternehmerische Nutzung mindestens<br />

10 % betrug. Durch dieses sogenannte „Seeling-Modell“<br />

(EuGH-Urteil vom 8. Mai 2003; C-269/00) war es möglich,<br />

Vorsteuern sofort in voller Höhe geltend zu machen. Im Gegenzug<br />

unterlag die nichtunternehmerische, private Nutzung<br />

dauerhaft als steuerpflichtige unentgeltliche Wertabgabe<br />

gemäß § 3 Abs. 9a Nr. 1 UStG der Umsatzsteuer mit jeweils<br />

einem Zehntel der Anschaffungs- oder Herstellungskosten als<br />

Bemessungsgrundlage. Der Unternehmer hatte somit bei gemischt<br />

genutzten Grundstücken einen bedeutenden Liquiditätsvorteil.


11<br />

Dieser Regelung hat der Gesetzgeber mit einem neuen Vorsteuerausschlusstatbestand<br />

in § 15 Abs. 1b UStG entgegengewirkt,<br />

der auf Artikel 168a der Mehrwertsteuersystemrichtlinie<br />

beruht. Ein Vorsteuerabzug wird nach der Neuregelung versagt,<br />

soweit das Grundstück teilweise für Zwecke außerhalb des Unternehmers<br />

oder für den privaten Bedarf des Personals verwendet<br />

wird (sog. nichtunternehmerische Nutzung). Im Gegenzug<br />

entfällt eine unentgeltliche Wertabgabe nach der neuen<br />

Rechtslage. Eine teilunternehmerische Nutzung liegt z. B. auch<br />

dann vor, wenn die Nutzungen zeitlich wechselnd stattfinden.<br />

Anzumerken ist, dass das Gebäude zwar weiterhin voll dem Unternehmen<br />

zugeordnet werden kann, der Vorsteuerabzug aber<br />

auf die unternehmerische Nutzung beschränkt wird. Nach § 15<br />

Abs. 1b Satz 2 UStG werden den Grundstücken Gebäude auf<br />

fremdem Grund und Boden sowie Berechtigungen nach den<br />

Vorschriften des BGB über Grundstücke (z. B. Erbbaurechte)<br />

gleichgestellt.<br />

Die Vorschrift gilt für den Erwerb von Grundstücken bzw. die<br />

Errichtung von Gebäuden einschließlich wesentlicher Bestandteile<br />

ab dem 1. Januar 2011. Für Altfälle enthält § 27<br />

Abs. 16 UStG eine Bestandsschutzregelung. Mit der Neuregelung<br />

wird das Ziel der Einschränkung des Vorsteuerabzugs<br />

und nicht der Einschränkung der Zuordnungsmöglichkeiten<br />

verfolgt. Die Vorsteueraufteilung ist weiterhin nach § 15<br />

Abs. 4 UStG durchzuführen. Ferner ist zu beachten, dass eine<br />

Zuordnungserklärung in Form einer schriftlichen Erklärung gegenüber<br />

dem Finanzamt einzureichen ist. Die Zuordnungsentscheidung<br />

des Unternehmers sollte zeitnah, d. h. spätestens<br />

bis zum Ablauf der Abgabefrist von Steuererklärungen<br />

dem Finanzamt mitgeteilt werden.<br />

Ein Unternehmer nutzt z. B. ein fertig gestelltes Gebäude zu<br />

40 % für steuerpflichtige Ausgangsumsätze (unternehmerischer<br />

Bereich) und zu 60 % für private Wohnzwecke. Nach<br />

§ 15 Abs. 1b UStG kommt lediglich ein anteiliger Vorsteuerabzug<br />

von 40 % für die unternehmerische Nutzung in Betracht.<br />

Sofern sich die Verwendung des teilunternehmerisch<br />

genutzten Grundstücks ändert, weil sich beispielsweise die<br />

unternehmerische Nutzung um 12 % erhöht, so darf die Vorsteuer<br />

aufgrund der unternehmerischen Nutzungserweiterung<br />

nur nach § 15a UStG berichtigt werden, soweit das Gebäude<br />

insgesamt dem Unternehmensvermögen zugeordnet<br />

wurde.<br />

Eine nicht eindeutige Zuordnungserklärung hat zur Folge,<br />

dass die Vorsteuerberichtigung nach § 15a UStG versagt wird,<br />

soweit ein dem Unternehmen zugeordnetes Grundstücksteil<br />

später für unternehmerische Zwecke verwendet wird. Daher<br />

kann das Vorsteuerkorrekturvolumen nicht ausgeschöpft werden.<br />

Dies bedeutet, dass sich die unternehmerische Nutzungserhöhung<br />

von 12 % vorsteuerschädlich auswirkt, weil<br />

in der erstmaligen Zuordnung in Höhe von 40 % (unternehmerischer<br />

Bereich) ein Korrekturrahmen gesehen wird. § 15<br />

Abs. 1b UStG kommt nicht zur Anwendung, da der Unternehmer<br />

den für private Wohnzwecke genutzten Teil (60 %)<br />

nicht vollständig seinem Unternehmen zugeordnet hat. Von<br />

einer Vollzuordnung zum Unternehmen kann nicht ausgegangen<br />

werden; die Beweislast trägt der Unternehmer. In<br />

diesem Fall könnte der Unternehmer die unternehmerische<br />

Nutzungserhöhung von 12 % für die Vorsteuerberichtigung<br />

nicht berücksichtigen. Demgemäß kann sich eine unterlassene<br />

bzw. unzureichende Zuordnung für den Unternehmer<br />

bei nur teilweiser Zuordnung zum Unternehmen steuerlich<br />

ungünstig auswirken. Eine Verringerung des unternehmerischen<br />

Nutzungsumfangs führt in späteren Jahren hingegen<br />

grundsätzlich zu entsprechenden Korrekturen.<br />

<strong>Solidaris</strong> Information | 1/2012


12<br />

Eine Veräußerung eines insgesamt dem Unternehmensvermögen<br />

zugeordneten teilunternehmerisch genutzten Grundstücks,<br />

das nach § 15 Abs. 1b UStG nur teilweise zum Vorsteuerabzug<br />

berechtigt hat, unterliegt in vollen Umfang der<br />

Umsatzsteuer, wenn auf die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 9<br />

Buchst. a UStG wirksam verzichtet wird.<br />

Steuervereinfachungsgesetz 2011<br />

Berechnung Höchstbetrag Spendenabzug<br />

Ab dem Veranlagungszeitraum 2012 entfällt die Hinzurechnung<br />

von Kapitaleinkünften zum Gesamtbetrag der Einkünfte<br />

für die Zwecke der Ermittlung des Spendenhöchstbetrages.<br />

Die der Abgeltungssteuer unterliegenden privaten Kapitaleinkünfte<br />

wirken sich daher künftig nicht mehr auf die Berechnung<br />

des Spendenabzugs aus. Das bedeutet, das Steuerpflichtige,<br />

die ihre Einkünfte ausschließlich oder größtenteils<br />

aus Kapitalanlagen beziehen, keinen bzw. nur noch einen sehr<br />

geringen Spendenabzug steuerlich geltend machen können.<br />

Gebührenpflicht für die<br />

verbindlicher Auskunft ist<br />

zukünftig auf wesentliche<br />

und aufwendige Fälle<br />

beschränkt.<br />

Yvonne Fischer<br />

StBin<br />

Köln<br />

℡ 02203 | 8<strong>99</strong>7-147<br />

y.fischer@solidaris.de<br />

Das Steuervereinfachungsgesetz wurde am 23. September<br />

2011 mit dem im Vermittlungsausschuss ausgehandelten<br />

Kompromiss von Bundesrat und Bundestag gebilligt. Die<br />

für Sie wichtigsten Änderungen stellen wir Ihnen nachfolgend<br />

vor.<br />

Gebührenpflicht für die verbindliche Auskunft<br />

Die Gebührenerhebung für die verbindliche Auskunft nach<br />

§ 89 AO wird neu gefasst und künftig auf wesentliche und<br />

aufwendige Fälle beschränkt. Durch die Einführung einer Bagatellgrenze<br />

wird bis zu einem Gegenstandswert von weniger<br />

als 10.000 EUR künftig keine Gebühr mehr erhoben (§ 89<br />

Abs. 5 Satz 3 AO). Diese Erleichterung gilt für Anträge, die<br />

nach dem Tag der Verkündung des Gesetzes gestellt werden,<br />

also ab dem 5. November 2011.<br />

Gleichbehandlung rechtlich unselbständiger Stiftungen<br />

im Kapitalertragsteuerverfahren<br />

Für rechtlich unselbständige Stiftungen, die keine eigene<br />

Rechtspersönlichkeit haben, aber dennoch unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtig<br />

sind, wurde durch § 44a Abs. 6<br />

Satz 3 EStG eine Erleichterung im Kapitalertragsteuerverfahren<br />

eingeführt. Künftig ist für ein Konto, das durch einen Zusatz<br />

deutlich als Konto der unselbständigen gemeinnützigen<br />

Stiftung gekennzeichnet ist, eine Abstandnahme vom Kapitalertragsteuerabzug<br />

durch ein inländisches Kreditinstitut zugelassen.<br />

Diese Änderung ermöglicht es den unselbständigen<br />

Stiftungen, die Befreiung vom Kapitalertragsteuerabzug für<br />

Kapitalerträge direkt in Anspruch zu nehmen. Mit BMF-Schreiben<br />

vom 16. August 2011 hat die Finanzverwaltung die Anwendung<br />

der Neuregelung bereits für Kapitalerträge zugelassen,<br />

die nach dem 31. Dezember 2010 zugeflossen sind.<br />

Vereinfachter Zuwendungsnachweis in Katastrophenfällen<br />

Spenden zur Hilfe in Katastrophenfällen, die bereits vor Einrichtung<br />

eines Sonderkontos an den Zuwendungsempfänger<br />

oder an einen nicht steuerbegünstigten Spendensammler zur<br />

Weiterleitung geleistet werden, können künftig als Sonderausgaben<br />

steuerlich geltend gemacht werden. Dies ermög-


<strong>Solidaris</strong>-Information: Jahresregister 2011<br />

Dieses Jahresregister verzeichnet alle Fachbeiträge, die im Jahr 2011 in der <strong>Solidaris</strong>-Information erschienen<br />

sind, und zwar unterteilt nach Rubriken und Sachgebieten. Ein Artikel kann durchaus unterschiedliche Sachgebiete<br />

berühren und daher mehr als einmal im Register aufgeführt sein. Als Quellenbezeichnung dienen<br />

die jeweilige Heftnummer sowie die Seitenzahl, unter welcher der Artikel zu finden ist.<br />

Einrichtungstyp<br />

Krankenhaus Arztstellen können nicht ohne weiteres von einem MVZ in ein anderes MVZ verlegt werden 2/2011, S. 5<br />

Betriebsvergleich Krankenhäuser 4/2011, S. 14<br />

Erfahrungen mit dem Bundeskartellamt im Zusammenhang mit Krankenhausfusionen 1/2011, S. 19<br />

Hygieneanforderungen bei der Konzessionierung einer Privatklinik 1/2011, S. 4<br />

InEK-Probekalkulation für psychiatrische und psychosomatische Einrichtungen 1/2011, S. 16<br />

Kalkulation von Investitionspauschalen im Krankenhaus 3/2011, S. 12<br />

Neufassung des IDW RS KHFA 1 1/2011, S. 16<br />

Umsatzsteuer bei Privatklinik – FG Münster vom 18. April 2011 3/2011, S. 9<br />

Umsatzsteuersatz bei Abgabe von Zytostatika an ambulante Patienten – FG Münster vom 12. Mai 2011 3/2011, S. 9<br />

Verbringung/Verlegung bei Krankenhausleistungen 1/2011, S, 2<br />

Zulassung zum Vertragsarzt im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung als wertbildender Faktor des Praxiswerts 4/2011, S. 6<br />

Zytostatika-Umsätze – Verfahrensrechtliche Konsequenzen aus dem Urteil des FG Münster vom 12. Mai 2011 4/2011, S. 7<br />

Pflegeeinrichtung Betriebsvergleich Altenheime 4/2011, S. 17<br />

Der Pflegereport der Barmer GEK 2/2011, S. 10<br />

Der Qualitätskatalog für Katholische Einrichtungen der stationären Altenhilfe (QKA) –<br />

ein Leitfaden zur Verständigung zwischen Werteorientierung und Wirtschaftlichkeit 2/2011, S. 9<br />

Gesonderte Berechnung von Investitionsaufwendungen bei Pflegeeinrichtungen 4/2011, S. 3<br />

Laufzeit des Heimvertrages bei Tod 1/2011, S. 3<br />

EuGH-Vorlage zur Umsatzsteuerfreiheit ambulanter Pflegedienste – BFH vom 2. März 2011 3/2011, S. 10<br />

Personalmanagement und Führungskräfteentwicklung in der Pflege 3/2011, S. 13<br />

Umfang der Gewerbesteuerbefreiung von Altenheimen, Altenwohnheimen und Pflegeeinrichtungen –<br />

BFH vom 22. Juni 2011 4/2011, S. 10<br />

Umsatzsteuerfreie Leistungen bei betreutem Wohnen – BFH vom 8. Juni 2011 4/2011, S. 10<br />

Arbeitsrecht<br />

Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG) 2/2011, S. 1<br />

Gewerbsmäßigkeit bei der Arbeitnehmerüberlassung 1/2011, S. 1<br />

Interview: Aktuelle Gerichtsurteile zur Anwendung des kirchlichen Arbeitsrechts –<br />

und erste Konsequenzen. Interview mit Prof. Dr. Gregor Thüsing, Universität Bonn 2/2011, S. 15<br />

Kein Anspruch des Geschäftsführers einer <strong>GmbH</strong> auf Weiterbeschäftigung in einer ähnlich leitenden Stellung 1/2011, S. 7<br />

Konzernbetriebsräte bei kirchlichen Holdings 2/2011, S. 2<br />

Sachgrundlose Befristung und „Zuvor-Beschäftigung“ 2/2011, S. 2<br />

Steuerrecht<br />

Allgemein Anwendung des „Persche“-Urteils vom 27. Januar 2009 – BMF-Schreiben vom 16. Mai 2011 3/2011, S. 11<br />

Gebührenpflicht für verbindliche Auskunft verfassungskonform – BFH vom 30. März 2011 3/2011, S. 10<br />

Umfang der Gewerbesteuerbefreiung von Altenheimen, Altenwohnheimen und Pflegeeinrichtungen –<br />

BFH vom 22. Juni 2011 4/2011, S. 10<br />

Einkommensteuer<br />

Jahressteuergesetz 2010 – Steuerbefreiung für ehrenamtliche Vormünder, ehrenamtliche rechtliche Betreuer<br />

und ehrenamtliche Pfleger nach § 3 Nr. 26b EStG 1/2011, S. 5<br />

Steuerbefreiung für nebenberufliche Tätigkeiten nach § 3 Nr. 26 EStG –<br />

Bayerisches Landesamt für Steuern vom 8. September 2011 4/2011, S. 11


Grunderwerbsteuer Erhöhung der Grunderwerbsteuersätze in weiteren Bundesländern geplant 3/2011, S. 11<br />

Grunderwerbsteuer bei unentgeltlichen Grundstücksübertragungen im Rahmen der Auflösung einer<br />

steuerbegünstigten Körperschaft 3/2011, S. 8<br />

Grunderwerbsteuer – Tabellarische Übersicht der gültigen Steuersätze 2/2011, S. 4<br />

Zeitpunkt der Verwirklichung des grunderwerbsteuerlichen Tatbestandes – OFD Münster vom 16. August 2011 4/2011, S. 11<br />

Körperschaftsteuer<br />

Grundsätze zur Abzugsfähigkeit von Spenden einer steuerpflichtigen Tochteran<br />

die steuerbegünstigte Muttergesellschaft 1/2011, S. 17<br />

Umsatzsteuer EuGH-Vorlage zur Umsatzsteuerfreiheit ambulanter Pflegedienste – BFH vom 2. März 2011 3/2011, S. 10<br />

Neues zu Speisen und Getränken 4/2011, S. 9<br />

Umfang der Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 14 UStG – BFH-Urteil vom 2. September 2010 1/2011, S. 6<br />

Umsatzsteuer bei Privatklinik – FG Münster vom 18. April 2011 3/2011, S. 9<br />

Umsatzsteuerbefreiung für Haus-Notruf-Dienste; keine Umsatzsteuerbefreiung für Menüservice 2/2011; S. 3<br />

Umsatzsteuerbefreiung für Leistungen der speziellen ambulanten Palliativversorgung 2/2011, S. 3<br />

Umsatzsteuerfreie Leistungen bei betreutem Wohnen – BFH vom 8. Juni 2011 4/2011, S. 10<br />

Umsatzsteuerliche Beurteilung einer Dachverpachtung an einen Photovoltaikanlagen-Betreiber<br />

gegen Übernahme der Dachsanierung – Bayerisches Landesamt für Steuern vom 17. August 2011 4/2011, S. 11<br />

Umsatzsteuerliche Organschaft bei Unternehmen mit steuerfreien Umsätzen –<br />

OFD Niedersachsen vom 28. Dezember 2010 4/2011, S. 10<br />

Umsatzsteuerpflicht physiotherapeutischer Leistungen: Abgrenzung von Heilbehandlungen<br />

bzw. Wellnessmaßnahmen – FinMin NRW vom 4. Juli 2011 4/2011, S. 10<br />

Umsatzsteuersatz bei Abgabe von Zytostatika an ambulante Patienten – FG Münster vom 12. Mai 2011 3/2011, S. 9<br />

Verpflegung bei Seminaren grundsätzlich umsatzsteuerpflichtig – BFH vom 7. Oktober 2010 3/2011, S. 10<br />

Zuschüsse bei Verwaltung von Sporthallen und Einziehen von Hallenmieten? –<br />

BFH-Urteil vom 5. August 2010 1/2011, S. 7<br />

Zytostatika-Umsätze – Verfahrensrechtliche Konsequenzen aus dem Urteil des FG Münster vom 12. Mai 2011 4/2011, S. 7<br />

Jahresabschluss<br />

E-Bilanz – weitere Verschiebung und Sonderregelungen für steuerbegünstigte Körperschaften 3/2011, S. 3<br />

Handelsrechtliche Bilanzierung von Altersversorgungsrückstellungen 1/2011, S. 10<br />

IDW Stellungnahme zur Rechnungslegung:<br />

Bilanzierung entgeltlich erworbener Software beim Anwender (IDS RS HFA 11) 1/2011, S. 12<br />

Konzernrechnungslegungspflicht nach BilMoG 3/2011, S. 4<br />

Neufassung des IDW RS KHFA 1 1/2011, S. 16<br />

Rückstellung für die Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen 1/2011, S. 9<br />

Umrechnung von Fremdwährungsposten in der Handelsbilanz<br />

nach Einführung des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes 1/2011, S. 9<br />

Verordnung zur Änderung von Rechnungslegungsverordnungen 3/2011, S. 7<br />

Zulässigkeit der komponentenweisen Abschreibung nach IAS 16 in der Handelsbilanz (IDW RH HFA 1.016) 2/2011, S. 6<br />

Sonstiges<br />

Benutzungszwang behindert Wettbewerb – Einsparpotentiale durch Analyse von Schattenkosten 1/2011, S. 16<br />

Bestandsschutz für Selbstversorungseinrichtungen nach § 68 Nr. 2b AO – BMF-Schreiben vom 12. April 2011 3/2011, S. 10<br />

Betrieb einer KiTa als unternehmerische Tätigkeit – keine Eintragungsfähigkeit als Idealverein 4/2011, S. 4<br />

Die Künstlersozialkasse – Beitragspflicht steuerbegünstigter Körperschaften 3/2011, S. 15<br />

Gebührenbefreiungen steuerbegünstigter Körperschaften – Ein aktueller Überblick<br />

4/2011, Beilage<br />

Gespräch: Erfolg durch Gelassenheit. Interview mit Joachim Püllen,<br />

Geschäftsführer der Kliniken Maria Hilf <strong>GmbH</strong> Mönchengladbach 3/2011, S. 20<br />

Gespräch: „Im Fokus stehen Qualität und Wachstum“.<br />

Interview mit Bernd Koch, Geschäftsführer der Caritas Trägergesellschaft West (ctw) 4/2011, S. 22<br />

Interview: Aktuelle Gerichtsurteile zur Anwendung des kirchlichen Arbeitsrechts –<br />

und erste Konsequenzen. Interview mit Prof. Dr. Gregor Thüsing, Universität Bonn 2/2011, S. 15<br />

Interview: Existenzsicherung und Zukunftsvorsorge für Orden: Eindrücke und Impulse einer Kirchenrechtsexpertin.<br />

Interview mit Prof. Dr. Myriam Wijlens, Professorin für Kirchenrecht an der Universität Erfurt 2/2011, S. 14<br />

Interview: Handeln, bevor der Schuh drückt. Interview mit Dipl.-Kfm. Matthias Hennke,<br />

Geschäftsführer der <strong>Solidaris</strong> <strong>Unternehmensberatungs</strong>-<strong>GmbH</strong> 1/2011, S. 22<br />

Neue Wege im Ordensbereich – Eine Dokumentation über den 3. Ordenstag am 10. März 2011 in Würzburg 2/2011, Heftmitte<br />

Prognoseberichterstattung als Pflichtbestandteil des Lageberichts 2/2011, S. 7<br />

Qualitätskontrolle in der <strong>Solidaris</strong> 2/2011, S. 12<br />

Transparenzstandards für Caritas und Diakonie 1/2011, S. 1<br />

Zulässigkeit von staatlichen Beihilfen 4/2011, S. 11


15<br />

licht eine Ergänzung des § 50 EStDV. Bislang waren derartige<br />

Nachweisverfahren lediglich als Verwaltungsanweisungen<br />

im Einzelfall geregelt. Die Regelung gilt bereits ab<br />

dem Veranlagungszeitraum 2011. Die übrigen Regelungen in<br />

§ 50 EStDV bleiben unverändert.<br />

Anforderungen an elektronische Rechnungen<br />

Bisher müssen elektronische Rechnungen hohe technische Anforderungen<br />

erfüllen, um die Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug<br />

zu erfüllen. Rückwirkend ab dem 1. Juli 2011 werden<br />

diese Anforderungen deutlich reduziert und die<br />

elektronischen Rechnungen den Papierrechnungen gleichgestellt.<br />

Eine elektronische Rechnung muss in einem elektronischen<br />

Format ausgestellt und empfangen werden (z. B. per E-Mail,<br />

EDI-Verfahren, als PDF- oder Text-Datei etc.). Entsprechend<br />

der Mehrwertsteuersystemrichtlinie ist es Sache des Rechnungsausstellers<br />

zu entscheiden, durch welches Verfahren er<br />

die Echtheit der Herkunft und die Unversehrtheit des Inhalts<br />

gewährleisten will. Der Empfänger der Rechnung hat sich, wie<br />

auch bei Papierrechnungen, von der Echtheit der Herkunft,<br />

der Unversehrtheit des Inhalts sowie der Lesbarkeit zu überzeugen.<br />

Aktuelle Urteile und<br />

Verwaltungsanweisungen<br />

In dieser Rubrik finden Sie zusammenfassende Hinweise auf<br />

seit dem Erscheinen der letzten <strong>Solidaris</strong>-Information veröffentlichte<br />

Urteile, Verwaltungsanweisungen und geplante<br />

Gesetzesänderungen, die für den Bereich des Gesundheitsund<br />

Sozialwesens von Belang sind. Links zu den Originalentscheidungen<br />

enthält die Online-Ausgabe der <strong>Solidaris</strong>-Information<br />

auf unserer Webseite www.solidaris.de.<br />

Kein ermäßigter Steuersatz bei Zubereitung von Speisen<br />

in Altenwohn- und Pflegeheimen – BFH vom 12. Oktober<br />

2011 (V R 66/09)<br />

Der BFH hat sich in seinem aktuellen Urteil ein weiteres Mal<br />

zur Abgrenzung von Lieferungen und sonstigen Leistungen<br />

und damit zum Steuersatz bei der Abgabe von Speisen geäußert.<br />

Bezugnehmend auf das Urteil des EuGH vom 10. März<br />

2011 sei Voraussetzung für die Qualifizierung als Lieferung,<br />

dass es sich um „Standardspeisen“ handelt. Diese sind das Ergebnis<br />

einer „einfachen, standardisierten Zubereitung“, bei<br />

der sich „die Zubereitung des warmen Endprodukts im Wesentlichen<br />

auf einfache, standardisierte Handlungen beschränkt,<br />

die in den meisten Fällen nicht auf Bestellung eines<br />

bestimmten Kunden, sondern entsprechend der allgemein vorhersehbaren<br />

Nachfrage ständig oder in Abständen vorgenommen<br />

werden“. Der EuGH bezieht sich bei dieser Definition<br />

auf die Essenzubereitung eines Imbissstandes. Es handelt<br />

sich nicht automatisch um eine Standardspeise, wenn Speisen<br />

in Großgebinden abgeben werden. Zur Abgrenzung stellt<br />

der EuGH auf die „Qualität der Gerichte, die Kreativität sowie<br />

die Darreichungsform“ ab. Des Weiteren spricht gegen die<br />

Qualifizierung als Lieferung, wenn die Speisen zu festen Zeitpunkten<br />

in Wärmebehältern angeliefert werden.<br />

Kriterium „Standardspeise“<br />

zur Qualifizierung der<br />

Abgabe von Speisen als<br />

Lieferung.<br />

<strong>Solidaris</strong> Information | 1/2012


16<br />

Folge: Die Speisenversorgung<br />

eines Altenheimes<br />

und Essenlieferungen z. B.<br />

an Krankenhäuser oder<br />

Kindergärten sind als<br />

sonstige Leistung zu<br />

qualifizieren.<br />

Im Urteilsfall betrieb eine <strong>GmbH</strong> in den Altenwohn- und Pflegeheimen<br />

einer anderen Körperschaft jeweils eine Großküche<br />

und war für die Speisenversorgung der Heimbewohner zuständig.<br />

Die Speisen wurden in entsprechenden Behältnissen<br />

unportioniert auf die (Pflege-)Stationen transportiert, wo sie<br />

dann vom Pflegepersonal an die Heimbewohner ausgegeben<br />

wurden. Der BFH verneint die Zubereitung von „Standardspeisen“,<br />

da er nicht davon ausgeht, dass sich die in einer<br />

Großküche ausgeübte Tätigkeit auf die Abgabe von Standardspeisen<br />

als Ergebnis einfacher und standardisierter Zubereitung<br />

beschränkt. Es liegen „bestellte“ Speisen vor, die<br />

nach einem vereinbarten Speiseplan zu vereinbarten Zeitpunkten<br />

in Warmhaltebehältern abgegeben werden.<br />

Im Ergebnis des Urteils wird die Speisenversorgung eines Altenheimes<br />

nicht als Lieferung, sondern als sonstige Leistung<br />

qualifiziert, die mit dem Regelsteuersatz von 19 % zu besteuern<br />

ist. Werden diese Urteilsgrundsätze von der Finanzverwaltung<br />

auf die Speisenversorgung angewendet, hat dieses<br />

Urteil weitreichende Bedeutung, denn Standardspeisen<br />

können nach der Definition des EuGH und des BFH danach<br />

weder bei der Belieferung von Krankenhäusern noch bei Essenslieferungen<br />

z. B. an Kindergärten angenommen werden.<br />

Die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes erscheint für<br />

Lieferungen derartiger Speisen, unabhängig von der Darreichungsform,<br />

in Zukunft unmöglich.<br />

Umsatzsteuerliche Organschaft: Anforderungen an die<br />

organisatorische Eingliederung – BFH vom 7. Juli 2011<br />

(V R 53/10)<br />

In seinem Urteil vom 7. Juli 2011 hat der BFH die Anforderungen<br />

an die umsatzsteuerliche Organschaft, diesmal an das<br />

Kriterium der organisatorischen Eingliederung, weiter verschärft.<br />

Die organisatorische Eingliederung setzt die Möglichkeit<br />

der Beherrschung in der laufenden Geschäftsführung<br />

voraus, welche auch durch einen leitenden Mitarbeiter bzw.<br />

einen Prokuristen des Organträgers hergestellt werden kann<br />

(vgl. Abschn. 2.8 Abs. 7 UStAE). Diese Berücksichtigung beruht<br />

laut BFH jedoch auf der Annahme, dass der leitende Mitarbeiter<br />

die Weisungen des Organträgers bei der Geschäftsführung<br />

der Organgesellschaft aufgrund einer sich aus dem<br />

bestehenden Anstellungsverhältnis ergebenden Abhängigkeit<br />

befolgen wird. Bei weisungswidrigem Verhalten muss der leitende<br />

Mitarbeiter vom Organträger als Geschäftsführer der<br />

Organgesellschaft abberufen werden können. Die organisatorische<br />

Eingliederung erfordert somit ein uneingeschränktes<br />

Abberufungsrecht, das nicht nur bei Vorliegen eines wichtigen<br />

Grundes besteht.<br />

Keine Grunderwerbsteuerbefreiung bei Verkauf eines<br />

Kirchengrundstücks an eine andere Religionsgemeinschaft<br />

– BFH vom 1. September 2011 (II R 16/10)<br />

Entgegen dem Urteil der Vorinstanz (FG Hamburg vom<br />

5. November 2009) reicht für die Anwendung der Befreiungsvorschrift<br />

nach § 4 Nr. 1 GrEStG nicht allein die fortgesetzte<br />

Grundstücksnutzung für sakrale Zwecke aus. Der BFH<br />

macht in seinem Urteil deutlich, dass nur ein mit einem Wechsel<br />

des Trägers bei gleichzeitiger Übernahme der öffentlichrechtlichen<br />

Aufgabe der damit zusammenhängende Grundstücksübergang<br />

von der Grunderwerbsteuer befreit werden<br />

soll. Dieser Aufgabenwechsel liegt nur vor, wenn die übernehmende<br />

Körperschaft die Funktionen wahrnimmt, die bisher<br />

die übergebende Körperschaft wahrgenommen hat. Im<br />

Urteilsfall verblieben die öffentlich-rechtlichen Aufgaben zur<br />

Abhaltung von Gottesdiensten und zur seelsorgerischen Betätigung<br />

in vollem Umfang bei den beiden konfessionsverschiedenen<br />

Religionsgemeinschaften.


17<br />

BETRIEBSVERGLEICHE<br />

Umsatzsteuerfreier Behindertenfahrdienst – BFH vom<br />

15. September 2011 (V R 16/11)<br />

Das Merkmal der Unmittelbarkeit nach § 4 Nr. 18 UStG ist nach<br />

der Rechtsprechung des BFH leistungsbezogen auszulegen. Entscheidend<br />

ist, dass die Leistungen tatsächlich und unmittelbar<br />

selbst gegenüber den begünstigten Personenkreis erbracht werden.<br />

Es kommt nicht darauf an, wer Vertragspartner ist. Für die<br />

Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 18 UStG ist es nicht entscheidend,<br />

ob die Zweckbetriebsvoraussetzungen nach § 66 AO<br />

vorliegen. So wurde im vorliegenden Fall für Leistungen eines<br />

Fahrdienstes eines gemeinnützigen Vereins die Befreiung nach<br />

§ 4 Nr. 18 UStG bestätigt, während ertragsteuerlich ein steuerpflichtiger<br />

wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb begründet wurde.<br />

Betriebsvergleiche der <strong>Solidaris</strong><br />

Kennzahlen aus den Betriebsvergleichen der <strong>Solidaris</strong> sind<br />

auch im Jahr 2011 im Prüfungsbereich in vielen Schlussbesprechungen<br />

herangezogen worden, um die Ergebnisse der<br />

jeweils geprüften Einrichtung im Vergleich zu anderen Einrichtungen<br />

besser einordnen zu können. Die nachfolgend<br />

dargestellten Ergebnisse unserer Betriebsvergleiche für<br />

Werkstätten für behinderte Menschen und Sozialstationen<br />

für das Geschäftsjahr 2010 ergänzten den Überblick über die<br />

Betriebsvergleiche für Krankenhäuser und Altenheime, der<br />

in Ausgabe 4/2011 der <strong>Solidaris</strong>-Information erschienen ist.<br />

Impressum<br />

Die <strong>Solidaris</strong>-Information erscheint quartalsweise für Mandanten<br />

und Geschäftspartner der <strong>Solidaris</strong>-Unternehmensgruppe.<br />

Herausgeber:<br />

<strong>Solidaris</strong> <strong>Unternehmensberatungs</strong>-<strong>GmbH</strong><br />

Von-der-Wettern-Straße 11, 51149 Köln<br />

Betriebsvergleich Werkstätten für<br />

behinderte Menschen<br />

Geschäftsführung:<br />

Dipl.-Kfm. Matthias Hennke<br />

Dipl.-Kfm. Rainer Kenntemich<br />

Sitz der Gesellschaft: 51149 Köln,<br />

Registergericht Köln, HRB 52005<br />

Redaktionsleitung:<br />

Michael Basangeac, Soziologe M. A.<br />

Tel. 02203 | 8<strong>99</strong>7-153, Fax 02203 | 8<strong>99</strong>7-197<br />

E-Mail: m.basangeac@solidaris.de<br />

Redaktionsschluss dieser Ausgabe: 16. Januar 2012<br />

Auflage: 3.400 Stück<br />

Gestaltung: Pauli-Bach und Lewald <strong>GmbH</strong>, Köln<br />

Satz, Lithografie und Druck: Flock Druck <strong>GmbH</strong>, Köln<br />

Nachdruck auch auszugsweise nur in Absprache mit der Redaktions<br />

leitung und unter Nennung der Quelle. Für die Inhalte kann<br />

trotz sorgfältiger Bearbeitung keine Haftung übernommen werden.<br />

Die Beiträge können nicht das jeweilige, den individuellen<br />

Verhältnissen angepasste Beratungsgespräch ersetzen.<br />

Struktur der einbezogenen WfbM<br />

Bonifatius Lata<br />

BA<br />

Köln<br />

℡ 02203 | 8<strong>99</strong>7-169<br />

b.lata@solidaris.de<br />

In den Betriebsvergleich 2010 der <strong>Solidaris</strong> ist Datenmaterial<br />

von 45 Werkstätten für behinderte Menschen (WfbM)<br />

eingeflossen (Vorjahr 46 WfbM). Zur Verbesserung der<br />

Datenvergleichbarkeit wurden die WfbM anhand ihrer<br />

Betreuungskapazität in vier Gruppen klassifiziert und bewertet.<br />

<strong>Solidaris</strong> Information | 1/2012


18<br />

Verteilung der WfbM nach Betreuungskapazität (Platzzahl)<br />

10 (22 %)<br />

13 (29 %)<br />

Gruppe I (bis 1<strong>99</strong> Plätze)<br />

Gruppe II (von 200-3<strong>99</strong> Plätze)<br />

Gruppe III (von 400-5<strong>99</strong> Plätze)<br />

Gruppe IV (ab 600 Plätze)<br />

13 (29 %) 9 (20 %)<br />

Im Betriebsvergleich sind sowohl absolute betriebliche Daten<br />

als auch wirtschaftliche Kennzahlen enthalten. Aufgrund der<br />

unterschiedlichen Handhabung in den einzelnen Bundesländern<br />

bezüglich der Aufnahme von Schwerstmehrfachbehinderten,<br />

psychisch Kranken, Autisten und Behinderten in der<br />

Tagesförderung sowie der Finanzierung von Sozialversicherungsbeiträgen<br />

und Fahrtkosten lassen sich vergleichende<br />

und damit verbunden wertende Aussagen nur bedingt treffen.<br />

Daher sind insbesondere Aussagen zur Entgelthöhe, zum<br />

Arbeitsergebnis, zu den Vergütungssätzen sowie zum Verhältnis<br />

Angestellte/Betreute nur vor diesem Hintergrund zu<br />

sehen und überwiegend nur regional bezogen aussagekräftig<br />

zu beurteilen.<br />

Kapazität, Betreuungsleistung und Struktur<br />

Die Bandbreite der in den Betriebsvergleich 2010 einbezogenen<br />

WfbM reicht von 45 Plätzen bis zu 1.540 Plätzen. Die<br />

durchschnittliche Kapazität liegt bei ca. 435 Plätzen. Der Auslastungsgrad,<br />

gemessen an der genehmigten Platzzahl, bewegt<br />

sich mit einem Wert in Höhe von 109,3 % unverändert<br />

auf sehr hohem Niveau (Vorjahr 106,4 %). Die Bandbreite erstreckt<br />

sich hier von 60,5 % bis zu 160,0 %. Die Auslastungsgrade<br />

ergeben sich auf der Basis der genehmigten<br />

Plätze, die nicht unbedingt der tatsächlich benötigten und<br />

beanspruchten Platzzahl entsprechen. Trotzdem ist erkennbar,<br />

dass die vorhandene Kapazität extrem genutzt wird, bevor ein<br />

Erweiterungsbau oder ein Neubau genehmigt wird.<br />

Im Jahr 2010 wurden in den 45 WfbM ca. 21.600 behinderte<br />

Menschen von ca. 4.400 angestellten Mitarbeitern betreut. Hieraus<br />

errechnet sich eine Belastungskennzahl von 4,9. Die Kennziffer<br />

besagt, dass ein angestellter Mitarbeiter diese Anzahl von<br />

Behinderten zu betreuen hat. Der Maximalwert im Jahr 2010<br />

liegt bei 8,6 und der Minimalwert bei 3,5. Die Bandbreite ist im<br />

Wesentlichen abhängig von der Struktur der WfbM.<br />

Der Anteil der im Eingangsverfahren/Berufsbildungsbereich<br />

befindlichen Betreuten beträgt im Durchschnitt 12,4 % (Vorjahr<br />

11,5 %). Die Mitglieder der BAG-WfbM haben für die<br />

Werkstätten zum 1. Januar 2010 einen Anteil von 12,3 % des<br />

Eingangsverfahrens/Berufsbildungsbereichs am Angebot an<br />

Unterstützungsleistung gemeldet, ohne Förderbereich.<br />

Jahresergebnis<br />

Das Jahresergebnis des Geschäftsjahres 2010 hat sich für die einbezogenen<br />

45 WfbM im Vergleich zum Vorjahr im Durchschnitt<br />

um 36,6 % verbessert. Sowohl das Jahresergebnis als auch das<br />

Ergebnis im Produktionsbereich steigen mit zunehmender Einrichtungsgröße<br />

an. Betrachtet man allerdings als Kennzahl die<br />

Umsatzrentabilität als Quotient aus Produktionsergebnis und<br />

Umsatzerlösen im Bereich der Produktion, so ist wie in den vergangenen<br />

Jahre kein einheitlicher Zusammenhang zwischen steigender<br />

Platzzahl und der Umsatzrentabilität zu erkennen.<br />

Die Ausschüttungsquoten (Auszahlung von Arbeitsentgelten<br />

aus dem Arbeitsergebnis der WfbM an die Beschäftigten)<br />

in den WfbM liegen je nach Größengruppe zwischen<br />

76 % und 85 % und damit im Durchschnitt deutlich über der<br />

gesetzlich vorgesehenen Mindestquote von 70 %. Die relativ<br />

hohen Auszahlungsquoten führen dazu, dass diesen WfbM<br />

ein geringerer Spielraum für die Rücklage für Ersatz- und Modernisierungsinvestitionen<br />

verbleibt. Tendenziell liegen die


19<br />

Mittelwert<br />

Gesamt Gruppe I Gruppe II Gruppe III Gruppe IV<br />

Anzahl Betreute 480 118 325 533 1.020<br />

Anteil Berufsbildungsbereich (%) 12,4 14,4 13,0 10,7 11,6<br />

Verhältnis Betreute/Angestellte 5,05 5,15 5,02 5,31 4,59<br />

Arbeitsentgelt Arbeitsbereich<br />

(pro Jahr, EUR)<br />

Durchschn. Personalaufwand<br />

Angestellte (EUR)<br />

2.192 1.858 2.149 2.370 2.435<br />

46.934 46.234 46.176 48.583 46.230<br />

Kennzahlen für den Personalbereich<br />

Ausschüttungsquoten im Jahr 2010 unterhalb der Ausschüttungsquoten<br />

der Vorjahre.<br />

Liquidität<br />

Für die Einrichtungen stand im Jahr 2010 durchschnittlich ein<br />

Deckungsgrad für den betriebsgewöhnlichen Finanzbedarf,<br />

ermittelt auf der Basis der Liquiditätsreserve auf kurze Sicht<br />

(= Geldmittel abzüglich kurzfristige Verbindlichkeiten zuzüglich<br />

kurzfristige Forderungen) von ca. 3,0 Monaten (Vorjahr<br />

2,6 Monate) zur Verfügung.<br />

diese Sozialstationen in Baden-Württemberg (33), Nordrhein-<br />

Westfalen (15) und Rheinland-Pfalz (13), die übrigen einbezogenen<br />

Sozialstationen verteilen sich insbesondere auf Bayern,<br />

Thüringen und das Saarland.<br />

Verteilung der Sozialstationen nach Größenklassen<br />

12 %<br />

20 %<br />

unter 1 Mio. EUR<br />

1 bis unter 2 Mio. EUR<br />

17 %<br />

2 bis unter 3 Mio. EUR<br />

3 Mio. EUR und mehr<br />

Kennzahlen Personalbereich<br />

Das Verhältnis von Betreuten zu den Angestellten ist gegenüber<br />

dem Vorjahr nahezu unverändert geblieben und stellt<br />

sich auf 5,05 im Jahr 2010. Die Kennzahlen für den Personalbereich<br />

in den beschriebenen Größengruppen zeigt die<br />

obenstehende Übersicht.<br />

51 %<br />

Die zur Größenklassifizierung herangezogenen Erträge des betrieblichen<br />

Bereiches zeigen eine Streuung von 482 TEUR bis<br />

6 Mio. EUR. Der überwiegende Teil der Sozialstationen erwirtschaftet<br />

Erträge zwischen 1 und 2 Mio. EUR, gefolgt von<br />

Sozialstationen mit Erträgen unter 1 Mio. EUR.<br />

Betriebsvergleich Sozialstationen<br />

Struktur und Leistung der einbezogenen Sozialstationen<br />

Der Betriebsvergleich Sozialstationen enthält für das Jahr<br />

2010 die Daten von 76 Sozialstationen. Überwiegend liegen<br />

Personaleinsatz<br />

Die Zahl des von den Sozialstationen eingesetzten Personals<br />

beträgt im Durchschnitt 31,6 Vollkräfte, wobei der Personaleinsatz<br />

von 7 bis 118 Vollkräften streut. Der Anteil des Pflegedienstes<br />

am Personaleinsatz liegt bei rund 70 %, weitere<br />

<strong>Solidaris</strong> Information | 1/2012


20<br />

kraft stehen folgende Umsatzerlöse, ebenfalls bezogen auf<br />

eine Vollkraft im Durchschnitt, gegenüber:<br />

13 % machen die Hauswirtschaftskräfte aus. Rechnet man<br />

noch die von den einbezogenen Sozialstationen angegebenen<br />

sonstigen produktiven Kräfte mit rund 9 % hinzu, sind<br />

insgesamt rund 92 % des eingesetzten Personals produktiv<br />

Personalaufwand und Umsatzerlöse je Vollkraft (EUR)<br />

tätig. Die übrigen 8 % betreffen insbesondere den Verwaltungsdienst.<br />

Ertragslage<br />

Die Umsatzerlöse machen im Durchschnitt über alle einbezogenen<br />

Sozialstationen einen Anteil von 91 % an den betrieblichen<br />

Erträgen aus. Wie sie sich auf die verschiedenen Leistungsbereiche<br />

verteilen, zeigt die nachfolgende Abbildung:<br />

80.000<br />

70.000<br />

60.000<br />

50.000<br />

40.000<br />

30.000<br />

20.000<br />

10.000<br />

0<br />

Personalaufwand je VK<br />

Umsatzerlöse je VK<br />

46.454<br />

alle Dienstarten<br />

54.597<br />

45.151<br />

produktive Dienstarten<br />

60.151<br />

Verteilung der Umsatzerlöse auf die Leistungsbereiche<br />

Die Personalaufwandsquote, die den durchschnittlichen Personalaufwand<br />

je Vollkraft auf den Durchschnittsumsatz je Voll-<br />

11 %<br />

42 %<br />

SGB V<br />

kraft bezieht, liegt für das 2010 bei rund 87 %, d. h. etwa<br />

87 % der Umsatzerlöse werden durch die Personalaufwen-<br />

SGB XI<br />

dungen aufgezehrt. Bezogen auf die produktiv tätigen Kräfte<br />

Sonstiges<br />

der einbezogenen Sozialstationen liegt der Wert bei rund 74 %.<br />

47 %<br />

Umgekehrt gibt die Produktivität die Umsatzerlöse an, die<br />

eine produktive Vollkraft in Relation zum dafür aufgewendeten<br />

Personalaufwand erwirtschaftet. Um ein ausgeglichenes<br />

Betriebsergebnis zu erzielen, müsste in den einbezogenen Sozialstationen<br />

eine produktive Vollkraft Umsatzerlöse von nicht<br />

ganz dem 1,4-fachen ihrer durchschnittlichen Personalaufwendungen<br />

erwirtschaften. Die tatsächlich erzielten Umsatzerlöse<br />

der einbezogenen Sozialstationen, ins Verhältnis zum<br />

eingesetzten Personalaufwand gesetzt, erreichen diesen Zielwert<br />

im Durchschnitt. Insgesamt schließt der betriebliche Bereich<br />

der einbezogenen Sozialstationen im Durchschnitt mit<br />

einem leicht positiven Ergebnis ab.<br />

Nahezu die Hälfte ihrer Umsatzerlöse erzielen die einbezogenen<br />

Sozialstationen mit Leistungen aus dem SGB XI-Bereich, weitere<br />

42 % resultieren aus Leistungen des SGB V-Bereiches. Sonstige<br />

Leistungen – im Wesentlichen handelt es sich dabei um Erlöse<br />

der Pflegestufe 0, der Verhinderungspflege sowie des Mahlzeitendienstes<br />

– spielen mit 11 % nur eine untergeordnete Rolle.<br />

Wesentlicher Aufwandsfaktor der Sozialstationen ist mit<br />

einem Anteil von 80 % an den betrieblichen Aufwendungen<br />

der Personalaufwand. Im Durchschnitt liegt er im Jahr 2010<br />

über alle Dienstarten bei 46 TEUR je Vollkraft. Für eine produktive<br />

Vollkraft (Pflegedienst sowie Hauswirtschaftskräfte)<br />

liegt der Wert bei den einbezogenen Sozialstationen etwas<br />

niedriger. Diesem durchschnittlichen Personalaufwand je Voll-


21<br />

INTERN<br />

Berichtigung<br />

In Ausgabe 4/2011 der <strong>Solidaris</strong>-Information ist uns<br />

ein bedauerlicher Fehler unterlaufen: Im Editorial zu<br />

dieser Ausgabe wurde fälschlicherweise die Stadt Frankfurt<br />

(statt richtig: Freiburg) als Station des Deutschlandbesuches<br />

des Papstes genannt. Wir bitten unsere<br />

Leserinnen und Leser wegen dieses Versehens für eventuell<br />

entstandene Irritationen um Entschuldigung.<br />

nicht“ - eine Rechtsprechungsanalyse; in: Umsatzsteuer-Rundschau<br />

16/2011, S. 605ff.<br />

Dr. Ines Jahn/Dr. Rüdiger Fuchs: Sagen, wohin das Geld fließt;<br />

in: neue caritas 12/2011, S. 9ff.<br />

Ralf Bewersdorff/Roland Krock: Wohin mit den Zinsen? Einbeziehung<br />

von Zinserträgen in das Arbeitsergebnis; in: Werkstatt:<br />

Dialog 1/2011, S. 50.<br />

Neue Mitarbeiter<br />

Seit dem 1. Februar 2012 sind Herr Dipl.-Kfm. Markus Fischer<br />

als Prüfungsassistent und Frau Katrin Schilling als formelle<br />

Berichtskritikerin in Köln tätig. Ebenfalls in Köln beginnt am<br />

1. März 2012 Herr Jan Stephan Maiworm seine Tätigkeit als<br />

Prüfungsassistent.<br />

Wir wünschen der Kollegin und den Kollegen einen guten Start!<br />

Dr. Heinz Joachim Koch: Corporate Governance-Regeln - wichtig<br />

auch für die Caritas; in: neue caritas 9/2011, S. 28.<br />

Christian Hess/Ulrich Schulte: Die USt auf laborärztliche Leistungen<br />

ist umstritten; in: f & w 2/2011, S. 184ff.<br />

Friedrich-Josef Dickopp: Entwarnung für Leistungserbringer; in:<br />

SOZIAL-wirtschaft 1/2011, S. 34f.<br />

Veröffentlichungen unserer Mitarbeiter<br />

Die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der <strong>Solidaris</strong> veröffentlichen<br />

regelmäßig Aufsätze in den einschlägigen Fachpublikationen.<br />

Eine Auswahl aus den jüngsten Beiträgen:<br />

Matthias Hennke et al.: Anforderungen, Voraussetzungen und<br />

Ziele einer qualifizierten Personalbedarfsberechnung in Krankenhäusern<br />

(I); in: das Krankenhaus 1/2012, S. 32ff.<br />

Eva-Katrin Maier: Kennzahlen bringen Dinge auf den Punkt; in:<br />

neue caritas 19/2011, S. 30.<br />

Heike Buttgereit/Ulrich Schulte: Umsatzsteuerliche Organschaft<br />

und wirtschaftliche Eingliederung - „Nichts Genaues weiß man<br />

Veranstaltungen<br />

In den kommenden Wochen sind wir auf folgenden<br />

Veranstaltungen vertreten:<br />

Altenpflege 2012 – Die Leitmesse der Pflegewirtschaft<br />

27. - 29.3.2012, Hannover,<br />

Messegelände, Halle 2, Stand D86<br />

11. Nationales DRG-Forum plus<br />

29./30.3.2012, Berlin, Tagungshotel Estrel<br />

Werkstätten:Messe 2012<br />

8. - 11.3.2012, Nürnberg, Messezentrum<br />

<strong>Solidaris</strong> Information | 1/2012


22<br />

GESPRÄCH<br />

„Qualität und Verantwortung nicht<br />

wegdelegieren“<br />

Die 1<strong>99</strong>6 gegründete Franziska Schervier Altenhilfe<br />

g<strong>GmbH</strong> in der Tradition der Aachener Genossenschaft der<br />

Armen-Schwestern vom hl. Franziskus verfügt heute über<br />

730 Mitarbeiter. Ihr Schwerpunkt liegt im stationären Seniorenhilfebereich.<br />

Außerdem bewirtschaftet sie im Bereich<br />

„Betreutes Wohnen“ mittlerweile einen Bestand von 100<br />

Wohnungen. Wir sprachen mit dem Geschäftsführer<br />

Dr. Klaus Herzberg über Ziele und Ausrichtung der Gesellschaft<br />

sowie Wege in die Zukunft.<br />

Mit Blick auf Ihre sieben vollstationären Seniorenpflegeeinrichtungen,<br />

zwei Altenpflegeschulen und dem wachsenden<br />

Bereich des „Betreuten Wohnens“: Was sind<br />

aktuell die wichtigsten Schwerpunkte Ihrer Tätigkeit?<br />

Wir sind nach wie vor dabei, unseren Immobilienbestand umfassend<br />

zu modernisieren und teilweise zu erneuern. In den<br />

letzten 10 Jahren hatten wir ein Investitionsvolumen von etwa<br />

60 Mio. EUR zu stemmen. Das war finanziell, aber auch personell<br />

nicht ganz einfach. Wir haben den Anspruch, im Hochlohnland<br />

Deutschland und auf einem überregulierten und zunehmend<br />

preissensibleren Markt die Balance zwischen<br />

Wünschbarem und Machbarem in der Seniorenpflege auszutarieren.<br />

Das ist natürlich eine Daueraufgabe – und nach Jahren<br />

des „Change-Managements“ bewegen wir uns im Augenblick<br />

eher in einer Phase der Konsolidierung und der erneuten<br />

Besinnung auf die wichtigen Details unserer täglichen Arbeit.<br />

Wie haben Sie die Herausforderungen der letzten Jahre<br />

erfolgreich bewältigen können?<br />

Als Erfolg auf der operativen Ebene dürfen wir sicherlich die<br />

erfreulichen Belegungszahlen und die hervorragenden Er-<br />

gebnisse der jüngsten Qualitätsprüfungen des MDK und der<br />

Heimaufsicht verbuchen. Und an erster Stelle die Bereitschaft<br />

unserer Mitarbeiter/-innen, sich permanent neuen Ideen gegenüber<br />

zu öffnen und sich<br />

neuen Entwicklungen anzupassen:<br />

Altbewährtes in Frage zu<br />

stellen und in Bewegung zu bleiben.<br />

Gerade letzteres halte ich<br />

für den Erfolgsfaktor in unserem<br />

Bereich schlechthin. Voraussetzung<br />

hierfür ist wiederum, dass<br />

Dr. Klaus Herzberg<br />

Mitarbeiter/-innen darauf vertrauen können, dass sich ihr Einsatz<br />

lohnt und sie sich für etwas oder für jemanden engagieren,<br />

das oder der dieses Engagement verdient. Hier genießen<br />

wir als traditionsreicher Ordens-Dienstgeber möglicherweise<br />

ein besonderes Vertrauen, dem wir auch immer wieder aufs<br />

Neue gerecht werden wollen: durch Verlässlichkeit, Transparenz,<br />

Stetigkeit, Empathie und Sachlichkeit und durch ein Handeln<br />

als glaubensüberzeugte Christen. Und natürlich half uns<br />

auch sehr, dass wir bei unserem Qualitätsmanagement von<br />

vornherein einen systematischen Ansatz verfolgt haben, der<br />

auch eine frühzeitige Beratung mit einschloss. Die Verantwortung<br />

für das Qualitätsmanagement wird bei uns nicht an<br />

die Qualitätsmanagementbeauftragte „wegdelegiert“.<br />

Würden Sie Ihre christliche Ausrichtung mit als Erfolgsfaktor<br />

werten?<br />

Ganz zweifellos. Uns ist zum Beispiel der Generationswechsel<br />

in der Unternehmensleitung von Ordensleuten zu zivilem Personal<br />

gelungen. Die Existenz unserer Einrichtungen einschließlich<br />

vieler hundert Arbeitsplätze konnten wir von der demografischen<br />

Entwicklung der Ordensgemeinschaft abgekoppelt und<br />

sichern. Hierfür war von großer Bedeutung, dass in allen wichtigen<br />

Fragen, insbesondere auch in der Phase des Übergangs


23<br />

auf ein „ziviles Management“, enge Übereinstimmung und Vertrauen<br />

zwischen der Ordensleitung bzw. der Gesellschafterin,<br />

dem Aufsichtsrat und der Geschäftsführung bestand und besteht.<br />

Alle Organe sind seit nunmehr über achtzehn Jahren in<br />

hoher personaler Kontinuität besetzt.<br />

Hinzu kommt, dass uns die christliche<br />

Ausrichtung ein Anliegen ist,<br />

das wir konkret leben. Biblische<br />

Reflexion unserer Arbeit geschieht<br />

seit einigen Jahren insbesondere<br />

auf der Ebene der oberen Leitung.<br />

Hausleitungskonferenzen beginnen<br />

regelmäßig mit einem gemeinsamen<br />

„Bibel teilen“. Einmal<br />

Franziska Schervier begegnet den<br />

Menschen auf „Augenhöhe“ jährlich ziehen sich Geschäftsführung<br />

und Hausleitungen zu einer zweitägigen „Retraite“ zurück<br />

und reflektieren gemeinsam die Frage, wie wir unser Proprium<br />

in der täglichen Arbeit mit Leben füllen können. Die Mitarbeiter/-innen<br />

und Mitarbeiter des Fachbereichs Seelsorge sind eine<br />

wichtige strukturelle Verankerung unseres eigenen Anspruchs,<br />

für unsere Bewohner/-innen und Mitarbeiter/-innen auch in<br />

geistlich-spiritueller Hinsicht da zu sein. So geschieht „Seelsorge“<br />

sowohl auf dieser professionellen Ebene als auch durch<br />

die umfassende und ganzheitliche Sorge um das Wohl unserer<br />

Bewohner durch alle Mitarbeiter/-innen. Generell unterstützt<br />

uns die Leitung unserer Ordensgemeinschaft nach Kräften<br />

dabei, als zivile Mitarbeiter/-innen eine eigene Spiritualität unseres<br />

unternehmerischen und diakonischen Tuns zu entwickeln.<br />

alfond gefördertes Projekt zur Personalbindung und -entwicklung.<br />

Ich vermute aber, dass wir ohne den Rückgriff auf<br />

Menschen, die von außen auf den Arbeitsmarkt zuwandern,<br />

langfristig nicht auskommen werden. Es muss intensiv darüber<br />

nachgedacht werden, für welche Leistungen es welche<br />

Fachkräfte braucht und wo auch angelernte Mitarbeiter/-<br />

innen einen absolut guten Dienst erbringen können. Ich<br />

glaube, dass weltanschaulich gebundene Einrichtungen hier<br />

sehr viel anbieten können und große Chancen im Wettbewerb<br />

um die besten Talente haben.<br />

Herr Dr. Herzberg, wir danken für das Gespräch und wünschen<br />

Ihnen und Ihrer Gesellschaft alles Gute für die Zukunft!<br />

Mit welchen besonderen Herausforderungen rechnen Sie<br />

für die Zukunft?<br />

Die Gewinnung geeigneten Personals zur Bewältigung der<br />

Pflege- und Betreuungsleistungen ist sicher eine wesentliche.<br />

Hier rüsten wir uns zurzeit durch ein vom Europäischen Sozi-<br />

<strong>Solidaris</strong> Information | 1/2012


AKTUELLE<br />

SEMINARE<br />

DATUM ORT TITEL<br />

13.03.2012 Würzburg ABC des Gemeinnützigkeits- und Umsatzsteuerrechts • Gesetzliche Grundlagen •<br />

10.05.2012 Köln Abgrenzungsfragen • Aktuelle BFH- und EuGH-Urteile • Tipps aus der Praxis<br />

15.05.2012 Erfurt<br />

22.03.2012<br />

08.05.2012<br />

12.06.2012<br />

27.06.2012<br />

28.08.2012<br />

29.11.2012<br />

München<br />

Berlin<br />

Erfurt<br />

Freiburg<br />

Köln<br />

Würzburg<br />

Betriebsprüfung in Sozialkonzernen – Gemeinnützige Körperschaften im Fokus der<br />

Finanzverwaltung • Grundlagen des Gemeinnützigkeits- und des Umsatzsteuerrechts •<br />

Angebote an Mitarbeiter • Personalgestellung • Selbstversorgungseinrichtung • Vorbereitung<br />

und Planung einer Betriebsprüfung<br />

24.04.2012<br />

Köln<br />

Die Teilnahme von Krankenhäusern an der ambulanten Versorgung aus rechtlicher<br />

und steuerlicher Sicht • rechtliche und steuerliche Grundlagen • Tipps und Tricks •<br />

Praxisbeispiele<br />

26.04.2012<br />

Köln<br />

Controlling und Berichtswesen in der Altenpflege • Grundlagen der Finanzierung • Instrumente<br />

und Verfahren des Controllings • Praktiker-Tipps<br />

26.04.2012<br />

08.05.2012<br />

16.10.2012<br />

Freiburg<br />

Köln<br />

Würzburg<br />

Neues vom Bundesarbeitsgericht – Verhaltens- und personenbezogene Kündigungen<br />

u. a. m. • Befristung von Arbeitsverhältnissen • Kündigung wegen Krankheit • verhaltensbedingte<br />

Kündigung • Urlaubsrecht • gesetzliche Neuerungen<br />

09.05.2012<br />

13.11.2012<br />

München<br />

Köln<br />

Immobilien-Management – Steuerliche und bilanzielle Grundlagen für gemeinnützige<br />

Einrichtungen • Miet- und Pachtverträge • Nießbrauchrecht • Erbbaurecht • Kaufverträge<br />

• Grundstücksbelastungen • Bilanzierungsfragen • Grunderwerbsteuer<br />

30.05.2012<br />

18.10.2012<br />

Köln<br />

Münster<br />

Das Krankenhaus im Fokus der Finanzverwaltung • aktuelle gesetzliche Entwicklungen<br />

• aktuelle Rechtsprechung • umsatzsteuerliche Befreiungsvorschriften • umsatzsteuerliche<br />

Organschaft • Praxis-Hinweise<br />

www.solidaris.de<br />

12.06.2012<br />

19.06.2012<br />

03.07.2012<br />

17.07.2012<br />

Berlin<br />

Freiburg<br />

Köln<br />

München<br />

Unternehmensanalyse und -bewertung: Grundlagenseminar zu Transaktionen • Formen<br />

von Umstrukturierungen • rechtliche, steuerliche und wirtschaftliche Aspekte der<br />

Bildung von Kooperationen • Beispiele aus der Praxis<br />

Anmeldung und weitere Seminare unter www.solidaris.de > Veranstaltungen.

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