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1,99 MB - Solidaris Unternehmensberatungs-GmbH

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6<br />

§ 116b SGB V<br />

Wie bereits vorab angekündigt worden war, wurde der Zufindet,<br />

ist gerichtlich noch nicht geklärt. Nach § 118 Abs. 2<br />

BetrVG findet dieses Gesetz keine Anwendung auf Religionsgemeinschaften<br />

und ihre karitativen und erzieherischen Einrichtungen<br />

unbeschadet von deren Rechtsform. § 118 BetrVG<br />

besagt aber nicht, dass entweder die Grundordnung oder das<br />

Betriebsverfassungsgesetz anzuwenden ist. Das Delegationsgericht<br />

der Apostolischen Signatur nahm folgerichtig mit Urteil<br />

vom 31. März 2010 an, dass die Anwendung des Kirchlichen<br />

Arbeitsrechts unabhängig von der Kirchlichkeit der<br />

jeweiligen Einrichtung zu beurteilen ist.<br />

Das GKV-Versorgungsstrukturgesetz –<br />

eine erste Einschätzung<br />

Christian Hess<br />

RA, Fachanwalt für Medizinrecht<br />

Köln<br />

℡ 02203 | 8<strong>99</strong>7-410<br />

c.hess@solidaris.de<br />

Erste Erfahrungen aus der<br />

Praxis: Die Anwendung<br />

der neuen Grundordnung<br />

wird in den einzelnen<br />

(Erz-)Bistümern unterschiedlich<br />

gehandhabt.<br />

Derzeit versenden die (Erz-)Bistümer Informationsschreiben<br />

und Fragebögen an kirchliche Einrichtungen,<br />

mit denen zunächst der Ist-Stand in Bezug auf<br />

die Anwendung der Grundordnung sowie des kirchlichen<br />

Arbeitsrechts durch die Einrichtungen abgefragt<br />

wird. Erste praktische Erfahrungen zeigen, dass die<br />

Anwendung der neuen Grundordnung in den einzelnen<br />

(Erz-)Bistümern zum Teil unterschiedlich gehandhabt<br />

wird.<br />

Aus dem größtenteils zum 1. Januar 2012 in Kraft getretene<br />

GKV-Versorgungsstrukturgesetz (GKV-VStG) ergeben<br />

sich auch für Krankenhäuser relevante Veränderungen.<br />

Während einige dieser Änderungen wie z. B. der neu gestaltete<br />

§ 116b SGB V bereits in dem Gesetzgebungsverfahren<br />

angekündigt und auch in Fachkreisen kontrovers<br />

diskutiert worden sind, enthält der am 1. Dezember 2011<br />

vom Bundestag verabschiedete Gesetzestext auch einige<br />

bis dahin nicht im Fokus der Berichterstattung stehende<br />

Neuerungen.<br />

Gemeinsamer Bundesausschuss (G-BA)<br />

Aus politischer Sicht ist die geänderte Stimmverteilung bei<br />

der Beschlussfassung des G-BA über Entscheidungen, welche<br />

im Wesentlichen einen Leistungssektor (also z. B. den Krankenhaussektor)<br />

betreffen, bemerkenswert. Hier stehen auf der<br />

Seite der Leistungserbringer zukünftig alle Stimmen den Mitgliedern<br />

der betroffenen Leistungserbringerorganisation zu.<br />

Diese erhalten daher gegenüber den Krankenkassen eine stärkere<br />

Verhandlungsposition.

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