1,99 MB - Solidaris Unternehmensberatungs-GmbH
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§ 116b SGB V<br />
Wie bereits vorab angekündigt worden war, wurde der Zufindet,<br />
ist gerichtlich noch nicht geklärt. Nach § 118 Abs. 2<br />
BetrVG findet dieses Gesetz keine Anwendung auf Religionsgemeinschaften<br />
und ihre karitativen und erzieherischen Einrichtungen<br />
unbeschadet von deren Rechtsform. § 118 BetrVG<br />
besagt aber nicht, dass entweder die Grundordnung oder das<br />
Betriebsverfassungsgesetz anzuwenden ist. Das Delegationsgericht<br />
der Apostolischen Signatur nahm folgerichtig mit Urteil<br />
vom 31. März 2010 an, dass die Anwendung des Kirchlichen<br />
Arbeitsrechts unabhängig von der Kirchlichkeit der<br />
jeweiligen Einrichtung zu beurteilen ist.<br />
Das GKV-Versorgungsstrukturgesetz –<br />
eine erste Einschätzung<br />
Christian Hess<br />
RA, Fachanwalt für Medizinrecht<br />
Köln<br />
℡ 02203 | 8<strong>99</strong>7-410<br />
c.hess@solidaris.de<br />
Erste Erfahrungen aus der<br />
Praxis: Die Anwendung<br />
der neuen Grundordnung<br />
wird in den einzelnen<br />
(Erz-)Bistümern unterschiedlich<br />
gehandhabt.<br />
Derzeit versenden die (Erz-)Bistümer Informationsschreiben<br />
und Fragebögen an kirchliche Einrichtungen,<br />
mit denen zunächst der Ist-Stand in Bezug auf<br />
die Anwendung der Grundordnung sowie des kirchlichen<br />
Arbeitsrechts durch die Einrichtungen abgefragt<br />
wird. Erste praktische Erfahrungen zeigen, dass die<br />
Anwendung der neuen Grundordnung in den einzelnen<br />
(Erz-)Bistümern zum Teil unterschiedlich gehandhabt<br />
wird.<br />
Aus dem größtenteils zum 1. Januar 2012 in Kraft getretene<br />
GKV-Versorgungsstrukturgesetz (GKV-VStG) ergeben<br />
sich auch für Krankenhäuser relevante Veränderungen.<br />
Während einige dieser Änderungen wie z. B. der neu gestaltete<br />
§ 116b SGB V bereits in dem Gesetzgebungsverfahren<br />
angekündigt und auch in Fachkreisen kontrovers<br />
diskutiert worden sind, enthält der am 1. Dezember 2011<br />
vom Bundestag verabschiedete Gesetzestext auch einige<br />
bis dahin nicht im Fokus der Berichterstattung stehende<br />
Neuerungen.<br />
Gemeinsamer Bundesausschuss (G-BA)<br />
Aus politischer Sicht ist die geänderte Stimmverteilung bei<br />
der Beschlussfassung des G-BA über Entscheidungen, welche<br />
im Wesentlichen einen Leistungssektor (also z. B. den Krankenhaussektor)<br />
betreffen, bemerkenswert. Hier stehen auf der<br />
Seite der Leistungserbringer zukünftig alle Stimmen den Mitgliedern<br />
der betroffenen Leistungserbringerorganisation zu.<br />
Diese erhalten daher gegenüber den Krankenkassen eine stärkere<br />
Verhandlungsposition.